Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 408/02

Tatbestand

 
Streitig ist, ob gegen den Kläger (Kl) Vermögensteuerbescheide ergehen durften.
Der Kl ist Bankangestellter. Für 1992 erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 1.480. Ab 1993 gab er an, die Freibeträge nicht überschritten zu haben. Vermögensteuererklärungen wurden nicht abgegeben.
Auf Antrag des Finanzamtes (FA) X ordnete das Amtsgericht X in einem Ermittlungsverfahren gegen noch unbekannte Kunden und Mitarbeiter der ...Bank X wegen des Verdachts der Einkommen-, Vermögen- und Gewerbesteuerhinterziehung ab 1992 mit Beschluss vom 22. April 1998 (Az.: ...5/98) die Durchsuchung der Geschäftsräume der ...Bank X sowie die Beschlagnahme von Unterlagen an, die nicht ordnungsgemäß bekundete Geld- und/oder Vermögenstransfers an ausländische Banken betrafen, welche in einem Zusammenhang mit Buchungen bei der ...Bank Y standen. Nach dem Tenor des Beschlusses diente die Durchsuchung „ausschließlich der Sicherstellung von Spuren für Vermögenswerte, die von Kunden der Bank anonymisiert oder auch unter Angaben von Namen in das Ausland transferiert oder von dort zurücktransferiert wurden". In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.:
„Im Rahmen bisheriger Ermittlungen bei der ....Bank Y konnten in dem Zeitraum von Juli 1992 bis Juni 1993 bereits eine Vielzahl anonymisierter Belege über Einzahlungen bzw. Überweisungen auf Korrespondenzkonten mit der ....Bank Y verbundener Luxemburger und/oder Schweizer Gesellschaften festgestellt werden. Bezüglich der oben genannten ....Bank wurden aus den bei der .....Bank Y beschlagnahmten Unterlagen diverse Belege vorgefunden bzw. reproduziert, die den Verdacht begründen, dass auch durch Hilfestellung von Mitarbeitern dieser Bank Vermögenstransfers in anonymisierter Form erfolgt sind. Die Transfersumme der bisher aufgefallenen Einzelfälle dieser Bank beträgt rd. 17.108.000,00 DM".
In Vollzug dieses Durchsuchungsbeschlusses erhielt das FA X durch die Ermittlungen bei der ...Bank X Kenntnis davon, dass der Kl mit Auftrag vom 11. Dezember 1992, der am 3. Februar 1993 ausgeführt wurde, von seinem bei der ...Bank X geführten Wertpapierdepot mit einem Bestand in Höhe von DM 297.618 festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von DM 117.116 und in der Folge im Jahr 1993 DM 303.000 und 1994 weitere DM 207.000 DM an die Schweizerische ....Bank Z unter Angabe seines Namens und auf weitere Schweizer Banken, so z. B. auf die .....Bank A, B und C sowie zum Schweizer Verband der .....Bank D und zur ....Bank E übertragen hatte. Im Jahr 1992 bestanden neben dem Depot bei der ...Bank X noch weitere Konten des Kl mit Guthaben im Inland.
Am 26. Juni 1998 beschlagnahmte die Steuerfahndung X die entsprechenden Unterlagen über die Depotübertragung, obwohl diese Beschlagnahme vom Inhalt des o.g. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 22. April 1998 nicht gedeckt war, weil die Wertpapiere an andere als die im Beschluss genannten Banken in der Schweiz und nicht anonym übertragen wurden. Die Steuerfahndung X behandelte diese Unterlagen - wie bei sieben weiteren Bankkunden - als Zufallsfunde und beantragte in der Folge deren Beschlagnahme, was das Amtsgericht X mit Beschluss vom 4. September 1998 ablehnte. Eine entsprechende Beschwerde der Finanzbehörden blieb im Beschluss des LG X vom 4. März 1999 erfolglos.
Daraufhin beantragte die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X am 16. März 1999 beim AG X einen erneuten, gesonderten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zur Aufklärung der Depotüberträge festverzinslicher Wertpapiere in das Ausland auf ein eigenes Konto des Kl. Am 17. März 1999 erließ das AG X einen entsprechenden Beschluss, gegen den sich die ...Bank X wegen der Art und Weise des Vollzugs wandte.
Noch bevor das LG X am 26. Januar 2000 wegen des Fehlens einer ausreichenden  Umschreibung des Tatverdachts diesen Beschluss aufhob, übersandte die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X die den Kl betreffenden Unterlagen an den Beklagten (Bekl).
Dieser teilte dem Kl mit Schreiben vom 15. September 1999 u.a. folgendes mit:
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"Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie Geschäftsverbindungen zu einer ausländischen Bank unterhalten und in diesem Zusammenhang Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt."
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Weiter wurde der Kl zur Offenlegung dieser Einkünfte/Vermögenswerte aufgefordert und auf die Möglichkeit hingewiesen, unter den Voraussetzungen des § 371 AO (Selbstanzeige) Straffreiheit erlangen zu können. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 leugnete der Kl diese Geschäftsverbindung. Mit Durchsuchungsbeschlüssen vom 14. November 2000 (.......) ordnete das Amtsgericht K die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Kl sowie der Wohnung seiner Mutter in X an. Letzterer Beschluss wurde damit begründet, dass der Kl im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1995 erklärt habe, er habe in X den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Bei dieser Durchsuchung beschlagnahmte die Steuerfahndungsstelle 25 Leitzordner mit Bankunterlagen im Wesentlichen bei der Mutter in X. Eine Beschwerde der Mutter des Kl gegen die Durchsuchung und die Sicherstellung von Unterlagen verwarf das Landgericht K mit Beschluss vom 19. Januar 2001 als unbegründet. Die Beschlagnahme der am 5. Dezember 2000 bei der Mutter sichergestellten Unterlagen bestätigte das Amtsgericht K mit Beschluss vom 23. Januar 2001. Die Beschwerde des Kl gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts K vom 14. November 2000 wurde vom Landgericht K mit Beschluss vom 15. Mai 2002 als unbegründet verworfen. Eine erneute Beschwerde vom 29. November 2005 wurde vom Landgericht K mit Beschluss vom 24. Januar 2006 als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 6. März 2006 nicht zur Entscheidung angenommen.
