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BGB § 735 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 17/24
3. Juli 2025
V ZB 17/24 3. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 32/24
20. März 2025
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Beschluss vom Landgericht München II - 16 T 9523/24
19. August 2024
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Beschluss vom Amtsgericht München - 1540 K 343/23
3. Juli 2024
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 T 14/24
19. Juni 2024
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 T 16/24
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Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 30/21
5. April 2022
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