1. Der geänderte Bescheid für 1999 über Körperschaftsteuer, Verspätungszuschlag, Solidaritätszuschlag und Feststellung nach § 47 KStG, der geänderte Bescheid auf den 31. Dezember 1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer, der geänderte Bescheid zum 31. Dezember 1999 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG - alle vom 20. Dezember 2005 -, der geänderte Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 vom 9. Dezember 2005 sowie der geänderte Gewerbesteuermessbescheid vom 31. Januar 2006 werden geändert. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 55 % und das beklagte Finanzamt 45 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
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Die 1982 gegründete Klägerin, die mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestattet wurde, betrieb zunächst einen Handel mit Maschinen. Der Gegenstand des Unternehmens wurde 1993 von den damaligen Gesellschaftern X, Y und Z ausgeweitet auf den Handel mit Gegenständen aller Art, insbesondere mit Luftsportgeräten und Zubehör sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften.
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Durch Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 03.09.1999 verkaufte X, der zwischenzeitlich alleiniger Anteilsinhaber war, die Geschäftsanteile von insgesamt 50.000 DM an A zu einem Kaufpreis von 5.000 DM; diese ist zugleich Geschäftsführerin der Klägerin.
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Nachdem von X der Handel mit Flugsportartikeln bei der Gemeinde O zum 31. Dezember 1998 abgemeldet worden war, meldete die jetzige Gesellschafter-Geschäftsführerin im Januar 2000 das Gewerbe wieder an und gab als Beginn der Tätigkeit den 01.01.1999 an.
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Dem beklagten Finanzamt (FA) wurde bekannt, dass die Klägerin für Kundenvermittlung in 1999 insgesamt 200.597,95 DM in Rechnung gestellt hatte. Der Nettobetrag dieser Umsätze, nämlich 172.929 DM sowie ein geschätzter Eigenverbrauch von 10.000 DM wurden in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 20. April 2001 der Besteuerung zu Grunde gelegt.
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Da für 1999 trotz wiederholter Aufforderungen keine Steuererklärungen eingereicht wurden, waren auch die weiteren Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Das Einkommen für 1999 wurde mit 10.000 DM geschätzt und die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 2. Mai 2001 auf 4.000 DM festgesetzt.
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Der zum 31. Dezember 1998 bestehende Verlustvortrag wurde in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes als nichtabziehbar gemäß § 8 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) behandelt, weil ein Fall des Mantelkaufs gegeben sei. Der zum 31. Dezember 1999 verbleibende Verlust wurde mit 0 DM festgestellt.
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Mit Schreiben des FA vom 11. Juli 2002 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung für folgende Bescheide aufgehoben:
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| - Umsatzsteuer für 1999 vom 20. April 2001, |
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| - Körperschaftsteuer für 1999 vom 2. Mai 2001, |
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| - gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs.1 KStG auf den 31. Dezember 1999 vom 2. Mai 2001, |
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| - gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1999 vom 2. Mai 2001, |
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| - gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 vom 2. Mai 2001, |
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| - Gewerbesteuermessbescheid für 1999 vom 23. Mai 2001. |
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Gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung legte die Geschäftsführerin der Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2002 Einspruch ein.
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Die angekündigte Begründung und die noch ausstehenden Steuererklärungen für 1999 gingen trotz mehrfacher Aufforderungen nicht ein.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2003 wurde Klage erhoben.
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Während des Klageverfahren hat dann die Klägerin am 17. Januar 2005 u.a. eingereicht:
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| - Körperschaftsteuererklärung für 1999 |
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| - Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags |
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| - Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 1999 |
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| - Gewerbesteuererklärung 1999 |
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| - Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 |
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Nach einer Überprüfung der eingereichten Erklärungen teilte das FA mit, dass Unterlagen fehlen würden und daher der Erlass geänderter Bescheide für das Streitjahr ausscheide.
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Mit Schriftsatz vom 8. April 2005, eingegangen bei Gericht am 11. April 2005, reichte die Klägerin Steuererklärungen für 1998 ein.
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Mit Schreiben vom 20. September 2005 reichte die Klägerin dann einen geänderten Jahresabschluss für 1999 sowie geänderte Steuererklärungen für 1999 ein.
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Mit Datum 20. Dezember 2005 hat daraufhin das FA nach § 173 AO geänderte Steuerbescheide erlassen, die Gegenstand des Verfahrens wurden.
