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Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG auf den Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 Abs. 2 AStG nicht anwendbar. § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG enthält insoweit lediglich eine gesetzliche Klarstellung der ohnehin geltenden Rechtslage; auf dessen erstmalige Anwendung kommt es deshalb nicht an.
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I. Auf den Hinzurechnungsbetrag ist das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar.
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1. Nach § 10 Abs. 1 AStG sind die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG).
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2. Abschnitt I.2. des EStG lautete im Streitjahr auszugsweise wie folgt:
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„2. Steuerfreie Einnahmen
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d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9, …
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Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3. …
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a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt entsprechend; …“
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3. § 20 EStG lautete im Streitjahr auszugsweise:
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(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
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1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt; …
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(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.“
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4. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. September 2005 I R 118/04, BFHE 211, 164, BStBl II 2006, 537) ist -entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil des FG Düsseldorf vom 28. September 2004 6 K 5917/00, IStR 2005, 125) und einer teilweise vertretenen Meinung in der Literatur (den Theorienstreit zur Rechtsnatur des Hinzurechnungsbetrages zusammenfassend Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, vor §§ 7 - 14 AStG Rz 46 ff., m.w.N.)-- der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG keine Einnahme, sondern ein sog. „Einkünfteerhöhungsbetrag“ (zustimmend z.B. Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 10 Rz 144; Luckey in Strunk/ Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 10 AStG Rz 40). Der BFH hat insoweit ausgeführt:
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„Einnahmen i.S. des § 3c EStG 1990 sind im allgemeinen Sinne der § 8, § 11 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG 1990 alle Wirtschaftsgüter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 EStG 1990 zufließen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG 1990). Es sind darüber hinaus alle derzeitigen und künftigen Vermögensmehrungen, die unter eine Einkunftsart des § 2 Abs. 1 EStG 1990 fallen. Daran fehlt es bei dem Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG. Zwar gehört dieser Betrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG "zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990 und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen". Der Hinzurechnungsbetrag wird nach der Regelungskonzeption des Außensteuergesetzes insoweit als Quasi-Ausschüttung angesehen und fiktiv entsprechenden Rechtsfolgen unterworfen. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei ihm nicht um eine (fiktive) Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 EStG 1990 handelt. Dem Betrag werden dementsprechend auch nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen einer Überschussrechnung oder Gewinnermittlung zur Ermittlung von Einkünften gegenübergestellt (vgl. § 2 EStG 1990). Vielmehr handelt es sich bei ihm um einen Einkünfteerhöhungsbetrag, der -ggf. nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 AStG "bereinigt"- die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder den Gewinn außerhalb der Überschussrechnung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1990 oder der Gewinnermittlung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1990 erhöht. Hinzugerechnet werden nicht "Einnahmen", sondern "Einkünfte" und damit das Ergebnis der Einkünfteerzielung nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 AStG.“
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5. Ausgehend davon findet auch § 3 Nr. 40 Buchst d EStG auf den Hinzurechnungsbetrag keine Anwendung (a.A. Eckstein/Naumburg, IStR 2004, 490; Blümich/Vogt, § 10 AStG Rz 37; Luckey in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 10 AStG Rz 8, siehe aber Rz 41). § 3 findet nämlich -wie sich aus der Überschrift zu den §§ 3 ff. ergibt- nur auf Einnahmen Anwendung. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG ist jedoch keine Einnahme; er erhöht vielmehr nach der Rechtsprechung des BFH außerhalb der Einkünfteermittlung -und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 (vgl. dazu v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Rz A 157)- den Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit. Eine völlige Gleichstellung mit Einnahmen ist mit der Fiktion des § 10 Abs 2 Satz 1 AStG nicht verbunden. Dementsprechend sind aufgrund der Einordnung des Hinzurechnungsbetrages als Einkünfteerhöhungsbetrag auch andere Vorschriften des EStG, die Einnahmen voraussetzen, nicht anwendbar (vgl. z.B. Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 10 Rz 155; Luckey in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 10 AStG Rz 41).
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6. Soweit der Kläger einwendet, die Rechtsprechung des BFH zu § 3c EStG dürfe nicht auf § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG übertragen werden, teilt der Senat diese Einschätzung aus systematischen Gründen nicht. Vielmehr würde nach Auffassung des Senats die Binnensystematik der §§ 3 ff. EStG (Gliederungsziffer I.2. des EStG) empfindlich gestört, wenn der festgestellte Hinzurechnungsbetrag -durch Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG- nur zur Hälfte, aber zugleich die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen --wegen Nichtanwendung des § 3c EStG-- in voller Höhe anzusetzen wären.
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II. Die Klage ist auch nicht deshalb begründet, weil der Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages gemeinschaftsrechtlich unzulässig wäre.
