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| Die Klage ist teilweise begründet. |
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| Der Schenkungsteuerbescheid vom 30. Mai 2006 über den Erwerb der Klägerin vom 2. Oktober 2000 ist rechtmäßig. Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem von der Erblasserin errichteten Alt-Trust an den Grantor´s Trust der Klägerin führte zu einem Erwerb der Klägerin und unterliegt der Schenkungsteuer sowohl in Bezug auf die ausgeschüttete Vermögenssubstanz (principal) als auch in Bezug auf die ausgeschütteten Vermögenserträge (income) . |
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| Der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Juni 2006 über einen Erwerb der Klägerin vom 2. Dezember 1999 ist hingegen rechtswidrig. Denn die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht steuerbar. |
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| 1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse . |
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| Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust bewirkte einen Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Der tatsächliche Zahlungsfluss erfolgte zwar aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust. Der Grantor´s Trust ist jedoch -anders als der Alt-Trust- nicht als auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne dieser Regelung zu beurteilen (unter a bis c). Die Zuwendung ist daher der Klägerin als der steuerlich maßgeblichen Erwerberin zuzurechnen. Zum steuerbaren Erwerb der Klägerin rechnen sowohl die ausgeschüttete Vermögenssubstanz als auch die ausgeschütteten Vermögenserträge (unter d). |
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| Da der Grantor´s Trust auch nach Maßgabe der durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten Regelungen nicht als selbständiges Steuerrechtssubjekt zu behandeln ist, führte die Ausschüttung vom 2. Oktober 2000 -neben dem Erwerb der Klägerin- nicht auch noch zu einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG steuerbaren Erwerb des Grantor´s Trusts. Auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 7 K 38/07 wird insoweit Bezug genommen. Daraus folgt wiederum, dass auch die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin -im Streitfall die Ausschüttung vom 2. Dezember 1999- nicht zu einem (erneuten) steuerbaren Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte führen (unter 2.). |
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| a) § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 in das ErbStG eingefügt. Nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, sollten mit dem unbestimmten Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, vor allem typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfasst werden. |
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| Der Reichsfinanzhof (RFH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung derartiger Trusts nach dem bisherigen Recht dahin geklärt, dass die bloße Errichtung sog. Testamentstrusts, die nicht auf alsbaldige Verteilung des Trustvermögens gerichtet waren, grundsätzlich weder beim Trustverwalter (trustee) noch beim Begünstigten (beneficiary) zu einem steuerbaren Erwerb führte. Eine Bereicherung der beneficiaries lag grundsätzlich erst vor, wenn der Trust beendet und das Vermögen ausgekehrt wurde. Vorher konnte allerdings bei sog. fixed interest trusts ein steuerbarer Erwerb bereits dann vorliegen, wenn ein Zwischenberechtigter bereits einen gesicherten Anspruch auf Auszahlung von Vermögenserträgen erworben hatte (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; vom 12. Mai 1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; BFH-Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235, jeweils m.w.N.; s. ferner Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120, m.w.N.). |
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| Der Gesetzgeber des StEntlG 1999/2000/2002 hatte die ausdrückliche Absicht, diese Rechtslage umzugestalten. In der Gesetzesbegründung des später noch einmal abgeänderten Zwischenentwurfs des StEntlG 1999/2000/2000 heißt es, dass „in den letzten Jahren steuerliche Gestaltungen unter Verwendung sog. „Trust“ zur Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerersparnis eine erhebliche Bedeutung erlangt (haben), weil bei dieser Konstruktion keine Steuerpflicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung eine Steuerpflicht ausgelöst wird. Der Vermögensübergang auf den Trust bei seiner Errichtung und auf die Anfallsberechtigten bei seiner Auflösung wird als zusätzlicher Erwerbstatbestand in die §§ 3 und 7 ErbStG aufgenommen und unterliegt damit der Besteuerung“ (BTDrucks 14/23 vom 9. November 1998, S. 200; zu der Neuregelung vgl. Gebel, ZEV 1999, 249; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 122; Habammer, DStR 2002, 425; siehe ferner Schindhelm/Stein, FR 1999, 880; Verstl, Der Internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, 2000, S. 91 ff). |
