Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 KO 137/17

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Auslagen des Gerichts hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

1

A. Die Antragstellerin (W GmbH & Co. KG) begehrt mit ihrer am … 2017 beim Gericht eingegangenen unter dem Aktenzeichen 3 K …/17 geführten Klage ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die auf sie verschmolzen wurde, wobei die Antragstellerin eine Rechtsnachfolge zugleich verneint, die ersatzlose Aufhebung des an sie gerichteten Bescheids des Finanzamts X vom …Dezember 2015 über Umsatzsteuer für 2009, den das Finanzamt  X – wie auch das Finanzamt Y die Anlage zur Einspruchsentscheidung – an sie als „RNF (= Rechtsnachfolger) … GmbH“ (A GmbH bei leicht abweichender, jedoch eindeutiger Wiedergabe der Firma) richtete, in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts Y.

2

Mit dem Bescheid wurde die Umsatzsteuer auf 313.399,90 € festgesetzt. In der Einspruchsentscheidung wurde die Umsatzsteuer auf 310.895,51 € herab gesetzt (und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben). Die Einspruchsentscheidung wurde an die Antragstellerin „als Rechtsnachfolger der … GmbH“ (A GmbH bei abermals und auf andere Weise leicht abweichender, jedoch eindeutiger Wiedergabe der Firma) gerichtet.

3

Im Bescheid vom ... Dezember 2015 heißt es, die Umsatzsteuerjahreserklärung sei am ... November 2015 eingegangen. In dieser Erklärung, die als Datum den … September 2015 trägt, ist als Unternehmer einzig und ohne weitere Zusätze die A GmbH angegeben. Sie ist einzig von G & H unterzeichnet. Auf einem farbigen Deckblatt hingegen, das der Erklärung beigefügt war, heißt es: „Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 für die Firma … KG als RNF … GmbH“. (Mit der KG wird die Firma der Antragstellerin nahezu exakt, mit der GmbH die Firma der Rechtsvorgängerin eindeutig wiedergegeben.)

4

Bereits am … wurde als Rechtsform der Antragstellerin, die zuvor als OHG eingetragen war, die KG eingetragen. Als deren einzige Komplementärin wurde am … die C GmbH eingetragen. Die Verschmelzung der A GmbH auf die Antragstellerin wurde am … 2015 in das Handelsregister für die Antragstellerin eingetragen. Gemäß Handelsregistereintrag vom … gibt es neben J keine weiteren Geschäftsführer der Komplementärin und neben K gemäß Eintrag vom … keine weiteren Prokuristen.

5

Die Antragstellerin beantragt im Klageverfahren, u.a. wie folgt zu erkennen: „Im Fall der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt.“

6

Mit an die Antragstellerin ohne Hinweis auf eine Rechtsnachfolge adressierter Kostenrechnung vom … Januar 2017 wurden im Verfahren 3 K …/17 der Antragstellerin gegenüber ohne Hinweis auf die Rechtsnachfolge ausgehend von einem Wert des Gegenstands von 310.895,51 € die Gerichtsgebühren auf 9.848,- € festgesetzt.

7

Hiergegen hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt, wobei sie im Gegensatz zum Klageverfahren nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin auftritt, sondern, insoweit ebenso wie dort, bestreitet, Rechtsnachfolgerin der A GmbH zu sein. Sie führt aus, die Erinnerung richte sich gegen die Kostenrechnung in allen ihren Bestandteilen. Der ihr zugrunde gelegte Streitwert sei nicht nachvollziehbar.

8

Dass die Finanzbehörde den Verkauf von Anlagevermögen als steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz behandele, sei falsch und rechtswidrig.

