Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 9 K 10/11

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2004 geleistete Zahlungen des Klägers aufgrund eines notariellen Scheidungsvertrages und einer mündlichen Abrede steuerlich abzugsfähig sind.
Der Kläger war seit Juli 1986 verheiratet und ab November 1986 zunächst Angestellter, später Vorstand bei der X... (nachfolgend: X). Aus der Zeit als Angestellter erlangte er einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 891,56 DM (455,85 EUR; Rechtsbehelfsakten, Bl. 63). Seit dem 1. Mai 1999 ist der Kläger Mitglied des Vorstands der X. Aufgrund des Anstellungsvertrags vom 5. Mai 1999 hatte der Kläger Anspruch auf ein Ruhegeld gemäß § 9 des Anstellungsvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Anstellungsvertrag verwiesen (Gerichtsakten, Bl. 67-72). Für den Fall der Scheidung enthalten beide Vereinbarungen keine Regelung; insbesondere ist nicht vorgesehen, dass ein Teil des Anspruchs auf die Ehefrau übertragen werden kann. Daneben hat der Kläger Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 752,47 EUR pro Monat.
Der Kläger lebt seit April 2003 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Mit notariellem Vertrag vom 15. Juli 2003 hoben die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Beide Ehegatten gingen übereinstimmend davon aus, dass Sie Zugewinne in gleicher Höhe erzielt hätten und daher keine Zugewinnausgleichsansprüche entstanden seien. Darüber hinaus verzichteten Sie auf eventuell noch bestehende Zugewinnausgleichsansprüche. In einer zugleich abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung schlossen die Eheleute den Versorgungsausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1587 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insgesamt aus. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger dazu, seiner Ehefrau sein Miteigentum an einer Eigentumswohnung in der A-Straße 1 in M-A zu übertragen, die darauf lastenden Verbindlichkeiten jedoch selbst zu übernehmen, bis spätestens zum 31.12.2010 vollständig zu tilgen und daraufhin für die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu sorgen. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger, in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Ehefrau (im Oktober 2023) monatlich 295,94 EUR in eine genau bezeichnete bestehende Kapitallebensversicherung der Ehefrau zu zahlen; alternativ konnte der Kläger die Zahlungsverpflichtung durch Zahlung eines Einmalbetrags erfüllen. Daneben verpflichtete er sich zur Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von 1.100 EUR an seine Ehefrau. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Vertrag verwiesen (Gerichtsakten, Bl. 76-90).
Die Ehe wurde am 7. September 2004 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bestätigt.
In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2004 beantragte der Kläger den Abzug folgender Aufwendungen als dauernde Lasten:
Daneben berücksichtigte der Kläger Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau in Höhe von insgesamt 13.200 EUR.
In einem Begleitschreiben zur Steuererklärung wies der Kläger darauf hin, dass das Gründstück in der G-Straße 3 in M weiterhin von beiden Ehegatten gemeinsam vermietet werde, er allerdings alleine die vollen Kosten trage. In der Steuererklärung waren die Einnahmen und die Abschreibungen jeweils zur Hälfte dem Kläger und dessen Ehefrau zugerechnet, die übrigen Aufwendungen berücksichtigte der Kläger zur Hälfte als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung und zur Hälfte als dauernde Last. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der G-Straße 3 wurden gesondert und einheitlich festgestellt.
Der Beklagte ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Januar 2006 nicht zum Abzug zu. Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Bescheid vom 23. März 2007 änderte der Beklagte die Festsetzung zu Gunsten des Klägers in nicht streitgegenständlichen Punkten; Anlass der Änderung war die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Ehegatten aus der Vermietung der G-Straße 3. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Aufwendungen aufgrund der Scheidungsvereinbarung und die freiwillig übernommenen Zahlungen bezüglich des Grundstücks in der G-Straße 3 seien als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof habe Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seine Ehefrau leiste, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt. Dies gelte auch für den Kläger. Er habe als Mitglied des Vorstands einer Versicherungsgesellschaft eine mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vergleichbare Position. Der Abzug als Werbungskosten sei auch aus logischen Gründen geboten. Nur wenn der Kläger die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen könne, sei seine spätere Ruhegehaltszahlung gesichert. Ein Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich oder mit Unterhaltszahlungen liege nicht vor. Die erbrachten Leistungen seien ausschließlich als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erbracht worden. Dies ergebe sich bereits aus der eindeutigen Regelung im Vertrag vom 15. Juli 2003. Darin hätten die Ehegatten den Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. Wäre ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, so hätte der Kläger Rentenanwartschaften von monatlich 503 EUR (47,60 EUR zzgl. 455,40 EUR) auf seine Ehefrau übertragen müssen, was einer Einmalzahlung in Höhe von 100.375,50 EUR entspräche. Der Kläger verfüge mit der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente als Angestellter der X über zumindest zwei Versorgungszusagen, die – wäre der Versorgungsausgleich durchgeführt worden – jedenfalls zum Teil mit dinglicher Wirkung auf seine Ehefrau zu übertragen gewesen wären. Lediglich für eine Teilanwartschaft in Höhe von 570,48 EUR wäre der schuldrechtliche Versorgungsausgleich überhaupt möglich gewesen. Der Kläger habe durch die übernommenen Verpflichtungen bei wirtschaftlicher Betrachtung ebenfalls eine Minderung seiner Versorgungsansprüche vermieden. Jede andere Unterscheidung sei willkürlich. Schließlich verstoße es auch gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip, wenn die Leistungen des Klägers an seine Ehefrau nicht von dessen steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werde. Seine Leistungsfähigkeit sei verringert, der Vermögensabfluss stelle keine freie und beliebige Einkommensverwendung, sondern zwangsläufigen Aufwand dar, dem er sich nicht entziehen habe können.
