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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| 1. Die Klage ist ungeachtet dessen zulässig, dass sie erst am 9. März 2012 beim FG eingegangen ist und sich gegen eine Einspruchsentscheidung wendet, die der Beklagte bereits am 5. Januar 2012 erlassen hat. Die einmonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage ist gewahrt. Denn die Klagefrist beginnt erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –); letzteres ist indessen, wie die Klägerseite bereits bei Einreichung der Klage vorgetragen hat und vom Beklagten unstreitig gestellt worden ist, erst am 10. Februar 2012 der Fall gewesen. Der Senat sieht keine Veranlassung, die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zum Zugang der Einspruchsentscheidung in Zweifel zu ziehen. |
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| 2. Die Klage ist auch begründet. Die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre vom 30. November 2010 sind in der Gestalt, die sie durch die Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2012 gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn (§ 8 Abs. 1 KStG) der Streitjahre um die an die Prokuristin X geleisteten Umsatzprovisionen (11.750 EUR in 2003, 23.750 EUR in 2004 und 25.569 EUR in 2005) erhöht. Bei diesen Provisionen handelt es sich um vom Gewinn abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und nicht um steuerlich nicht abzugsfähige verdeckte Gewinnausschüttungen. |
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| a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 – I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729). |
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| aa) Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 – I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z. B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723). |
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| bb) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des für die Besteuerung der Körperschaften zuständigen I. Senats des BFH ist im Zusammenhang mit der Frage nach der steuerlichen Anerkennung von Erfolgsbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinn- und nicht in Form einer Umsatztantieme gewährt, da eine Umsatzbeteiligung unter Vernachlässigung des eigenen Gewinnstrebens der Kapitalgesellschaft die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321, unter II. A., m. w. N.). Wenngleich nach diesen Grundsätzen im Regelfall eine Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sein wird, so muss gleichwohl nicht jede in Form einer Umsatztantieme gewährte Erfolgsbeteiligung eine solche verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein. Auch dem (gedachten) ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft ist ein gewisser Gestaltungsspielraum bei seinen Entscheidungen einzuräumen, in dessen Rahmen er den betrieblichen Notwendigkeiten und Interessen der Kapitalgesellschaft Rechnung tragen kann und ggf. muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Januar 1973 – I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322, vom 5. Oktober 1994 – I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, vom 18. Dezember 1996 – I R 26/95, BFHE 182, 190, BFH/NV 1997, 232, und vom 6. April 1977 – I R 86/75, BFHE 122, 98, BStBl II 1977, 569). |
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| cc) Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH ist zivilrechtlich zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1993 – I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, unter II. 1., m. w. N., und vom 20. September 1995 – I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wählt jedoch nicht jede zivilrechtlich zulässige, sondern nur die unter Beachtung der Aufgaben des Geschäftsführers einerseits und der Lage der Gesellschaft andererseits angemessene Gestaltung.Bei der Wahl zwischen Gewinn- oder Umsatztantieme wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter daher grundsätzlich beachten, dass letztere für die auf Gewinnsteigerung bedachte Kapitalgesellschaft besondere Risiken enthält. Zum einen ist die Umsatztantieme unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns zu zahlen, und zum anderen birgt sie das Risiko in sich, dass Umsätze zu Lasten der Rentabilität in die Höhe getrieben werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 124, unter II. 3.). |
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| dd) Im Hinblick auf diese Maßstäbe beurteilt der I. Senat des BFH eine Umsatztantieme dann nicht als gesellschaftlich veranlasst, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorgelegen haben. Als ein solcher besonderer wirtschaftlicher Rechtfertigungsgrund wird von der Rechtsprechung zum einen die Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens und zum anderen eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit des Tantiemebegünstigten anerkannt (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 6. April 2005 – I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058, in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321, und in BFH/NV 1994, 124). Dass dies so ist, wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Die Beteiligten streiten insoweit ausschließlich um die Rechtsfrage, ob in beiden Fallgruppen die Gewährung der Umsatztantieme steuerrechtlich nur zulässig ist, wenn sie einer von vornherein vertraglich vereinbarten zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung unterworfen ist (so der Beklagte), oder ob eine solche Beschränkung nur in der Fallgruppe der Aufbau-/Umbauphase gefordert werden kann (so die Klägerin). |
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| ee) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Rechtsprechung des BFH – der sich der Senat anschließt – mit der Klägerseite so zu verstehen, dass es in Fällen einer ausschließlichen Vertriebszuständigkeit des tantiemebegünstigten Geschäftsführers einer zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung der Umsatztantieme zu deren steuerlicher Anerkennung nicht bedarf. |