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In dem geänderten Körperschaftsteuerbescheid sowie den übrigen Bescheiden hat das FA den Wegfall zweier bilanzierte Forderungen – Wegfall der vom Gesellschafter X übernommenen Bankschulden i.H. von 477.605 DM sowie Verzicht auf ein Darlehen gegen die B - GmbH seitens des Gesellschafters i.H. von 581.714 DM – als außerordentlichen Ertrag behandelt und dementsprechend der Besteuerung unterworfen.
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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei dem Wegfall der vorgenannten Verbindlichkeiten handele es sich um eine verdeckte Einlage des damaligen Gesellschafters; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zusammenfassenden Schriftsatz vom 29. März 2008 verwiesen.
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den geänderten Bescheid für 1999 über Körperschaftsteuer, Verspätungszuschlag, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 KStG, den geänderten Bescheid auf den 31. Dezember 1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer, den geänderten Bescheid zum 31. Dezember 1999 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG – alle vom 20. Dezember 2005 – , den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 vom 9. Dezember 2005 sowie den geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 31. Januar 2006 dahingehend abzuändern, dass der Verzicht des früheren Gesellschafters X i.H. von insgesamt 1.059.319 DM steuerlich nicht berücksichtigt wird.
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Es trägt im Wesentlichen vor, dass der Verzicht des Gesellschafters auf das Gesellschafterdarlehen zu einer Gewinnerhöhung führe; wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf den zusammenfassenden Schriftsatz vom 4. April 2008 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten, die Niederschriften über die Erörterungstermine vom 26. September 2006, vom 26. September 2007 (mit Beweisaufnahme) und vom 14. März 2008 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2008 Bezug genommen.
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| | Die Klage ist teilweise begründet. |
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| | 1. Soweit es um die übernommenen Bankschulden i.H. von 477.605 DM geht, geht der Senat aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter X und der ....bank vom 25. Mai 1999 „ übernimmt “ der Gesellschafter die Schulden der Gesellschaft; von einem „ Schuldbeitritt “, so wie es das FA vorträgt, ist an keiner Stelle die Rede. Der Senat geht auch davon aus, dass der Bank der Unterschied zwischen Schuldübernahme und Schuldbeitritt durchaus geläufig war, da dies im normalen Bankablauf ein häufiger vorkommender Vorgang ist. |
|
| | Auch das Schreiben der ....bank vom 12. August 1999 spricht zweifelsfrei für eine Schuldübernahme durch den Gesellschafter X (mit der gleichzeitigen Befreiung der Klägerin von diesen Verbindlichkeiten), wie z.B. die Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 25. Mai 1999 und der Betreff „ Ihre Verbindlichkeiten “ sowie der Hinweis auf § 12 Verbraucherkreditgesetz, der gegenüber einer gewerblich tätigen Handelsgesellschaft fehl am Platze wäre. |
|
| | Zusammenfassen ist demnach der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Auffassung, dass der Gesellschafter X aufgrund der Vereinbarung vom 25 Mai 1999 die Klägerin im Wege der befreienden Schuldübernahme von den Verbindlichkeiten gegenüber der ....bank befreit hat. |
|
| | Diese Befreiung hat, was unter den Beteiligten unstreitig ist, die Folge einer verdeckten Einlage, die - was ebenfalls unter den Beteiligten unstreitig ist - nicht zu einer steuerpflichtigen Einnahme bei der Klägerin führt. Insoweit war demnach der Klage statt zu geben. |
|
| | 2. Soweit es aber um den Verzicht von Herrn X gegenüber der Klägerin auf die Erstattung der 581.714 DM geht, kann dem Vortrag der Klägerin nicht gefolgt werden. |
|
| | Zu Recht hat das FA in seinem Schriftsatz vom 4. April 2008 darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass zum Zeitpunkt des Verzichts der Verzichtende noch Gesellschafter der Klägerin gewesen sei. Da die Klägerin hieraus für sich positive Schlüsse (Steuerfreiheit) zieht, wäre es ihre Aufgabe gewesen, auf den Hinweis des FA dies zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. |
|
| | Da der Klägerin zudem eine Frist nach § 79b FGO gesetzt war, hätte sie dies spätestens in der Sitzung nachweisen müssen, was aber nicht geschehen ist. |
|
| | Unabhängig davon ist der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände der Auffassung, dass die Forderung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht mehr werthaltig gewesen ist: |
|
|
|
| - Die Klägerin war überschuldet und bei überschlägiger Prüfung insolvenzreif; |
|
| - Die Anteile im Nennwert von 50.000 DM wurden zum Wert von 5.000 DM veräußert, wobei der Senat davon ausgeht, dass ein Kaufmann nichts verschenkt; |
|
| - Der Gewerbetrieb war bereits abgemeldet; |
|
