Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 53/12

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

2

Die Klägerin bezog in den streitgegenständlichen Fällen von ihrer in Japan ansässigen Muttergesellschaft unter anderem Bauteile für LCD-Fernsehgeräte, die auf dem Seeweg aus China nach Hamburg gelangen und dort in den freien Verkehr überführt wurden. Die Waren wurden sodann nach Litauen befördert und dort zu Fernsehgeräten zusammengesetzt. Unter den Bauteilen befanden sich nicht die für einen Fernsehempfang jeweils erforderlichen TV-Tuner und die für den Zusammenbau erforderlichen Schrauben. Die Anmeldung der Waren erfolgte entsprechend der individuellen Beschaffenheit der Bauteile.

3

Die verschiedenen Baugruppen wurden in Japan jeweils nach Art der Baugruppe getrennt verpackt und getrennt in Rechnung gestellt (LCD-Module, Gehäuseteile, Platinen). Jede Warensendung - zusammengefasst in einem oder mehreren Container - umfasste immer nur eine Baugruppe. Pro Rechnung wurde jeweils ein gesonderter Bill of Lading ausgestellt.

4

Für den Zeitraum 01.05.2006 bis 28.02.2009 fand bei der Klägerin eine Prüfung durch den Beklagten statt. Hierüber liegt ein Prüfbericht vom 26.03.2010 vor (hier relevant: Rn. 3.2.2). Darin wird zwischen mehreren Fallgruppen unterschieden. Bei einer Fallgruppe wurden die verschiedenen Bauteile in einer Zollanmeldung zusammengefasst angemeldet. Bei der anderen Fallgruppe wurden die verschiedenen Bauteile an einem Tag auf verschiedene Zollanmeldungen aufgeteilt, aber am selben Tag beim Zollamt 1 angemeldet. Die Container mit den verschiedenen Bauteilen kamen je nach Reederei an unterschiedlichen Import-Terminals im Hafen an (A - außerhalb des seinerzeit bestehenden Freihafens -, B und C - innerhalb des Freihafens -). Bauteile, die sich zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Terminal A befunden hatten, standen dem Zollamt 1 bei seiner Abfertigungsstelle Container Terminal A zur Verfügung, ohne dazu vom Importterminal wegbewegt worden zu sein. Bauteile, die an den Importterminals im Freihafen angekommen waren, mussten dem Zollamt 1 an einem seiner Amtsplätze zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, es war - wie in den meisten Fällen - eine sog. Hausverzollung (Beschau durch den Außendienst am Ankunftsterminal) beantragt worden. Dann verblieben die Waren körperlich am Import-Terminal und wurden kostenpflichtig durch den Außendienst des Zollamts 1 beschaut. Im Allgemeinen wurden die an einem Tag mit unterschiedlichen Zollanmeldungen beim Zollamt 1 angemeldeten Bauteile im gleichen Schiff einer Reederei nach Hamburg befördert.

5

Mit Bescheiden vom 17.02.2010 und 15.04.2010 erhob der Beklagte Zoll i. H. v. 84.466,72 € bzw. 733.306,13 € nach. Wegen der Berechnung wird auf die Bescheide Bezug genommen.

6

Am 22.02.2010 bzw. 26.04.2010 legte die Klägerin gegen die streitgegenständlichen Bescheide Einspruch ein. Waren, die einzeln verpackt und in Rechnung gestellt und mit einzelnen Zollanmeldungen zum freien Verkehr angemeldet worden seien, seien von der Allgemeinen Vorschrift 2 a), die kein Zusammenfassen mehrerer Zollanmeldungen vorsehe, nicht erfasst. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, die einzelnen Bauteile zu Monitoren zusammenzusetzen. Die rein theoretische Möglichkeit des Zusammensetzens würde den Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift 2 a) unzulässig ausdehnen. Abzustellen sei auf die Gestellung, die mit der jeweiligen Zollanmeldung konkludent für jede einzelne Zollanmeldung abgegeben worden sei. Außerdem hätten die Waren - bis auf die Fälle der Hausverzollung - körperlich an verschiedenen Import-Terminals und nicht am selben Ort zur Verfügung gestanden, was auch gegen die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) spreche.