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Aus dem Bericht der Steuerfahndung beim FA K vom 30. August 2001 - auf den verwiesen wird - ergibt sich, dass am 31. Dezember 1992 das Depot bei der Schweizer ...Bank auf DM 117.160 und am 31. Dezember 1993 auf DM 459.867,24 lautete. Dieses Depot lautete am 31. Dezember 1994 auf DM 375.368; gleichzeitig bestand ein Depot bei der .....Bank A in Höhe von DM 150.032 und ein Darlehen über DM 56.836. Später wurden dann noch Darlehen bei der ....Bank Z und der ....Bank D (je DM 100.000 am 27. November und 11. Dezember 1995) aufgenommen, bei denen entsprechende Guthaben angelegt waren.
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Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Bekl am 12. Oktober 2001 Vermögensteuer(VSt)-Bescheide:
14 
auf 01.01.1989
geschätztes Kapitalvermögen
DM 350.000
        
steuerpflichtiges Vermögen
DM 270.000
Steuer für 1989 bis 1992 je
DM 1.350
15 
auf 01.01.1993
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 558.178
        
steuerpflichtiges Vermögen
DM 478.000
Steuer für 1993 und 1994 je
DM 2.390
16 
auf 01.01.1995
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 654.252
        
steuerpflichtiges Vermögen
DM 524.000
Steuer für 1995
DM 5.240
17 
auf 01.01.1996 (Neuveranlagung) durch Bescheid vom 23. Oktober 2001
        
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 802.490
steuerpflichtiges Vermögen
DM 672.000
Steuer für 1996
DM 6.720
18 
auf 01.01.1992 (Neuveranlagung) durch Bescheid vom 26. Oktober 2001
        
ermitteltes Kapitalvermögen
DM 537.167
steuerpflichtiges Vermögen
DM 457.000
Steuer für 1992
DM 2.285
19 
Wegen der Einzelheiten sowie der festgesetzten Zinsen zur VSt wird auf die Bescheide verwiesen.
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Gegen diese Bescheide legte der Kl am 16. Oktober 2001 (wegen VSt auf 01.01.1989, 1991, 1993, 1994 und 1995) und am 31. Oktober 2001 (wegen VSt auf 01.01.1992 und 1996) Einsprüche ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Nachzahlungen. Letzteren Antrag wies der Bekl mit Verwaltungsakt vom 22. Oktober 2001 (für 1989, 1991, 1993 - 1995) und mit Schreiben vom 6. November 2001 (für 1992 und 1996) ab. Mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2002 wurde die Antrag auf AdV vom Senat abgelehnt (6 V 97/01 und 6 V 68/01). Auf diese Beschlüsse wird verwiesen.
21 
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2002 zurückgewiesen.
22 
Am 2. Dezember 2002 erhob der Kl die vorliegende Klage.
23 
Der Kl trägt zur Begründung vor, die geänderten Steuerbescheide seien rechtswidrig. Sie beruhten auf einer unzulässigen Ausforschungsdurchsuchung (Rasterfahndung im Sinne des BFH-Urteils vom 25.07.2000 VII B 28/99, BStBl II 2000,643) in X. Die dabei gewonnenen Aufzeichnungen und Erkenntnisse würden einem Verwertungsverbot unterliegen. Sie hätten daher nicht an den Bekl weitergegeben werden dürfen. Er habe offen unter seinem richtigen Namen und seiner Adresse Kapitalanlagen in Form von Geld- und Wertpapieren in banküblicher Form, also von seinem inländischen, legitimationsgeprüften Konto bzw. Depot auf eine ausländische Bank transferiert. Bei dieser ausländischen Bank habe er dann ebenfalls nur bankübliche Geschäfte abgewickelt. Er habe nur Teile seines Kapitalvermögens (s. Fahndungsbericht) in das Ausland transferiert. Die Übertragung der Wertpapiere sei zur Absicherung von Krediten erfolgt, die er bei verschiedenen Schweizer Banken (ab April 1994 bei der .....Bank A) zu günstigeren Bedingungen (0,5 - 1 % niedriger) als bei inländischen Banken aufgenommen habe. Er habe bei einem Kreditbetrag von insgesamt DM 370.000 durchschnittlich DM 2.775 jährlich Zinsen erspart. Daraus ergebe sich der wirtschaftliche Grund für die Übertragung der Wertpapiere. Die Wertpapierübertragung in die Schweiz sei Voraussetzung für die Aufnahme von Krediten bei Schweizer Banken gewesen. Die Aufnahme von Krediten sei bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Wertpapiere geplant gewesen. Als einige Zeit später die Zinsen für Wertpapierkredite gesunken waren, hätten die Kreditverhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können. Außerdem sei er mit der Wertpapierberatung und dem Wertpapierangebot der bisherigen Banken nicht zufrieden gewesen. Internationale Neuemissionen seien so besser zu erlangen gewesen. Dies habe das FG Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 16. April. 2002 (5 V 28/01) - mit dem die AdV der ESt für die streitigen Zeiträume abgelehnt wurde - nicht berücksichtigt.
