Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 236/04

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, beim Finanzgericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben (1 K 175/04). Die Klageschrift enthielt lediglich den Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2004 aufzuheben. Die Klagebegründung sollte nachgereicht werden.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2004, zugestellt am 6. Juli 2004 ist der Kläger unter Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Er wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die bloße Benennung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf noch abzugebende Steuererklärungen nicht zur Benennung des Klagebegehrens ausreicht. Ihm wurde unter Vornahme einer entsprechenden Belehrung eine Ausschlussfrist bis zum 30. Juli 2004 gesetzt (Bl. 4 f.). Am 26. Juli 2004 hat der Vertreter des Klägers unter Hinweis auf seinen Jahresurlaub Fristverlängerung bis zum 31. August 2004 beantragt, die durch Schreiben vom 28. Juli 2004 gewährt worden ist (Bl. 12 ff.). Mit Schreiben vom 26. August 2004, bei Gericht eingegangen am 30. August 2004, hat der Kläger seine Steuererklärungen für 1997 eingereicht und für 1998 und 1999 Fristverlängerung bis 30. September 2004 beantragt, da die Buchhaltung lediglich bis Mai 1998 erledigt sei (Bl. 15 f.).

Durch Beschluss vom 6. September 2004 hat der Vorsitzende die Verfahren, für die keine Erklärungen vorgelegt worden sind, abgetrennt und für diese unter dem neuen Geschäftszeichen 1 K 236/04 die Klage durch Gerichtsbescheid vom selben Tage (zugestellt durch Empfangsbekenntnis am 13. September 2004) als unzulässig abgewiesen (Bl. 45 ff.).

Am 12. Oktober 2004 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 66). Er weist erneut darauf hin, dass die Buchhaltung lediglich bis Mai 1998 erledigt gewesen sei und zudem in den Auswertungen Januar bis Mai 1998 wesentliche Fehler enthalten gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2004 hat er die noch ausstehenden Steuererklärungen eingereicht. Er beantragt,

unter Änderung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, erklärungsgemäße Veranlagungen durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unzulässig.

a) Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung - AO - muss eine Klage den "Gegenstand des Klagebegehrens" bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 S. 1 FGO). Diese Fristsetzung kann in Form einer Ausschlussfrist erfolgen (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO) und kann mit einer Frist zur Angabe von Tatsachen verbunden werden (§ 79 b Abs. 1 S. 1 FGO). Lässt ein Kläger diese Frist verstreichen, ohne die erforderlichen Angaben zu machen, wird die Klage endgültig unzulässig (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 Rdnr. 7), soweit nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO).

b) Im zu entscheidenden Falle hat der Kläger am 23. Juni 2004 Klage erhoben, ohne "den Gegenstand des Klagebegehrens" zu benennen. Denn gleichviel, was im Einzelnen hierunter zu verstehen ist (s. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 65 FGO, Rdnr. 4), entspricht es einhelliger und zutreffender Auffassung, dass hierzu allein die Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und der Einspruchsentscheidung nicht ausreicht, denn deren Benennung wird in § 65 Abs. 1 S. 1 FGO neben der des Klagebegehrens als eigenständiges Zulässigkeitserfordernis angeführt. Ebenso ist die Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung unzureichend (BFH v. 24. Mai 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908).

c) Gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen nur verlängert werden, wenn "erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind". Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Abgabe der Steuererklärungen für 1998 und 1999 nicht möglich sei, weil die Buchhaltung lediglich bis Mai 1998 erledigt sei und die Buchhaltung für Januar bis Mai 1998 wesentliche Fehler enthalten habe. Dies sind keine "erheblichen Gründe" im vorgenannten Sinne. Denn die erforderlichen Aufzeichnungen sind u.a. zeitnah zu erstellen (§ 146 Abs. 1 AO). Zudem ist der Kläger mit der Abgabe seiner Steuererklärungen für 1998 und 1999 ohnehin erheblich in Verzug. Überdies hat der Kläger die Gründe nicht glaubhaft gemacht.

d) Auf die Ausschlussfrist zur Benennung des Klagebegehrens, die der Vorsitzende mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 unter Hinweis auf § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzt hat, hat der Kläger somit nicht rechtzeitig reagiert. Am Dienstag, den 31. August 2004, 24.00 Uhr war die Klage - Wiedereinsetzungsgründe nach § 56 FGO sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich - deshalb unheilbar unzulässig.

2.  Nach alledem war die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig.

a) Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung - AO - muss eine Klage den "Gegenstand des Klagebegehrens" bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 S. 1 FGO). Diese Fristsetzung kann in Form einer Ausschlussfrist erfolgen (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO) und kann mit einer Frist zur Angabe von Tatsachen verbunden werden (§ 79 b Abs. 1 S. 1 FGO). Lässt ein Kläger diese Frist verstreichen, ohne die erforderlichen Angaben zu machen, wird die Klage endgültig unzulässig (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 Rdnr. 7), soweit nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO).

b) Im zu entscheidenden Falle hat der Kläger am 23. Juni 2004 Klage erhoben, ohne "den Gegenstand des Klagebegehrens" zu benennen. Denn gleichviel, was im Einzelnen hierunter zu verstehen ist (s. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 65 FGO, Rdnr. 4), entspricht es einhelliger und zutreffender Auffassung, dass hierzu allein die Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und der Einspruchsentscheidung nicht ausreicht, denn deren Benennung wird in § 65 Abs. 1 S. 1 FGO neben der des Klagebegehrens als eigenständiges Zulässigkeitserfordernis angeführt. Ebenso ist die Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung unzureichend (BFH v. 24. Mai 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908).

c) Gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen nur verlängert werden, wenn "erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind". Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Abgabe der Steuererklärungen für 1998 und 1999 nicht möglich sei, weil die Buchhaltung lediglich bis Mai 1998 erledigt sei und die Buchhaltung für Januar bis Mai 1998 wesentliche Fehler enthalten habe. Dies sind keine "erheblichen Gründe" im vorgenannten Sinne. Denn die erforderlichen Aufzeichnungen sind u.a. zeitnah zu erstellen (§ 146 Abs. 1 AO). Zudem ist der Kläger mit der Abgabe seiner Steuererklärungen für 1998 und 1999 ohnehin erheblich in Verzug. Überdies hat der Kläger die Gründe nicht glaubhaft gemacht.

d) Auf die Ausschlussfrist zur Benennung des Klagebegehrens, die der Vorsitzende mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 unter Hinweis auf § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzt hat, hat der Kläger somit nicht rechtzeitig reagiert. Am Dienstag, den 31. August 2004, 24.00 Uhr war die Klage - Wiedereinsetzungsgründe nach § 56 FGO sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich - deshalb unheilbar unzulässig.

2.  Nach alledem war die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

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