Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 569/23 VSt

Tenor

Der Bescheid vom 18.1.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.2.2023 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Klägerin für das Jahr 2017 eine Entlastung nach § 9b StromStG i.H.v. ... Euro, nach § 10 StromStG i.H.v. ... Euro, nach § 54 EnergieStG i.H.v... Euro und nach § 55 EnergieStG i.H.v. ... Euro gewährt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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