24 
Da bei ihm die Umstände keinen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung im Sinne des BFH-Beschlusses vom 29.01.2002 VIII B 91/01 (BFH/NV 2002, 749) ergeben hätten, wäre eine gegen ihn gerichtete Durchsuchung nicht zulässig gewesen. Im Bankenbereich sei eine Auswertungsbefugnis gem. § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) durch § 30 a Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Steuerfahndung sei nicht befugt gewesen, Aufzeichnungen über private Konten zu fertigen und diese in Form von Kontrollmitteilungen weiterzugeben.
25 
Die Höhe der transferierten Werte und die allgemeine Lebenserfahrung reichten für einen Anfangsverdacht nicht aus. Zumal Art. 56 des EG-Vertrages (EGV) den freien Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und Drittländern schütze. Die dadurch geschützte Freiheit banküblicher Grundgeschäfte betreffe sämtliche Kapital- und Depotübertragungen. Die nur allgemein gehaltene Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder -umgehung stattfinde, rechtfertige, so die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), keinen Eingriff in diese garantierte Grundfreiheit (Art. 58 EGV).
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Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei der Durchsuchungsbeschluss des AG X gegen die ...Bank X zu sehen. Im Rahmen dieses Durchsuchungsbeschlusses seien auch Unterlagen über seine Auslandstransfers gefunden worden. Im Durchsuchungsbeschluss sei die Durchsuchung ausschließlich auf anonymisierte oder unter Angaben von Phantasie- oder Aliasnamen durchgeführte Transaktionen in das Ausland beschränkt worden. Dazu heiße es auf Seite 6 dieses Beschlusses :
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„Es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass die grenzüberschreitenden Vermögensanlagen dann den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe hierzu begründen, wenn die Anlagen gezielt anonym unter Vermeidung des zutreffenden Kontennamens im inländischen Zahlungsverkehr getätigt werden. Die mit der Transferabwicklung befassten Bankmitarbeiter stehen im Verdacht, zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, anonym oder unter Alias-Namen transferierenden Kunden bei Steuerhinterziehungen Hilfe geleistet zu haben, denn das Kreditinstitut hat damit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, Erträge und Vermögenswerte in ihren Steuererklärungen zu verschweigen, da der Kunde so nicht mit der Entdeckung der im Ausland befindlichen Vermögenswerte rechnen muss, sondern auf die Aufrechterhaltung der Anonymität vertrauen konnte“.
28 
Daraus ergebe sich, dass sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht gegen solche Anleger wie ihn gerichtet habe, die offen unter ihrem zutreffenden Namen und in banküblicher Weise Auslandstransfers vorgenommen hätten. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 23. März 1994 (2 BvR 396/94) festgestellt, es entspreche kriminalistischer Erfahrung, dass grenzüberschreitende Vermögensanlagen, die anonym oder unter Vermeidung des zutreffenden Namens ausgeführt würden, den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung begründeten. Im Umkehrschluss hierzu folge, dass der offene grenzüberschreitende Transfer eben keinen entsprechenden Anfangsverdacht begründe. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 6. Februar 2001 (VII B 277/00) entschieden, dass die Steuerfahndung bei nicht anonymisierten Transfers keine Kontrollmitteilungen an Veranlagungsfinanzämter verschicken dürften. Auch in einer weiteren Entscheidung vom 15. Juni 2001 (VII B 11/00) habe der BFH auf die Anonymität bzw. Pseudoanonymität der Transaktionen abgestellt. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 1. März 2002 (2 BvR 972/00) entschieden, dass nur durch gezielte Anonymisierung durch Barabhebungen und Bareinzahlungen der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet worden sei.
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Daraus ergebe sich, dass es auf die Art der konkreten Ausführung der einzelnen Transaktionen ankomme, nicht aber auf den Gegenstand der Transaktion, also ob ausschließlich festverzinsliche Wertpapiere übertragen worden seien. Wegen der genannten Einschränkung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts X hätten die Voraussetzungen für den Eingriff in seine Rechte nicht vorgelegen.
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Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts K hätten keine Tatbestandswirkung entfalten können, da ein konkreter Anfangsverdacht gegen ihn nicht vorgelegen habe. Diese Beschlüsse hätten zu einem Verstoß gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit im Art. 56 EGV geführt und könnten daher wegen grobem und greifbarem Gesetzesverstoß keine Tatbestandswirkung entfalten. Sie unterlägen einem Verwertungsverbot.
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Bestehe so wie bei ihm kein Anfangverdacht, stehe § 30a Abgabenordnung (AO) einer Auswertung des gefundenen Materials entgegen. Die Steuerfahndung habe bei der Durchsuchung der ...Bank X in Überschreitung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des AG X eine unzulässige Rasterfahndung durchgeführt und auch Informationen über „offene“ Anleger gesammelt. Damit habe die Steuerfahndung ihre Befugnisse nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO überschritten. Darin liege ein Verstoß gegen § 30a AO. Die Durchführung einer Rasterfahndung gehöre nicht zur Aufgabenerfüllung der Steuerfahndung und sei daher unzulässig. Die dabei gewonnen Aufzeichnungen und Erkenntnisse hätten nicht an den Bekl weitergeleitet werden dürfen und unterlägen deshalb einem Verwertungsverbot.
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Wegen der Begründung im Weiteren wird auf die Schriftsätze des Kl vom 18. November 2002, 10. März und 19. Mai 2003 verwiesen.
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Der Kl beantragt,
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die Vermögensteuerbescheide vom 12. Oktober 2001 auf 01.01.1989, 01.01.1993, 01.01.1994 und 01.01.1995, vom 26. Oktober 2001 auf 01.01.1992 und vom 23. Oktober 2001 auf 01.01.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. November 2002 aufzuheben, hilfsweise die Vorlage der Frage an den EuGH, ob durch die Bescheide die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EGV verletzt werde.
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Der Bekl beantragt,
36 
die Klage abzuweisen.
