| |
| Die Klägerin (Klin) - eine Bauträgerin - wendet sich unter Berufung auf das Steuergeheimnis gegen die Absicht des Beklagten (Bekl), im Feststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) eine von den Kaufpreisaufteilungen, die die Klin und die jeweiligen Erwerber in den sog. Modernisierungswerk- und Kaufverträgen vorgenommen haben, abweichende Aufteilung der Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Gebäude und Sanierungsaufwendungen im Sinne der §§ 7h, i Einkommensteuergesetz (EStG) vorzunehmen. |
|
| Die Klin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X. Ihr Geschäftszweck besteht u.a. in dem Ankauf von Mehrfamilienhäusern, der Aufteilung in Wohneigentum, der Sanierung und dem Weiterverkauf der Wohnungen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte sie u.a. das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße 1 in Y, teilte das Objekt in Wohnungseigentum auf, sanierte es und verkaufte die einzelnen Wohneinheiten weiter. |
|
| Am 5. Oktober 2005 (Urkundenrolle-Nr. 4...) schloss die Klin mit der Erwerberin B einen sog. Modernisierungswerk- und Kaufvertrag, mit dem sie sich verpflichtete, der Erwerberin das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem Grundstück Flurstück 1.., A-Straße 1, Gebäude- und Freifläche, Größe 860 qm, zu übertragen: |
|
| 118/1.000-stel Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück Flurstück 1.., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss nebst Kellerraum im Kellergeschoß, im Aufteilungsplan je mit Nr. 9 bezeichnet. |
|
| Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 90.110 EUR vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag |
|
|
|
- auf den Grundstücksanteil |
|
|
|
|
- auf Sanierungs- und Modernisierungskosten |
|
|
|
| Am 17. November 2005 (Urkundenrolle-Nr. A 6..) schloss die Klin mit dem Erwerber Z einen gleichartigen Modernisierungswerk- und Kaufvertrag, mit dem sie sich verpflichtete, dem Erwerber das nachfolgend bezeichnete Wohneigentum an dem o.g. Grundstück zu übertragen: |
|
| 106/1.000-stel Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück Flurstück 1.., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 im 1. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 5 im Kellergeschoß, im Aufteilungsplan je mit Nr. 5 bezeichnet. |
|
| Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 80.550 EUR vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien in dem notariellen Vertrag |
|
|
|
- auf den Grundstücksanteil |
|
|
|
|
- auf Sanierungs- und Modernisierungskosten |
|
|
|
|
|
In beiden Verträgen wurde weiter angegeben, |
|
|
|
|
die Aufteilung des Kaufpreises in o.g. Bestandteile sei eine Schätzung und gebe die Erwartung des Verkäufers wieder. Nach Abschluss der Maßnahmen bescheinige die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle per Grundlagenbescheid die Höhe der gemäß § 7h oder § 7i EStG geförderten Kosten; |
|
|
|
|
der Verkäufer könne keine Gewähr und Haftung für o.g. Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten sei. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke werde vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und könne daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, sei ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. |
|
|
|
|
Mit der Sanierung, Modernisierung und den Baumaßnahmen überhaupt sei noch nicht begonnen worden. |
|
|
| Am 19. Dezember 2006 reichte die Klin die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO (VO zu § 180 Abs. 2 AO) betreffend das Objekt A-Straße 1 in Y beim Bekl ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt. |
|
| Hinsichtlich der beiden o.g. Erwerber erklärte die Klin die Beträge entsprechend der in den notariellen Verträgen vorgenommenen Verteilung auf |
|
|
|
|
|
- Sanierungs- und Modernisierungskosten. |
|
|
| Im Übrigen wird auf die von der Klin eingereichte Anlage zur Feststellungserklärung Bezug genommen. |
|
| Mit Bescheiden vom 23. Februar 2009 (Erwerberin B) sowie vom 11. März 2009 (Erwerber Z) stellte der Bekl die Beträge entsprechend der Feststellungserklärung fest. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 AO. |
|
| Auf der Grundlage der Prüfungsanordnung (PA) vom 12. November 2010 führte der Bekl bei der Klin eine Außenprüfung (AP) durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der PA die Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für das Jahr 2005 zum Gegenstand und sollte sich insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen: |
