Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 1155/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes geführt hat und, soweit dies zu bejahen ist, ob die einzelnen  streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter die weiteren Investitionszulagevoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob es sich um Erstinvestitionen handelt.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A.W. und B.W. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin ist streitig.

3

Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. September 1990 schlossen sich die Gebrüder W. und Herr K. zur Klägerin zusammen. Es war vereinbart (§ 5 des Vertrages), dass bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§ 9 des Vertrages) war jeder Gesellschafter allein berechtigt, soweit es um Handlungen ging, die der gewöhnliche Betrieb mit sich brachte und soweit die Gesellschafter lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden konnten.

4

Im Jahr 1991 kündigte der Gesellschafter K. Die Gesellschaft wurde von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

5

Das Gewerbe wird laut Gewerbeanmeldung seit dem 12. September 1990 betrieben. Die Tätigkeit wurde mit An- und Verkauf von Schrott, Gusseisen, Industrieabfällen, Kupfer, Messing, Aluminium (…) und sonstigen NE-Metallen angegeben.

6

Im Jahr 2007 wandte sich die Klägerin an den Beklagten, weil sie eine investitionszulagenbegünstigende Einordnung ihrer Tätigkeit anstrebte. Im Schreiben vom 10. Dezember 2007 an den Beklagten beschrieb sie ihre Tätigkeit derart, dass angeliefertes Material (NE-Metalle und Nicht-NE-Metalle) erst sortiert und anschließend in der Schrottpaketierschere zerkleinert und paketiert werde und die Produkte Blechabfällepakete, Schienen- und Trägerkupol, Gussbruch, Schrott Sorten 0/1/3 und 3, NE-Metallpakete dann an Gießereien, Stahlwerke bzw. in die Verhüttung abgegeben würden. Sie übersandte zudem einen Zuwendungsbescheid der Investitionsbank vom 4. Dezember 2007, in welchem bei der Zuschussberechnung eine mögliche Investitionszulage herausgerechnet wurde.

7

Am 21. Dezember 2007 beantragte die Klägerin Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 für 2003.

8

Sie gab an, dass die Investitionen der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Die Bemessungsgrundlage betrug 338.794,12 €, die beantragte Investitionszulage 84.698,53 € (Zulagensatz von 25 v.H.). Der Antrag wurde mit einem handschriftlich geänderten Formular für den Antrag auf Investitionszulage für 2004 gestellt.

9

Im Zeitraum vom 25. bis 26. Februar 2008 führte der Beklagte eine Investitionszulage-Sonderprüfung durch (Bericht vom 26. Februar 2008). Im Rahmen der Prüfung wurde dem Prüfer das Schreiben des Statistischen Landesamtes vom 20. Februar 2008 übergeben. Danach ordnete das Statistische Landesamt die Klägerin ausgehend von den im Fragebogen vom 10. Dezember 2007 gemachten Angaben über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten dem Wirtschaftszweig 37.10 - Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus NE-Metallen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zu.

10

Laut einem Vermerk des Prüfers (Bl. 23 der Betriebsprüfungs-Arbeitsakte) war dieser der Auffassung, die Investitionszulage sei nicht zu gewähren. Der Antrag sei zunächst nicht auf dem vorgeschriebenen amtlichen Formular gestellt worden. Weiter sei die Klägerin im Jahr 2003 dem Handelsgewerbe zuzuordnen, denn soweit dem Statistischen Landesamt im Jahr 2007 mitgeteilt worden sei, dass die Schrottlieferungen mit einer Schrottschere zerteilt würden, sei festzustellen, dass 2003 im Anlagevermögen keine Schrott(paketier)schere enthalten sei, und 2006 sei durch das Statistische Landesamt noch eine Einstufung der Klägerin als Handelsbetrieb erfolgt. Laut Ziff. 11 des Berichts stützte der Prüfer seine ablehnende Auffassung letztlich auf den fehlerhaften Antrag.

11

Der Beklagte folgte dem und lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2008 den Antrag für 2003 ab.