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Er trägt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung und die im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Argumente zur Begründung vor, zwischenzeitlich sei gegen den Kl durch Strafbefehl des Amtsgerichts K vom 01.08.2002 wegen ESt- und VSt- Hinterziehung eine Strafe von 375 Tagessätzen à EUR 134 festgesetzt worden. Den Einspruch gegen diesen Strafbefehl habe er, nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren plädiert hatte, mit Zustimmung derselben zurückgenommen. Die Strafe sei daher rechtskräftig. Die Ermittlungen der Steuerfahndung beruhten auf rechtmäßigen Ermittlungshandlungen, denn der Beschluss des Amtsgerichts X erfasse auch Vermögensübertragungen unter Namensnennung in das Ausland. Der Kl habe ein eigenes Depot mit festverzinslichen Wertpapieren in das Ausland transferiert. Dafür gebe es keinerlei wirtschaftliche Gründe, da die Kosten für dieses Depot im Ausland höher seien. Demnach bestehe hier der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung, wie auch das Landgericht L (Beschluss vom 26. Juli 1999 .../99) festgestellt habe. Mithin liege keine willkürliche Diskriminierung eines banküblichen Auslandsgeschäftes vor. Die Übertragung der Wertpapiere auf verschiedene Banken in der Schweiz stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten. Kredite seien erst beginnend ab 1996 zum Erwerb neuer Wertpapiere aufgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30. Januar und 9. Mai 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist unbegründet. Die Vermögensteuerbescheide verletzen den Kl nicht in seinen Rechten.
39 
Der Bekl hat die VSt-Bescheide erlassen, weil ihm bekannt wurde, dass der Kl zu den Veranlagungsstichtagen über steuerpflichtiges Vermögen (§ 9 Vermögensteuergesetz - VStG) verfügt hat. Das ist ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass der Kl Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen hat, indem er das FA über das steuerlich erhebliche Vermögen in Unkenntnis gelassen hat. Das steht für den Senat u. a. auf Grund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Dies führte dazu, dass die Frist für die Festsetzung der Steuern gemäß § 169 Abs. 2 AO zehn Jahre betragen hat und daher einer Festsetzung auf 1. Januar 1989 und die folgenden Stichtage aufgrund der Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Ziffer 1 AO weder am 5. Dezember 2000 bei Einleitung der Fahndungsprüfung gegen den Kl noch am 12. Oktober 2001 im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide abgelaufen war.
40 
Das BVerfG hat zwar mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 VStG für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erklärt. Es hat dies aber mit der Anordnung verbunden, das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden. Damit bleiben die Vorschriften des VStG bezüglich aller bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte geeignet, die Blankettvorschrift des § 370 AO auszufüllen und zusammen mit dieser einen Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu bilden, gegen den nach wie vor verstoßen werden kann. Der Kl hat nicht eingewendet, die Vorschriften seien unanwendbar.
41 
Die Schätzung des Vermögens auf 01.01.1989 und die Feststellung des Vermögens auf die späteren Stichtage beruht auf den konkreten Feststellungen, die sich aus den beim Kl zuhause, an seinem Arbeitsplatz und bei seiner Mutter ermittelten Tatsachen ergeben, die vom Kl ebenfalls nicht bestritten werden. Die Höhe der VSt ist also weder streitig noch sind Bedenken dagegen ersichtlich.
42 
Der Senat geht davon aus, dass der Kl die Vermögenswerte vorsätzlich verschwiegen hat. Der Kl hat als Bankkaufmann gelernt, ab welchen Beträgen Kapitalvermögen der VSt unterliegt. Der Kl hat das Vermögen sowohl vor 1992 als auch danach auf mehrere Bankkonten aufgeteilt, was darauf schließen lässt, dass er das Risiko der Entdeckung verringern wollte. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse davon erfahren müssen, dass eine Steueramnestie möglich gewesen wäre. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse und der Bank selbst, bei der er angestellt ist, erfahren, dass die Zinsabschlagsteuer eingeführt wird und bei welchen Summen die VSt einsetzt. Der Senat schließt auf den Vorsatz daraus, dass der Kl im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer wesentliche Teile seines Vermögens in die Schweiz transferiert hat. Der Kl hat auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 15. September 1999 mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 bewusst das Vermögen im Ausland verschwiegen und damit die Steuerhinterziehung fortgesetzt. Der Kl hat bisher niemals geltend gemacht, dass es ihm am Vorsatz der Steuerhinterziehung gefehlt habe. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
43 
Damit liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Hinterziehung der VSt für die Streitjahre zur Überzeugung des Senats vor.
44 
Die Tatsachenfeststellungen beruhen auf den am 5. Dezember 2000 durchgeführten Durchsuchungen und der Sicherstellung der dabei vorgefundenen Unterlagen, die auf den Beschlüssen des Amtsgerichts K vom 14. November 2000 beruhen. Auf die Beschwerde der Mutter hin wurde mit Beschluss des Landgerichts K vom 19. Januar 2001 deren Beschwerde zurückgewiesen, und mit Beschluss des Amtsgerichts K vom 23. Januar 2001 ist die Beschlagnahme der bei der Mutter sichergestellten Unterlagen angeordnet worden. Diese Beschlüsse des Landgerichts und Amtsgerichts K sind bestandskräftig. Das ist nochmals mit dem Beschluss des Landgerichts K vom 24. Januar 2006 und dem Beschluss des BVerfG vom 6. März 2006 bestätigt worden. Die auf der Grundlage dieser Beschlüsse beschlagnahmten Unterlagen sind vom Bekl zu Recht bei der Festsetzung der VSt ausgewertet worden. Der Kl hat die Augen vor diesen Unterlagen, die dem Bekl nicht aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts X bekannt geworden sind, nicht zu verschließen, sondern die steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
45 
Der Kl wendet ein, ohne die Feststellungen der Steuerfahndung X wäre das Verfahren der Steuerfahndung in K nicht ins Rollen gekommen und lässt außer Betracht, dass ihm der Bekl noch mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten, was allerdings nichts daran geändert hat, dass der Kl gemäß § 19 Abs. 1 VStG zur Abgabe von VSt-Erklärungen verpflichtet war und die VSt, die festgesetzt worden wäre, hätte bezahlen müssen.
