Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 KO 1214/14

Tenor

Die gemäß § 11 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung wird antragsgemäß auf 107,06 € (in Worten: einhundertundsieben und 6/100 Euro) festgesetzt. Die antragsgemäße Festsetzung bezieht sich auf den Gesamtbetrag und nicht auf einzelne Ansätze.

Der festgesetzte Betrag ist ab 14. August 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§§ 155 FGO, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

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Mit Schriftsatz vom 8. August 2013 hatte die Erinnerungsführerin als Prozessbevollmächtigte für die Erinnerungsgegnerin unter dem Aktenzeichen 4 K 0/13 „Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ gegen die Familienkasse ( . . . ) erhoben. Die Erinnerungsgegnerin begehrte den Bescheid ( . . . ) in Gestalt der Einspruchsentscheidung ( . . . ) aufzuheben und ihr aus dem abgezweigten Anspruch ihrer Mutter Kindergeld ( . . . ) direkt zu zahlen.

2

Mit Bescheiden vom ( . . . ) gab die Familienkasse dem Begehren der Erinnerungsgegnerin statt, woraufhin die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgaben.

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Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 wurde das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren sodann analog § 72 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Kostenentscheidung eingestellt, da im Prozesskostenhilfeverfahren eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht stattfindet. Ein Klageverfahren wurde anschließend nicht aufgenommen.

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Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 - Eingang bei Gericht am 14. August 2014 - beantragte die Erinnerungsführerin die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG und begehrte insgesamt die Auszahlung von noch 107,06 € zuzüglich Verzinsung und bat um vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums.

5

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts unterrichtete die Erinnerungsgegnerin über den Antrag und vertrat gegenüber der Erinnerungsführerin die Ansicht, dass die Verfahrensvoraussetzungen des § 11 RVG nicht erfüllt seien. Nach § 11 RVG könne ausschließlich das Gericht des ersten Rechtszuges die Gebühren festsetzen. Da im vorliegenden Verfahren lediglich ein Rechtsstreit beabsichtigt gewesen und tatsächlich noch keine Klage erhoben worden sei, fehle es an einem Ausgangsverfahren, welches die sachliche oder örtliche Zuständigkeit begründen würde. Dem widersprach die Erinnerungsführerin.

6

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Antrag ab. Der Beschluss wurde am 28. Oktober 2014 der Erinnerungsführerin zugestellt.

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Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein und vertrat die Ansicht, dass die Vergütung festzusetzen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab.

8

Die Erinnerungsgegnerin hat sich im gesamten Verfahren auf die erfolgte Anhörung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG, Art. 103 Abs. 1 GG, nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2014 aufgehoben und die der Erinnerungsführerin durch die Erinnerungsgegnerin zu erstattende Vergütung festgesetzt. Die Erinnerungsführerin kann nach § 11 RVG grundsätzlich die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht fordern. Die Vergütung wird antragsgemäß festgesetzt, obwohl von einem geringeren Gegenstandswert auszugehen ist.

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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsanwaltes Vergütungen fest, soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 BGB) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören.

11

Auch das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG, selbst wenn sich daran kein gerichtlicher Rechtsstreit in der Hauptsache – z.B. ein Klageverfahren – anschließt (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2002 – 14 W 506/02 – JurBüro 2002, S. 588; LG Osnabrück, Beschluss vom 15. August 2002 – 9 T 766/02 – NdsRpfl. 2003, S. 72; AG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 40 UR IIa 548/04 – FamRZ 2005, S. 1267; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, München 2015, § 11 RVG Rz. 14; Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Auflage, Bonn 2011, § 11 RVG Rz. 11; Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, München 2011, § 11 RVG Rz. 7; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, München 2013, § 11 RVG Rz. 13 Stichwort „Verfahrensbevollmächtigter“).