12

Am 10. März 2008 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Am 30. Juni 2008 beantragte die Klägerin die Investitionszulage dann auf dem Formular für den Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 lehnte der Beklagten diesen Antrag ab, weil er verfristet sei. Dagegen legte die Klägerin am 5. August 2008 Einspruch ein, mit dem Hinweis, dass der Antrag rein vorsorglich gestellt worden sei. Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid vom 17. Juli 2008 auf. Im weiteren Verfahren stritten die Beteiligten ausschließlich über die Tätigkeiten der Klägerin.

13

In der Folge übersandte die Klägerin diverse Rechnungen (Bl. 194ff. der Rechtsbehelfsakte „InvZul 2003“) u.a. auch über die Gestellung eines Baggers incl. Fahrer, Brennarbeiten, Bau- und Abbruchabfälle, Karossen entsorgen.

14

Für die Jahre 2004 bis 2007 hat die Klägerin ebenfalls Anträge auf Investitionszulage gestellt. Zwischenzeitlich fand bei ihr eine Betriebsprüfung u.a. wegen Investitionszulage 2004 und 2007 statt (Bericht vom 20. August 2009).

15

Der Prüfer gelangte zu der Auffassung (Tz. 25 des Berichts), dass die Klägerin in den Jahren vor 2008 nicht dem Gewerbezweig Recycling zuzuordnen sei. Die Klägerin betreibe eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott einschließlich Autowracks. Der Schrott werde entsprechend seiner Bestimmung sortiert, getrennt und geschnitten und anschließend an Großhändler weiterverkauft. Im Betrieb befinde sich seit dem 1. Dezember 1993 eine Schrottschere. Im Mai 2009 sei eine neue Schrottpaketierschere angeschafft worden. Mit der alten Schrottschere sei die Herstellung von Blechabfällepaketen, Schienenkupol, Trägerkupol, Gussbruch und NE-Metall-Paketen nicht möglich gewesen. Mit dieser sei vielmehr nur Schrott der Sorte 0/1/3, ein auf Länge geschnittener leichter Metallschrott, hergestellt worden. NE Metalle seien nicht geschnitten worden. Diese seien bis 2008 sortiert und unsortiert angenommen und ohne Weiterverarbeitung verkauft worden (z.B. Kunde M.).

16

Mit Bescheiden vom 18. September 2009 wurden die Anträge auf Investitionszulage für 2004 und 2007 abgelehnt und dagegen am 7. Oktober 2009 Einspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 wurde der Antrag auf Investitionszulage für 2005 abgelehnt und dagegen am 1. März  2010 Einspruch eingelegt. Und mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2010 wurde der Antrag auf Investitionszulage 2006 abgelehnt und dagegen am 25. Oktober 2010 Einspruch eingelegt. Zur Begründung der Ablehnungsbescheide verwies der Beklagte jeweils darauf, dass nach den vorliegenden Unterlagen und den Feststellungen der Betriebsprüfung ein Handelsbetrieb vorliege.

17

Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich ruhte, hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2012 die Einsprüche zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass die Klägerin in der Gewerbeanmeldung verschiedene Tätigkeitsfelder angegeben habe, u.a. auch Handel mit Schrott und Containerdienst. Die Klägerin sei ursprünglich als Schrotthandel eingestuft worden und übe zumindest bis zur Anschaffung einer Schrottpaketierschere auch überwiegend Tätigkeiten aus, die dem Handel und der Abfallentsorgung zuzuordnen seien.

18

Am 8. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

19

Die Klägerin meint, seit dem 1993 befinde sich im Unternehmen eine Schrottschere, welche durch die Schrottpaketierschere ergänzt werde. Dem Beklagten sei auch seit 1995 bekannt, dass die Schrotte zu 70 v.H. mit der Schrottschere bearbeitet worden seien. Mit der neuen Schrottpaketierschere seien die gleichen Arbeitsgänge nun schneller, wirtschaftlicher und umweltschonender möglich. Das angelieferte Material könne nun bis zu 90 v.H. mit der Schrottpaketierschere bearbeitet werden. Auch mit der alten Schrottschere sei Paketieren möglich gewesen. Allerdings sei der Aufwand dafür zu groß gewesen. Lediglich dünne Blechabfälle und entsorgte Autokarosserien hätten paketiert werden können.