46 
Der Kl wendet ein, die Maßnahmen des Amtsgerichts X seien rechtswidrig gewesen, soweit sie ihn betroffen hätten. Deshalb seien auch alle im Anschluss daran folgenden Ermittlungsmaßnahmen aufgrund einer "Fernwirkung" rechtswidrig, was zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gegen ihn führen müsse. Einen solchen Grundsatz, dass irgendwelche früheren rechtswidrigen Handlungen dazu führen müssten, dass alle späteren Handlungen ebenfalls rechtswidrig sind und ein Verwertungsverbot nicht nur die Ergebnisse der früheren Handlung sondern auch die Ergebnisse späterer Ermittlungsmaßnahmen ergreifen würde, gibt es schon nicht im Strafprozessrecht noch weniger aber im Besteuerungsverfahren. Die Frage nach einem Verwertungsverbot ist im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften, ggf. unter Einbeziehung vorrangiger Verfassungsgrundsätze zu beantworten (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein allgemeines, gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, besteht im Besteuerungsverfahren nicht. Es gibt daher auch kein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot aufgrund einer "Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bei der Informationsgewinnung" (Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 13. Februar 2006 6 V 2275/05 AO-StB 2006, 142). Der Gesetzgeber wollte die Entwicklung steuerrechtlicher Verwertungsverbote der Rechtsprechung überlassen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/4292 vom 7. November 1975 zum Gesetzentwurf der AO. S. 25), die diese Frage jedoch nur anhand des jeweiligen Verfahrensverstoßes beantworten kann (BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BStBl II 2002, 328). Eine Fernwirkung von Verfahrensverstößen ist weder im Gesetz vorgesehen noch verhältnismäßig. Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Zu diesem Zweck werden von Verfassungswegen erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen gestellt (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654). Diesen Grundsätzen würde es widersprechen, Feststellungen nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, weil in früheren Stadien des Verfahrens Verfahrensfehler gemacht worden sind, während bei Steuerehrlichen alle Feststellungen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde gelegt werden und damit die unredlichen Steuerpflichtigen gegenüber den ehrlichen Steuerpflichtigen besser gestellt würden (vgl. Joecks in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 53). Deshalb kann auch bei einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung die Anordnung wiederholt und die dann gewonnenen Feststellungen verwertet werden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 103/86, BStBl II 1989, 180). Der Senat hat daher keine Bedenken, dass die Rahmen der Durchsuchungen vom November 2000 ermittelten Tatsachen verwertet worden sind.
47 
Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die Beschlagnahme nach den §§ 98, 102, 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 V B 74/01, BFH/NV 2002, 1279; (BFH-Beschluss vom 25. November 2005 VIII B 271/04, BFH/NV 2006, 483). Im vorliegenden Fall beruhen alle Feststellungen, die der Steuerfestsetzung zugrunde liegen, auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts K, die bestandskräftig sind. Die geltend gemachte (strafrechtliche) Unverwertbarkeit der Feststellungen aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts X kann dahinstehen, weil im vorliegenden Verfahren die dort getroffenen Feststellungen nicht Grundlage der hier angegriffenen Steuerbescheide sind, auch wenn die dortige Durchsuchung Anlass war, gegen den Kl Ermittlungen anzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zufallsfunde (vgl. § 108 StPO), die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen - wie hier die Übertragung von Kapitalvermögen, welches die Freibeträge zur VSt übersteigt - nicht den Verwertungsbeschränkungen des § 30 a AO unterworfen sind (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 und weitergehend BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499, 506). Es kann dahingestellt bleiben, ob anlässlich der Durchsuchung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vorgelegen haben, die gemäß § 30 a Abs. 5 Satz 1 AO auch zu Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten berechtigen (BFH, BStBl II 1997, 499, 504; BFH-Beschluss vom 14. April 2000 I B 15/99, Juris). Jedenfalls hat der BFH mit Beschluss vom 4. September 2000 (I B 17/00, BStBl II 2000, 648) entschieden, dass im Rahmen einer Fahndungsprüfung gemäß § 30a Abs. 3 AO Kontrollmitteilungen auch für legitimationsgeprüfte Konten zugelassen sind, wenn konkrete Momente oder allgemeine Erfahrungen die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung indizieren. Inzwischen hat der BFH mit Urteil vom 29. Juni 2005 II R 3/04, BFH/NV 2006,1 entschieden, dass die Steuerfahndung Kontrollmaterial über die von einem inländischen legitimationsgeprüften Konto aus getätigten Kapitalanlagen in der Schweiz bei hinreichendem Anlass, der sich aus einem hohen Anlagebetrag ergeben kann, an das Wohnsitzfinanzamt weiterleiten darf, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen muss. Dies ergibt sich aus § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2005 (4 V 24/04, EFG 2005, 182) wird verwiesen. Der zeitliche Zusammenhang der Übertragung der Wertpapiere ins Ausland mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlagsgesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853) lässt den Schluss zu, dass der Kl Wertpapiere der inländischen Besteuerung und der ab 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsteuer entziehen wollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 6. April 2006 V 176/02, EFG 2006, 1638).
