Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 5750/99 E

Tenor

Unter teilweiser Änderung der Einspruchsentscheidung vom 23.8.1999 wird die Einkommensteuer 1996 ohne Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung von DM 16.168 und unter Ansatz des Kinderfreibetrages für das Kind "T" festgesetzt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.


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