Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 KO 114/16

Tatbestand

A.

1

Mit der Erinnerung bestreitet die beklagte Familienkasse

- eine Erledigungserklärung ihrerseits in der Hauptsache für den nicht durch ihre Abhilfe umfassten Kindergeld-Streitzeitraum September und Oktober 2014 und

- die Entstehung der (nach Kostenlastquote des Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschlusses vom 5. Januar 2016) zu 5/6 laut angefochtener Kostenfestsetzung vom 30. März 2016 dem Kläger zu erstattenden Erledigungsgebühr.

I.

2

1. Nach Kindergeldantrag des Klägers vom 5. März 2014 nebst beglaubigter Kopie der Gewerbeanmeldung für Trockenbau u. a. ab ... 2013 (KiG-A Bl 1, 3), Bürovertrag (KiG-A Bl. 10), nach Unterlagen-Nachforderung der Familienkasse A vom 7. Mai 2014 (KiG-A Bl. 14), ablehnendem Bescheid vom 2. Juli 2014 (KiG-A Bl. 16), Einspruch vom 29. Juli 2014 (KiG-A Bl. 19), neu ausgefülltem Antragsvordruck vom 29. Juli 2014 nebst weiteren Unterlagen (KiG-A Bl. 25 ff.), einschließlich Bau-Rechnungen (KiG-A Bl. 32 ff.) sowie Betriebswirtschaftlicher Auswertung bis einschließlich November 2014 vom ... 2015 (KiG-A Bl. 60), gab die bisher befasste hiesige Familienkasse A unter dem 21. Januar 2015 den Fall an die auswärtige beklagte Familienkasse ab mit dem Vermerk (KiG-A Bl. 61 ff.):

3

"... Einspruch vom 29.07.2014 gegen den Bescheid vom 02.07.2014
Die Entscheidung ist ganz aufzuheben. Bitte erteilen Sie einen Abhilfebescheid ... KG ist von 7/13 Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung) bis 10/13 unter Anrechnung von polnischen Familienleistungen festzusetzen, ab 11/14 ungemindertes deutsches Kindergeld.
Sachverhalt:
Polnischer Staatsbürger mit selbständiger Tätigkeit in Deutschland (Gewerbeanmeldung in 7/14) ...
Begründung:
 ... weitere Unterlagen eingereicht ... Hiernach ist der KGB im gesamten Jahr 2014 in Deutschland erwerbstätig gewesen ...
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist für die Zeit ab Gewerbeanmeldung (7/13) glaubhaft. ..."
[Unterstreichungen durch das Gericht]

4

2. Die beklagte Familienkasse erließ unter dem 12. März 2015 folgenden Bescheid (KiG-A Bl. 66, FG-A Bl. 3):
"... Der Bescheid vom 02.07.2014 wird ... geändert. ...
Kindergeld wird ... für den Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich Oktober 2013 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den polnischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld und ab dem Monat November 2014 in Höhe ... festgesetzt
Ihrem Einspruch vom 29.07.2014 wurde damit in vollem Umfang entsprochen. ...
Rechtsbehelfsbelehrung: ... Einspruch ..."
 [Unterstreichungen durch das Gericht]

5

3. Einspruch wurde für den Kläger unter dem 7. (eingeg. 9.) April 2015 eingelegt mit der Nachfrage (KiG-A Bl. 73):
" ...Warum wurde kein Kindergeld für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 festgesetzt? ..."
[Unterstreichung durch das Gericht]

6

4. Diesen Einspruch verwarf die beklagte Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 als unzulässig mangels Beschwer (KiG-A Bl. 76, FG-A Bl. 6):
"...Eine Entscheidung ... für ... November 2013 bis Oktober 2014 wurde mit dem Bescheid nicht getroffen."
Rechtsbehelfsbelehrung: ... Klage ..."

II.

7

1. Mit Klage vom 3. (eingeg. 8.) Juni 2015 hat der Kläger Kindergeld für die Monate November 2013 bis Oktober 2014 beantragt (FG-A Bl. 1).

8

Nach erst am 15. Juli 2015 ermöglichter Einsicht in die Kindergeldakte hat der Klägervertreter mit Anruf bei Gericht am 21. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung der Familienkasse möglicherweise irrtümlich ein falsches Datum enthalte. Ihm ist auf seine Frage nach der Verfahrensweise mitgeteilt worden, dass er diesen Sachverhalt schriftlich darlegen möge und dass es dann voraussichtlich zu einem Erörterungstermin kommen könne (FG-A Bl. 15R, 16).