9

Die Finanzbehörde habe eine umsatzsteuerliche Organschaft „unterstellt und mit Zwangsmitteln durchgesetzt“. Aufgrund ihres „Fehlverhaltens“ sie die Festsetzungsverjährung eingetreten. Insoweit sei die „Anlaufhemmung“ nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht einschlägig. (Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung entfalle der Vorbehalt der Nachprüfung "für die Umsatzsteuer-Anmeldung".) Die Finanzbehörde habe die Umsatzsteuererklärungen der GmbH „in den Vorjahren“ stets zurückgewiesen und „Umsatzsteuerpflicht der Organgesellschaft“ bestritten, weshalb die GmbH keine Umsatzsteuererklärungen habe abgeben können. „Die geschätzten Entgelte“ seien „zutreffend nach durchgesetzter Organschaft als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterworfen“ worden. Sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der „… GmbH“. Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei durch die Finanzbehörde ersatzlos aufzuheben.

10

Solange der Wert nicht festgesetzt sei, seien die Gebühren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG bestimmten Mindeststreitwert von 1.500,- € zu bemessen, weil sich aus den gerichtlichen Verfahrensakten kein anderweitiger Wert ermitteln lasse.

11

Die Antragstellerin legt eine Kopie des gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheids gerichteten Einspruchs vor, zu dessen Begründung sie ausführte, der Bescheid sei nichtig, was sich aus einer fälschlich unterstellten Rechtsnachfolge ergebe. Der Bescheid gehe ins Leere und müsse zur Beseitigung eines falschen Rechtsscheins aufgehoben werden.

12

Das Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei örtlich unzuständig. Zwar sei ein von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassener Verwaltungsakt nicht eo ipso nichtig, jedoch habe das zuständige Finanzamt Y trotz Aufforderung keinen Bescheid erlassen, so dass der Umsatzsteuerbescheid nichtig sei, zumal es an einer Zustimmung der Antragstellerin zu einer Zuständigkeitsvereinbarung zwischen dem vorgenannten und dem Finanzamt X fehle. Sie verdiene hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze zwischen ihr, der Antragstellerin, und der GmbH, die das Finanzamt X bis zum Erfolg einer dagegen gerichteten Klage als Organgesellschaft behandelt habe, Vertrauensschutz dahingehend, dass weiter von der Nichtsteuerbarkeit auszugehen sei. Der „Bescheidsadressat“ sei weder nachvollziehbar noch zutreffend bestimmt. Der Bescheid sei nichtig. „Ursprüngliche“ Steuerpflichtige sei die „… GmbH“ (A GmbH bei leicht abweichender, aber eindeutiger Wiedergabe der Firma). An eine nicht mehr existente Person adressierte Steuerbescheide seien nichtig. Der Bescheid müsse dem Rechtsnachfolger bekannt gegeben werden. Der Gesamtrechtsnachfolger sei namentlich unter Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis zu bezeichnen. Bei Abspaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung nach dem UmWG liege keine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 AO vor. „Für Umstrukturierungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge i.S.d. 6. - 8. Teils des UmwStG wie die Einbringung betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) in Personengesellschaften“ scheide eine Gesamtrechtsnachfolge aus. Erfolge eine Einbringung in einer Personengesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge, trete keine „haftungsbegründende Gesamtrechtsnachfolge“ ein. Das Finanzamt X habe angewiesen, dass für die „… GmbH keine Umsatzsteuererklärung wegen bestehender umsatzsteuerlicher Organschaft abzugeben“ (frühere Firma der A GmbH bei leicht abweichender, jedoch eindeutiger Wiedergabe) sei. Das Verhalten des Finanzamts X sei widersprüchlich. Berücksichtige die Finanzbehörde entgegen ihrer zunächst erklärten Absicht den steuerlichen Sachverhalt nicht und führe entgegen § 174 Abs. 3 AO keine Änderung des Bescheids durch, müsse der Steuerpflichtige den Bescheid anfechten. Der aktive Geschäftsbetrieb der „… GmbH“ (abermals frühere Firma der A GmbH bei leicht abweichender, jedoch eindeutiger Wiedergabe) sei mit Gesellschaftsvertrag vom … in die neu gegründete B GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge eingebracht worden.