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(1) So hat der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1994, 124 (unter II. 3.) zunächst nur die Fallgruppe der Aufbau- und Übergangsphase benannt, so dass sich die dortigen Aussagen: |
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„In einem solchen Fall hat allerdings die Kapitalgesellschaft grundsätzlich durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer sicherzustellen, dass die Zahlung der Umsatztantieme tatsächlich auf die Dauer der Aufbauphase beschränkt bleibt (z.B. durch eine Revisionsklausel; durch eine zeitliche Beschränkung im Anstellungsvertrag). Auch sind die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten über die künftige Umsatzentwicklung in einer Aufbau- oder Übergangsphase angemessen bei der Gestaltung der Umsatztantieme (Bemessung der Prozentsätze; Festlegung von Höchstgrenzen) zu berücksichtigen.“ |
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auch nur auf diese Fallgruppe beziehen. Die weitere Aussage im folgenden Absatz der Entscheidung: |
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„In Einzelfällen kann es auch sachgerecht sein, dem ausschließlich für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eine am Umsatz bemessene variable Vergütung zuzusagen.“ |
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enthält eine solche Einschränkung nicht. Auch in seinem Urteil in BFH/NV 1996, 508 (unter II. 1.) wählt der BFH den gleichen Aufbau und trifft zu der hier streitigen Frage fast identische Aussagen. |
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(2) In seinem Urteil in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321 (unter II. A.) führt der BFH aus: |
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„Als ein solcher Grund wurde z. B. die Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens anerkannt. Auch eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit erschien dem Senat im Einzelfall als besonderer wirtschaftlicher Rechtfertigungsgrund.“ |
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Die nachfolgende Subsumption: |
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„... scheitert die Anerkennung der Umsatztantieme im Streitfall an ihrer fehlenden vertraglichen zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung“ |
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bezieht sich aber ausschließlich darauf, dass die dortige Klägerin geltend gemacht hatte, sie habe „sich in den Streitjahren noch in der Aufbauphase befunden“; der dort tantiemebegünstigte Geschäftsführer war „vorrangig mit Akquisitionstätigkeiten befasst“ und daher gerade nicht ausschließlich für den Vertrieb zuständig. |
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(3) Im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 107 (unter II. 1.) findet sich hierzu die Aussage: |
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„Ausnahmen gelten dann, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, z. B. in der Aufbauphase eines Unternehmens. Jedoch sind in diesem Falle Höchstgrenzen festzulegen und die Umsatztantieme zeitlich zu beschränken (...). Ebenso kann es in Einzelfällen sachgerecht sein, dem ausschließlich für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eine am Umsatz bemessene variable Vergütung zuzusagen.“ |
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Der zweite Satz dieser Aussage wird dabei durch einen Verweis auf das BFH/Urteil in BFH/NV 1996, 508 belegt. Auch daraus erhellt, dass sich das Erfordernis einer zeitlichen und höhenmäßigen Beschränkung nur auf die Fallgruppe der Aufbau- und Umbauphase bezieht. |
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(4) Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2148 trifft zur streitigen Frage die folgenden Aussagen: |
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„.Ausnahmen gelten dann, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, z.B. in der Aufbauphase eines Unternehmens. Jedoch sind auch in diesem Falle Höchstgrenzen festzulegen und die Umsatztantiemen zeitlich zu beschränken (...). Ebenso kann es in Einzelfällen sachgerecht sein, dem ausschließlich für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eine am Umsatz bemessene variable Vergütung zuzusagen.“ |
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Daraus lässt sich für die vom Beklagten eingenommene Rechtsposition nichts herleiten; Wortlaut und systematischer Aufbau der vom BFH gewählten Formulierungen stützen vielmehr den Standpunkt der Klägerin. Dies gilt umso mehr, als der BFH die Nichtzulassung der Revision gegen das klagabweisende Urteil des FG maßgeblich darauf gestützt hat, dass der schriftliche Anstellungsvertrag des dort tantiemeberechtigten, dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehenden leitenden Angestellten zum einen keine Vereinbarung über die Art und den Umfang der von ihm zu erbringenden Tätigkeiten enthalten hatte und zum anderen auch solche Umsätze mitumfasste, an deren Zustandekommen er – anders als ein Leiter der Vertriebsabteilung – nicht einmal mittelbar beteiligt war. |
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(5) Lediglich die Formulierungen im BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2010 – I B 70/10 (BFH/NV 2011, 301): |
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„Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (...). Es ist des Weiteren geklärt, dass die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Umsatzprovisionen, die weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt sind, auch dann regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, wenn die Provisionen nur für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden.“ |
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scheinen bei isolierter Betrachtung allein des zweiten Satzes vordergründig für den Rechtsstandpunkt des Beklagten zu sprechen. Dabei ist indessen zu beachten, dass die letztgenannte Aussage, die sich auf Umsatzprovisionen für vom Begünstigten abgeschlossene Geschäfte bezieht und für diese eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung für erforderlich erachtet, durch einen Verweis auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 107 belegt worden ist. In dieser Entscheidung aber ging es um einen für den Gesamtbetrieb (und damit keineswegs ausschließlich für den Vertrieb) zuständigen Alleingeschäftsführer, dessen Provisionsvereinbarung sich nur auf die von ihm abgeschlossenen Geschäfte bezog. Für die Streitfrage gibt die aufgeführte Formulierung des BFH im Beschluss in BFH/NV 2011, 301 daher nichts her. |