48 
Im vorliegenden Fall hat die Übertragung von Vermögensbeträgen, die die Freibeträge bei weitem übersteigen und der Zeitpunkt der Einführung der Zinsabschlagsteuer und die Hinweise der Banken auf die Anlagemöglichkeit in der Schweiz unter den Bedingungen des Bankgeheimnisses die Möglichkeit einer Steuerverkürzung indiziert. Da die Steuerfahndung in X lediglich acht Fälle herausgegriffen hat, die über die Durchsuchungsanordnung hinausgehend legitimationsgeprüfte Konten betroffen haben, lag nach Auffassung des Senats keine unzulässige Rasterfahndung vor.
49 
§ 30a Abs. 3 AO hat der Übersendung der Kontounterlagen durch die Steuerfahndung in X an die Veranlagungsstelle des Bekl nicht entgegen gestanden. Zwar dürfen grundsätzlich Angaben von Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Ausnahmsweise dürfen Kontrollmitteilungen nach Auslegung des BFH im Urteil vom 29. Juni 2005 (s.o.) gefertigt werden, wenn zwar kein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegen den Bankkunden besteht, aber ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden im Besteuerungsverfahren gegeben ist. Dies ist im vorliegenden Fall wegen der Höhe des Betrags und des Zeitpunkts der Depotübertragung gerechtfertigt gewesen.
50 
Selbst in rechtswidriger Weise sichergestellte Beweismittel unterliegen dann keinem Verwertungsverbot, wenn sie ohne Rechtsverstoß hätten erlangt werden können (Pfeiffer, StPO-Kommentar, vor § 94 Rz. 1). Daraus ist zu schließen, dass die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Unterlagen des Kl aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X nicht dazu führt, dass die rechtmäßig erlangten Unterlagen aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts K einem Verwertungsverbot unterliegen, zumal der Bekl dem Kl mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten. Der Kl hat mit seiner Antwort auf dieses Schreiben erneut Anlass für Ermittlungen gegeben. Aufgrund rechtmäßiger Ermittlungsmaßnahmen aufgrund bestandskräftiger Beschlüsse des Amtsgerichts K und des Landgerichts K sind die im vorliegenden Fall der Besteuerung zugrunde gelegten Tatsachen festgestellt worden.
51 
Auf den vom Kl hervorgehobenen Gesichtspunkt, solche Fahndungsmaßnahmen würden den freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Artikel 56 (früher Art. 67) des EGV behindern, kommt es nicht an. In der Bundesrepublik Deutschland wird niemand durch die Pflicht, sein Vermögen der Finanzbehörde zu erklären, und durch das Recht der Behörde, die Einhaltung dieser Pflicht zu überprüfen, daran gehindert, sein Kapital in anderen Mitgliedsstaaten der EG oder in Drittländern anzulegen. Der Auffassung von Ress/Ukrow (in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 58 Rz 30), wonach der Transfer von Kapital durch Ermittlungsmaßnahmen „eingefroren“ werden könnte, kann jedenfalls für solche Ermittlungen im Einzelfall nicht gelten. Deshalb sind keine Zweifel über die Auslegung des EG-Vertrags (Art. 58 (früher Art. 73d) EGV) i.S. des Art. 234 EGV angebracht, zumal Art. 73 d Abs. 1 b - ebenso wie nunmehr Art. 58 Abs. 1b - EGV solche Maßnahmen ausdrücklich zulässt (Urteil des BFH vom 29. Juni 2005 s. o.) Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Kl bei der Übertragung des Vermögens am 11. Dezember 1992 bereits die Absicht hatte, am 27. November 1995 - also drei Jahre später - oder bereits 1994 Kredite in der Schweiz aufzunehmen.

Gründe

 
38 
Die Klage ist unbegründet. Die Vermögensteuerbescheide verletzen den Kl nicht in seinen Rechten.
39 
Der Bekl hat die VSt-Bescheide erlassen, weil ihm bekannt wurde, dass der Kl zu den Veranlagungsstichtagen über steuerpflichtiges Vermögen (§ 9 Vermögensteuergesetz - VStG) verfügt hat. Das ist ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass der Kl Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen hat, indem er das FA über das steuerlich erhebliche Vermögen in Unkenntnis gelassen hat. Das steht für den Senat u. a. auf Grund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Dies führte dazu, dass die Frist für die Festsetzung der Steuern gemäß § 169 Abs. 2 AO zehn Jahre betragen hat und daher einer Festsetzung auf 1. Januar 1989 und die folgenden Stichtage aufgrund der Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Ziffer 1 AO weder am 5. Dezember 2000 bei Einleitung der Fahndungsprüfung gegen den Kl noch am 12. Oktober 2001 im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide abgelaufen war.
40 
Das BVerfG hat zwar mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 VStG für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erklärt. Es hat dies aber mit der Anordnung verbunden, das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden. Damit bleiben die Vorschriften des VStG bezüglich aller bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte geeignet, die Blankettvorschrift des § 370 AO auszufüllen und zusammen mit dieser einen Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu bilden, gegen den nach wie vor verstoßen werden kann. Der Kl hat nicht eingewendet, die Vorschriften seien unanwendbar.
41 
Die Schätzung des Vermögens auf 01.01.1989 und die Feststellung des Vermögens auf die späteren Stichtage beruht auf den konkreten Feststellungen, die sich aus den beim Kl zuhause, an seinem Arbeitsplatz und bei seiner Mutter ermittelten Tatsachen ergeben, die vom Kl ebenfalls nicht bestritten werden. Die Höhe der VSt ist also weder streitig noch sind Bedenken dagegen ersichtlich.