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| b) Der von der Erblasserin zugunsten der Klägerin errichtete Alt-Trust erfüllt -wovon auch die Beteiligten ausgehen- die Voraussetzungen des neuen Gesetzestatbestands der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Es handelt sich um eine hinreichend verselbständigte Gesamtheit von Vermögensgegenständen und das Vermögen war nach dem Testament der Erblasserin für einen bestimmten Zweck gebunden. Die erforderliche Vermögensbindung ist bei einem Trust, der nach dem deutschen Sachenrecht und Erbrecht nicht als Rechtsinstitut anerkannt ist (Vermögensmasse „ausländischen Rechts“ ; zur Unvereinbarkeit der Rechtsfigur des Trusts mit den Grundlagen des deutschen Rechts vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 13. Juni 1984 IVa ZR 196/82, WM 1984, 1125, unter III.3.c) jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Trusterrichter (settlor oder grantor) bei der Errichtung des Trusts bestimmt hat, dass die trustees das Vermögen im Interesse der Abkömmlinge oder anderer Familienangehöriger verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen. |
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| c) Dagegen ist der von der Klägerin gegründete Grantor´s Trust keine Vermögensmasse im Sinne dieser Regelung. Ein Grantor´s Trust, bei dem der Trusterrichter -wie im Streitfall- der einzige Begünstigte des Grantor´s Trust ist und bei dem die Trustverwalter das gesamte Trustvermögen spätestens bei Vollendung des 30. bzw. 37. Lebensjahres und der dann erfolgenden Auflösung des Trusts an den Trusterrichter zurückzuerstatten haben und bei dem außerdem das Trustvermögen im Falle des (vorherigen) Todes des Trusterrichters in dessen Nachlass fällt, dient nur dem eigenen Interesse des grantor . Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung des unbestimmt gefassten Gesetzesbegriffs fehlt es insoweit an der erforderlichen Bindung des Vermögens für einen regelmäßig fremdnützigen Zweck. |
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| aa) Der Gesetzgeber hatte zwar die ausdrückliche Absicht, die Zwischenschaltung von Trusts im Rahmen der Vermögensnachfolge steuerlich stärker zu erfassen, indem -gerade bei generationenübergreifenden Vermögensübertragungen- die Entstehung der Steuerpflicht zeitlich vorverlegt und zusätzliche Erwerbstatbestände eingeführt wurden (s. bereits Gesetzesantrag des Landes Hessen, wonach Trusts als „stiftungsähnliche Vermögensmassen“ behandelt und sogar in die Bestimmungen zur Ersatzerbschaftsteuer einbezogen werden sollten, BRDrucks 208/98 vom 2. März 1998, S. 5). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber darüber hinaus solche Vorgänge der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterwerfen wollte, die nach allgemeinen Maßstäben bloße Vermögensumschichtungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses darstellen und die nicht im Zusammenhang mit der Anordnung einer Vermögensnachfolge stehen (zur fehlenden Entreicherung bzw. Bereicherung bei bloßer Vermögensumschichtung vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 459, unter II. c; s. ferner BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908). |
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| So liegt es jedoch im Streitfall. Die Begründung des Grantor´s Trust erfolgte nicht zur Regelung der Vermögensnachfolge, sondern stand im eigenen Interesse des grantors . Der Grantor´s Trust dient der Selbstbeschränkung der Klägerin, die bei Errichtung des Trusts erst 20 Jahre alt war. Das Vermögen der Klägerin ist von den trustees für einen begrenzten Zeitraum (längstens bis zum 37. Geburtstag der Klägerin) zu verwalten und danach wieder an die Klägerin zurückzuerstatten. Damit wird gewährleistet, dass die Klägerin erst mit zunehmendem Lebensalter und der damit typischerweise erworbenen Reife und Lebenserfahrung den vollständigen Zugriff auf ihr Vermögen erhält. Die Übertragung des Vermögens auf die trustees („Zwischenschaltung des Grantor´s