| - Der Umfang der tatsächlich vorhandenen Geschäftbeziehungen, die einen Wert auf den Übertragungszeitpunkt von mehr als 581.000 DM gehabt haben sollen, ist nicht dargelegt. |
|
|
| | Wie angesichts dieser Situation und der Tatsache, dass der ehemalige Gesellschafter X gezwungen war, die Forderungen der ....bank zu übernehmen, weil die Gesellschaft nicht mehr in der Lage war, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, von einer Werthaltigkeit auszugehen ist, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Wäre wirklich eine Werthaltigkeit vorhanden gewesen, hätte die ....bank nicht auf die Übernahme der Schulden gedrängt. |
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|
| | 4. Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt sind. |
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|
| | Die Klage ist teilweise begründet. |
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| | 1. Soweit es um die übernommenen Bankschulden i.H. von 477.605 DM geht, geht der Senat aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter X und der ....bank vom 25. Mai 1999 „ übernimmt “ der Gesellschafter die Schulden der Gesellschaft; von einem „ Schuldbeitritt “, so wie es das FA vorträgt, ist an keiner Stelle die Rede. Der Senat geht auch davon aus, dass der Bank der Unterschied zwischen Schuldübernahme und Schuldbeitritt durchaus geläufig war, da dies im normalen Bankablauf ein häufiger vorkommender Vorgang ist. |
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| | Auch das Schreiben der ....bank vom 12. August 1999 spricht zweifelsfrei für eine Schuldübernahme durch den Gesellschafter X (mit der gleichzeitigen Befreiung der Klägerin von diesen Verbindlichkeiten), wie z.B. die Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 25. Mai 1999 und der Betreff „ Ihre Verbindlichkeiten “ sowie der Hinweis auf § 12 Verbraucherkreditgesetz, der gegenüber einer gewerblich tätigen Handelsgesellschaft fehl am Platze wäre. |
|
| | Zusammenfassen ist demnach der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Auffassung, dass der Gesellschafter X aufgrund der Vereinbarung vom 25 Mai 1999 die Klägerin im Wege der befreienden Schuldübernahme von den Verbindlichkeiten gegenüber der ....bank befreit hat. |
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| | Diese Befreiung hat, was unter den Beteiligten unstreitig ist, die Folge einer verdeckten Einlage, die - was ebenfalls unter den Beteiligten unstreitig ist - nicht zu einer steuerpflichtigen Einnahme bei der Klägerin führt. Insoweit war demnach der Klage statt zu geben. |
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| | 2. Soweit es aber um den Verzicht von Herrn X gegenüber der Klägerin auf die Erstattung der 581.714 DM geht, kann dem Vortrag der Klägerin nicht gefolgt werden. |
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| | Zu Recht hat das FA in seinem Schriftsatz vom 4. April 2008 darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass zum Zeitpunkt des Verzichts der Verzichtende noch Gesellschafter der Klägerin gewesen sei. Da die Klägerin hieraus für sich positive Schlüsse (Steuerfreiheit) zieht, wäre es ihre Aufgabe gewesen, auf den Hinweis des FA dies zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. |
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| | Da der Klägerin zudem eine Frist nach § 79b FGO gesetzt war, hätte sie dies spätestens in der Sitzung nachweisen müssen, was aber nicht geschehen ist. |
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| | Unabhängig davon ist der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände der Auffassung, dass die Forderung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht mehr werthaltig gewesen ist: |
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| - Die Klägerin war überschuldet und bei überschlägiger Prüfung insolvenzreif; |
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| - Die Anteile im Nennwert von 50.000 DM wurden zum Wert von 5.000 DM veräußert, wobei der Senat davon ausgeht, dass ein Kaufmann nichts verschenkt; |
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| - Der Gewerbetrieb war bereits abgemeldet; |
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| - Der Umfang der tatsächlich vorhandenen Geschäftbeziehungen, die einen Wert auf den Übertragungszeitpunkt von mehr als 581.000 DM gehabt haben sollen, ist nicht dargelegt. |
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| | Wie angesichts dieser Situation und der Tatsache, dass der ehemalige Gesellschafter X gezwungen war, die Forderungen der ....bank zu übernehmen, weil die Gesellschaft nicht mehr in der Lage war, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, von einer Werthaltigkeit auszugehen ist, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Wäre wirklich eine Werthaltigkeit vorhanden gewesen, hätte die ....bank nicht auf die Übernahme der Schulden gedrängt. |
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| | 4. Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt sind. |
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