20

Mit der alten Schrottschere sei Schrott der Sorte 0/1/3, d.h., auf Länge geschnittener leichter und schwerer Mischschrott und schwerer Schrott der Sorte 3 hergestellt worden. Dabei seien u.a. Stabstahlabfälle, Eisenbahnschienen, Kessel und Flachstahl verarbeitet worden. Das Material werde zunächst sortiert, dann mit der Schrottschere vorverdichtet, gepresst und anschließend zerkleinert.

21

Die Angaben auf der Gewerbeanmeldung seien wenig aussagekräftig. Für frühere Jahre sei Investitionszulage gewährt worden. Der Betrieb der Klägerin sei seit 1993 verarbeitendes Gewerbe und die frühere statistische Eingruppierung daher fehlerhaft. Die Klägerin betreibe einen Recyclingbetrieb. Sie habe 2003 80 v.H. Sekundärrohstoffe zur Weiterverarbeitung in der Stahlindustrie, nach deren Vorgaben, hergestellt. Es handle sich daher nicht lediglich um eine handelsübliche Manipulation.

22

Die Container dienten allein dem Heranschaffen des Ausgangsmaterials. Die Schere sei Mittelpunkt des Unternehmens und Hauptkostenstelle. Daher betreibe die Klägerin auch keinen Mischbetrieb. Die Wertschöpfung ergebe sich aus den erzielten Preisen. Sekundärrohstoffe würden nicht angekauft.

23

Die Klägerin sei in den Vorjahren investitionszulagenbegünstigt gewesen, weil sie dem verarbeitenden Gewerbe zugerechnet worden sei. Dies hätten Außenprüfungen so auch festgestellt. Der Betrieb der Klägerin sei unstreitig in den 1990iger Jahren verarbeitender Betrieb gewesen. Dies wirke fort, denn die Tätigkeit habe sich nicht geändert.

24

Die Investition habe bereits 2007 begonnen mit der Errichtung der Transformatorenstation für die Schrottpaketierschere. Die alte Schrottschere sei auch nicht etwa ersetzt worden, sondern nach wie vor im Einsatz.

25

Soweit eine Wertschöpfungsberechnung gefordert werde und der Beklagte die weiteren Voraussetzungen einer Investitionszulageberechtigung zu prüfen beabsichtigt, sei dem entgegen zu halten, dass für Folgejahre eine Großbetriebsprüfung stattgefunden habe, die zu keinen Beanstandungen geführt habe.

26

Auf entsprechende Aufforderung durch das Gericht, unter Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 2 FGO die konkreten Tätigkeiten, die Wertschöpfungsanteile darzustellen und geeignete Nachweise vorzulegen, hat die Klägerin ausgeführt, der Anteil an geschertem Material am Gesamtumsatz habe 2003 77,6 v.H., 2004 81,5 v.H., 2005 69,2 v.H., 2006 66,0 v.H. und 2007 72,7 v.H. betragen. Eine Paketierung sei mit der alten Schrottschere möglich, der Aufwand aber zu groß gewesen. Das Output-Material sei an Gießereien, Stahlwerke und in die Verhüttung gelangt. Ein Containerdienst sei nicht betrieben worden. Die Container dienten allein der Materialversorgung der Klägerin.

27

Bei Ermittlung der Wertschöpfungsanteile sei nur zwischen geschertem und ungeschertem Material unterschieden worden. Der durch Verarbeitung entstandene Wertschöpfungsanteil sei wesentlich höher. Die Berechnungen seien auf Grundlage der manuell geführten Output-Listen und der ausgehandelten monatlichen fixen Vergütung für Scherenschrott erfolgt. Die Materialien Späne, Shredder und Kupo/Hack seien nicht in der Schere verarbeitet worden, sonstiges und ME Metalle nur zu 50 v.H.

28

Die Sorten 3 und 0/1/3 seien nach Tonnen und Umsatz die weitaus größte Position. Da die Einkaufspreise hier stark variierten, sei ein realistischer durchschnittlicher Einkaufspreis angesetzt worden.

