Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 459/23 G, F

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 8. Dezember 2021 wird dahin geändert, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 9.453,92 Euro festgestellt werden (davon laufende Einkünfte: ./. 28.340,92 Euro). Der Bescheid über den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2017 vom 8. Dezember 2021 wird dahin geändert, dass unter Ansatz eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 9.454 Euro der Gewerbesteuer-Messbetrag auf null Euro festgesetzt wird. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2017 wird dahin geändert, dass ein zu berücksichtigender Verlustvortrag in Höhe von 19.975 Euro festgestellt wird. Die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2023 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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