7

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 27.02.2012 bzw. 22.03.2012 zurückgewiesen. Die vom Abgabenbescheid vom 17.02.2010 erfassten Zollanmeldungen seien bei der Abfertigung D des Zollamts 1 angenommen worden. Die vom Abgabenbescheid vom 15.04.2010 erfassten Zollanmeldungen seien entweder von der Abfertigung D oder von der Abfertigung E angenommen worden. Angesichts des Zeitlaufs der Anmeldungen bestehe kein Zweifel, dass die Warensendungen gemeinsam zur gleichen Zeit der Abfertigungsstelle D bzw. der jeweils zuständigen Abfertigungsstelle des Zollamts 1 zur Verfügung gestellt und von der der Zollstelle darüber gegebenen Mitteilung erfasst worden seien. Wenn die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr zeitlich kurz nacheinander angenommen worden seien, hätten die darin bezeichneten Waren der Zollstelle auch gleichzeitig am selben zollamtlich zugelassenen Ort zur Verfügung gestanden. In den Fällen der Hausverzollung sei die Gestellungsmitteilung wirksam geworden, als die Waren im Nachgang bei dem von der Abfertigungsstelle D zugelassenen Ort eingetroffen seien. Dass die Waren woanders angekommen seien, sei nicht ersichtlich. Im Streitfall sei die Allgemeine Vorschrift 2 a) anzuwenden. Es handele sich um unvollständige bzw. unfertige LCD-Fernsehempfangsgeräte, die die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufwiesen, die von der Position 8528 erfasst seien.

8

Mit Bescheid vom 27.02.2012 erstattete der Beklagte in Bezug auf den Einfuhrabgabenbescheid vom 15.04.2010 Einfuhrabgaben i. H. v. 99.296,92 €, weil eine Überprüfung ergeben habe, dass in 10 Fällen keine gleichzeitige Gestellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) vorgelegen habe.

9

Mit ihrer am 30.03.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung betont sie, dass jede Warensendung ausschließlich LCD-Module, Gehäuseteile oder Platinen umfasst habe. Die gelieferten Bauteile, die zur Montage eines bestimmten Gerätemodells benötigt würden, seien zumeist in gleicher Mengenzahl versandt worden. Die einzelnen Warensendungen seien zum Teil gemeinsam mit einer Zollanmeldung, zum Teil getrennt mit je einer Zollanmeldung pro Warensendung angemeldet worden. In einigen Fällen sei eine Hausverzollung beantragt worden. Zum Teil habe der Antrag auf Hausverzollung mehrere Zollanmeldungen umfasst, die sich auf mehrere getrennt verpackte und getrennt in Rechnung gestellte Warensendungen bezogen hätten. Die Container mit den verschiedenen Bauteilen seien je nach Reederei an unterschiedlichen Import-Terminals im Hafen angekommen. Es seien unterschiedliche Abfertigungsstellen des Zollamts 1 zuständig gewesen. Sie meint, die Allgemeine Vorschrift 2 a) sei unzutreffend angewandt worden, sie sehe ein Zusammenfassen mehrerer Zollanmeldungen nicht vor. Verschiedene, gemeinsam angemeldete Warensendungen, die sich zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bzw. im Moment der Gestellung an unterschiedlichen Import-Terminals befänden, würden nicht erfasst. Die Gestellungsmitteilung sei vorliegend konkludent zusammen mit der jeweiligen Zollanmeldung abgegeben worden. Die Anträge auf Hausverzollung könnten nicht als Gestellungsmitteilung angesehen werden, dies gebe der Erklärungswortlaut nicht her, da er keine Erklärung über das tatsächliche Zurverfügungstehen der Waren im Moment der Antragstellung enthalte. Sie habe auch nicht erkennen können, dass der Antrag auf Hausverzollung zugleich eine Gestellungsmitteilung enthalten solle, jedenfalls sei es ihr darum gegangen, die einzelnen Warensendungen getrennt zu gestellen, um eine Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2a) zu vermeiden. In Bezug auf verschiedene Sendungen habe also keine gemeinsame bzw. gleichzeitige Gestellung der Waren stattgefunden. Für jede Zollanmeldung sei ein anderer Zeitpunkt maßgeblich. Die in einer Zollanmeldung jeweils angemeldeten Waren hätten nicht die charakteristischen Merkmale einer zerlegten oder noch nicht zusammengefassten Ware aufgewiesen. Der BMF-Erlass vom 22.01.1996 (Gerichtsakte Bl. 73) rechtfertige die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) nicht; abgesehen von den Fällen der Hausverzollung hätten sich die Bauteile, die von einer oder von mehreren Zollanmeldungen erfasst gewesen seien, an unterschiedlichen Import-Terminals befunden, daher sei das in dem Erlass vorausgesetzte örtliche Moment nicht gegeben. Die Annahme, dass die verschiedenen Import-Terminals zum selben Zollamtsbezirk zählten und die Waren damit am selben Ort körperlich zur Verfügung gestanden hätten, widerspreche dem Wortlaut des Erlasses, nach dem es auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt und nicht auf eine juristische Zuordnung ankomme. In zeitlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Zollanmeldungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten angenommen worden seien. Wenn die Waren den Zollstellen im Laufe eines Tages zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Verfügung gestellt würden, sei dies nach dem BMF-Erlass vom 29.07.2010 für die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) nicht ausreichend. Unter Rn. 06.0 der nationalen Entscheidungen und Hinweise zur Allgemeine Vorschrift 2 a) werde darauf hingewiesen, dass die Allgemeine Vorschrift 2 a) bei zeitlich und/oder örtlich getrenntem Zurverfügungstehen auch dann nicht angewandt werden könne, wenn den Zollbehörden Unterlagen vorlägen, die die Zusammengehörigkeit mit anderen Sendungen erkennen ließen. Weiter verweist die Klägerin auf Rn. 07.0 des BMF-Erlasses vom 22.01.1996, aus der sich im Umkehrschluss ergebe, dass Teilsendungen ohne Antrag nicht zusammengefasst werden könnten.