|
|
|
|
Zeitpunkt der Fertigstellung |
|
|
Aufteilung der von den Erwerbern geleisteten Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Altbausubstanz und gemäß §§ 7h, 7i EStG bzw. § 3 Fördergebietsgesetz (FördGG) begünstigte Sanierungskosten. |
|
|
| Nach Ansicht der AP ist der insgesamt angefallene Sanierungsaufwand auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der jeweiligen notariellen Verträge aufzuteilen. Zu diesem Zweck hat der Bekl den gesamten Sanierungsaufwand, der der Klin von Bauunternehmen in Rechnung gestellt wurde, ermittelt und errechnet, zu welchem Prozentsatz die Sanierung zur Zeit der notariellen Vertragsabschlüsse mit den Erwerbern B und Z bereits erfolgt war. Auf der Grundlage dieser Berechnung des Sanierungsgrads zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse hat die AP dann den Gesamtsanierungsaufwand, der den Erwerbern von der Klin in Rechnung gestellt wurde und der den Gewinnaufschlag der Klin auf die von dritter Seite bezogenen Sanierungsleistungen enthält, auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Verträge verteilt. |
|
| Entsprechend der Auffassung der AP beabsichtigt der Bekl nun, hinsichtlich der beiden o.g. Erwerber die Feststellungsbescheide wie folgt zu ändern: |
|
|
|
|
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vom Bekl am 7. März 2013 zur Finanzgerichts(FG)-Akte gereichten Entwurf des beabsichtigten Prüfungsberichts Bezug genommen. |
|
| Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 erhob die Klin Klage, mit der sie sich gegen die Absicht des Bekl, eine Änderung der bisherigen Kaufpreisaufteilung vorzunehmen, wendet. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kaufpreisaufteilung, die die Vertragsparteien in den notariellen Verträgen vorgenommen haben, auch in den streitgegenständlichen Fällen (Erwerber: B und Z) zu folgen sei, obwohl in diesen Fällen der Abschluss der notariellen Verträge jeweils erst erfolgt ist, nachdem die Sanierungsarbeiten bereits begonnen hatten und ein Teil des Sanierungsaufwands bereits angefallen war. |
|
| Zur Begründung lässt die Klin im Wesentlichen ausführen, der Bekl weiche von den Grundsätzen ab, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer abweichenden Kaufpreisaufteilung durch die Finanzverwaltung aufgestellt habe (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 2010 VIII B 84/06 - wohl gemeint: BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 1104; Thüringer Finanzgericht - FG -, Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03, jeweils mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Hiernach sei grundsätzlich von der im Kaufvertrag gewählten Aufteilung auszugehen. Außerdem komme es bei der von der Finanzverwaltung beabsichtigten Verfahrensweise, den Rohgewinn der Klin aus der Sanierung des genannten Objekts zu ermitteln und auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der jeweiligen Wohnungskaufverträge zu verteilen und das Ergebnis dieser Aufteilung den jeweiligen Erwerbern der Wohnungen mitzuteilen, zu einem unzulässigen und damit rechtswidrigen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Geschäftsbetrieb der Klin. Da der Eingriff in die Rechtssphäre der Klin aufgrund der geschilderten - vom Bekl beabsichtigten - Verfahrensweise unmittelbar bevorstehe und durch die Weitergabe an die Erwerber zu nicht mehr korrigierbaren Folgen führen würde, sei die Klageerhebung veranlasst. Der Eingriff in die Rechtssphäre der Klin drohe auch unmittelbar, da der Bekl beabsichtige, das Ergebnis der vorgesehenen abweichenden Kaufpreisaufteilung, das zu abweichenden AfA-Beträgen bei den Erwerbern führe, den jeweiligen Erwerbern mitzuteilen. Dies würde - so die Klin - zu einer irreparablen Verletzung ihres Steuergeheimnisses führen. |
|