13

Der Umsatzsteuerbescheid gehe ins Leere, weil sie, die Antragstellerin, nicht Rechtsnachfolgerin der A GmbH sei. Ihre Komplementärin habe ihre Geschäftsleitung in Z, weshalb das Finanzamt Y als dasjenige Finanzamt, von dessen Bezirk aus sie ihr Unternehmen betriebe, örtlich für die Umsatzsteuer der Antragstellerin zuständig sei. Die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr habe sie am … 2015 beim Finanzamt Y eingereicht. Sie habe wegen der ihrer Ansicht nach schuldhaften Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr und der A GmbH durch das Finanzamt X davon ausgehen müssen, dass es sich bei den Umsätzen zwischen beiden Gesellschaften um nicht steuerbare Innenumsätze handele, weswegen keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. Die „Umsatzsteuer“ sei „ein neutraler Vorgang zwischen den Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt“ seien. Im vorliegenden Fall sei analog zu verfahren, wenn Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei, obwohl es sich um einen Innenumsatz einer umsatzsteuerlichen Organschaft handele. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei der bislang als Innenumsatz behandelte Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

14

Beim Verkauf der Wirtschaftsgüter in den „VAZ“ 2008 und 2009 handele es sich um Umsätze, die gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der „… GmbH“ (leicht abweichende, jedoch eindeutige Wiedergabe der früheren Firma der A GmbH) sei zum … 2010 eingestellt worden, weshalb sämtliche bewegliche Wirtschaftsgüter in den Jahren 2008 und 2009 im Zuge einer Teilbetriebsaufgabe im engen zeitlichen Zusammenhang veräußert worden seien. Vom … 2010 an habe die A GmbH ausschließlich Umsätze in Form der Vermietung von „Grund und Boden“ getätigt.

15

Rechtsnachfolger der „… GmbH“ (leicht abweichende, jedoch eindeutige Wiedergabe der früheren Firma der A GmbH) sei die B GmbH.

16

Die Antragstellerin legt ferner eine Kopie der Einspruchsentscheidung vor. In dieser führt die Finanzbehörde aus, die seinerzeit als … GmbH firmierende A GmbH habe keine Umsatzsteueranmeldungen abgegeben. Sie habe ihren aktiven Geschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum … auf eine neu gegründete B GmbH übertragen. Später habe die Antragstellerin eine Umsatzsteuererklärung für 2009 eingereicht, der die Finanzbehörde im Wesentlichen gefolgt sei. Die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamts X, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, habe zu keinem Rechtsnachteil der Antragstellerin geführt, insbesondere aber nicht zu einem zu einer Nichtigkeit führenden schwer wiegenden Fehler. Die B GmbH sei nicht Rechtsnachfolgerin der A GmbH. Durch die Verschmelzung der A GmbH auf die Antragstellerin sei erstere unter gegangen und ihre Steuerschuldnerschaft auf die Antragstellerin übergegangen. Die Bekanntgabe des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 2009 habe daher an die "… (Antragstellerin) als Rechtsnachfolger der … (A GmbH)" erfolgen müssen. Der "Bekanntgabeadressat" sei aus dem angefochtenen Verwaltungsakt zweifelsfrei zu ersehen. Auch der Verkauf diverser Wirtschaftsgüter an diejenige … GbR, aus der eine am … eine OHG "entwickelt" worden sei, die in die Antragstellerin umgewandelt worden sei, im Streitjahr 2009 unterliege der Umsatzsteuer und bilde insbesondere keine Geschäftsveräußerung im Ganzen, was auch unter Einbeziehung von Umsätzen in 2008 und 2010 gelte. Die A GmbH habe ihren aktiven Geschäftsbetrieb zum … hingegen auf die "…. (B) GmbH (neu) übertragen". Die Verkäufe im Jahr 2009 stünden nicht in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe des aktiven Geschäftsbetriebs …. Die Antragstellerin habe erklärt, die "… GmbH (frühere Firma der A GmbH) habe ab … unter der Firmierung … (A) GmbH nur noch Vermietungsumsätze erzielt", woraus zu erkennen sei, dass die Verwaltungstätigkeit auch nach jenem Zeitpunkt von der A GmbH, nicht aber der GbR ausgeübt worden sei. Einen gesonderten in der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter bestehenden Teilbetrieb der … GmbH (frühere Firma der A GmbH) habe es nie gegeben. Gegenstand deren Unternehmens sei der … gewesen. Die zeitlichen Abstände zwischen den Verkäufen sprächen gegen die Übertragung eines Teilbetriebs.