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Das gelte auch, soweit der Kläger freiwillig weitere Werbungskosten für das gemeinsame Mietobjekt in der G-Straße 3 übernommen habe. Auch diese Aufwendungen habe er allein deshalb getragen, damit seine Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichte. Sie seien daher nicht den gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, sondern als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. März 2007 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 24.880 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Beamtenversorgung sei nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dort werde die Pension gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gemindert. Verpflichtet sich der Beamte zur Zahlung eines Betrages, um den Versorgungsausgleich auszuschließen, so entfalle diese Minderung. Die Zahlung stehe damit in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen. Ein solcher Zusammenhang sei beim Kläger nicht ersichtlich. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich des Klägers bewirke lediglich eine Beteiligung der Ehefrau an den Versorgungsanwartschaften, die sich auf der - einkommensteuerlich unbeachtlichen - Vermögensebene abspiele. Die Übernahme der vollen Werbungskosten bezüglich der Eigentumswohnung in der G-Straße 3 sei schon deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil dies nicht in der notariellen Vereinbarung geregelt worden sei. Ein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich sei daher zweifelhaft. Die freiwillige Übernahme dieser Kosten durch den Kläger habe aus Sicht des Beklagten Unterhaltscharakter und führe nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung komme schließlich auch deshalb nicht in Betracht, da diese begrifflich Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellten, die jedoch gesondert und einheitlich festgestellt worden seien.
16 
In der Streitsache fand am 8. Dezember 2011 ein Erörterungstermin statt. Im Rahmen des Erörterungstermins haben die Beteiligten Einigkeit darüber erzielt, dass die von der Klägerseite in den Anlagen K 11 bis K 13 vorgelegten Barwert-Berechnungen für die Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Gerichtsakten, Bl. 239-242).
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sich verpflichtet, anteilig auf die Anschaffung des Rentenstammrechts entfallende Schuldzinsen in Höhe von 1.172 EUR bei den sonstigen Einkünften zum Abzug zuzulassen.
18 
Dem Sach- und Streitstand lagen neben den Gerichtsakten jeweils ein Band Einkommensteuerakten und Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer ... zu Grunde.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist – nach teilweiser Abhilfe durch den Beklagten – unbegründet.
20 
Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind nicht in weiterem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, als dies vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung anerkannt wurde.
21 
I. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form der Betriebsrente und des Ruhegeldes sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehende Werbungskosten.
22 
1. Soweit sich die Vereinbarung vom 15. Juli 2003 auf die Anwartschaften auf eine Betriebsrente und ein Ruhegeld des Klägers gegenüber der X bezieht, haben die Eheleute durch eine Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
23 
Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Streitjahr geltenden Fassung – BGB a.F.), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der im Streitjahr geltenden Fassung (nachfolgend: VAHRG) der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, sofern nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Begründung eines eigenen Anrechts außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für den anderen Ehegatten nicht vorgesehen ist (sog. Realteilung, § 1 Abs. 2 VAHRG). Eine Realteilung ist im maßgeblichen Recht des Versorgungsträgers X nach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen. In keinem der vorliegenden Verträge ist eine Regelung für den Fall der Scheidung oder den Versorgungsausgleich enthalten. Dies hat auch der Zeuge S im Rahmen seiner Aussage überzeugend bestätigt. Für den Fall der Angestelltenversorgung hat er darüber hinaus bestätigt, dass auch in anderen Fällen auf Anfragen des Familiengerichts geantwortet wurde, dass eine Realteilung nicht vorgesehen sei. Eine Realteilung ist auch – bis zur Änderung der Regelungen über den Versorgungsausgleich zum 1. September 2009 – tatsächlich nicht durchgeführt worden. Auch in den Anstellungsverträgen des Klägers als Vorstandsmitglied aus den Jahren 1999 und 2003 ist keine Regelung bezüglich einer Realteilung vorgesehen. Dass der Kläger im Einvernehmen mit dem Versorgungsträger X aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung einen Teil seiner Anwartschaftsrechte auf seine frühere Ehefrau hätte übertragen können, führt nicht dazu, dass deshalb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist nach dem eindeutigem Wortlaut von § 1 Abs. 2 VAHRG ausschließlich, dass die maßgebliche Regelung die Begründung eines Anrechts für einen anderen Ehegatten vorsieht. Dies war im Falle des Klägers jedoch nicht der Fall.
