Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 1882/02 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid1998 vom 14.08.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass der Veräußerungsgewinn um 11.500 DM herabgesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.


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