9

2. Danach hat der Klägervertreter im Wesentlichen vorgetragen (FG-A Bl. 17):

10

Der Einspruch sei nach dem Zeitablauf als Untätigkeitseinspruch zulässig gewesen.

11

Der Anspruch sei begründet. Der Sachverhalt habe sich im Vergleich der Zeiträume November 2013 bis Oktober 2014 einerseits und ab November andererseits nicht geändert.

12

Bei dem Vermerk vom 21. Januar 2015 (KiG-A Bl. 61) könne nach Aktenlage ein Versehen vorliegen.

13

3. Die beklagte Familienkasse hat erwidert, die Klage sei als unzulässig abzuweisen (FG-A Bl. 21, 25).

14

Der Einspruch des Klägers vom 7. April 2015 sei nicht als Untätigkeitseinspruch auszulegen gewesen.

15

Der Kindergeld-Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 sei Gegenstand des Einspruchs vom 29. Juli 2014 (KiG-A Bl. 19) gegen den Bescheid vom 2. Juli 2016 (KiG-A Bl. 16; oben I 1) und befinde sich in Bearbeitung.

16

4. a) Im Erörterungstermin 22. Oktober 2015 (FG-A Bl. 33) hat die für die Klage zuständige Berichterstatterin hingewiesen auf eine Beschwer des Klägers, nachdem im Bescheid vom 12. März 2015 über seinen Kindergeldantrag vom Juli 2013 hinsichtlich des Klage-Streitzeitraums ohne Angabe von Gründen nicht entschieden worden sei. Es sei seitens der beklagten Familienkasse kein Fehlen von Unterlagen angesprochen, sondern ausgeführt worden, dass dem Einspruch vollen Umfangs entsprochen worden sei.

17

Danach sei der nach dem Bescheid vom 12. März 2015 eingelegte Einspruch als Untätigkeitseinspruch zu werten und zulässig gewesen und sei auch die Klage zulässig.

18

Hinsichtlich der Prüfung der Begründetheit der Klage seien die hiesigen Tätigkeitsnachweise des Klägers lückenhaft.

19

b) Daraufhin hat der Klägervertreter weitere Unterlagen des Klägers vorgelegt.

20

Gemeinsam mit der Berichterstatterin, dem Kläger persönlich und der durch die auswärtige beklagte Familienkasse bevollmächtigten Prozessvertreterin der hiesigen Familienkasse sind die Unterlagen durchgesehen worden mit dem Ergebnis, dass hiesige Tätigkeitsnachweise für November 2013, März bis Mai 2014 und Juli bis August 2014 enthalten waren sowie für Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 fehlten.

21

c) Der Klägervertreter hat erklärt, dass in den genannten Wintermonaten aufgrund der Wetterverhältnisse die Baustellen nicht aktiv gewesen seien und Aufträge nicht hätten ausgeführt werden können. Er werde sich um diesbezügliche Bestätigungen der Auftraggeber bemühen und weitere Bescheinigungen für September und Oktober 2014 vorlegen. Im Juni 2014 sei der Kläger in Urlaub gewesen; deshalb habe er für diesen Zeitraum keine Aufträge angenommen.

22

d) Die in Vollmacht der beklagten Familienkasse aufgetretene Vertreterin der hiesigen Familienkasse hat geantwortet, dass für den Monat Juni die Erklärung des Klägers akzeptiert werden könne.

23

e) Weiter heißt es im Protokoll (FG-A Bl. 35):

24

"... Nach Vorlage der Urkunden, wie sie im Erörterungstermin angesprochen worden sind, werden die Beteiligten den Rechtsstreit nach ggf. Abhilfe für erledigt erklären und für diesen Fall sind sie mit einer Kostenentscheidung i. S. d. Hamburger Regelung einverstanden. ..."

25

5. Nach ergänzendem Klägervortrag mit weiteren Unterlagen (FG-A Bl. 36 ff.) hat die beklagte Familienkasse unter dem 15. Dezember 2015 Abhilfe angekündigt für den Streitzeitraum November 2013 bis August 2014, für den sie den gewöhnlichen Aufenthalt als gegeben ansehe (FG-A Bl. 39):

26

"Die beklagte Familienkasse wird den ... Bescheid vom 12.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 dahingehend ändern, dass ... für den Zeitraum 11/2013-8/2014 volles Kindergeld festgesetzt wird.
Der Rechtsstreit wird für diesen Zeitraum für erledigt erklärt.
Es besteht Bereitschaft, die anteiligen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Für die Monate September und Oktober liegen bislang noch keine Rechnungen vor, so dass eine Abhilfe derzeit nicht erfolgen kann."