42 
Der Senat geht davon aus, dass der Kl die Vermögenswerte vorsätzlich verschwiegen hat. Der Kl hat als Bankkaufmann gelernt, ab welchen Beträgen Kapitalvermögen der VSt unterliegt. Der Kl hat das Vermögen sowohl vor 1992 als auch danach auf mehrere Bankkonten aufgeteilt, was darauf schließen lässt, dass er das Risiko der Entdeckung verringern wollte. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse davon erfahren müssen, dass eine Steueramnestie möglich gewesen wäre. Er hat aufgrund der vielen Veröffentlichungen in der Presse und der Bank selbst, bei der er angestellt ist, erfahren, dass die Zinsabschlagsteuer eingeführt wird und bei welchen Summen die VSt einsetzt. Der Senat schließt auf den Vorsatz daraus, dass der Kl im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer wesentliche Teile seines Vermögens in die Schweiz transferiert hat. Der Kl hat auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 15. September 1999 mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 bewusst das Vermögen im Ausland verschwiegen und damit die Steuerhinterziehung fortgesetzt. Der Kl hat bisher niemals geltend gemacht, dass es ihm am Vorsatz der Steuerhinterziehung gefehlt habe. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
43 
Damit liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Hinterziehung der VSt für die Streitjahre zur Überzeugung des Senats vor.
44 
Die Tatsachenfeststellungen beruhen auf den am 5. Dezember 2000 durchgeführten Durchsuchungen und der Sicherstellung der dabei vorgefundenen Unterlagen, die auf den Beschlüssen des Amtsgerichts K vom 14. November 2000 beruhen. Auf die Beschwerde der Mutter hin wurde mit Beschluss des Landgerichts K vom 19. Januar 2001 deren Beschwerde zurückgewiesen, und mit Beschluss des Amtsgerichts K vom 23. Januar 2001 ist die Beschlagnahme der bei der Mutter sichergestellten Unterlagen angeordnet worden. Diese Beschlüsse des Landgerichts und Amtsgerichts K sind bestandskräftig. Das ist nochmals mit dem Beschluss des Landgerichts K vom 24. Januar 2006 und dem Beschluss des BVerfG vom 6. März 2006 bestätigt worden. Die auf der Grundlage dieser Beschlüsse beschlagnahmten Unterlagen sind vom Bekl zu Recht bei der Festsetzung der VSt ausgewertet worden. Der Kl hat die Augen vor diesen Unterlagen, die dem Bekl nicht aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts X bekannt geworden sind, nicht zu verschließen, sondern die steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
45 
Der Kl wendet ein, ohne die Feststellungen der Steuerfahndung X wäre das Verfahren der Steuerfahndung in K nicht ins Rollen gekommen und lässt außer Betracht, dass ihm der Bekl noch mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten, was allerdings nichts daran geändert hat, dass der Kl gemäß § 19 Abs. 1 VStG zur Abgabe von VSt-Erklärungen verpflichtet war und die VSt, die festgesetzt worden wäre, hätte bezahlen müssen.
46 
Der Kl wendet ein, die Maßnahmen des Amtsgerichts X seien rechtswidrig gewesen, soweit sie ihn betroffen hätten. Deshalb seien auch alle im Anschluss daran folgenden Ermittlungsmaßnahmen aufgrund einer "Fernwirkung" rechtswidrig, was zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gegen ihn führen müsse. Einen solchen Grundsatz, dass irgendwelche früheren rechtswidrigen Handlungen dazu führen müssten, dass alle späteren Handlungen ebenfalls rechtswidrig sind und ein Verwertungsverbot nicht nur die Ergebnisse der früheren Handlung sondern auch die Ergebnisse späterer Ermittlungsmaßnahmen ergreifen würde, gibt es schon nicht im Strafprozessrecht noch weniger aber im Besteuerungsverfahren. Die Frage nach einem Verwertungsverbot ist im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften, ggf. unter Einbeziehung vorrangiger Verfassungsgrundsätze zu beantworten (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein allgemeines, gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, besteht im Besteuerungsverfahren nicht. Es gibt daher auch kein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot aufgrund einer "Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bei der Informationsgewinnung" (Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 13. Februar 2006 6 V 2275/05 AO-StB 2006, 142). Der Gesetzgeber wollte die Entwicklung steuerrechtlicher Verwertungsverbote der Rechtsprechung überlassen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/4292 vom 7. November 1975 zum Gesetzentwurf der AO. S. 25), die diese Frage jedoch nur anhand des jeweiligen Verfahrensverstoßes beantworten kann (BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BStBl II 2002, 328). Eine Fernwirkung von Verfahrensverstößen ist weder im Gesetz vorgesehen noch verhältnismäßig. Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Zu diesem Zweck werden von Verfassungswegen erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen gestellt (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654). Diesen Grundsätzen würde es widersprechen, Feststellungen nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, weil in früheren Stadien des Verfahrens Verfahrensfehler gemacht worden sind, während bei Steuerehrlichen alle Feststellungen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde gelegt werden und damit die unredlichen Steuerpflichtigen gegenüber den ehrlichen Steuerpflichtigen besser gestellt würden (vgl. Joecks in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 53). Deshalb kann auch bei einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung die Anordnung wiederholt und die dann gewonnenen Feststellungen verwertet werden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 103/86, BStBl II 1989, 180). Der Senat hat daher keine Bedenken, dass die Rahmen der Durchsuchungen vom November 2000 ermittelten Tatsachen verwertet worden sind.