29

Das Unternehmen sei bereits seit 1999 nach ISO 9002 als Recyclingbetrieb zertifiziert. Das ergebe sich bereits aus dem verwandten Briefkopf. Mit der Schrottschere werde das Material entsprechend den Vorgaben der Abnehmer auf Maß geschert und nicht bloß zerkleinert. Und der Schuttabzug besage nichts darüber, ob der gescherte Schrott als Sekundärrohstoff tauge.

30

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unter anderem eine Betriebsablaufbeschreibung mit Datum 7/99 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

31

Die Klägerin beantragt
unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide über den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1999 für 2003 vom 28. Februar 2008, den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1999 für 2004 vom 18. September 2009, auf Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 für 2005 vom 11. Februar 2010, über den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 für 2006 vom 20. Oktober 2010 und über den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für 2007 vom 18. September 2009 den Beklagten zu verpflichten, für 2003 eine Investitionszulage i.H.v. 84.699 € , für 2004 eine Investitionszulage i.H.v. 32.033 €, für 2005 eine Investitionszulage i.H.v. 44.500 €, für 2006 eine Investitionszulage i.H.v. 44.554 € und für 2007 eine Investitionszulage i.H.v. 37.315 € zu gewähren.

32

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

33

Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung und meint weiter, es könne einerseits dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen die Klägerin in früheren Jahren investitionszulagenbegünstigt gewesen sei. Andererseits habe die Klägerin auf den Investitionszulagenanträgen 1993 bis 1995 nicht angegeben, dem produzierenden Gewerbe zugehörig zu sein, und es sei ihr Investitionszulage als Handelsbetrieb gewährt worden. Der Antrag auf Investitionszulage für 1997 sei abgelehnt worden. Es sei daher nicht unstreitig, dass die Klägerin zum produzierenden Gewerbe gehöre.

34

Die Wirksamkeit des Investitionszulagenantrags für 2003 sei im Übrigen unstreitig.

35

Das reine „Auf-Größe-Schneiden“ sei kein Recycling. Ein Verarbeitungsprozess zu Sekundärrohstoffen sei nicht erkennbar. Das Sortieren und Zerkleinern gehe nicht über eine handelsübliche Manipulation der Ware hinaus und habe lediglich den Zweck einer besseren Vermarktung.

36

Den vorliegenden Rechnungen sei zu entnehmen, dass die Klägerin auch andere Umsätze erziele. Daher sei sie Mischbetrieb und von der Klägerin eine Wertschöpfungsberechnung vorzulegen.

37

Die Klägerin sei zertifizierter Entsorgungsbetrieb. Die Schrottein- und -ausgänge seien nicht nachgewiesen. Die Klägerin zerlege auch Autowracks und sortiere Schrott, was laut WZ 2003 kein Recycling sei. Die Tätigkeiten der Klägerin seien Handelstätigkeiten, denn die Ausgangs- sowie die Endprodukte nach der Bearbeitung seien jeweils Schrott (Hinweis auf Urteil des FG LSA vom 5. November 2004 1 K 279/02). Das mechanische Zerlegen verbundener Teile mit dem Ziel, die Teile einzeln weiterzuverkaufen, sei Handel. Die Klägerin veräußere ihre Schrotte auch nicht an Stahlwerke zu industriellen Weiterverarbeitung, sondern an andere (Recycling-)Unternehmen, die Stahlwerke belieferten. Der Schrott wäre im Übrigen auch ohne die Bearbeitung durch die Klägerin industriell verwertbar, lediglich der Preis sei geringer.

38

Es bestehe auch eine Parallele zu dem vom FG Münster mit Urteil vom 4. Juli 2012 entschiedenen Fall (Az.: 6 K 3567/09 I), in dem es um das Beizen von Saatgut ging. Die Ware sei vor und nach der Verarbeitung Saatgut. Es handle sich insoweit um eine handelsübliche Manipulation.

39

Soweit sich im Klageverfahren jedoch herausstellen sollte, dass die Klägerin dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sei, seien noch die weiteren investitionszulagenrechtlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsgüter zu überprüfen (z.B. Erstinvestitionen).