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2. Auch das so genannte Quasi-Splitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 1 Abs. 3 VAHRG wäre im Streitfall nicht durchzuführen, da es sich bei der X nicht um einen in diesen Vorschriften aufgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt. Auch bestanden zwischen dem Kläger und der X nach einhelliger Aussage sowohl des Zeugen als auch des Klägers ausschließlich schuldrechtliche Verträge. Diese enthielten auch keinen Verweis auf die Vorschriften über die beamtenrechtliche Versorgung. Dass die X bis in die siebziger Jahre eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war und sich auch die bestehenden Verträge an der Besoldung öffentlich-rechtlicher Amtsträger orientieren, führt nicht dazu, dass die X zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger wird.
25 
3. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig anfallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aus seiner Betriebsrente und seinem Ruhegeld und den im Jahr 2004 geleisteten Zahlungen besteht nicht. Beide Leistungen werden zukünftig zu Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 EStG führen.
26 
a. Der erkennende Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass die im Vertrag vom 15. Juli 2003 übernommenen Verpflichtungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs stehen. Hierfür spricht zum einen der ausdrückliche Wortlaut des notariell beurkundeten Vertrags. Daneben sind die vom Kläger aufgrund des Vertrags übergebenden Vermögenswerte bzw. übernommenen Verbindlichkeiten wertmäßig geringer als der der Ehefrau zustehende Anspruch auf die Hälfte der vom Kläger während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsansprüche und dem in dieser Höhe bestehenden Ausgleichsanspruch der früheren Ehefrau. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vereinbarung entgegen ihres Wortlauts im Zusammenhang mit der gleichzeitig vereinbarten Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und einem dadurch eventuell entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch steht. Hinsichtlich der Einzahlungen auf die Rentenversicherung der Ehefrau besteht der Zusammenhang unmittelbar, da sich der Kläger zur laufenden Einzahlung verpflichtet hat. Der Zusammenhang besteht jedoch auch hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen betreffend die Eigentumswohnung in der A-Straße 1, denn diese Zahlungen sind unabdingbare Folge der vereinbarten Übernahme der Verbindlichkeiten. Auch der Beklagte hat seine schriftsätzlichen Einwendungen insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten.
27 
b. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Sie können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vergleiche Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 4. Juli 1990 – GrS 1/89, Bundessteuerblatt II 1990, 830 unter C.III.2.a der Entscheidungsgründe).
28 
Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang, der zu abziehbaren Werbungskosten führt, liegt nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Zahlung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine Kürzung der ihm steuerlich zuzurechnenden Versorgungsleistungen verhindert. Nur dann stehen die Zahlungen im Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 – IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448; vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 17. Juni 2010 – VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 und vom 24. März 2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130).
29 
Dieser Veranlassungszusammenhang fehlt im Streitfall, soweit die Zahlungen mit der Anwartschaft auf die Betriebsrente und das Ruhegeld im Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der vom Kläger gezahlten Beträge zur Tilgung der übernommenen Verbindlichkeiten liegt der steuerlich relevante Mittelabfluss bereits in der Übernahme der Darlehen, die bereits im Jahr 2003 erfolgt ist. Die Tilgung führte demgegenüber nicht nochmals zu steuerlich relevanten Zahlungen. Darüber hinaus fehlt der Veranlassungszusammenhang auch deshalb, weil dem Kläger vor und nach der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 weiterhin die vollen ungekürzten Versorgungsbezüge aus beiden Anwartschaften zustanden. Diese sind ihm auch steuerlich allein zuzurechnen. Dass der Kläger aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet wäre, diese Einkünfte mit seiner früheren Ehefrau zu teilen, begründet keine abweichende Zurechnung (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
30 
Nach Auffassung des erkennenden Senats ändert sich dieses Ergebnis nicht dadurch, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, einen Teil seiner Anwartschaften mit dinglicher Wirkung auf seine frühere Ehefrau zu übertragen. Zum Einen hängt diese Möglichkeit nicht allein vom Willen des Klägers ab, sondern erfordert die Zustimmung und Mitwirkung der X als Vertragspartner. Zum Anderen begründet die freiwillige Aufgabe der Anwartschaftsrechte ebenfalls keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn insoweit trägt der Kläger keine Aufwendungen für den Erhalt von Einkünften, er verzichtet im Gegenteil auf zukünftige Einnahmen. Der Verzicht auf zukünftige Einnahmen führt nicht zu Werbungskosten. Dementsprechend betreffen auch sämtliche Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher den Abzug von Werbungskosten anerkannt hat, Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige eine zwangsweise, d.h. auch gegen seinen Willen durchführbare, Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine Zahlung verhindert hat. So können anteilige Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. auch gegen den Willen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2011 – 4 K 169/10, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 1515). Das gleiche gilt für die Kürzung der Pensionsbezüge gemäß § 57 BeamtVG (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 – IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448). Es kommt nicht darauf an, ob die Kürzung in gesetzlichen Normen oder in einem schuldrechtlichen Vertrag enthalten sind (vergleiche BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 – VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 zum Verweis auf gesetzliche Regelungen in einem schuldrechtlichen Arbeitsvertrag).