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Die Antragstellerin legt ferner ein Schreiben des Finanzamts Y vor, in dem es heißt, die A GmbH habe als wirtschaftlich aktive „Firma“ bis zur Verschmelzung am … fortbestanden, was aus den eingereichten Jahresabschlüssen erkennbar sei.

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Im Erinnerungsverfahren beantragt die hiesige Antragstellerin und dortige Erinnerungsführerin, eine korrigierte Kostenrechnung zu erlassen.

19

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin „die aufschiebende Wirkung der Gerichtskostenrechnung vom … 01.2017, bis über die Erinnerung entschieden worden ist“; zugleich beantragt sie „weiterhin“, wie folgt zu erkennen:

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„Die aufschiebende Wirkung der Gerichtskostenrechnung vom … .01.2017 wird angeordnet, bis über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist und der Streitwert durch das Gericht festgesetzt wird.“

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Mit an die Antragstellerin "als Gesamtrechtsnachf. d. … (A) GmbH" gerichteter Kostenrechnung vom … Februar 2017 ist der Kostenansatz ausgehend von einem Wert des Gegenstands von 13.180,- € auf 1.172,- € reduziert worden, wobei erläutert worden ist, er ersetze die Kostenrechnung vom … Januar 2017. Die Kostenbeamtin hat keine weitere Stellungnahme abgegeben. Letzteres gilt auch für die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

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B. I. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG, das gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung wie das Klageverfahren 3 K …/17 anzuwenden ist, entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

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1. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG. Dementsprechend hat er gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden.

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2. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat, wie sie in § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG vorgesehen ist, ist im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG ausgeschlossen; denn gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 GKG entscheidet, falls nicht der Einzelrichter zur Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde berufen ist, der Vorsitzende.

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3. Ohnehin weist die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG.

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II. In entsprechender Anwendung von § 68 Satz 1 FGO ist der Kostenansatz vom 28. Februar 2017 zum Gegenstand des Erinnerungs- wie auch des vorliegenden Verfahrens geworden.

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1. Er ersetzt eine und bildet zugleich eine neue hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 118 Satz 1 AO), womit er einem Verwaltungsakt, der einen Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens ist, ersetzt, entspricht.

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2. Dass der jüngere Kostenansatz anders als der ältere an die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der GmbH gerichtet ist, ändert hieran bereits deshalb nichts, weil der jüngere ausdrücklich den älteren Kostenansatz ersetzt und ebenfalls an die Antragstellerin gerichtet ist.

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III. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom … Februar 2017 im Verfahren 3 K …/17 insoweit begehrt, als von einem höheren als dem sog. Mindeststreitwert ausgegangen worden ist, mithin mit der Maßgabe, einstweilen von einem Kostenansatz i.H.v. 284,- € auszugehen. Zugleich begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur von ihr bereits beantragten Streitwertfestsetzung nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache im Klageverfahren oder aber nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, darüber hinaus zumindest aber bis zur Entscheidung über die Erinnerung. Die Antragstellerin tritt hierbei nicht als Rechtsnachfolgerin der A GmbH auf.

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1. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung mit der Maßgabe, einstweilen von einem Kostenansatz i.H.v. 284,- € auszugehen.