10

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
den Bescheid vom 17.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2012 sowie den Bescheid vom 15.04.2010 in Gestalt des Bescheides vom 27.02.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2012 und aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und betont, den Prozessstoff bildeten Zollanmeldungen, die entweder mit geringen zeitlichen Differenzen von der Abfertigung D angenommen und bearbeitet worden seien, oder mehrere Positionen umfasst hätten und einheitlich von den Abfertigungen D, Container-Terminal A oder E des Zollamts 1 aufgenommen und dort jeweils durch einen Abfertigungsbeamten bearbeitet worden seien. Er teile die Auffassung, dass zu den Voraussetzungen der Allgemeinen Vorschrift 2 a) unter anderem eine örtlich gemeinsame (gleichzeitige) Gestellung der Waren am selben Amtsplatz der Zollstelle oder am selben anderen zugelassenen Ort gehöre. In zeitlicher Hinsicht reiche es nicht, dass die betreffenden Waren lediglich im Laufe eines Kalendertages gestellt würden. Sofern die Klägerin davon ausgehe, dass der Zollstelle keine Kenntnis von dem Eintreffen der Waren vermittelt worden sei, komme es darauf an, ob der Antrag auf Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung (Hausverzollung) auch als Gestellungsmitteilung ausgelegt werden könne, was er bejahe.

13

Vor dem Hintergrund der Erörterungen im Termin vom 25.03.2015 und der in dessen Folge am 09.04.2015 erlassenen Hinweis- und Aufklärungsverfügung des Senats trägt der Beklagte mit Schriftsätzen vom 18.08.2015 und vom 13.10.2015 vor, der Nachweis einer gleichzeitigen Gestellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) könne im Falle der Zollanmeldungen AT/C/-01, AT/C-02, AT/C-03 (Bescheid vom 17.02.2010) sowie AT/C-04, AT/C-05, AT/C-06, AT/C-07, AT/C-08, AT/C-09, AT/C-10 und AT/C-11 (Bescheid vom 15.04.2010) nicht erbracht werde. Im Einfuhrabgabenbescheid vom 15.04.2010 sei für die Waren der Positionen NEE-Vorgang 25 und 28 bei der Abgabenberechnung ein Zollsatz von 0 % angewandt worden. Für diese Waren blieben auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts und der ursprünglichen Zollanmeldungen Einfuhrabgaben i. H. v. 3.914,19 € geschuldet.

14

Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Einspruchsentscheidungen vom 27.02.2012 und 22.03.2012 aufzuheben und die Einfuhrabgabenbescheide vom 17.02.2010 und 15.04.2010, letzterer in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.02.2012, dahin gehend zu ändern, dass die festgesetzten Einfuhrabgaben insgesamt auf einen Betrag i. H. v. 3.914,19 € reduziert werden.
Die Beteiligten haben sich in ihren Schriftsätzen vom 18.08.2015 bzw. 11.09.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. In die teilweise Klagrücknahme der Klägerin hat der Beklagte eingewilligt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

17

Die zulässige Anfechtungsklage ist - nach zulässiger Ermäßigung des Sachantrags durch die Klägerin (§ 155 FGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) - begründet.

I.

18

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 17.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (1.); der Einfuhrabgabenbescheid vom 15.04.2010 ist, soweit er noch angefochten wird, in Gestalt des Bescheides vom 27.02.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2012 rechtswidrig (2.) und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

1.