31 
Auch dass die vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau getroffene Vereinbarung wirtschaftlich zu demselben Ergebnis führt wie eine Weiterleitung der Hälfte seiner Versorgungsbezüge an seine frühere Ehefrau, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Kläger hatte die Wahl, entweder eine Abfindung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu zahlen, oder sich zur Weiterleitung eines Teiles seiner Versorgungsbezüge an seine frühere Ehefrau zu verpflichten. Er hat sich für die erste Möglichkeit entschieden. An dieser Entscheidung muss er sich auch steuerlich festhalten lassen. Besteuert wird der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt, den der Kläger gestaltet hat. Dass eine andere, rechtlich ebenfalls mögliche, Gestaltung zu einem für den Kläger günstigeren steuerlichen Ergebnis führt, begründet keinen Anspruch des Klägers darauf, ebenso besteuert zu werden, als hätte er diese Möglichkeit tatsächlich verwirklicht.
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II. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zukünftig anfallenden sonstigen Einkünften besteht, soweit der Kläger Schuldzinsen geltend macht, die sich auf die Anschaffung des Rentenstammrechts bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
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1. Der Kläger hat während der Ehezeit höhere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt als seine frühere Ehefrau. Insoweit wäre er gemäß § 1587b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, die Hälfte des Wertunterschiedes auf seine ausgleichsberechtigte Ehefrau zu übertragen. In der Folge wären die eigenen Renteneinkünfte des Klägers gesunken. Durch den im Vertrag vom 15. Juli 2003 vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs verhinderte der Kläger die Minderung seiner Einkünfte aus der gesetzlichen Altersrente. Dies begründet einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Erzielung von sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG.
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2. Die Aufwendungen zur Tilgung der Darlehen und für die Einzahlungen auf die Rentenversicherung der Ehefrau sind dennoch nicht abzugsfähig. Sie stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung des bis zum Streitjahr 2004 nichtsteuerbaren Rentenstammrechts. Bis zum Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2005 unterlag der Besteuerung nur der in den laufenden Bezügen enthaltene Ertrag des erworbenen Rentenrechts (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG 2004; § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG n.F.). Die alte Regelung unterschied zwischen dem Kapital- und dem Zinsanteil. Nur Letzterer wurde besteuert. Aufwendungen für die Anschaffung des Kapitals, das heißt des Rentenstammrechts selbst, stellten daher keine Werbungskosten dar. Da das Rentenstammrecht nicht abnutzbar ist, kommt auch keine Absetzung für Abnutzung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG in Betracht. Aufwendungen für die Anschaffung des Rentenstammrechts konnten daher bis zum Veranlagungszeitraum 2004 steuerlich überhaupt nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 – IX R 206/84, Bundessteuerblatt II 1986, 747). Die Zahlungen des Klägers für den Verzicht seiner früheren Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen Anschaffungskosten für die ihm dadurch verbliebenen Rentenanwartschaften dar, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867).
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3. Abzugsfähig sind allerdings die als Folge der Anschaffung des Rentenstammrechts entstandenen Schuldzinsen. Insoweit besteht ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig erzielbaren sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867). Der Kläger hat als Folge der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 im Veranlagungszeitraum 2004 insgesamt Schuldzinsen in Höhe von 8.141,43 EUR gezahlt. Da diese Zinsen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungszusagen des Klägers standen, erachtet der Senat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Barwerte für angemessen. Der Barwert der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 98.716 EUR entspricht einem Anteil von 14,4 % der Summe aller Barwerte von 685.762 EUR. Gegen die Richtigkeit der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 als Anlage K11 bis K13 vorgelegten versicherungsmathematischen Barwertberechnungen (Gerichtsakten, Bl. 175-177) hat der Beklagte zuletzt keine Einwendungen mehr erhoben. Es bestehen auch aus Sicht des erkennenden Senats keine durchgreifenden Bedenken. Den insoweit abzugsfähigen Anteil der aufgewendeten Schuldzinsen in Höhe von (gerundet) 1.172 EUR hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Abzug zugelassen. Der übrige Anteil der aufgewendeten Schuldzinsen steht im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit fehlt ein Zusammenhang mit den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter II.2 der Entscheidungsgründe).
36 
III. Ob die Übernahme der vollständigen Kosten für die Unterhaltung der Eigentumswohnung in der G-Straße 3 als Gegenleistung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgt ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Diese Aufwendungen sind in beiden Fällen nicht abzugsfähig. Besteht ein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, so liegen weder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit noch solche aus sonstigen Einkünften vor. Ein Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften scheidet aus, weil die Übernahme der Kosten begrifflich zu Anschaffungskosten des Rentenstammrechts führt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter 1. und 2. verwiesen. Besteht kein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, so stellen die vom Kläger getragenen Aufwendungen begrifflich Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für das gemeinschaftlich vermietete Grundstück zu berücksichtigen wären. Eine Berücksichtigung im hier streitigen Einkommensteuer(folge)bescheid kann nicht erfolgen. Sollte diese Verpflichtung nicht aus Gründen der Einkünfteerzielung, sondern aus steuerlich nicht relevanten Gründen vom Kläger begründet worden sein, so läge eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähige freiwillig begründete Rechtspflicht vor.
37 
IV. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Soweit die Aufwendungen begrifflich Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften darstellen, scheidet ein Abzug aus, da dieser voraussetzt, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Auch im Übrigen kommt ein Abzug nicht in Betracht.
38 
1. Die Aufwendungen können nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden. Nach dieser Vorschrift können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Zahlungen anwendbar, die im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geleistet werden. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist indessen nur gerechtfertigt, soweit der Zahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit vom Zahlungsverpflichteten an den Empfänger zugrundeliegt. Aufwendungen, die dazu dienen, einen solchen Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, sind nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Das gleiche gilt, wenn durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit von vornherein unterbunden wird (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
39 
Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen Transfer von Leistungsfähigkeit. Ziel der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 war es gerade, die Teilhabe der früheren Ehefrau des Klägers an dessen Versorgungsansprüchen zu beenden. Durch die vertraglich vereinbarten Leistungen wird von vornherein verhindert, dass künftig im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind.
40 
2. Soweit der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung für seine Ehefrau übernommen hat, scheidet auch ein Abzug als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus, denn der Kläger hat bereits durch seine eigenen unstreitigen Vorsorgeaufwendungen die nach § 10 Abs. 3 EStG maßgeblichen Höchstbeträge überschritten.
41 
V. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stellen keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Der Kläger hat weder ausdrücklich noch konkludent den Abzug seiner Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung beantragt. Darüber hinaus wären die Aufwendungen selbst bei Antragstellung nicht abziehbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG sind. Eine solche Vermögensauseinandersetzung stellt auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dar. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits für den Ausschluss des Versorgungsausgleich gemäß § 1587o BGB a.F. entschieden (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter Z. 4 der Entscheidungsgründe). Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung an. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 BGB gilt nichts anderes.
42 
VI. Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes noch eine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Das objektive Nettoprinzip, nachdem Einnahmen nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen sind, ist dann nicht verletzt, wenn es sich bei den Ausgaben – wie im Streitfall – um solche Aufwendungen handelt, die die Verwendung des steuerlichen Einkommens betreffen. Auch das subjektive Nettoprinzip zwingt nicht dazu, Aufwendungen, die einer Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen. Schließlich liegt darin, dass ein Abzug von Sonderausgaben im Streitfall nicht in Betracht kommt, weil es an einem Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit fehlt, kein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Der erkennende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 5 der Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (Az. X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
43 
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte ist bei einem insgesamt nicht hohen Streitwert nur zu einem geringen Teil unterlegen. Im Verhältnis zu seinem ursprünglichen Begehren, einen Abzug von insgesamt 26.972 EUR zuzulassen, ist der Kläger lediglich in einem Umfang von 1.172 EUR erfolgreich gewesen. Das entspricht einer Quote von 4,35 %.
44 
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine grundsätzliche Bedeutung fehlt im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und sich die Frage bei der Nachfolgeregelung nicht mehr stellt (Ruban in: Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 115 RNr. 35). So liegt der Fall hier, dann das Recht des Versorgungsausgleichs wurde in 2009 umfassend reformiert. Sie erfordert auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, wann Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs abzugsfähig sind, wurden bereits ausführlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Hiervon weicht der erkennende Senat nicht ab. Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wurde in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und liegt aus Sicht des erkennenden Senats hier auch nicht vor.

Gründe

 
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Die Klage ist – nach teilweiser Abhilfe durch den Beklagten – unbegründet.
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Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind nicht in weiterem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, als dies vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung anerkannt wurde.
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I. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form der Betriebsrente und des Ruhegeldes sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehende Werbungskosten.