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a) Dieser ergibt sich ausgehend von einem Mindeststreitwert von 1.500,- € nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 GKG.

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b) Bei diesem beläuft sich eine Gerichtsgebühr gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 71,- €.

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c) Gemäß Nr. 6110 KV GKG sind im finanzgerichtlichen Verfahren 4 Gebühren in Ansatz zu bringen.

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d) Das Produkt beläuft sich auf 284,- €.

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2. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit bis zur von ihr bereits beantragten Streitwertfestsetzung nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache im Klageverfahren oder aber nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, darüber hinaus zumindest aber bis zur Entscheidung über die Erinnerung.

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a) Maßgeblich ist der weitergehende Antrag.

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b) Mit dem Hauptsacheverfahren meint die von einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Antragstellerin offenbar das Klageverfahren. Denn gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 GKG bildet das Klageverfahren im Streitfall das Hauptsacheverfahren i.S.d. GKG.

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c) Ihrem zeitlichen Umfang nach sind die Anträge in einander verschränkt. Eine Entscheidung über die Erinnerung kann auch erstmals dann ergehen, wenn es bereits zu einer Entscheidung im Klageverfahren in der Hauptsache gekommen ist, die sogar bereits in Rechtskraft erwachsen ist, oder aber der Rechtsstreit bereits in der Hauptsache erledigt ist und in allen vorgenannten Alternativen aber auch erst dann, wenn bereits eine Streitwertfestsetzung erfolgt ist.

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Umgekehrt ist es auch denkbar, dass die Entscheidung über die Erinnerung bereits erfolgt, bevor es überhaupt zu einer Entscheidung im Klageverfahren in der Hauptsache gekommen ist oder deren Rechtskraft eingetreten oder es zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gekommen ist, mithin vor einer Festsetzung des Streitwerts.

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d) Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung über den Zeitpunkt einer Streitwertfestsetzung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Klageverfahren hinaus begehrt, sollte eine Entscheidung über die Erinnerung bereits ergangen sein. Denn:

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aa) Die Einwendungen der Antragstellerin gegen den Kostenansatz betreffen ausschließlich den Streitwert.

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bb) Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung findet eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statt.

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cc) Die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Klageverfahren und einer anschließenden – im Übrigen von ihr auch für diesen Fall beantragten – Streitwertfestsetzung hat die Antragstellerin erkannt.

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dd) Es mag sein, dass eine ausschließlich auf Einwendungen hinsichtlich des Streitwerts gestützte Erinnerung wie die vorliegende mit der Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht unzulässig wird.

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ee) Dasselbe mag für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gelten.

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ff) Es kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die Antragstellerin sich diese Auffassung zu eigen gemacht und ihren Anträgen zugrunde gelegt hätte. Vielmehr ist jedenfalls dann, wenn damit wie im Streitfall eine negative Kostenfolge nicht verbunden ist, vom weitestgehenden der im Rahmen der Auslegung zu erkennenden Anträge auszugehen.

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3. Der Vergleich mit ihrem ausdrücklichen Auftreten als Rechtsnachfolgerin der A GmbH im Klageverfahren zeigt, obwohl sie sich auch dort gegen eben diese Rechtsnachfolge verwahrt, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht als deren Rechtsnachfolgerin auftreten will.

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IV. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

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1. Soweit die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung nicht nur bis zur Entscheidung über die Erinnerung, sondern auch für die Zeit danach anzuordnen, ist der Antrag unzulässig.

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a) Das Erinnerungsverfahren kann bereits vor einem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens enden. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung aber kann längstens für die Zeit bis zur Entscheidung über eben diese Erinnerung hergestellt werden. Gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG entscheidet das Gericht oder das Beschwerdegericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung einer Erinnerung, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, scheidet begrifflich wie auch systematisch aus. Im Übrigen wäre im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung das Beschwerdegericht für die Anordnung der aufschiebende Wirkung zuständig, woraus sich ergibt, dass das Finanzgericht die aufschiebende Wirkung der Erinnerung nicht für die Zeit der Beschwerde oder weiteren Beschwerde anordnen kann. Im Übrigen sind ohnehin weder Beschwerde noch weitere Beschwerde statthaft.

