Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2442/03 F

Tenor

Der Bescheid vom 17. Februar 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2003 wird dahingehend abgeändert, dass der verbleibende Verlustabzug auf 75.500,00 DM festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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