47 
Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die Beschlagnahme nach den §§ 98, 102, 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 V B 74/01, BFH/NV 2002, 1279; (BFH-Beschluss vom 25. November 2005 VIII B 271/04, BFH/NV 2006, 483). Im vorliegenden Fall beruhen alle Feststellungen, die der Steuerfestsetzung zugrunde liegen, auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts K, die bestandskräftig sind. Die geltend gemachte (strafrechtliche) Unverwertbarkeit der Feststellungen aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts X kann dahinstehen, weil im vorliegenden Verfahren die dort getroffenen Feststellungen nicht Grundlage der hier angegriffenen Steuerbescheide sind, auch wenn die dortige Durchsuchung Anlass war, gegen den Kl Ermittlungen anzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zufallsfunde (vgl. § 108 StPO), die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen - wie hier die Übertragung von Kapitalvermögen, welches die Freibeträge zur VSt übersteigt - nicht den Verwertungsbeschränkungen des § 30 a AO unterworfen sind (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 und weitergehend BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499, 506). Es kann dahingestellt bleiben, ob anlässlich der Durchsuchung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vorgelegen haben, die gemäß § 30 a Abs. 5 Satz 1 AO auch zu Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten berechtigen (BFH, BStBl II 1997, 499, 504; BFH-Beschluss vom 14. April 2000 I B 15/99, Juris). Jedenfalls hat der BFH mit Beschluss vom 4. September 2000 (I B 17/00, BStBl II 2000, 648) entschieden, dass im Rahmen einer Fahndungsprüfung gemäß § 30a Abs. 3 AO Kontrollmitteilungen auch für legitimationsgeprüfte Konten zugelassen sind, wenn konkrete Momente oder allgemeine Erfahrungen die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung indizieren. Inzwischen hat der BFH mit Urteil vom 29. Juni 2005 II R 3/04, BFH/NV 2006,1 entschieden, dass die Steuerfahndung Kontrollmaterial über die von einem inländischen legitimationsgeprüften Konto aus getätigten Kapitalanlagen in der Schweiz bei hinreichendem Anlass, der sich aus einem hohen Anlagebetrag ergeben kann, an das Wohnsitzfinanzamt weiterleiten darf, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen muss. Dies ergibt sich aus § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2005 (4 V 24/04, EFG 2005, 182) wird verwiesen. Der zeitliche Zusammenhang der Übertragung der Wertpapiere ins Ausland mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlagsgesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853) lässt den Schluss zu, dass der Kl Wertpapiere der inländischen Besteuerung und der ab 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsteuer entziehen wollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 6. April 2006 V 176/02, EFG 2006, 1638).
48 
Im vorliegenden Fall hat die Übertragung von Vermögensbeträgen, die die Freibeträge bei weitem übersteigen und der Zeitpunkt der Einführung der Zinsabschlagsteuer und die Hinweise der Banken auf die Anlagemöglichkeit in der Schweiz unter den Bedingungen des Bankgeheimnisses die Möglichkeit einer Steuerverkürzung indiziert. Da die Steuerfahndung in X lediglich acht Fälle herausgegriffen hat, die über die Durchsuchungsanordnung hinausgehend legitimationsgeprüfte Konten betroffen haben, lag nach Auffassung des Senats keine unzulässige Rasterfahndung vor.
49 
§ 30a Abs. 3 AO hat der Übersendung der Kontounterlagen durch die Steuerfahndung in X an die Veranlagungsstelle des Bekl nicht entgegen gestanden. Zwar dürfen grundsätzlich Angaben von Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Ausnahmsweise dürfen Kontrollmitteilungen nach Auslegung des BFH im Urteil vom 29. Juni 2005 (s.o.) gefertigt werden, wenn zwar kein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegen den Bankkunden besteht, aber ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden im Besteuerungsverfahren gegeben ist. Dies ist im vorliegenden Fall wegen der Höhe des Betrags und des Zeitpunkts der Depotübertragung gerechtfertigt gewesen.
50 
Selbst in rechtswidriger Weise sichergestellte Beweismittel unterliegen dann keinem Verwertungsverbot, wenn sie ohne Rechtsverstoß hätten erlangt werden können (Pfeiffer, StPO-Kommentar, vor § 94 Rz. 1). Daraus ist zu schließen, dass die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Unterlagen des Kl aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X nicht dazu führt, dass die rechtmäßig erlangten Unterlagen aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts K einem Verwertungsverbot unterliegen, zumal der Bekl dem Kl mit dem Schreiben vom 15. September 1999 die Möglichkeit eingeräumt hatte, von der Steuerhinterziehung zurückzutreten. Der Kl hat mit seiner Antwort auf dieses Schreiben erneut Anlass für Ermittlungen gegeben. Aufgrund rechtmäßiger Ermittlungsmaßnahmen aufgrund bestandskräftiger Beschlüsse des Amtsgerichts K und des Landgerichts K sind die im vorliegenden Fall der Besteuerung zugrunde gelegten Tatsachen festgestellt worden.
51 
Auf den vom Kl hervorgehobenen Gesichtspunkt, solche Fahndungsmaßnahmen würden den freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Artikel 56 (früher Art. 67) des EGV behindern, kommt es nicht an. In der Bundesrepublik Deutschland wird niemand durch die Pflicht, sein Vermögen der Finanzbehörde zu erklären, und durch das Recht der Behörde, die Einhaltung dieser Pflicht zu überprüfen, daran gehindert, sein Kapital in anderen Mitgliedsstaaten der EG oder in Drittländern anzulegen. Der Auffassung von Ress/Ukrow (in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 58 Rz 30), wonach der Transfer von Kapital durch Ermittlungsmaßnahmen „eingefroren“ werden könnte, kann jedenfalls für solche Ermittlungen im Einzelfall nicht gelten. Deshalb sind keine Zweifel über die Auslegung des EG-Vertrags (Art. 58 (früher Art. 73d) EGV) i.S. des Art. 234 EGV angebracht, zumal Art. 73 d Abs. 1 b - ebenso wie nunmehr Art. 58 Abs. 1b - EGV solche Maßnahmen ausdrücklich zulässt (Urteil des BFH vom 29. Juni 2005 s. o.) Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Kl bei der Übertragung des Vermögens am 11. Dezember 1992 bereits die Absicht hatte, am 27. November 1995 - also drei Jahre später - oder bereits 1994 Kredite in der Schweiz aufzunehmen.

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