40

Dem Senat haben vier Bände Verwaltungsakten vorgelegen (die Investitionszulagen-Sonderprüfungsakte und die Rechtsbehelfsakten).

Entscheidungsgründe

41

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

42

1. Der Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 für 2003 ist nicht verfristet oder sonst unwirksam.

43

Nach den §§ 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999, 3 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2005, 6 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 ist der Antrag auf Investitionszulage jeweils nach amtlichen Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben.

44

Bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen wie der Klägerin (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2004 II B 22/03, juris), die nicht selbst Anträge stellen können, handeln als besonders Beauftragte i.S.v. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO die natürlichen Personen, die nicht zu den gesetzlichen Vertretern natürlicher und juristischer Personen i.S.v. § 34 Abs. 1 AO gehören und die kraft Steuerverfahrensrecht die steuergesetzlichen Pflichten sonstiger verfahrenshandlungsunfähiger Steuerrechtssubjekte erfüllen müssen und deren Rechte wahrnehmen; das sind die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO (Martin, in Heß/Martin, InvZulG, § 7 InvZulG 2010, Rz. 29). Maßgebend für den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist der Gesellschaftsvertrag (Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO, Rz. 11). Im Übrigen steht nach § 709 Abs. 1 BGB die Geschäftsführung den Gesellschaftern einer Personengesellschaft gemeinschaftlich zu.

45

Wie bereits vom Beklagten unstreitig gestellt wurde, ist der im Jahr 2007 gestellte Antrag auf dem Formular für das Folgejahr nicht unwirksam, denn die Formulare für 2003 und 2004 sind - mit Ausnahme des jeweiligen Jahres – identisch (BFH-Urteil vom 4. August 1999 III R 60/97, BFHE 189, 268, BStBl II 1999, 791).

46

Der 2007 beim Beklagten eingegangene Antrag ist auch nicht deshalb unwirksam - mit der Folge, dass der 2008 beim Beklagten eingegangene Antrag verfristet wäre -, weil er nur von einem Gesellschafter der Klägerin unterzeichnet ist und dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis beschränkt war mit der Folge, dass beide Gesellschafter nur gemeinschaftlich den Antrag hätten stellen dürfen.

47

Zwar waren nach dem Gesellschaftsvertrag vom 10. September 1990 die Gesellschafter zur alleinigen Geschäftsführung nur mit der Einschränkung berechtigt, dass es sich einerseits um Handlungen handelte, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, und die Vertretungsbefugnis in diesem Umfang nur mit der Einschränkung ausgeübt werden darf, dass die Gesellschafter lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden können. Gerade letzteres ist im Hinblick auf § 735 BGB hier nicht gegeben. Im Fall der Rückforderung der Investitionszulage haften beide Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen.

48

Gleichwohl wurde der von beiden Gesellschaftern 2008 eingereichte Antrag unterschrieben. Darin ist eine rückwirkende Genehmigung entsprechend § 184 Abs. 1 BGB zu sehen.

49

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragten Zulagen, da sie nicht zur Überzeugung des Senats hat darlegen und beweisen können, dass sie statt eines Handelsbetriebs ein produzierendes Gewerbe betreibt.

50

a) Gemäß § 2 der in den Streitjahren geltenden Fassungen des InvZulG sind unter weiteren Voraussetzungen betriebliche Investitionen begünstigt, die Betriebe des verarbeitenden Gewerbes betreffen.

51

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (beispielhaft BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 14/09, BFH/NV 2012, 451), auch wenn der Gesetzgeber die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige erstmals durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet hat. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat den Begriff des verarbeitenden Gewerbes auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation bestimmt.

52

Für die Abgrenzung der von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige kommt es auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten an; bei sog. Mischbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an (BFH-Urteil vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208), wobei der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der einzelnen Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt, und hilfsweise daneben auch andere Kriterien herangezogen werden (BFHE 190, 266, BStBl II 2000). Für die Bestimmung der Wertschöpfungsanteile bei Mischbetrieben hat die Finanzverwaltung zugelassen, aus Vereinfachungsgründen den steuerbaren Umsatz (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG) der verschiedenen Tätigkeiten zugrunde zu legen oder sie konkret zu berechnen (BMF-Schreiben, BStBl I 1993, 904, Tz. 3). Abzustellen ist auf die jeweiligen Wertschöpfungsanteile innerhalb des Verbleibenszeitraums.