19

Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung liegen hinsichtlich des Einfuhrabgabenbescheides vom 17.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2012 nicht vor.

20

Eine Nacherhebung setzt nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex voraus, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Der Beklagte stützt die Nacherhebung im Kern darauf, dass die Waren nicht als Teile entsprechend ihrer individuellen Beschaffenheit, sondern zusammengefasst als unvollständige bzw. unfertige LCD-Fernsehempfangsgeräte hätten eingereiht werden müssen. Dies hängt von der - zwischen den Beteiligten streitigen - Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a) ab. Nach dieser Bestimmung gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

21

Zwischen den Beteiligten ist nach dem Erörterungstermin vom 25.03.2015 unstreitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fällen durchweg um solche handelt, bei denen für die Container mit den verschiedenen Bauteilen dieselbe Abfertigungszollstelle zuständig war. Ferner ist zwischen den Beteiligten nach dem Erörterungstermin vom 25.03.2015 unstreitig, dass der Beklagte - für den Fall, dass die Allgemeine Vorschrift 2 a) anwendbar sein sollte - die zolltarifliche Einreihung zutreffend vorgenommen und die Bauteile mengenmäßig sowie im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Modelle (Handelsbezeichnung der fertigen Geräte) richtig zusammengefasst hat, so dass vom Senat lediglich zu klären ist, ob die Allgemeine Vorschrift 2 a) Anwendung findet, ob also die eingeführten, in verschiedenen Containern getrennt beförderten Teile bzw. Bauteilgruppen (Gehäuse, Platinen, LCD-Module), die zusammengesetzt eine fertige Ware ergeben, "zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt" gestellt wurden.

22

Dabei geht der Senat von folgender rechtlicher Bewertung aus, die er den Beteiligten bereits in seiner Hinweisverfügung vom 09.04.2015 im Einzelnen dargelegt hat: Die Anwendung der Allgemeine Vorschrift 2 a) setzt voraus, dass sämtliche Bauteile gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt worden sind (vgl. nur EuGH, Urteil vom 16.06.1994, C- 35/93). Die Gestellung im Sinne von Art. 4 Nr. 19 Zollkodex ist eine Willenserklärung, die bereits vor der Ankunft der Waren aufschiebend bedingt abgegeben werden kann (so auch Lux in Dorsch, Art. 4 Zollkodex Rn. 47; Kopp in Dorsch Art. 40 Rn. 9.1). Die Bedingung tritt regelmäßig mit dem Eintreffen der Ware ein.

23

In den Fällen der sog. Hausverzollung (Art. 239 Abs. 2 ZK-DVO) ist die - aufschiebend bedingte - Gestellung in dem Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung zu sehen. In den Anträgen sind immer ein Ort sowie ein Zeitfenster angegeben. Diese Angaben sind dahin auszulegen, dass mitgeteilt wird, an welchem Ort und innerhalb welchen Zeitraums die Waren zur Verfügung stehen. Die Gestellung wird in diesen Fällen im Zeitpunkt des Beginns des angegebenen Zeitraums wirksam, da Inhalt der Erklärung ist, dass sich die Ware zu diesem Zeitpunkt am angegebenen Ort befindet. Sofern Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zusammengefasst werden, die Gegenstand unterschiedlicher Anträge auf Hausverzollung sind, kann eine gleichzeitige Gestellung nur dann angenommen werden, wenn die in den Anträgen angegebenen Zeiträume im gleichen Zeitpunkt beginnen. Da die Gestellung die Mitteilung enthält, dass sich die Waren zu Beginn des genannten Zeitraums an einem bestimmten Ort befinden, liegt keine gleichzeitige Gestellung vor, wenn der Zeitraum hinsichtlich anderer Waren zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, auch wenn sich die in mehreren Anträgen angegebenen Zeiträume für eine gewisse Dauer überschneiden. Auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen kann nicht abgestellt werden, da der Zeitpunkt ansonsten von den Einführern nicht bestimmt werden könnte, was in Widerspruch zu dem den Einführen zustehenden Gestaltungsrecht stünde (vgl. nur den BMF-Erlass vom 22.0.1996).