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1. Soweit sich die Vereinbarung vom 15. Juli 2003 auf die Anwartschaften auf eine Betriebsrente und ein Ruhegeld des Klägers gegenüber der X bezieht, haben die Eheleute durch eine Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
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Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Streitjahr geltenden Fassung – BGB a.F.), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der im Streitjahr geltenden Fassung (nachfolgend: VAHRG) der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, sofern nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Begründung eines eigenen Anrechts außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für den anderen Ehegatten nicht vorgesehen ist (sog. Realteilung, § 1 Abs. 2 VAHRG). Eine Realteilung ist im maßgeblichen Recht des Versorgungsträgers X nach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen. In keinem der vorliegenden Verträge ist eine Regelung für den Fall der Scheidung oder den Versorgungsausgleich enthalten. Dies hat auch der Zeuge S im Rahmen seiner Aussage überzeugend bestätigt. Für den Fall der Angestelltenversorgung hat er darüber hinaus bestätigt, dass auch in anderen Fällen auf Anfragen des Familiengerichts geantwortet wurde, dass eine Realteilung nicht vorgesehen sei. Eine Realteilung ist auch – bis zur Änderung der Regelungen über den Versorgungsausgleich zum 1. September 2009 – tatsächlich nicht durchgeführt worden. Auch in den Anstellungsverträgen des Klägers als Vorstandsmitglied aus den Jahren 1999 und 2003 ist keine Regelung bezüglich einer Realteilung vorgesehen. Dass der Kläger im Einvernehmen mit dem Versorgungsträger X aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung einen Teil seiner Anwartschaftsrechte auf seine frühere Ehefrau hätte übertragen können, führt nicht dazu, dass deshalb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist nach dem eindeutigem Wortlaut von § 1 Abs. 2 VAHRG ausschließlich, dass die maßgebliche Regelung die Begründung eines Anrechts für einen anderen Ehegatten vorsieht. Dies war im Falle des Klägers jedoch nicht der Fall.
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2. Auch das so genannte Quasi-Splitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 1 Abs. 3 VAHRG wäre im Streitfall nicht durchzuführen, da es sich bei der X nicht um einen in diesen Vorschriften aufgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt. Auch bestanden zwischen dem Kläger und der X nach einhelliger Aussage sowohl des Zeugen als auch des Klägers ausschließlich schuldrechtliche Verträge. Diese enthielten auch keinen Verweis auf die Vorschriften über die beamtenrechtliche Versorgung. Dass die X bis in die siebziger Jahre eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war und sich auch die bestehenden Verträge an der Besoldung öffentlich-rechtlicher Amtsträger orientieren, führt nicht dazu, dass die X zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger wird.
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3. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig anfallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aus seiner Betriebsrente und seinem Ruhegeld und den im Jahr 2004 geleisteten Zahlungen besteht nicht. Beide Leistungen werden zukünftig zu Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 EStG führen.
26 
a. Der erkennende Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass die im Vertrag vom 15. Juli 2003 übernommenen Verpflichtungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs stehen. Hierfür spricht zum einen der ausdrückliche Wortlaut des notariell beurkundeten Vertrags. Daneben sind die vom Kläger aufgrund des Vertrags übergebenden Vermögenswerte bzw. übernommenen Verbindlichkeiten wertmäßig geringer als der der Ehefrau zustehende Anspruch auf die Hälfte der vom Kläger während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsansprüche und dem in dieser Höhe bestehenden Ausgleichsanspruch der früheren Ehefrau. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vereinbarung entgegen ihres Wortlauts im Zusammenhang mit der gleichzeitig vereinbarten Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und einem dadurch eventuell entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch steht. Hinsichtlich der Einzahlungen auf die Rentenversicherung der Ehefrau besteht der Zusammenhang unmittelbar, da sich der Kläger zur laufenden Einzahlung verpflichtet hat. Der Zusammenhang besteht jedoch auch hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen betreffend die Eigentumswohnung in der A-Straße 1, denn diese Zahlungen sind unabdingbare Folge der vereinbarten Übernahme der Verbindlichkeiten. Auch der Beklagte hat seine schriftsätzlichen Einwendungen insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten.
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b. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Sie können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vergleiche Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 4. Juli 1990 – GrS 1/89, Bundessteuerblatt II 1990, 830 unter C.III.2.a der Entscheidungsgründe).
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Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang, der zu abziehbaren Werbungskosten führt, liegt nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Zahlung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine Kürzung der ihm steuerlich zuzurechnenden Versorgungsleistungen verhindert. Nur dann stehen die Zahlungen im Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 – IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448; vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 17. Juni 2010 – VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 und vom 24. März 2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130).
