Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 5 K 4098/11 U,AO
Tenor
Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 wird das Finanzamt verpflichtet, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für 2001-2004 – jeweils am 1.10.2010 beim Finanzamt eingegangen – aufzuheben und die Umsatzsteuer der Klägerin für 2001 auf 8.708.035,04 €, für 2002 auf 15.037.730,54 €, für 2003 auf 16.458.277,65 € und für 2004 auf 6.443.107,84 € festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (A), vormals B GmbH & Co. KG. Die … Gruppe „…“ erwarb zum 1.1.2007 die C GmbH in D. Zum 1.1.2008 wurden die Geschäftsbetriebe der A und die E GmbH & Co. KG in der C GmbH zusammengeführt. Die Gesellschaften wurden auf die Klägerin verschmolzen.
3Die A erbrachte Finanzierungsleistungen an Unternehmen. Diese Finanzierungsleistungen waren nicht als Darlehen ausgestaltet, sondern die A schaltete sich in der Funktion eines Zwischenhändlers in den Erwerb des jeweils betroffenen Wirtschaftsguts ein.
4Anlässlich einer bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A durchgeführten Betriebsprüfung wurden die Finanzierungsleistungen unter zwei Arbeitstiteln abgehandelt – nämlich unter „Bestelleintritt“ und „Sale-and-Mietkauf-back“. Dazu hatte das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Bericht vom 5.7.2010 Folgendes festgestellt:
5„Bestelleintritt“
6Im Geschäftsbereich „Finanzierung von Mietkaufverträgen“ waren Kaufverträge von Kunden mit Lieferanten (Händlern) häufig schon im Zeitpunkt der Finanzierungszusage abgeschlossen. Die A habe nur in wenigen Fällen einen schriftlichen Bestelleintritt gegenüber den Händlern erklärt. Deshalb könne der Bestelleintritt lediglich aus den an die A adressierten Rechnungen der Lieferanten abgeleitet werden. Aus den Übernahmeerklärungen der Kunden habe sich vielfach ergeben, dass die Lieferungen der Lieferanten an die Kunden im Zeitpunkt der Finanzierungszusage bereits ausgeführt worden seien. Umsatzsteuerlich seien die Geschäfte als Lieferung der Lieferanten an die A und anschließend als Weiterlieferung der A an die Mietkäufer behandelt worden – die A habe die Vorsteuern aus den Lieferantenrechnungen gezogen. Der Vorsteuerabzug sei insoweit zu versagen, als die Kaufverträge zwischen den Lieferanten und dem Finanzierungskunden geschlossen worden seien und die A keine dreiseitige Vereinbarung über einen wirksamen Bestelleintritt vorgelegt habe. Der Mietkaufvertrag stelle in diesen Fällen keine Lieferung an den Mietkäufer, sondern als Darlehensgewährung eine steuerfreie sonstige Leistung dar. Im Einzelnen gehe es um folgende Beträge:
72001 |
2002 |
2003 |
2004 |
97.213,78 € |
137.102,77 € |
82.400,00 € |
33.248,00 € |
„Sale-and-Mietkauf-back“
9Bei den von der A vorgenommenen „Sale-and-Mietkauf-back“-Geschäften seien die jeweils betroffenen Wirtschaftsgüter von den Kunden an die A verkauft worden. Unmittelbar anschließend habe die A die Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlung an die Kunden rückverkauft. Beide Geschäfte seien als Lieferungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer behandelt worden. Lieferungen setzten voraus, dass dem Abnehmer die tatsächliche Verfügungsmacht über den Liefergegenstand verschafft werde. In den hier beanstandeten Fällen sei jeweils vorab geregelt worden, dass das zivilrechtliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern mit Zahlung der letzten Rate an den Mietkäufer übergehe. Bei dieser Gestaltung verbleibe das wirtschaftliche Eigentum während der gesamten Vertragsdauer beim Finanzierungskunden, der auch die tatsächliche Herrschaft durch die Nutzung des Wirtschaftsguts in seinem Betrieb ausübe. Die zivilrechtliche Eigentumsübertragung diene lediglich der Besicherung. Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung entspreche der einer Sicherungsübereignung mit dem Ergebnis, dass keine umsatzsteuerlichen Lieferungen vorlägen. Die A habe gegenüber ihren Kunden auch hier steuerfreie Leistungen erbracht – als Darlehen. Daraus folgten weitere Vorsteuer-Kürzungen:
102001 |
2002 |
2003 |
2004 |
0,00 € |
0,00 € |
1.134.266,63 € |
4.071.039,11 € |
Dementsprechend gab die Klägerin berichtigte Umsatzsteuererklärungen ab. Gegenüber den zuvor festgesetzten Umsatzsteuern ergaben sich – unter Berücksichtigung hier nicht streitiger Verrechnungen – folgende Nachzahlungsbeträge:
122001 |
2002 |
2003 |
2004 |
97.213,78 € |
137.102,77 € |
1.246.670,63 € |
2.819.970,00 € |
An Zinsen setzte das Finanzamt jeweils mit Bescheiden vom 3.12.2010 folgende Beträge fest:
142001 |
2002 |
2003 |
2004 |
4.759,00 € |
25.400,00 € |
411.314,00 € |
761.386,00 € |
Sowohl gegen die Umsatzsteuer- als auch gegen die Zinsfestsetzungen erhob die Klägerin Einspruch.