24

In den Fällen, in denen die Waren körperlich bei einer Abfertigungszollstelle gestellt worden sind, kann aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bzw. den Zeitpunkt der Zollabfertigung abgestellt werden. Maßgeblich sein kann nur der tatsächliche Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Art. 4 Nr. 19 Zollkodex, dass sich die Waren bei der Zollstelle befinden. Gleichzeitigkeit ist dabei nur dann anzunehmen, wenn - im unproblematischen Fall - entweder von einer gestellenden Person eine Mitteilung im Sinne von Art. 4 Nr. 19 Zollkodex gemacht wird, die verschiedene Teile einer zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Ware umfasst, oder - dies wird im Streitfall relevant - wenn mehrere gestellende Personen jeweils für unterschiedliche Teile einer zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Ware die Mitteilung gemäß Art. 4 Nr. 19 Zollkodex in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang machen. Dabei sind geringfügige, sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Abfertigungsstelle ergebende Verzögerungen unschädlich.

25

Der im Nacherhebungsverfahren darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat den Nachweis, dass die Waren im Sinne der dargelegten Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a "zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt" gestellt wurden, dass also eine gleichzeitige Gestellung der Teile erfolgte, nicht erbracht. In seinem Schriftsatz vom 18.08.2015 hat er in Bezug auf die insoweit relevanten Vorgänge AT/C-01, AT/C-02 und AT/C-03 (Hausverzollungen) erklärt, dass es wegen fehlender Archivierung der Anträge nicht möglich sei, eine gleichzeitige Gestellung nachzuweisen. Insofern kann nicht vom Vorliegen der Nacherhebungsvoraussetzungen ausgegangen werden.

2.

26

Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung liegen hinsichtlich des Einfuhrabgabenbescheides vom 15.04.2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.02.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2012 - soweit die Bescheide angefochten wurden - ebenfalls nicht vor.

27

Die auch in Bezug auf diese Abgabenerhebung erhebliche Frage der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschrift 2 a) ist im Sinne der unter 1. gemachten Ausführungen zu beantworten. Auch insoweit hat der Beklagte den Nachweis, dass die Waren im Sinne der dargelegten Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2 a "zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt" gestellt wurden, dass also eine gleichzeitige Gestellung der Teile erfolgte, nicht erbracht.

28

In seinen Schriftsätzen vom 18.08.2015 und 13.10.2015 hat er in Bezug auf die Vorgänge AT/C-04, AT/C-05, AT/C-06, AT/C-07, AT/C-08 und AT/C-09 (Hausverzollungen) erklärt, dass es wegen fehlender Archivierung der Anträge nicht möglich sei, eine gleichzeitige Gestellung nachzuweisen. In Bezug auf die Vorgänge AT/C-10 und AT/C-11 (Fälle der körperlichen Gestellung bei einer Abfertigungszollstelle) hat er im Einzelnen dargelegt, dass zwar im Regelfall darauf geachtet worden sei, dass sich sämtliche in der Zollanmeldung angegebenen Container auch auf dem Zollhof befunden hätten, und dass ein Fahrer die Mitteilung der Gestellung gegenüber dem Zollbeamten mit allen Interchanges tätige und sich die übrigen Fahrer zu diesem Zeitpunkt im Warteraum bzw. in ihren Fahrzeugen auf dem zum Amtsplatz gehörenden Parkplatz befänden, dass aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Streitzeitraum eventuell anders verfahren worden sei. Insofern kann nicht vom Vorliegen der Nacherhebungsvoraussetzungen ausgegangen werden.

29

Indes verbleibt es, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 18.08.2005 berechnet hat, im Hinblick auf den Vorgang AT/C-06 bei einem Abgabenbetrag i. H. v. 3.914,19 €. Die Klägerin greift den Einfuhrabgabenbescheid in dieser Höhe ausdrücklich nicht an, weiterer Ausführungen des Senats bedarf es insoweit nicht.

II.

30

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Soweit die Klägerin ihren Sachantrag ermäßigt hat, ist dies als teilweise Klagrücknahme zu werten. Von einer gemäß § 136 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebotenen Kostenquote zu Lasten der Klägerin sieht der Senat mit Blick auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO, wonach die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, ab. Ursprünglich hatte die Klägerin den Bescheid vom 17.02.2010 (Abgabenforderung 84.466,72 €) sowie den Bescheid vom 15.04.2010 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27.02.2015 (Abgabenforderung 733.306,13 € abzüglich Teilabhilfe i. H. v. 99.296,92 € entspricht einer verbleibenden Forderung i. H. v. 634.009,21 €) angefochten, die Gesamtforderung aus diesen Bescheiden beträgt 718.475,93 €. Der die teilweise Klagrücknahme betreffende Teil (3.914,19 €) beträgt lediglich etwas mehr als 0,5 % der Gesamtforderung. Dies rechtfertigt, auf eine Quotelung der Kosten zu verzichten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen