Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 1404/08 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008 verpflichtet, Kindergeld für die Kinder „K“, „L“ und „J“ in Höhe von 2.310 EUR zu gewähren (März bis Juli 2005). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.


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