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| Streitig ist die Anerkennung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. |
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| Die Klägerin war im Streitjahr Mitglied des Europäischen Parlaments und erzielte mit ihren Abgeordnetenbezügen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). |
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| In der Einkommensteuererklärung 2010 machte sie Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.595 EUR geltend und legte eine Bescheinigung der X, Belgien vor (Bl. 11 der ESt-Akte), wonach ihre 2010 geborene Tochter, die unstreitig zum Haushalt der Eltern gehört, im Zeitraum vom 07.11. - 31.12.2010 an 31 Tagen in dieser Einrichtung betreut wurde. Der Vater des Kindes war in diesem Zeitraum ebenfalls erwerbstätig. Als Abgeordnete des Europäischen Parlaments erhielt die Klägerin neben der nach § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung auch eine allgemeine Kostenvergütung in Form eines Pauschalbetrages, welche aufgrund Artikel 20 Abs. 3 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gewährt wird (Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28.09.2005, 2005/684/EG, Euratom) und der wie folgt lautet: |
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| Artikel 20 (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung des Mandats entstehen. (2) Für Reisen zu und von den Arbeitsorten und für sonstige Dienstreisen erstattet das Parlament die tatsächlich entstandenen Kosten. (3) Die übrigen mandatsbedingten Aufwendungen können pauschal erstattet werden. (4) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest. |
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| In den hierzu mit Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19.05. und 09.07.2008 (2009/C 159/01) erlassenen Durchführungsbestimmungen ist u.a. folgendes geregelt: |
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| Artikel 25 Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine pauschale allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Mitglieder verbundenen Kosten, die nicht durch andere Vergütungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments abgedeckt sind. |
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| Artikel 26 Zeitraum der Erstattung (1) Die allgemeine Kostenvergütung ist für die Dauer des Mandats der Abgeordneten zahlbar. (2) Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4.202 EUR festgesetzt. […] |
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Artikel 28 Gedeckte Kosten |
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Die allgemeine Kostenvergütung ist unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt: |
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Bürounterhaltungskosten, namentlich Büromiete und Nebenkosten (Heizung, Strom, Versicherung und Reinigung), |
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Kosten für den Kauf oder die Miete von Büroausstattungsgeräten, |
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Kosten für Telefon, einschließlich Mobiltelefon, und Postgebühren, |
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Kosten für den Kauf von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, |
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Kosten für die Benutzung öffentlicher Netze zum Abruf von Daten, |
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Kosten für die Ausstattung der Abgeordneten mit Kommunikationsmaterial und dessen Wartung, z. B. Kauf oder Miete eines Telefons, eines Telefaxes, eines Computers, eines Modems oder einer Kommunikationssteckkarte, eines Druckers, von sonstigem EDV-Material, PC-Material und Software, |
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Kosten eines Internetanschlusses und eines Anschlusses an Datenbanken, |
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Kosten für Repräsentationstätigkeiten, |
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Hotel- und sonstige Nebenkosten in Verbindung mit einer Reise innerhalb des Herkunftsmitgliedstaates. |
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| Im Jahr 2010 wurden diese Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut geändert (Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 05.07. und 18.10.2010, 2010/C 283/04). Hierbei wurde Artikel 28 wie folgt neu gefasst: |
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(1) Die allgemeine Kostenvergütung dient zur Deckung von Kosten wie: |
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- Bürobetriebs- und Bürounterhaltungskosten, |
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- Bürobedarf und Dokumentation, |
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- Kosten für die Büroausstattung, |
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- Kosten für Repräsentationstätigkeiten, |
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(2) Das Präsidium erlässt eine nicht erschöpfende Liste der Kosten, die aus der allgemeinen Kostenvergütung bestritten werden können. |
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| In dieser in Abs. 2 angesprochenen Liste (Bl.11 der Gerichtsakten [GA]) werden die einzelnen Punkte des Artikels 28 Abs.1 genauer erläutert, es werden aber keine neuen Positionen hinzugefügt. Kinderbetreuungskosten sind dort nicht vermerkt. |
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| Die Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30.03.2012 nicht, da sie im Zusammenhang mit der Ausübung des EU-Mandats entstanden und daher nach § 22 Abs. 4 S.2 EStG nicht abzugsfähig seien. |
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| Hiergegen legte die Klägerin am 26.04.2012 Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 07.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten könnten nicht wie Werbungskosten abgezogen werden, da diese Aufwendungen nach § 22 Nr. 4 EStG durch die steuerfreie Aufwandspauschale abgedeckt seien und daher nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Die vom Präsidium des Europäischen Parlaments erlassene Liste zu den mandatsbedingten Aufwendungen sei ausdrücklich nicht abschließend. Bei den Kinderbetreuungskosten handele es sich um mandatsbedingte Aufwendungen, da die einzige Erwerbstätigkeit der Klägerin die Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments sei. |
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| In der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Regelung des § 22 Nr. 4 S. 2 EStG greife nicht, da Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten bzw. mandatsbedingten Aufwendungen darstellen würden. § 22 Nr. 4 S. 2 EStG verbiete den Abzug von Werbungskosten, die durch die Mandatsausübung entstehen. Diese sogenannten mandatsbedingten Aufwendungen der Abgeordneten seien im Lichte des verfassungsrechtlich definierten Abgeordnetenstatus zu bestimmen. Die Kostenpauschale würde für Bundestagsabgeordnete beispielsweise gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 AbgG Aufwendungen erfassen, die den Bundestagsabgeordneten aufgrund Ihres Abgeordnetenstatus typischerweise entstehen. Bei den Statuten des Europäischen Parlaments bezüglich der Vergütungen für Abgeordnete handele es sich um eine vergleichbare Regelung. Hierin seien die Ansprüche auf allgemeine Kostenvergütungen geregelt. In der vom Präsidium hierzu erlassenen ergänzenden Liste sei erläutert, dass mit der allgemeinen Kostenvergütung Ausgaben gedeckt werden sollen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats stehen. In der Aufzählung seien Kinderbetreuungskosten nicht erwähnt, da diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang oder typischerweise mit der Abgeordnetentätigkeit entstehen. Die Klägerin bekomme für die Betreuungskosten (hohe monatliche Gebühren für die Kindertagesstätte des Parlaments) keine Kosten erstattet. Im Übrigen führe allein schon die wörtliche Auslegung der gesetzlichen Regelung der Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG zu dem Ergebnis, dass diese nicht unter die Vorschrift des § 22 Nr. 4 S. 2 EStG fallen könnten. § 9c Abs. 1 EStG ordne rechtsbegründend bisher als privat veranlasst angesehene erwerbsbedingte Aufwendungen, die nach § 12 EStG gar nicht oder nur im Rahmen des § 32 Abs. 6 EStG abziehbar gewesen seien, dem Betriebsausgabenabzug zu. Da Aufwendungen für Kinder immer privat mitveranlasst seien, lägen keine originären Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor. Nachdem Werbungskosten mit mandatsbedingten Aufwendungen gleichzusetzen seien, würden Kinderbetreuungskosten demnach keine mandatsbedingten Aufwendungen darstellen. Wie in der Gesetzesbegründung zum Familienleistungsgesetz ausgeführt worden sei, würden die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten - ohne materiell-rechtliche Änderungen - in einer Vorschrift zusammengefasst. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber keine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen im Vergleich zum Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben beabsichtigt habe. Zudem hätten alle Erwerbstätigen in den Genuss der Förderung kommen sollen. |
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den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2012 abzuändern und Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.064,00 EUR anzuerkennen, |
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die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, |
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das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, |
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hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. |
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| Der Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abgezogen werden könnten, da diese Aufwendungen nach § 22 Nr. 4 EStG durch die steuerfreie Aufwandspauschale abdeckt seien und daher nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Auch die eingereichten Auszüge aus den Statuten des europäischen Parlaments würden an dieser Auffassung nichts ändern, da die vom Präsidium hierzu erlassene „nicht erschöpfende Liste der Kosten“ gerade keine abschließende Aufzählung mandatsbedingter Aufwendungen enthalte. |
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| Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und auf die vom Beklagten übermittelte Einkommensteuerakte Bezug genommen. |
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| Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. |
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