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Dieser Veranlassungszusammenhang fehlt im Streitfall, soweit die Zahlungen mit der Anwartschaft auf die Betriebsrente und das Ruhegeld im Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der vom Kläger gezahlten Beträge zur Tilgung der übernommenen Verbindlichkeiten liegt der steuerlich relevante Mittelabfluss bereits in der Übernahme der Darlehen, die bereits im Jahr 2003 erfolgt ist. Die Tilgung führte demgegenüber nicht nochmals zu steuerlich relevanten Zahlungen. Darüber hinaus fehlt der Veranlassungszusammenhang auch deshalb, weil dem Kläger vor und nach der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 weiterhin die vollen ungekürzten Versorgungsbezüge aus beiden Anwartschaften zustanden. Diese sind ihm auch steuerlich allein zuzurechnen. Dass der Kläger aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet wäre, diese Einkünfte mit seiner früheren Ehefrau zu teilen, begründet keine abweichende Zurechnung (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
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Nach Auffassung des erkennenden Senats ändert sich dieses Ergebnis nicht dadurch, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, einen Teil seiner Anwartschaften mit dinglicher Wirkung auf seine frühere Ehefrau zu übertragen. Zum Einen hängt diese Möglichkeit nicht allein vom Willen des Klägers ab, sondern erfordert die Zustimmung und Mitwirkung der X als Vertragspartner. Zum Anderen begründet die freiwillige Aufgabe der Anwartschaftsrechte ebenfalls keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn insoweit trägt der Kläger keine Aufwendungen für den Erhalt von Einkünften, er verzichtet im Gegenteil auf zukünftige Einnahmen. Der Verzicht auf zukünftige Einnahmen führt nicht zu Werbungskosten. Dementsprechend betreffen auch sämtliche Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher den Abzug von Werbungskosten anerkannt hat, Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige eine zwangsweise, d.h. auch gegen seinen Willen durchführbare, Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine Zahlung verhindert hat. So können anteilige Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. auch gegen den Willen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2011 – 4 K 169/10, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 1515). Das gleiche gilt für die Kürzung der Pensionsbezüge gemäß § 57 BeamtVG (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 – IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448). Es kommt nicht darauf an, ob die Kürzung in gesetzlichen Normen oder in einem schuldrechtlichen Vertrag enthalten sind (vergleiche BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 – VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 zum Verweis auf gesetzliche Regelungen in einem schuldrechtlichen Arbeitsvertrag).
31 
Auch dass die vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau getroffene Vereinbarung wirtschaftlich zu demselben Ergebnis führt wie eine Weiterleitung der Hälfte seiner Versorgungsbezüge an seine frühere Ehefrau, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Kläger hatte die Wahl, entweder eine Abfindung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu zahlen, oder sich zur Weiterleitung eines Teiles seiner Versorgungsbezüge an seine frühere Ehefrau zu verpflichten. Er hat sich für die erste Möglichkeit entschieden. An dieser Entscheidung muss er sich auch steuerlich festhalten lassen. Besteuert wird der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt, den der Kläger gestaltet hat. Dass eine andere, rechtlich ebenfalls mögliche, Gestaltung zu einem für den Kläger günstigeren steuerlichen Ergebnis führt, begründet keinen Anspruch des Klägers darauf, ebenso besteuert zu werden, als hätte er diese Möglichkeit tatsächlich verwirklicht.
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II. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zukünftig anfallenden sonstigen Einkünften besteht, soweit der Kläger Schuldzinsen geltend macht, die sich auf die Anschaffung des Rentenstammrechts bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
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1. Der Kläger hat während der Ehezeit höhere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt als seine frühere Ehefrau. Insoweit wäre er gemäß § 1587b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, die Hälfte des Wertunterschiedes auf seine ausgleichsberechtigte Ehefrau zu übertragen. In der Folge wären die eigenen Renteneinkünfte des Klägers gesunken. Durch den im Vertrag vom 15. Juli 2003 vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs verhinderte der Kläger die Minderung seiner Einkünfte aus der gesetzlichen Altersrente. Dies begründet einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Erzielung von sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG.
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2. Die Aufwendungen zur Tilgung der Darlehen und für die Einzahlungen auf die Rentenversicherung der Ehefrau sind dennoch nicht abzugsfähig. Sie stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung des bis zum Streitjahr 2004 nichtsteuerbaren Rentenstammrechts. Bis zum Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2005 unterlag der Besteuerung nur der in den laufenden Bezügen enthaltene Ertrag des erworbenen Rentenrechts (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG 2004; § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG n.F.). Die alte Regelung unterschied zwischen dem Kapital- und dem Zinsanteil. Nur Letzterer wurde besteuert. Aufwendungen für die Anschaffung des Kapitals, das heißt des Rentenstammrechts selbst, stellten daher keine Werbungskosten dar. Da das Rentenstammrecht nicht abnutzbar ist, kommt auch keine Absetzung für Abnutzung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG in Betracht. Aufwendungen für die Anschaffung des Rentenstammrechts konnten daher bis zum Veranlagungszeitraum 2004 steuerlich überhaupt nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 – IX R 206/84, Bundessteuerblatt II 1986, 747). Die Zahlungen des Klägers für den Verzicht seiner früheren Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen Anschaffungskosten für die ihm dadurch verbliebenen Rentenanwartschaften dar, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867).