12

Teilweise wird zwar angenommen, dass eine Vergütungsfestsetzung erst möglich sei, wenn wenigstens ein das Hauptverfahren (Klage, Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz, etc.) einleitender Antrag gestellt wurde [Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, München 2014, § 11 RVG Rz. 41]. Diese Einschätzung, dass das Prozesskostenhilfeverfahren selbst – also für sich allein – kein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 RVG sein könne, dürfte letztlich auf die Ausgestaltung des früheren § 19 BRAGO zurückgehen. Nach dieser Vorschrift, die bis zum Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 Grundlage für das Verfahren war, konnte eine Vergütungsfestsetzung nur erfolgen, wenn der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder Verkehrsanwalt tätig war [§ 19 Abs. 1 BRAGO, der bis zum Inkrafttreten des § 11 RVG am 1. Juli 2004 galt, hat folgenden Wortlaut: Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt (§ 52 BRAGO) zusteht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.]. Prozessbevollmächtigter sei ein Rechtsanwalt aber nur dann, wenn er eine Prozessvertretung im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO ausübe, d.h. wenn er in einem rechtshängig gemachten Gerichtsverfahren (§ 66 FGO) tätig werde. Das Prozesskostenhilfeverfahren sei kein Rechtsstreit in dem genannten Sinne und eine Vergütungsfestsetzung daher ausgeschlossen [vgl. z.B. LG Tübingen, Beschluss vom 11. Oktober 1952 – 2 OH 235/51 – NJW 1953, S. 751 (zu § 86a RAGebO, der die Vergütungsfestsetzung in „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ regelte); vgl. auch (dieser Auffassung nicht folgend): KG, Beschluss vom 6. April 1982 – 1 WF 1258/82 – JurBüro 1982, Sp. 1185, 1187]. Da eine Prozessbevollmächtigung den Auftrag für die „Führung des Rechtsstreites im Ganzen“ voraussetze, sei der nur für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragte Rechtsanwalt kein Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 19 BRAGO, so dass die Vergütungsfestsetzung ausgeschlossen sei [Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, München 2000, § 19 BRAGO Rz. 15].

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Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nicht die Rechtshängigkeit begründet oder voraussetzt und ebenso wenig ein kontradiktorisches Streitverfahren ist, ändert indes nichts daran, dass es sich um ein „besonderes, in sich geschlossenes gerichtliches Verfahren“ handelt und eine Vergütungsfestsetzung unter diesem Gesichtspunkt möglich ist [OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2002 – 14 W 506/02 – JurBüro 2002, S. 588 (zu § 19 BRAGO); Mümmler, Die Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO, JurBüro 1981, Sp. 641, 643]. Ein gerichtliches Verfahren liegt nämlich bereits dann vor, wenn das Gericht durch die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in Anspruch genommen worden ist [so ausdrücklich: OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Februar 1979 – 14 W 6/79 – JurBüro 1979, Sp. 1315]. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Antragstellung erfolgt nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem „Prozessgericht“ und nicht etwa bei dem Sozialhilfeträger (Hilfe in der besonderen Lebenslage „Prozess“). Selbst wenn man angesichts der Verwendung des Begriffes des Prozessbevollmächtigten für den Anwendungsbereich des § 19 BRAGO die Rechtshängigkeit des Rechtsstreites in der Hauptsache (Klage, Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz) voraussetzen wollte, kann diese Gesetzesauslegung nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG übertragen werden. Dem steht entgegen, dass die (frühere) Aufzählung der anwaltlichen Funktionen in § 19 BRAGO nicht in § 11 Abs. 1 RVG übernommen worden ist. Dieser Umstand spricht nachhaltig dafür, dass eine Vergütungsfestsetzung nunmehr für jede gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes – gleich welcher Art – zulässig und möglich ist [Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Auflage, München 2006, § 11 RVG Rz. 15], also auch für das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren.

14

Dass es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt wird auch daraus ersichtlich, das ein gerichtliches Aktenzeichen (im Streitfall „4 K 0/13“) vergeben wurde und letztlich dieses Verfahren durch einen Richter mit Beschluss eingestellt worden ist.

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Die Vergütungsfestsetzung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Festsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Gericht des ersten Rechtszuges obliegt. Welches Gericht das des ersten Rechtszuges ist, ergibt sich im Allgemeinen (erst) durch die Klageerhebung bzw. Anbringung des Antrages auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz, d.h. aus dem anhängig gemachten Verfahren der Hauptsache. Es trifft auch zu, dass ohne ein Verfahren des ersten Rechtszuges eine Vergütungsfestsetzung nicht statthaft ist [so ausdrücklich: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, München 2013, § 11 RVG Rz. 270]. In diesem Zusammenhang kann indes nicht auf die Rechtshängigkeit im Sinne des § 66 FGO abgestellt werden. Erkennt man das Prozesskostenhilfeverfahren als gerichtliches Verfahren an, muss denknotwendig die Konsequenz sein, dass das Gericht, bei dem das Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wurde, im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG Gericht des ersten Rechtszuges ist. Für diese Auslegung lässt sich im Übrigen auch § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO anführen. Nach dieser Bestimmung ist der isolierte Prozesskostenhilfeantrag bei dem „Prozessgericht“ anzubringen. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht die Rechtshängigkeit im Sinne des § 66 FGO maßgebend. Prozessgericht für den isolierten Prozesskostenhilfeantrag ist dasjenige Gericht, bei dem die Klage oder der Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz anhängig gemacht werden soll [Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, Köln 2014, § 117 ZPO Rz. 1; Liegl, in: Poller/Teubel, Gesamtes Kostenhilferecht, 1. Auflage, Baden-Baden 2012, § 117 ZPO Rz. 2]. Es erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, dass diese Gesetzesauslegung sich bei der Anwendung des § 11 RVG fortsetzen muss. Darüber hinaus ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Rechtshängigkeit im Sinne des § 66 FGO verlangen sollte oder könnte. Eine Vergütungsfestsetzung setzt nur voraus, dass der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren tätig wurde, nicht aber, dass (Prozess-)Handlungen gegenüber dem Gericht vorgenommen wurden [Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, München 2015, § 11 RVG Rz. 14; Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Auflage, Bonn 2011, § 11 RVG Rz. 12; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, München 2013, § 11 RVG Rz. 51]. Ist aber die Vornahme einer Prozesshandlung – z.B. Einreichung der Klageschrift – nicht notwendig, ist auch keine Rechtshängigkeit Voraussetzung der Vergütungsfestsetzung.

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Die dargelegte Wertung, dass wegen der Vergütung für die Vertretung in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ein Vergütungsfestsetzungsverfahren durchgeführt werden kann, steht schließlich auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Gebühr nach Nr. 2500 VV RVG nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden kann [vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, München 2014, Rz. 994]. Die Gebühr nach Nr. 2500 VV RVG ist keine Gebühr, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren, sondern außergerichtlich im Rahmen von Beratungshilfe verdient wird. Nur aus diesem Grund kann sie nicht Gegenstand einer Vergütungsfestsetzung sein.

17

Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin ist der Gegenstandswert nicht mit 2.208 € in Ansatz zu bringen. Streitgegenständlich war eine Abzweigung von Kindergeld für den Zeitraum ( . . . ) bis maximal zum Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung ( . . . ). Der Gegenstandswert liegt daher (nur) bei 2.024 € (11 Monate á 184 €).

18

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann das Finanzgericht den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Eine gerichtliche Entscheidung kann demnach längstens einen Zeitraum umfassen, der eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung enthält [vgl. z.B. BFH Urteil vom 27.09.2012 – III R 70/11, BStBl II 2013, 544, 545]. Würde ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld begehren, wäre die Klage insoweit unzulässig.

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Im Streitfall hat die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom ( . . . ) den Einspruch der Erinnerungsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist der Erinnerungsführerin ausweislich ihres Eingangsstempels am ( . . . ) bekannt gegeben worden. Die Familienkasse hat damit längstens bis ( . . . ) eine abschließende Entscheidung getroffen, die im gerichtlichen Verfahren einer Überprüfung unterzogen werden konnte. Der Streitgegenstand des damaligen isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens beschränkt sich daher auf den Zeitraum … (Antragstellung auf Kindergeld) bis … (Ergehen und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung).

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Nach dem Gebührenrahmen der Anlage 2 des RVG in der Fassung vor dem 01. August 2013 hat der fehlerhafte Ansatz des Gegenstandswertes jedoch keine Auswirkungen, da die Gebühren für den Gegenstandswert im Bereich von 2.001 bis 2.500 € gleich hoch bleiben.

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Die Zinsfestsetzung folgt nach §§ 155 FGO, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin ist bei Gericht am 14. August 2014 eingegangen.


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