| Bei solchermaßen drohenden Eingriffen stehe der Klin nach dem Beschluss des BFH vom 8. April 2008 VIII R 61/06 ein Unterlassungsanspruch zu, der durch die allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden könne. Da die Klin nach dem Urteil des BFH vom 20. März 2006 IX B 205/05 im Verfahren nach § 180 AO nicht rechtsbehelfsbefugt sei, sei ihr Rechtsschutz im Wege der sonstigen Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu gewähren. Bei Durchführung der AP entsprechend der Absicht des Bekl bestehe für die Klin die Gefahr, dass ihre Geschäftsdaten (hier: der Rohgewinn) an ihre Kunden weitergegeben würden und dadurch eine irreparable Verletzung des Steuergeheimnisses erfolge. Dies ergebe sich bereits daraus, dass jeder Feststellungsbeteiligte ein Akteneinsichtsrecht habe und so vom Rohgewinnaufschlag der Klin auf die Sanierungskosten Kenntnis nehmen könne, wenn die vom Bekl vorgesehene Methode der Kaufpreisaufteilung Eingang in die Feststellungs- oder die Betriebsprüfungs(BP)-Akten finden sollte. |
|
| Hilfsweise begehrt die Klin, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten dergestalt aufzuteilen, dass die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen notariellen Vertragsabschlüsse angefallenen Sanierungskosten nur in Höhe der der Klin in Rechnung gestellten Kosten (also ohne den Gewinnaufschlag der Klin) angesetzt werden. Der auf die Zeit nach Abschluss der notariellen Verträge entfallende Anteil an den Sanierungskosten ergebe sich dann aus den der Klin danach entstandenen Sanierungskosten (zu Einstandspreisen der Klin) sowie dem gesamten Rohgewinnaufschlag der Klin. Mit dieser Aufteilungsmethode wäre nach Auffassung der Klin gewährleistet, dass die Höhe ihres Rohgewinnaufschlagsatzes den Erwerbern nicht mittelbar bekannt würde. |
|
| Wegen des weiteren Vortrags der Klin wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 und vom 14. August 2012 sowie auf dessen Ausführungen im Erörterungstermin vom 28. Februar 2013 (vgl. Protokoll über den Erörterungstermin auf Blatt 29 bis 32 der FG-Akten) Bezug genommen. |
|
|
|
|
|
|
|
dem Bekl zu untersagen, für das Sanierungsobjekt A-Straße 1 in Y Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn über Feststellungen in einem Prüfungsbericht auszuwerten sowie |
|
|
|
|
für das genannte Sanierungsobjekt die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Sanierungskosten für Baumaßnahmen zu Herstellungskosten nach Fertigstellungsgrad zu bewerten, |
|
|
|
|
hilfsweise die Revision zuzulassen |
|
|
| Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
|
| Er führt zur Erwiderung im Wesentlichen aus, die Klin sei Bauträgerin für das in der Klageschrift benannte Sanierungsobjekt A-Straße 1, Y. Die Eigentumswohnungen seien an verschiedene Erwerber veräußert worden. Die Kaufverträge seien dabei teilweise vor Beginn und teilweise nach Beginn der Sanierungsarbeiten abgeschlossen worden. In den Kaufverträgen sei eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstücksanteil, Altbausubstanz und Sanierungs- und Modernisierungskosten vorgenommen worden. Die Aufteilungen beruhten auf Schätzungen der Klin, die nicht näher erläutert seien. Für das Objekt A-Straße 1, Y habe die Klin beim Bekl eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO eingereicht. Sie sei nicht zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten bestellt worden. In der Feststellungserklärung habe sie die Anschaffungskosten der Erwerber auf die Wirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude sowie auf Maßnahmen im Sinne des § 7i EStG analog der Aufteilung in den Kaufverträgen verteilt. Im Rahmen der gegenüber der Klin angeordneten AP bezüglich des Objekts A-Straße 1, Y habe der Betriebsprüfer für die einzelnen Objekte den Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsmaßnahmen, den Sanierungsfortschritt sowie die Daten der Kaufverträge ermittelt. Bei den Erwerbern, deren Kaufverträge vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen gewesen seien, sei von der in den Kaufverträgen vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Gebäude und Modernisierungsaufwand nicht abgewichen worden. Denn nach den Ermittlungen des Prüfers sei der Wert des Grund und Bodens jeweils annähernd mit dem Einstandspreis der Klin und der Wert der Altbausubstanz mit einem über dem Einstandspreis der Klin liegenden Betrag - dessen Berechnung jedoch nicht näher erläutert worden sei - angesetzt worden. Zu Abweichungen sei es im Rahmen der AP in den Fällen gekommen, in denen die Erwerber den Kaufvertrag erst nach Beginn der Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen hätten. Der Betriebsprüfer habe den Anteil des nach § 7i begünstigten Sanierungsaufwandes dabei wie folgt ermittelt: |
|