16Einen Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzungen – Schreiben vom 8.2.2011 – begründete die Klägerin hinsichtlich der „Bestelleintritt“-Fälle unter Bezugnahme auf die Nichtbeanstandungsregelung des BMF im Schreiben vom 14.7.2010 (IV D 2 – S 7100/07/10031:006) und hinsichtlich der „Sale-and-Mietkauf-back“- Fälle unter Bezugnahme auf die Übergangsregelung des BMF im Schreiben vom 4.12.2008 (IV B 8 – S 7100/07/10031).
17Das beklagte Finanzamt lehnte dies mit Verfügung vom 10.3.2011 ab. Der Einspruch dagegen und gegen die Festsetzung der Umsatzsteuern 2001 – 2004 nebst Zinsen hatte keinen Erfolg. In den Gründen der ablehnenden Verfügung und den Gründen der Einspruchsentscheidung heißt es im Wesentlichen:
18Die Einspruchsführerin könne bezüglich der Fälle des „nachträglichen Bestelleintritts“ die Nichtbeanstandungsregelung für Altfälle nicht in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 14.7.2010 lägen nicht vor. Die Nichtbeanstandungsregelung für die bis zum 31.12.2009 geschlossenen Verträge gelte nur unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf Abschluss eines (unechten) Mietkaufgeschäfts jeweils bis zum Zeitpunkt der Auslieferung des Mietkaufgegenstands vom Lieferanten an den Miet-Kunden erfolgt sei. Der Zeitpunkt der Finanzierungszusage sei dabei nicht entscheidend. Ob die Voraussetzungen der Übergangsregelung in den von der Betriebsprüfung beanstandeten Fällen vorgelegen hätten, habe die Einspruchsführerin nachzuweisen – nachgewiesen sei dies nicht.
19Bezüglich der Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“ könne sich die Einspruchsführerin nicht auf die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 4.12.2010 berufen. Dieses Schreiben regele lediglich Leasing-Fälle – die von der Betriebsprüfung beanstandeten Vereinbarungen seien aber anders gestaltet gewesen. „Sale-and-Mietkauf-back“ – Gestaltungen seien gerade nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Auch aus Vertrauensgesichtspunkten ergebe sich keine andere Betrachtungsweise. Die A habe nicht davon ausgehen können, dass die aufgrund der von ihr abgeschlossenen Mietkaufverträge erbrachten Leistungen als zwei getrennte Lieferungen betrachtet werden könnten. Die Finanzverwaltung habe keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt.
20Ein Antrag auf abweichende Festsetzung der Zinsen aus Billigkeitsgründen hatte ebenfalls keinen Erfolg – der Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung wurde zurückgewiesen.
21Hiergegen richtet sich die Klage.
22Die Klägerin hält ihre Umsatzsteuerfestsetzungen 2001 – 2004 für rechtswidrig, soweit sie Änderungen wegen der Fälle des „Bestelleintritts“ und wegen der Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“ umfassten.
23Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung (AO) gegeben. Hier hätten sich die Vertragspartner wechselseitig über ihre jeweiligen zivilrechtlichen Leistungen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt. Aufgrund der wechselseitigen Rechnungsstellung sei das Steueraufkommen zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Denn dem jeweiligen Vorsteuerabzug hätten auf beiden Seiten entsprechende Umsatzsteuerschulden gegenübergestanden. Diese Sachverhalts-Konstellation begründe den wesentlichen Unterschied zu den klassischen Fällen des § 14 c des Umsatzsteuergesetzes (UStG): Unterwerfe ein Steuerpflichtiger einen Sachverhalt irrtümlich der Umsatzsteuer und mache den Vorsteuerabzug geltend, rechtfertige sich eine Verzinsung in der Regel aus der Gefährdung des Steueraufkommens. Hier seien aber lediglich wechselseitige steuerpflichtige Leistungen zu einer steuerpflichtigen Leistung zusammengefasst worden – eine Gefährdung des Steueraufkommens sei in dieser Konstellation zu jedwedem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen.