51

b) Darüber hinaus ist es durchaus möglich, dass es zu einer Streitwertfestsetzung im Klageverfahren nicht kommt, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch deshalb insoweit unzulässig ist, als der einstweilige Rechtsschutz zumindest potentiell für die Zeit nach der Entscheidung über die Erinnerung begehrt wird.

52

aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG gelten § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht, so dass eine vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Gericht, obschon sich die Gerichtsgebühren im finanzgerichtlichen Klageverfahren nach dem Streitwert richten und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wie dem Klageverfahren mit der Einreichung der Klageschrift fällig sind, selbst dann nicht erfolgt, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.

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bb) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GKG gilt dies jedoch in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt, wobei er freilich ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen muss, oder das Gericht sie für angemessen hält.

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Selbst wenn man unterstellen wollte, es stehe bereits jetzt fest, dass die Antragstellerin eine Streitwertfestsetzung beantrage, da sie bereits in der Klageschrift beantragt hat, wie folgt zu erkennen: „Im Fall der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt.“, ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Erinnerung schon vor der Festsetzung des Streitwerts, nämlich vor einer dieser notwendig vorausgehenden Entscheidung im Klageverfahren in der Hauptsache oder der Erledigung des Rechtsstreits im Klageverfahren in der Hauptsache getroffen wird.

55

(Eine Entscheidung nach § 62 Abs. 1 GKG ergeht nicht, weil der Streitwert weder für die Zuständigkeit des Finanzgerichts noch für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich ist.)

56

c) Der Antrag ist im Übrigen unabhängig davon, dass der neuere nunmehr den Gegenstand des Erinnerungsverfahrens bildende Kostenansatz an die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der GmbH gerichtet ist, zulässig. Die Antragstellerin ist als solche auch durch den jüngeren Kostenansatz (unmittelbar) beschwert.

57

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die aufschiebende Wirkung ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 684), d.h., es ernstlich zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt ist, oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris).

58

a) Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin durch den angefochtenen vorläufigen Kostenansatz gegenwärtig nicht in ihren Rechten verletzt ist.

59

aa) Der Kostenansatz ist dem Grunde nach zutreffend erfolgt.

60

Dass der jüngere Kostenansatz an die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH gerichtet ist, verletzt sie nicht in ihren Rechten, auch wenn er an sie ohne diesen Zusatz zu richten sein sollte.

61

bb) Durch den jüngeren Kostenansatz ist die Antragstellerin auch der Höhe nach nicht in ihren Rechten verletzt.

62

(1) Zwar ist der Wert im vorliegenden Verfahren vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit noch nicht festgesetzt, er ergibt sich jedoch als maßgebender Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.S.v. § 52 Abs. 5 GKG unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten.

63

(a) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nr. 1 des § 52 GKG maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind allerdings die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nr. 1 des GKG bestimmten Mindestwert zu bemessen (§ 52 Abs. 5 GKG). Im Streitfall verhält es sich jedoch anders:

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(b) Zu den gerichtlichen Verfahrensakten zählt auch der klägerische Antrag (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ebenso zählt zu diesen die vorgelegte Einspruchsentscheidung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 FGO). Dies gilt, obschon es sich bei § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO lediglich um Sollvorschriften handelt.