53

In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, kann das Finanzgericht bei der Auslegung der Klassifikation und der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, darf aber eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen. Da eine derartige Einordnung für die Streitjahre fehlt, ist es Sache des Gerichts, diese  vorzunehmen.

54

Da vorliegend über die Zulagen für 2003 bis 2007 gestritten wird, ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2003 maßgeblich.

55

Nach Abschnitt DN Ziff. 37 der WZ 2003 umfasst das Recycling die Verarbeitung von Altmaterialien und Reststoffen und anderen gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen. Hierfür ist ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich. Kennzeichnend hierfür ist, dass der Input aus sortierten oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der normalerweise ungeeignet für die weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird.

56

Diese Abteilung umfasst aber u.a. nicht den Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen einschließlich Sammeln, Sortieren, Trennen, Zerlegen von Gebrauchtwaren, z. B. Autos, zur Gewinnung wieder verwertbarer Teile, (Wieder-)Verpacken, Lagerung und Lieferung, aber ohne dass ein tatsächlicher Verarbeitungsprozess erfolgt (siehe Ziff. 50, 51, 52).

57

b) Hiervon ausgehend hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie in den Streitjahren die überwiegende Wertschöpfung im Bereich des Recyclings erzielt hat. Ihre Tätigkeiten sind vielmehr dem Handel zuzuordnen.

58

Zum Handel gehören alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, bewegliche Sachgüter zu beziehen und ohne mehr als handelsübliche Be- oder Verarbeitung weiter zu veräußern bzw. zwischen Käufern und Verkäufern von Waren zu vermitteln (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05. November 2004 1 K 279/02, juris).

59

Vom Handel umfasst sind handelsübliche Manipulationen, die der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Handeltreibens unterzuordnen sind und den Charakter einer Ware als Handelsware nicht berühren. Solche liegen vor, wenn die Ware nach Erwerb sortiert, gereinigt, zerteilt, anderweitig zusammengestellt oder transportfertig gemacht wird, bevor sie weiter veräußert wird. Gerade das Sortieren, das auf Länge schneiden oder auch das Pressen dienen der besseren Weiterverarbeitung und erleichtert insbesondere den Transport. Hierin kann keine Verarbeitung gesehen werden (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Verarbeitung ist hingegen erst gegeben, wenn dadurch vom Ursprungsprodukt abweichende Waren mit anderer Marktgängigkeit entstünden.

60

Tatsächliche Verarbeitungsprozesse sind in der Sache nicht zu erkennen. Der von der Klägerin weiter veräußerte Schrott ist im Verhältnis zum angekauften Schrott keine Ware anderer Marktgängigkeit. Der weiter zu veräußernde Schrott wird von der Klägerin lediglich sortiert und sodann - entsprechend den Vorgaben ihrer Abnehmer - auf Länge geschnitten. Hierin kann nur eine untergeordnete und handelsübliche Manipulation der Ware erblickt werden, welche den Transport und die Weiterverarbeitung des Schrottes erleichtern soll.

61

Dass die Klägerin ein nach ISO als Recyclingbetrieb zertifizierter Betrieb ist, ist für die investitionszulagenrechtliche Einordnung irrelevant. Ausweislich den vorgelegten Rechnungen werden von der Klägerin verschiedene Tätigkeiten ausgeführt (Schrotthandel, Entsorgung von Karosserien, Brennarbeiten). Der Aufforderung durch das Gericht, die Tätigkeiten vollständig darzustellen und geeignete Unterlagen vorzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Die eingereichten Unterlagen selbst lassen in weiten Teilen nur den Schluss zu, dass die Klägerin - zumindest im investitionszulagenrechtlichen Sinn - im Wesentlichen handelt. Insbesondere der vorliegenden Betriebsablaufbeschreibung 7/99 kann entnommen werden, dass diese nur handelsübliche Manipulationen (Schrott sortieren, pressen und zerkleinern) ausführt.

62

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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