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1. Der Senat kann dabei offen lassen, inwieweit er ausgehend von den Grundsätzen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. September 2006 C-196/04, Cadbury Schweppes (Slg. 2006, I-7995, BFH/NV 2007, Beilage 4, 365) die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß dem AStG für gemeinschaftsrechtskonform hält (für eine eingeschränkte Weiteranwendung BMF-Schreiben vom 8. Januar 2007, BStBl I 2007, 99). Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages bestehen nämlich im Streitfall schon deshalb nicht, weil sich der Kläger im Verhältnis zur Schweiz für das Streitjahr --noch-- nicht auf die (bei einer Beteiligung an der N-AG in Höhe von 98 v.H. berührte) Niederlassungsfreiheit berufen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 3 V 32/05, FR 2007, 198, m.w.N.).
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2. Soweit die Hinzurechnungsbesteuerung zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen könnte, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen keine Prüfung im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit (z.B. EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 C-492/04, Lasertec, BFH/NV 2007, Beilage 4, 362). Des Rückgriffs auf Art. 57 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (dazu BFH-Urteil vom 21. Dezember 2005 I R 4/05, BFHE 212, 226, BStBl II 2006, 555) bedarf es folglich nicht.
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III. Ob die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Streitjahr auch durch § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG ausdrücklich ausgeschlossen ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung durch den Senat.
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1. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG sind auf den Hinzurechnungsbetrag § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d EStG und § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden. Indes ist nach § 21 Abs. 7 Satz 4 AStG u.a. die Vorschrift des § 10 Abs. 2 AStG in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.
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2. Dies trifft nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die im Streitfall hinzuzurechnenden Einkünfte der N-AG eindeutig nicht zu; denn diese stammen aus dem am 31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahr der N-AG. Der Senat bezweifelt, dass angesichts des völlig eindeutigen Gesetzeswortlauts die historischen, teleologischen oder systematischen Erwägungen des FA bzw. BMF zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
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a) Das vom FA weisungsgemäß vertretene, vom BMF gewünschte Auslegungsergebnis --auch im Jahr 2001 definitive Vollbesteuerung des Hinzurechnungsbetrages bei Vollanrechnung der im Ausland entrichteten Steuer nebst anschließender Steuerfreistellung der Ausschüttung-- entspräche zweifellos dem allgemeinen gesetzgeberischen Ziel (vgl. BT-Drucks. 14/2683, zu Art. 13 Nr. 3 Buchst. a; 14/3366, zu Art. 13; 14/3760, zu Art. 13 Nr. 2 Buchst. a), durch Nichtanwendung der allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regeln eine als ausreichend angesehene ertragsteuerliche Vorbelastung --zunächst vorgesehen: 38 v.H.; nunmehr: Tarifbelastung-- herzustellen (vgl. auch Schönfeld, Hinzurechnungsbesteuerung und Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 112 ff., 115 ff.; Tröger, Die Determinanten einer reformierten Hinzurechnungsbesteuerung, S. 148 ff.; Reissinger, Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz, S. 44 ff., 47: Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens käme einer „Selbstaufgabe“ der Hinzurechnungsbesteuerung gleich). Es widerspricht allerdings dem Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 4 AStG. Der mögliche Wortsinn des § 21 Abs. 7 Satz 4 AStG könnte Grenze einer Auslegung sein. Auch könnte nicht maßgeblich sein, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat. Die gesetzgebenden Organe müssten sich danach möglicherweise entgegen halten lassen, dass ihre subjektiven Vorstellungen von der erstmaligen Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG in Bezug auf das Jahr 2001 im Gesetz objektiv keinen Niederschlag gefunden haben.
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b) Eine analogiefähige verdeckte Lücke liegt eventuell auch nicht vor, falls die erstmalige Anwendung des § 10 Abs. 2 AStG in § 21 Abs. 7 AStG eindeutig abweichend geregelt und damit die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens für ein Jahr hingenommen wurde.
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3. Gleichwohl lässt der Senat die Frage der erstmaligen Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG mangels Entscheidungserheblichkeit offen, weil nach Auffassung des Senats § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG aus den unter I. genannten Gründen auf den Hinzurechnungsbetrag generell nicht anwendbar ist: § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG ist danach lediglich deklaratorisch, so dass seine erstmalige Anwendung dahinstehen kann.
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V. Die Revision wird zugelassen, weil nach Auffassung des Senats die Frage, ob auf den im Jahr 2001 anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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VI. Der Senat hält es für zweckmäßig, trotz des beiderseitigen Verzichts auf mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO) zu entscheiden. Auf die Möglichkeit zur Revisionseinlegung (§ 90a Abs. 2 Satz 2 FGO) wird hingewiesen.
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