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3. Abzugsfähig sind allerdings die als Folge der Anschaffung des Rentenstammrechts entstandenen Schuldzinsen. Insoweit besteht ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig erzielbaren sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867). Der Kläger hat als Folge der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 im Veranlagungszeitraum 2004 insgesamt Schuldzinsen in Höhe von 8.141,43 EUR gezahlt. Da diese Zinsen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungszusagen des Klägers standen, erachtet der Senat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Barwerte für angemessen. Der Barwert der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 98.716 EUR entspricht einem Anteil von 14,4 % der Summe aller Barwerte von 685.762 EUR. Gegen die Richtigkeit der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 als Anlage K11 bis K13 vorgelegten versicherungsmathematischen Barwertberechnungen (Gerichtsakten, Bl. 175-177) hat der Beklagte zuletzt keine Einwendungen mehr erhoben. Es bestehen auch aus Sicht des erkennenden Senats keine durchgreifenden Bedenken. Den insoweit abzugsfähigen Anteil der aufgewendeten Schuldzinsen in Höhe von (gerundet) 1.172 EUR hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Abzug zugelassen. Der übrige Anteil der aufgewendeten Schuldzinsen steht im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit fehlt ein Zusammenhang mit den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter II.2 der Entscheidungsgründe).
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III. Ob die Übernahme der vollständigen Kosten für die Unterhaltung der Eigentumswohnung in der G-Straße 3 als Gegenleistung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgt ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Diese Aufwendungen sind in beiden Fällen nicht abzugsfähig. Besteht ein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, so liegen weder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit noch solche aus sonstigen Einkünften vor. Ein Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften scheidet aus, weil die Übernahme der Kosten begrifflich zu Anschaffungskosten des Rentenstammrechts führt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter 1. und 2. verwiesen. Besteht kein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, so stellen die vom Kläger getragenen Aufwendungen begrifflich Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für das gemeinschaftlich vermietete Grundstück zu berücksichtigen wären. Eine Berücksichtigung im hier streitigen Einkommensteuer(folge)bescheid kann nicht erfolgen. Sollte diese Verpflichtung nicht aus Gründen der Einkünfteerzielung, sondern aus steuerlich nicht relevanten Gründen vom Kläger begründet worden sein, so läge eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähige freiwillig begründete Rechtspflicht vor.
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IV. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Soweit die Aufwendungen begrifflich Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften darstellen, scheidet ein Abzug aus, da dieser voraussetzt, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Auch im Übrigen kommt ein Abzug nicht in Betracht.
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1. Die Aufwendungen können nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden. Nach dieser Vorschrift können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Zahlungen anwendbar, die im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geleistet werden. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist indessen nur gerechtfertigt, soweit der Zahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit vom Zahlungsverpflichteten an den Empfänger zugrundeliegt. Aufwendungen, die dazu dienen, einen solchen Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, sind nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Das gleiche gilt, wenn durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit von vornherein unterbunden wird (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
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Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen Transfer von Leistungsfähigkeit. Ziel der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 war es gerade, die Teilhabe der früheren Ehefrau des Klägers an dessen Versorgungsansprüchen zu beenden. Durch die vertraglich vereinbarten Leistungen wird von vornherein verhindert, dass künftig im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind.
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2. Soweit der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung für seine Ehefrau übernommen hat, scheidet auch ein Abzug als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus, denn der Kläger hat bereits durch seine eigenen unstreitigen Vorsorgeaufwendungen die nach § 10 Abs. 3 EStG maßgeblichen Höchstbeträge überschritten.
41 
V. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stellen keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Der Kläger hat weder ausdrücklich noch konkludent den Abzug seiner Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung beantragt. Darüber hinaus wären die Aufwendungen selbst bei Antragstellung nicht abziehbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG sind. Eine solche Vermögensauseinandersetzung stellt auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dar. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits für den Ausschluss des Versorgungsausgleich gemäß § 1587o BGB a.F. entschieden (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter Z. 4 der Entscheidungsgründe). Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung an. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 BGB gilt nichts anderes.
42 
VI. Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes noch eine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Das objektive Nettoprinzip, nachdem Einnahmen nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen sind, ist dann nicht verletzt, wenn es sich bei den Ausgaben – wie im Streitfall – um solche Aufwendungen handelt, die die Verwendung des steuerlichen Einkommens betreffen. Auch das subjektive Nettoprinzip zwingt nicht dazu, Aufwendungen, die einer Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen. Schließlich liegt darin, dass ein Abzug von Sonderausgaben im Streitfall nicht in Betracht kommt, weil es an einem Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit fehlt, kein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Der erkennende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 5 der Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (Az. X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
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VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte ist bei einem insgesamt nicht hohen Streitwert nur zu einem geringen Teil unterlegen. Im Verhältnis zu seinem ursprünglichen Begehren, einen Abzug von insgesamt 26.972 EUR zuzulassen, ist der Kläger lediglich in einem Umfang von 1.172 EUR erfolgreich gewesen. Das entspricht einer Quote von 4,35 %.
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VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine grundsätzliche Bedeutung fehlt im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und sich die Frage bei der Nachfolgeregelung nicht mehr stellt (Ruban in: Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 115 RNr. 35). So liegt der Fall hier, dann das Recht des Versorgungsausgleichs wurde in 2009 umfassend reformiert. Sie erfordert auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, wann Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs abzugsfähig sind, wurden bereits ausführlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Hiervon weicht der erkennende Senat nicht ab. Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wurde in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und liegt aus Sicht des erkennenden Senats hier auch nicht vor.

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