Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 5917/00 K,G,F

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 31.08.2000 und Abänderung der Bescheide zur Körperschaftsteuer 1990 bis 1993, zum Gewerbesteuermessbetrag 1990 bis 1993 und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.1991 bis 31.12.1993 werden

1. die Körperschaftsteuern 1990 bis 1993 unter Berücksichtigung weiterer abzugsfähiger Betriebsausgaben in Höhe von 995.719 DM (1990), 2.231.034 DM (1991), 2.240.436 DM (1992) und 1.615.073 DM (1993) - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellungen - festgesetzt; die Einkommensbeträge und die Tarifbelastungen werden entsprechend festgestellt,

2. die Gewerbesteuermessbeträge unter Ansatz der geänderten Einkommensbeträge zu 1. und unter Berücksichtigung weiterer Dauerschuldzinsen in Höhe der nach 1. zusätzlich anerkannten Betriebsausgaben und

3. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1991 bis 31.12.1993 unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge und Tarifbelastungen zu 1. sowie ohne Kürzung des EK 01 um die in 1. genannten Beträge festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbeträge sowie der geänderten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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