| In einem ersten Schritt habe der Prüfer die sich aus der Buchführung des Bauträgers ergebenden Sanierungskosten chronologisch entsprechend dem Sanierungsstand der einzelnen Gewerke geordnet. Den vor bzw. nach dem Zeitpunkt der Kaufvertragsabschlüsse bei der Klin entstandenen Sanierungsaufwand habe er jeweils ins Verhältnis zu den gesamten Sanierungsaufwendungen gesetzt und dadurch den jeweiligen Sanierungsgrad im Zeitpunkt der jeweiligen Kaufvertragsabschlüsse ermittelt. |
|
| In einem zweiten Schritt habe er den Differenzbetrag aus der Summe aller für ein Sanierungsobjekt erzielten Verkaufserlöse und den Anschaffungskosten der Klin ermittelt. Im Ergebnis handle es sich dabei um die Summe aus Sanierungskosten und Rohgewinn der Klin. Diesen Betrag habe er im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt. Unter Anwendung des im ersten Schritt ermittelten Sanierungsgrades hätten sich Werte für den nach § 7i EStG begünstigten Aufwand ergeben, die teilweise wesentlich unterhalb der Werte in den Kaufverträgen lägen. Dementsprechend habe der Anteil des Kaufpreises, der auf die Altbausubstanz entfalle, über den Werten in den Kaufverträgen gelegen. |
|
| Im Rahmen der Prüfungen habe die Klin die Ansicht vertreten, bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises dürften die Sanierungsaufwendungen nur zu ihren eigenen Einstandspreisen angesetzt werden. Die Klin habe hierzu Berechnungen eingereicht, die jeweils zu einer von den Angaben in den Kaufverträgen abweichenden Aufteilung führten. Der Anteil des Werts der Altbausubstanz habe dabei über den Werten in den Kaufverträgen, jedoch unter den von der AP ermittelten Werten gelegen. Der Betriebsprüfer halte in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion an seiner Position, den Rohgewinn gleichmäßig auf alle Sanierungsaufwendungen zu verteilen, fest und beabsichtige, seine Berechnungen in Prüfungsberichten zu verarbeiten. |
|
| Durch die abweichende Berechnung der AP sei die Klin nicht in ihrem Recht auf Einhaltung des Steuergeheimnisses verletzt. Nur durch Kenntnis der Einstandspreise der Klin sei eine Berechnung des Rohgewinnes möglich. Eine Offenbarung des Rohgewinnes wäre demnach bereits die Folge der von der Klin eingeforderten Bewertung der Altbausubstanz nach Herstellungskosten. Durch die AP würden keine zusätzlichen Daten offenbart. Darüber hinaus rechtfertige § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO die Offenbarung von Daten zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auch in den vorliegenden Fällen (Sächsisches FG, Urteil vom 17. Juli 2008 2 K 23/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1931; nachfolgend: BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 VII B 176/08, BFH/NV 2009, 1959). |
|
| Mit seiner Berechnung zur Aufteilung der Sanierungskosten weiche der Prüfer auch nicht von der von der Klin erwähnten Rechtsprechung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf mehrere Wirtschaftsgüter in Fällen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz ab (Thüringer FG, Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03). Danach sei eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, solange dagegen keine nennenswerten Bedenken bestünden. Der Prüfer sei in den von ihm geprüften Fällen von der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die Einzelwirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude sowie auf den wie ein Wirtschaftsgut zu behandelnden Sanierungsaufwand gefolgt. Daher sei es in den Fällen, in denen die Kaufverträge vor Beginn der Sanierungsaufwendungen abgeschlossen worden seien, zu keinen Änderungen gekommen. |
|
| Erhöhte Absetzungen würden jedoch nach § 7i Abs. 1 EStG für Anschaffungskosten nur gewährt, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden seien. Zur Ermittlung des nach § 7i EStG begünstigten Anteils der Sanierungsaufwendungen sei es daher erforderlich, die wie ein Wirtschaftsgut zu behandelnden Gesamtsanierungsaufwendungen aufzuteilen. Eine solche Aufteilung werde in den vorgenannten Urteilen auch nicht ausgeschlossen. |
|
| Dem Vortrag der Klin, der von ihr erzielte Rohgewinn sei nicht Teil ihrer Herstellungskosten, werde nicht widersprochen. Die Klin berücksichtige bei ihrer Argumentation jedoch nicht, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewertung einer Baumaßnahme beim Bauherren, sondern um die Aufteilung von Anschaffungskosten beim jeweiligen Erwerber gehe. In deren Anschaffungskosten sei der Rohgewinn der Veräußerers jedoch enthalten. |
|