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EStG § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Einkommensteuergesetz

(1) 1Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. 2Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. 3Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet. 4Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. 5Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten Passivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2. 6Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. 7Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.

(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 8/23
27. November 2025
III R 8/23 27. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 48/22
5. November 2025
I R 48/22 5. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 177/25
6. August 2025
1 StR 177/25 6. August 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 27/22
20. März 2025
IV R 27/22 20. März 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 33/24 (III R 50/17)
23. Januar 2025
III R 33/24 (III R 50/17) 23. Januar 2025
Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 844/21
7. November 2024
10 K 844/21 7. November 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 24/21
23. Oktober 2024
XI R 24/21 23. Oktober 2024
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 109/23
27. September 2024
5 K 109/23 27. September 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 1/22
10. Juli 2024
III R 1/22 10. Juli 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 K 3108/18
12. März 2024
6 K 3108/18 12. März 2024