Trust“) erfolgte damit (nur) im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Die trustees sind verpflichtet, das übertragene Vermögen für die Klägerin in deren Interesse zu verwalten und anzulegen und das Kapital mit den gesamten akkumulierten Erträgen, soweit nicht vorher an die Klägerin ausgeschüttet, spätestens am 37. Geburtstag an die Klägerin zurückzuzahlen. Das Trustvermögen steht bei einem solchen Sachverhalt im Innenverhältnis zwischen trustees und Trusterrichter immer noch dem Trusterrichter zu und ist nicht für einen über die Person des Trusterrichters hinausreichenden fremdnützigen Zweck gebunden. Ein derartiger Grantor´s Trust ist daher nicht -auch im Rahmen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG- als selbständiger Träger von erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Rechten und Pflichten zu beurteilen. |
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| bb) Die hier vorgenommene (einschränkende) Auslegung des Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH mit Urteilen vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BStBl II 2007, 669) und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 (BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363). Diese Entscheidungen sind zwar zu einer liechtensteinischen Stiftung bzw. zu einer rechtsfähigen Familienstiftung ergangen. Die für diese Entscheidungen maßgeblichen allgemeinen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Maßstäbe sind jedoch auch auf den streitbefangenen Grantor´s Trust übertragbar. |
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| Aus dem zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangenen BFH-Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 ergibt sich, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG voraussetzt, dass der Empfänger -die Stiftung- wie im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können muss. Fehlt es an diesem Erfordernis, unterliegt die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung nicht der Schenkungsteuer. Der BFH konnte insoweit die Frage offen lassen, ob die Stiftung rechtsfähig war oder nicht. Das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 betrifft eine Zustiftung an eine rechtsfähige (Familien-) Stiftung, bei der der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte ist. Der BFH hat entschieden, dass durch die Zuwendung das Vermögen der Stiftung -und nicht das Vermögen des Begünstigten- vermehrt wird. Der BFH hat -in Abgrenzung zu seiner Entscheidung im Verfahren II R 21/05- darauf hingewiesen, dass dem Zuwendenden in dem Fall der liechtensteinischen Stiftung aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein darüber rechtlich und tatsächlich frei verfügen konnte. |
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| Entsprechend können auch die Trustverwalter des Grantor´s Trust im Innenverhältnis zu der Klägerin letztlich nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen der Klägerin verfügen. Die Klägerin ist die einzige Begünstigte des Trusts und hat von Anfang an ein Rückzahlungsrecht auf das gesamte Trustvermögen und die angesammelten Vermögenserträge. Außerdem fällt das Trustvermögen in den Nachlass der Klägerin, sofern sie vor der Beendigung des Trusts versterben sollte. Der Umstand, dass die Klägerin während des Bestehens des Trusts nur beschränkte Auszahlungsansprüche haben sollte, ist bei einem solchen Sachverhalt im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht schädlich (vgl. auch Schütz, DB 2008, 603, unter III. und V.). |
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| Das FA kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 berufen. In diesem Urteil hebt der BFH darauf ab, dass die (Familien-) Stiftung rechtlich selbständig ist und in der Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten ein weiterer Verkehrsakt liegt, der wiederum schenkungssteuerlich zu würdigen ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es indes gerade um die vorgelagerte Frage, ob der -vom inländischen Zivilrecht nicht anerkannte- Grantor´s Trust (zur sog. Qualifizierung von inter-vivos-Trusts vgl. Stein/Schindhelm, StuW 1999, 31, 36; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, § 2 Tz. 115; s. ferner BGH in WM 1984, 1125, unter III.2.c) als Träger erbschaft- und schenkungsteuerlicher Rechte und Pflichten gemäß den §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzusehen ist. Dies hängt von der Auslegung und Reichweite des unbestimmten Gesetzesbegriffs der auf Vermögensbindung gerichteten ausländischen Vermögensmasse ab. Allein aus dem Umstand, dass auch ein Grantor´s Trust ein Trust nach US-amerikanischen Recht ist, können noch keine rechtlichen Folgerungen gezogen werden, zumal der Gesetzgeber ohnehin davon abgesehen hat, den Begriff „Trust“ in den Gesetzestatbestand aufzunehmen. |