24Die Klägerin beantragt,
25unter Änderung der Bescheide vom 28.9.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 ihre Umsatzsteuer
26für |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
|||
um |
97.213,78 € |
137.102,77 € |
1.246.670,63 € |
2.819.970,00 € |
herabzusetzen,
28hilfsweise das beklagte Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 10.3.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 dazu zu verpflichten,
29hilfsweise unter Änderung der Bescheide vom 3.12.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 die Zinsen zur Umsatzsteuer 2001 – 2004 auf jeweils 0,00 € herabzusetzen,
30hilfsweise das beklagte Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 10.3.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 dazu zu verpflichten,
31hilfsweise die Revision zuzulassen.
32Das beklagte Finanzamt beantragt,
33die Klage abzuweisen,
34hilfsweise die Revision zuzulassen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
36Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
37Zwar sind die streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen 2001 – 2004 rechtmäßig.
38Hinsichtlich der Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“ folgt dies aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.2.2006 (V R 22/03, Bundessteuerblatt
Hinsichtlich der Fälle des „Bestelleintritts“ ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen rechtswidrig sein sollen. Aus dem Inhalt der Steuerakten ergeben sich dazu keine konkreten Anhaltspunkte – auch die Klagebegründung enthält dazu nichts. Ebenso ist weder aus dem Inhalt der Steuerakten noch aus der Klagebegründung nachvollziehbar, weshalb der Mehrbetrag von 30.004,00 € an Umsatzsteuer 2003 (= Abstimmung Umsatzsteuer/Vorsteuer – Korrektur 2003, siehe 2.1.1.1 des Berichts des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln vom 10.9.2010) und damit die entsprechende Umsatzsteuererhöhung rechtswidrig sein sollten.
40Das beklagte Finanzamt ist allerdings zu verpflichten, die Umsatzsteuern aus Billigkeitsgründen herabzusetzen – und zwar um folgende Beträge:
412001 |
2002 |
2003 |
2004 |
97.213,78 € |
137.102,77 € |
1.216.666,63 € |
2.819.970,00 € |
Das ergibt sich aus § 163 Satz 1 AO. Danach können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
43Diese Voraussetzungen sind hier sowohl hinsichtlich der Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“ als auch der Fälle des „Bestelleintritts“ gegeben. Darauf, aus welchen Gründen die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen hier rechtmäßig sind, kommt es bei einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 AO nicht zwingend an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Festsetzung von Steuern bzw. der Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen im einzelnen Fall unbillig ist, und bei der Beurteilung dieser Frage sind sowohl die Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“ als auch die Fälle des „Bestelleintritts“ in einem wesentlichen Punkt gleich – nämlich darin, dass ein Sachverhalt als Lieferung und Gegenlieferung sowohl bei dem einen Vertragspartner als auch bei dem anderen behandelt wurden, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage bestand. In beiden Fallkonstellationen blieben also Rechnungen von Unternehmen, in denen unberechtigt Umsatzsteuern ausgewiesen wurden, mit der Konsequenz aus § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG in der in den für die streitigen Veranlagungszeiträumen geltenden Fassung – dass, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag schuldet.
44Bei diesen – unberechtigt – ausgewiesenen Steuerbeträgen handelt es sich um einzelne Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 163 Satz 1 AO.
45Ihr Ansatz ist unbillig – gleichermaßen bei den Fällen des „Sale-and-Mietkauf-back“ als auch den Fällen des „Bestelleintritts“. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8.3.2001 V R 61/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist es unbillig, dass das beklagte Finanzamt hinsichtlich der Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“ als auch der Fälle des „Bestelleintritts“ die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A wie auch deren Vertragspartner an deren ursprünglichen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis festgehalten hat. Die jeweiligen Rechnungen konnten unschwer berichtigt werden, weil zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Steueraufkommens bestand (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8.3.2001 V R 61/96, a.a.O.) – dies auch schon in den streitigen Veranlagungszeiträumen. Die A und ihre Vertragspartner hatten sich wechselseitig Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt – die entsprechenden Vorsteuern geltend gemacht – aber auch die aus ihrer Sicht entstandenen Umsatzsteuern erklärt und abgeführt. Dies ist hinsichtlich der Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“ unstreitig – und kann so auch hinsichtlich der Fälle des „Bestelleintritts“ angenommen werden. Zu letzteren haben sich die Beteiligten zwar nicht näher geäußert, eine vom beklagten Finanzamt im Schriftsatz vom 3.6.2013 bis Ende August 2013 angekündigte Stellungnahme ist nie gekommen – damit gilt hinsichtlich der Fälle des „Bestelleintritts“ offensichtlich nichts anderes als hinsichtlich der Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“, zumal die Fallkonstellationen sich für eine Billigkeitsentscheidung in einem wesentlichen Punkt nicht unterscheiden – nämlich eben darin, dass ein Sachverhalt als Lieferung und Gegenlieferung sowohl bei dem einen Vertragspartner als auch bei dem anderen behandelt wurden, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage bestand.