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(aa) Aus den Verfahrensakten ist somit ersichtlich, dass die Antragstellerin im Klageverfahren die Aufhebung der erstmaligen Festsetzung der Umsatzsteuer für 2009 gegenüber ihr als Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH – sie gibt die Firma verkürzt wieder – begehrt, deren Nichtigkeit sie geltend macht, weshalb die Aufhebung zur Beseitigung eines Rechtsscheins erfolgen solle. Der Klageschrift ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid u.a. wegen ihrer Auffassung nach entgegenstehender Festsetzungsverjährung aufgehoben wissen will, ohne dass dadurch ein diesem vorangegangener Verwaltungsakt aufleben würde, weil es an einer früheren Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr gegenüber der zuletzt als A GmbH firmierenden GmbH oder der Antragstellerin als deren Rechtsnachfolgerin fehlt.

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(bb) Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2009 als Rechtsnachfolgerin der A GmbH gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln hatte. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so würde die im Namen der A GmbH abgegebene Steuererklärung nicht als Steuerfestsetzung wirken. Die Steuererklärung musste gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein. Die Steuererklärung ist jedoch nicht vom gesetzlichen Organ der einzigen Komplementärin der Antragstellerin unterschrieben worden, weshalb sie nicht gemäß § 168 Satz 1 AO eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

67

Die von der Antragstellerin im Klageverfahren begehrte Aufhebung des Umsatzsteuerjahresbescheids und der zu diesem ergangenen Einspruchsentscheidung ließe keine dem Verwaltungsakt vorangegangene Steuerfestsetzung oder einer solchen gleichstehende Steueranmeldung aufleben.

68

Dem entspricht auch die Vorstellung der Antragstellerin, die geltend macht, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der A GmbH und die ersatzlose Aufhebung des Jahressteuerbescheids und der zu diesem ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt.

69

Hierbei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin die Vorstellung hat, ihr Antrag sei auch auf die Aufhebung der Steueranmeldung zwecks Beseitigung eines etwaigen von dieser ausgehenden Rechtsscheins gerichtet.

70

Denn, indem sie geltend macht, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der A GmbH, und zugleich die ersatzlose Aufhebung von Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung begehrt, begehrt sie nicht lediglich die Herabsetzung der Steuer auf den unwirksam angemeldeten Betrag.

71

(2) Im Streitfall betrifft der Antrag der Antragstellerin im Klageverfahren mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, so dass gemäß § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich ist.

72

(3) Bei einem Streitwert von mehr als 290.000,- € und nicht mehr als 320.000,- € wie im Streitfall beläuft sich eine Gerichtsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG auf 2.462,- €. Es sind 4 Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen. Das Produkt beläuft sich auf 9.848,- €.

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(4) Der Streitwert sinkt nicht etwa dadurch, dass die Antragstellerin womöglich im Verfahren 3 K …/N die Feststellung der Nichtigkeit des im Verfahren 3 K …/17 angefochtenen Umsatzsteuerbescheids begehrt, bereits vor Eingang letzterer Klage angekündigte, sie werde die Verbindung mit dem (seinerzeit noch zukünftigen) Klageverfahren beantragen, und sie nunmehr nach Eingang der unter dem Aktenzeichen 3 K …/17 geführten Klage mit einem weiteren Schriftsatz beantragt. Denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit mit Einreichung der Klageschrift fällig und gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

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Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, den streitgegenständlichen Steuerbescheid im älteren Verfahren im Wege der nachträglichen objektiven Klagehäufung (vermittels Haupt- und Hilfsantrag) anzufechten und so die nunmehr im Verfahren 3 K …/17 fällig gewordenen Gerichtsgebühren zu vermeiden und § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zur Anwendung gelangen zu lassen.

75

(5) Der Streitwert reduziert sich nicht dadurch, dass die Antragstellerin in einem anderen Verfahren dasselbe oder ein weiter gehendes, ersteres umfassendes rechtliches Interesse verfolgt. Denn der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 GKG (vgl. o. (1)).

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(6) Der Tatbestand des § 61 Satz 1 GKG dürfte im Streitfall, ohne dass es darauf im Hinblick auf die Unmittelbarkeit i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG noch ankäme, nicht erfüllt sein.