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| cc) Die Auffassung, dass der Begriff der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts einschränkend auszulegen ist und -insbesondere bei sog. Grantor´s Trusts- gegenüber dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses abzugrenzen ist, wurde nach der Neuregelung der Trustbesteuerung auch im hierzu vorgelegten Schrifttum überwiegend vertreten (vgl. Habammer in DStR 2002, 425, unter 5.2.1.; Jülicher, DStR 2001, 2177, unter 3.4.; Söffing/Kirsten, DB 1999, 1626, 1631; Mutter, DStR 2004, 893, 899; Schütz, DB 2008, 603; Stahl/Durst, KÖSDI 2009, 16604, 16608; s. ferner bereits Schindhelm/Stein, StuW 1999, 31, 48, unter VI. 3.; zur alten Rechtslage Bruse, DB 1989, 294, 297). Darüber hinaus dürfte diese Auffassung auch in Einklang stehen mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 16. September 2004 (IV A 4 - S 1928 - 120/04; Antwort zu Frage 19). Der BFH hat in dem Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 auf dieses BMF-Schreiben zustimmend hingewiesen. |
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| d) Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust führte danach nur zu einem Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG und nicht zugleich zu einer Ausstattung des Grantor´s Trust gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG (s. Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache 7 K 38/07). |
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| aa) Die Klägerin ist Zwischenberechtigte im Sinne dieser Regelung. Dazu gehören grundsätzlich alle Personen, die -wie die Klägerin- während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten (vgl. Schindhelm/Stein, FR 1999, 880, 886). |
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| bb) § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG erfasst auch Erwerbe von sog. Alt-Trusts, die bei Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 bereits bestanden (s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 126; Jülicher in Flick/Piltz, Der Internationale Erbfall, 2. Aufl., 2008, Rn. 1914; Habammer, DStR 2002, 425, unter 5.2.3.; zweifelnd Hübner in Viskorf u.a., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 3 ErbStG Rdn. 17). Maßgebend ist insoweit, ob der betreffende Erwerb -wie im Streitfall die am 2. Oktober 2000 vorgenommene Auszahlung - nach dem 4. März 1999 erfolgte. Denn das neue Recht gilt (nur) für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 4. März 1999 entstanden ist oder entsteht (§ 37 Abs. 1 EStG i.d.F. durch Art. 10 Nr. 8 des StEntlG 1999/2000/2002). |
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| cc) Steuerbarer Erwerb des Zwischenberechtigten ist alles, was die berechtigten Personen nach dem Ermessen der trustees oder aufgrund eigenen Rechtsanspruchs vor der Auflösung des Trusts aus dessen Vermögen oder Erträgen erhalten (s. Moench in Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 7 ErbStG Rz. 224a; s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 127; Wienbracke, Trusts, HaufeIndex 1787001, unter 1.2.2.3). Der Besteuerung unterliegen damit auch die ausgeschütteten Vermögenserträge und nicht nur die ausgeschüttete Vermögenssubstanz. |
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| Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Testament der Erblasserin mit der Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein gesichertes Recht auf Auszahlung der Vermögenserträge erworben hat und insoweit eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte. Entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Klägerin ergibt (zwar) die sachgerechte Auslegung des Testaments nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, dass die Klägerin mit ihrem 21. Geburtstag einen unentziehbaren Anspruch auf das income erwerben sollte. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass für die Auszahlungen des income und des principal in den Abschnitten SEVENTH, IV. (1) und SEVENTH, IV. (2) des Testaments unterschiedliche Regelungen getroffen wurden. Es hätte kein Bedürfnis für diese unterschiedlichen Regelungen gegeben, wenn das income wie das principal nur nach dem Ermessen der trustees hätte ausgezahlt werden sollen. Zur weiteren Begründung wird entsprechend auf die Ausführungen des Urteils des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 7 K 206/06 Bezug genommen. |