47Dass die Rechnungen mit unberechtigtem Umsatzsteuerausweis noch nicht in den streitigen Veranlagungszeiträumen berichtigt wurden, hat bei der Frage, ob sich daraus ergebende Umsatzsteuern unbillig sind, aus Sicht des erkennenden Senats keine entscheidende Bedeutung – vielmehr kommt es allein darauf an, ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Steueraufkommens bestand – sowie wann und wie dies mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte bzw. kann. Damit ähnelt diese Situation derjenigen der sog. Verrechnungsstundung. Bei der sog. Verrechnungsstundung geht der BFH (Urteile vom 12.6.1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873 und vom 12.11.1997 XI R 22/97, BFH/NV 1998, 418) davon aus, dass Finanzbehörden das ihnen gemäß § 222 AO eingeräumte Ermessen verkennen, soweit sie annehmen, von einem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Gegenanspruch könne nur dann ausgegangen werden, wenn dieser durch Vorlage einer Steuererklärung nachgewiesen werde bzw. nach summarischer Prüfung der Steuererklärung keine Bedenken gegen das Vorhandensein eines Gegenanspruchs bestünden. Einer Vorlage einer Steuererklärung bedürfe es – so der BFH – dann nicht, wenn das Bestehen des Gegenanspruchs auf andere Weise, etwa durch Vorlage von Urkunden oder durch anderweitige Glaubhaftmachung mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Dass es hier zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung des Steueraufkommens kommen konnte, stand von vorneherein fest und konnte mit der dafür erforderlichen Sicherheit jederzeit festgestellt werden – also auch schon in den streitigen Veranlagungszeiträumen. Eine Gefährdung des Steueraufkommens schied aus der Situation der wechselseitigen Erstellung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und ihrer konsequenten Umsetzung aus – sämtliche aus Sicht der Vertragspartner entstandenen Umsatzsteuern wurden unstreitig zeitnah erklärt und abgeführt.
48Bei einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 1 AO steht der Finanzverwaltung Ermessen zu, das seitens des erkennenden Senats nur im Rahmen der Vorgaben des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überprüft werden kann. Das beklagte Finanzamt hat zwar eine Billigkeitsentscheidung zu den streitigen Umsatzsteuern getroffen, indem es sowohl in der ablehnenden Entscheidung vom 10.3.2011 als auch in der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auch Billigkeitserwägungen angestellt hat – indem es sich hinsichtlich der streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen 2001 – 2004 mit Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelungen des BMF auseinandergesetzt hat, die ihrerseits grundsätzlich nur in einem Billigkeitsverfahren berücksichtigt werden können. Dass die jeweiligen Rechnungen hier unschwer auch schon in den streitigen Veranlagungszeiträumen berichtigt werden konnten, weil zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Steueraufkommens bestand, blieb allerdings außer Betracht – begründet jedoch aus Sicht des erkennenden Senats gar eine Ermessensreduzierung auf Null (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25.4.2002 V B 73/01, a.a.O.) – nämlich auf Herabsetzung der streitigen Umsatzsteuer 2001 – 2004 um die hinsichtlich der Fälle des „Sale-and-Mietkauf-back“ und der Fälle des „Bestelleintritts“ vom beklagten Finanzamt angenommenen Mehrsteuern.
49Wegen des Mehrbetrags von 30.004,00 € an Umsatzsteuer 2003 (= Abstimmung Umsatzsteuer/Vorsteuer – Korrektur 2003, siehe 2.1.1.1 des Berichts des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F vom 10.9.2010) und damit der entsprechenden Umsatzsteuererhöhung besteht kein Anlass für eine Billigkeitsmaßnahme – ebenso wenig sind darauf festgesetzte Zinsen rechtswidrig oder unbillig. Dieser Mehrbetrag und darauf anfallende Zinsen sind nicht einmal ansatzweise zu beanstanden.
50Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO – die Klägerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen; die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
51Der bei der Geschäftsstelle hinterlegte Tenor ist wegen Umsatzsteuer 2003 zu berichtigen – die Umsatzsteuer ist für diesen Veranlagungszeitraum nicht auf 16.428,273,65 € festzusetzen, sondern auf 16.458.277,65 €. Bei der Differenz von 30.004,00 € handelt es sich um die Position „Abstimmung Umsatzsteuer/Vorsteuer – Korrektur 2003“ (siehe 2.1.1.1 des Berichts des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F vom 10.9.2010) – dass diese Differenz von dem bei der Geschäftsstelle hinterlegten Tenor umfasst ist, ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 107 Abs. 1 FGO.
52Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO sind aus Sicht des erkennenden Senats nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Über die für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Kriterien hat der BFH bereits entschieden – der erkennende Senat ist dem ohne jedwede Einschränkung gefolgt. Im Übrigen handelt es sich hier allein um eine Entscheidung in einem Einzelfall.
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Referenzen
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