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| b) Nach diesen Maßstäben stellt die im Streitfall der Prokuristin X zugesagte Umsatztantieme keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Tantieme ist wirtschaftlich gerechtfertigt und führt auch im Zusammenwirken mit den übrigen Lohnbestandteilen nicht zu einer unangemessenen Gehaltsausstattung der X |
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| aa) Es bestand zwar Veranlassung zu prüfen, ob die Umsatztantieme durch das zwischen der Klägerin einerseits und der X und ihrem Ehemann Y andererseits bestehende Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das zwischen ihnen vereinbarte Anstellungsverhältnis als Prokuristin begründet war. Denn X selbst war sowohl Minderheitsgesellschafterin der Klägerin als auch – als Ehefrau des beherrschenden Mehrheitsgesellschafters Y – eine diesem nahestehende Person. Für eine Veranlassung der Tantieme im Gesellschaftsverhältnis lässt sich jedoch – anders als der Beklagte meint – nichts feststellen. |
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| bb) X war als Prokuristin der Klägerin ausschließlich für deren Warenvertrieb zuständig. |
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| (1) Dafür maßgeblich ist nicht die nach außen wirkende Erteilung der Prokura, sondern die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis. Wäre es anders (wie der Beklagte zu Unrecht annimmt), könnte ein nach innen ausschließlich für den Vertrieb zuständiger Geschäftsführer niemals Begünstigter einer steuerlich wirksamen Umsatztantieme sein, weil eine solche Beschränkung im Innenverhältnis nach außen gegenüber Dritten keinerlei Wirksamkeit hat (§ 37 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG –). Dann aber wäre der vom BFH in ständiger Rechtsprechung gebildeten Fallgruppe der ausschließlichen Vertriebszuständigkeit jeder Anwendungsbereich entzogen. |
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| (2) Nach den dazu getroffenen Abreden, wie sie im Anstellungsvertrag vom 10. Dezember 1998 niedergelegt worden sind, war die X bei der Klägerin allein für den Vertrieb verantwortlich. Zwar ist die Prokuristin durch Erteilung der Prokura laut weiterer Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 auch zu einer Reihe anderer, den Gesamtbetrieb der Klägerin betreffender Geschäfte ermächtigt worden. Die Klägerin weist hierzu jedoch zutreffend darauf hin, dass die erteilte Prokura nach § 50 Abs. 1 HGB Dritten gegenüber ohnehin keiner Einschränkung zugänglich war und dass daneben die Einzelheiten der Tätigkeit der Prokuristin durch den separat vereinbarten Anstellungsvertrag geregelt werden sollten, der weitere Aufgaben der X neben der Zuständigkeit für den Vertrieb gerade nicht vorsah. |
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| cc) Wegen der ausschließlichen Vertriebszuständigkeit liegen im Streitfall besondere Gründe für die Gewährung einer Umsatztantieme vor. Zugleich bestand für deren steuerliche Wirksamkeit, wie dargelegt (s. vorstehend unter 2. a. ee.), kein Erfordernis, die Tantieme zeitlich oder der Höhe nach zu beschränken. Die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung der X – insbesondere der Ausbau bestehender Kontakte und die Erweiterung des Kundenkreises – wäre durch eine Gewinntantieme, da letztere einer erheblichen Einflussnahme durch die Geschäftsführung der Klägerin unterworfen gewesen wäre, nicht zu erreichen gewesen. Denn dabei hätte aus Sicht der X stets die Gefahr bestanden, dass geschäftspolitische Maßnahmen, die sie nicht hätte beeinflussen können (etwa die Erzeugung hohen Abschreibungsbedarfs durch Anschaffung von der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die Vereinbarung eines überhöhten Geschäftsführergehalts), den Gewinn als Bemessungsgrundlage der Tantieme zu ihren Lasten hätten mindern können. Dass derartige Umsatztantiemen fremdüblich sind, hat die Klägerin zudem durch den Hinweis auf die Erkenntnisse des Personalberatungsunternehmens „D GmbH“ zu Vergütungsstrukturen für Führungspositionen im Einzelnen belegt. |
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| dd) Zudem war die Gesamtausstattung der Prokuristin X mit einem Festgehalt von – in den Streitjahren – 97.500 EUR jährlich (13 Monatsgehälter zu je 7.500 EUR) zuzüglich einer (mit maximal 1,5 % vom Umsatz sehr moderaten) umsatzabhängigen Tantieme von jährlich zwischen 11.750 EUR und 25.569 EUR bei Würdigung aller bekanntgewordenen Umstände des Streitfalls – und insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Gewinne, der getätigten Umsätze, des beruflichen Werdegangs und des konkreten Aufgabenbereichs der X – nicht unangemessen. Letzteres wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Zu weitergehenden Erhebungen sieht der Senat daher keinen Anlass. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über ihre vor-läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). |
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| 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die unübersichtliche Sach- und Rechtslage einer angemessenen Begründung der Einsprüche durch die Klägerin persönlich ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entgegenstand (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). |
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| 5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht. Die streitige Rechtsfrage nach dem Erfordernis einer zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung von Umsatztantiemen bei alleiniger Vertriebszuständigkeit ist anhand der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH – wie dargelegt – eindeutig zu verneinen. |
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