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| Das Gericht folgt jedoch nicht der Auffassung der Klägerin, das income dürfe auch unter der Geltung des ErbStG i.d.F. durch das StEntlG 1999/2000/2002 nur einmalig zum Zeitpunkt des Erwerbs des gesicherten Anspruchs auf Auszahlung der Vermögenserträge mit dem kapitalisierten Gesamtwert besteuert werden und eine laufende Besteuerung der nach dem 4. März 1999 ausgeschütteten Vermögenserträge (einzelne „ income -Scheiben“) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG komme nicht mehr in Betracht, da es sich insoweit nur um eine Erfüllung des bereits erworbenen Anspruchs handele. Eine solche Behandlung entsprach zwar der Rechtslage für Erwerbe bis zum 4. März 1999. Danach konnte der Erwerb eines gesicherten Anspruchs zum Zeitpunkt des Erwerbs der Besteuerung unterworfen werden, wobei der Wert des Anspruchs gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 bis 15 BewG zu kapitalisieren war (zur alten Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1982 II R 148/79, BFHE 136, 133, BStBl II 1982, 597; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120). |
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| Der im Streitfall maßgebliche Erwerb -die Auszahlung vom 2. Oktober 2000- erfolgte jedoch nach dem 4. März 1999 und damit unter der Geltung der durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG. Der Gesetzgeber hat insoweit indes -wie sich aus dieser Vorschrift hinreichend deutlich ergibt- einen Systemwechsel angeordnet und auch für bereits bestehende Trusts grundsätzlich jeden Erwerb eines Zwischenberechtigten als steuerbar erfasst, unabhängig davon, ob es sich bei den Ausschüttungen um Vermögenssubstanz oder um Vermögenserträge handelt sowie unabhängig davon, ob der Empfänger einen gesicherten Anspruch auf die Ausschüttung hatte oder nicht (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 127; s. zum Gesetzeszweck Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, § 7 ErbStG Rz. 471; zum Spannungsverhältnis zwischen dem gebotenen Vertrauensschutz und der größeren Freiheit des Gesetzgebers bei der Anordnung eines Systemwechsels vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284, BFHE 204, 228, unter B.III.4.c cc, m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf des StEntlG 1999/2000/2002 zu § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG (s. BTDrucks 14/443, S. 41). Es heißt dort: „Für den Fall, dass Zwischennutzungsrechte am Vermögen der Vermögensmasse bestehen, wird klargestellt, dass auch insoweit ein Erwerb der Zwischenberechtigten von der Vermögensmasse vorliegt (vgl. BFH vom 7. Mai 1986, BStBl II S. 615)“. |
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| Bereits nach altem Recht wurden bei sog. discretionary trusts - bei denen Vermögenssubstanz und Vermögenserträge nur nach dem Ermessen der trustees ausgeschüttet werden- die laufend ausgeschütteten Beträge jeweils als steuerbarer Erwerb erfasst (s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120). Der Senat geht davon aus, dass diese Behandlung -Besteuerung der laufend ausgeschütteten Vermögenserträge zum Zeitpunkt des Erwerbes- nunmehr auch für sog. fixed interest trusts gilt, bei denen der Empfänger ein gesichertes Recht auf Auszahlung der Vermögenserträge hat. |
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| Eine nach dem Wortlaut mögliche andere Auslegung in dem Sinne, dass der Erwerb eines gesicherten Rechts auf Auszahlung der Erträge auch künftig nur einmalig bei Erwerb des gesicherten Rechts zu versteuern ist (so Verstl, Der Internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, S. 104; s. auch Wienbracke, StBp 2008, 153, unter II., Anmerkungen bei Fußnote 29, m.w.N.), wäre mit dem Ziel der Neuregelung, den Vermögensübergang bei Zwischenschaltung von Trusts künftig steuerlich stärker zu erfassen und Vollzugsdefizite zu beseitigen, weniger gut vereinbar. Denn bei Alt-Trusts könnten dann laufende Auszahlungen von Vermögenserträgen, denen ein gesichertes Recht zugrunde liegt, nach dem 4. März 1999 (auch dann) nicht besteuert werden, wenn -wie im Streitfall und im Parallelverfahren 7 K 206/06- der Erwerb des gesicherten Rechts in der Vergangenheit nicht erklärt und entsprechend auch nicht besteuert wurde. Wegen fehlender Anzeige des Erwerbs dürfte in derartigen Fällen häufig eine Besteuerung des -ggf. lange zurückliegenden- Erwerbs des Nutzungsrechts wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr in Betracht kommen. Der Gesetzgeber des StEntlG 1999/2000/2002 wollte indes ausdrücklich auch bisherige Vollzugsdefizite beseitigen (s. bereits Gesetzesantrag des Landes Hessen betreffend den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau unerwünschter Steuergestaltungen und Vollzugsdefizite , BRDrucks 208/98 vom 2. März 1998). |