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(7) Es kann dahinstehen, ob nach § 52 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 GKG ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Denn die Antragstellerin wäre, sollte dies der Fall sein, durch die in Folge eines zu niedrig angenommenen Streitwerts zu niedrig bemessene Gerichtsgebühr nicht in ihren Rechten verletzt. Dem Gericht ist eine Verböserung des (vorläufigen) Kostenansatz im Erinnerungsverfahren und erst recht im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG wie allgemein verboten (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2016 XI B 198/15 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Az. wohl X B 198/15), BFH/NV 2016, 1042).

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(8) Auch der Umstand, dass eine etwaige Steigerung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sich nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergeben mag, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wäre. Es mag zutreffen, dass der anzusetzende Streitwert sich (jedenfalls im Streitfall) nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, wenn man annimmt § 52 Abs. 5 GKG verweise mangels Differenzierung nicht nur auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern auch auf dessen Satz 2. Dennoch ergibt sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, unberücksichtigt zu bleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch die Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden vorläufigen Kostenansatz – eine Verfahrensgebühr mit nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG vorverlegter Fälligkeit (Just, DStR 2014, 2481) – in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über den sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelbetrag hinausgehenden Betrags nicht einmal das sich aus diesem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde.

79

b) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige die Antragstellerin treffende unbillige Härte durch die Erhebung von vier Gerichtsgebühren bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium der Klage, obschon Erfolg wie auch Misserfolg der Klage ungewiss sind.

80

aa) Womöglich halbiert sich die Zahl der Gerichtsgebühren infolge des weiteren Verfahrensverlaufs gemäß Nr. 6111 KV GKG von 4 auf lediglich 2. Ggf. kommt es zu einer Zinsbelastung und / oder einem Zinsausfall bei der Klägerin (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 146. Lfg., vor § 135 FGO, Rz 21, und Starke in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, 42. Lfg., vor § 135 FGO, Rz 18).

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bb) Dass dem erfolgreichen Kläger mit Rücksicht auf die Befreiung des Landes von den Kosten in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG) gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GKG bereits erhobene Kosten erst dann (, soweit sie die Finanzbehörde zu tragen hat,) zurückzuzahlen sind, wenn sie der Finanzbehörde auferlegt worden sind, führt ggf. ebenfalls zu einer Zinsbelastung und / oder einem Zinsausfall beim Kläger, der die Gebühren bereits zuvor entrichtet hat.

82

cc) Beides hat der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen. Er hat nämlich bestimmt, dass Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten vorbehaltlich einer hier nicht einschlägigen Ausnahme nicht verzinst werden (§ 5 Abs. 4 GKG).

83

dd) Selbst wenn die vorausgezahlten Gerichtsgebühren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen sein sollten (bejahend Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 147. Lfg., § 139 FGO, Rz 19a, und Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, 125. Erg.-Lfg, § 149 FGO, Rz 17; verneinend Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 232. Lfg., § 149 FGO, Rz 17; jedenfalls für die bereits erfolgte Erstattung der Gerichtsgebühren durch die öffentliche Kasse verneinend Thüringer Finanzgericht Beschluss vom 14. Oktober 2014 4 Ko 557/13, EFG 2015, 72), so ließe sich dennoch eine Verzinsung gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 ZPO für die Zeit bis zur gerichtlichen Kostengrundentscheidung im Klageverfahren nicht erreichen.

84

ee) Dem Rechtsschutz Suchenden obliegt es daher nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Verzögerungsrüge zu erheben, um nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eine Entschädigung für durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer erlittene Nachteile zu erlangen.

85

ff) Der auch bei angemessener Verfahrensdauer entstehende Zinsnachteil entspricht dem gesetzgeberischen Willen und ist, obschon er den Rechtsschutz beeinträchtigt, hinzunehmen.

86

gg) Anhaltspunkte für eine hierin liegende die Antragstellerin treffende persönliche Härte liegen nicht vor.

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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Sie ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 686).

89

VI. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, hier den Bundesgerichtshof, nicht statt.


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