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| dd) Eine solche Auslegung des Merkmals „Erwerb durch Zwischenberechtigte“ führt auch nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG eine unzulässige (unechte) Rückwirkung entfaltet. |
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| Die Neuregelung der Trustbesteuerung erfasst zwar auch sog. Alt-Trusts und greift insoweit in (Dauer-) Sachverhalte ein, die in der Vergangenheit begonnen haben und in die Gegenwart und Zukunft hineinreichen. Aus Gründen des Demokratieprinzips durfte der Gesetzgeber indes grundsätzlich die bestehende Rechtslage ändern. Dies gilt besonders, wenn der Gesetzgeber wie im vorliegenden Zusammenhang einen Sachbereich neu ordnet und dafür eigene Steuertatbestände bildet. Eine Verletzung der Rechtsgüter der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes käme allerdings in Betracht, wenn nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG der Erwerb von Vermögenserträgen besteuert würde, die bereits unter der alten Rechtslage gemäß §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG insoweit besteuert wurden, als der kapitalisierte Gesamtwert des nießbrauchsähnlichen Nutzungsrechts auf Auszahlung der Vermögenserträge tatsächlich der Besteuerung unterworfen wurde. Dazu kam es im Streitfall indes bereits deshalb nicht, weil das FA -entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin- davon ausgegangen ist, dass die Klägerin einen solchen gesicherten Rechtsanspruch gar nicht erworben hat. Davon abgesehen hat die Klägerin den Erwerb eines gesicherten Rechts auf Ausschüttung der Vermögenserträge im Jahre 1998 -als der Anspruch nach ihrem Vortrag entstanden ist- auch nicht gegenüber dem FA erklärt. |
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| Unabhängig davon weist der Senat aber vorsorglich darauf hin, dass es nicht rechtmäßig wäre, Ausschüttungen von Vermögenserträgen nach dem 4. März 1999 insoweit doppelt der Schenkungsteuer zu unterwerfen, als -nach altem Recht- der Erwerb eines gesicherten Rechtsanspruchs auf Auszahlung der Vermögenserträge mit dem kapitalisierten Gesamtwert und -nach neuem Recht- außerdem die ausgeschütteten einzelnen Vermögenserträge besteuert werden. Hätte der Gesetzgeber bei Erlass des StEntlG 1999/2000/2002 erkannt, dass in derartigen Fällen eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Doppelbelastung droht, wäre es geboten gewesen, die alte und neue Rechtslage durch eine Übergangsregelung aufeinander abzustimmen. Mangels Vorliegen einer allgemeinen Übergangslösung geht der Senat daher davon aus, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme bestehen dürfte (vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 163 Rz. 55c, m.w.N.; s. ferner zur echten und unechten Rückwirkung umfassend BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284). Es könnte insoweit sachgerecht sein, bei der Berechnung des Gesamtwerts des gesicherten Rechtsanspruchs gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 bis 15 BewG nur die Zeit bis zum 4. März 1999 zu berücksichtigen. |
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| 2. Die Auszahlung vom 2. Dezember 1999 aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG nicht steuerbar. Der Grantor´s Trust der Klägerin ist keine auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts (oben unter 1.). Das im Grantor´s Trust angelegte Vermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich vielmehr weiterhin der Klägerin zuzurechnen. Die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin führen daher bei der Klägerin wegen ihres von Anfang an bestehenden Rückzahlungsanspruchs nur zu einer tatbestandslosen Vermögensumschichtung. Der Bescheid vom 2. Juni 2006 betreffend den Erwerb vom 2. Dezember 1999 war damit aufzuheben. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. |
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| 5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte. |
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