27

6. Unter dem 16. Dezember 2015 hat die beklagte Familienkasse den angekündigten (Teilabhilfe-)Änderungsbescheid erlassen über volles Kindergeld zugunsten des Klägers für die Monate November 2013 bis August 2014 mit dem Hinweis (FG-A Bl. 44):
"Der Änderungsbescheid wird nach § 68 Finanzgerichtsordnung Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens."
Diesen Bescheid hat die beklagte Familienkasse unter demselben Datum den Klägervertretern übersandt (FG-A Bl. 43)
"zu Ihrer Kenntnis und Weiterleitung bzw. Erledigung ..."

28

Unter dem 18. Dezember 2015 hat die beklagte Familienkasse den Änderungsbescheid und das an die Klägervertreter gerichtete Schreiben an das Finanzgericht übermittelt (FG-A Bl. 42).

29

7. Der klagebearbeitende Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 an das Gericht geantwortet:

30

"In Sachen ... hat die Beklagte den erstrebten Bescheid erlassen. Folglich erklären wir den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt.
Gegen die Bereitschaft der Beklagten, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen, bestehen keine Bedenken."

31

Dieser Schriftsatz ist der beklagten Familienkasse unter dem 5. Januar 2016 zur Kenntnis übersandt worden.

32

Nicht beigefügt worden ist der Hinweis gemäß § 138 Abs. 3 FGO, dass der Rechtsstreit auch dann in der Hauptsache erledigt ist, wenn der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung seines Schriftsatzes widersprochen wird.

33

8. Ebenfalls am 5. Januar 2016 hat das Finanzgericht durch die für die Klage zuständige Berichterstatterin beschlossen (FG-A Bl. 49):

34

"Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens fallen zu 1/6 dem Kläger und zu 5/6 der Beklagten zur Last.

35

Gründe:

36

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß §§ 137, 138 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden.

37

Da die Beklagte dem Begehren des Klägers aufgrund der vorliegenden Unterlagen für den Zeitraum 11/2013 bis 08/2014 einschließlich abgeholfen hat, trifft sie gemäß § 138 Abs. 2 FGO die auf diesen Zeitraum entfallenden Verfahrenskosten.

38

Soweit der Kläger auch für die Monate September und Oktober 2014 Festsetzung von Kindergeld begehrt hat, war eine Festsetzung nicht möglich, weil für diesen Zeitraum der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Inland nicht nachgewiesen werden konnte. Insoweit trägt der Kläger als Unterlegener die auf den Zeitraum von 2 Monaten entfallenden Verfahrenskosten (=1/6)."

39

9. Eine etwaige Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO zur möglichen Klarstellung eines Missverständnisses der Reichweite der vorherigen Erledigungserklärung der beklagten Familienkasse hat diese gegen den Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss - in der dafür vorgesehenen zweiwöchigen Frist - nicht eingereicht.

III.

40

1. Unter dem 2. (eingeg. 4.) Februar 2016 hat der Kläger durch seine Vertreter Kostenfestsetzung einschließlich Berücksichtigung einer 1,0 Erledigungsgebühr über 405 Euro gemäß Nr. 1002, 1003 RVG-VV - nebst MWSt und Zinsen - beantragt.

41

2. Dazu hat die beklagte Familienkasse dahin Stellung genommen (FG-A Bl. 54=57, 63=65, 68=69), dass eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Eine tatsächliche Verständigung sei nicht getroffen worden. Die Erledigungserklärung der Klägerseite habe als Reaktion auf die Teilabhilfe lediglich der ordnungsgemäßen Prozessführung entsprochen. Die Nachreichung von Unterlagen sei keine überobligatorische Tätigkeit gewesen.

42

3. Die Klägerseite hat erwidert (FG-A Bl. 66), dass die besondere Mitwirkung in der gemeinsamen Absprache der weiteren Vorgehensweise und in deren Befolgung liege.

43

4. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. (zugestellt 31.) März 2013 (FG-A Bl. 72, 74 ff.) hat die Urkunds- und Kostenbeamtin die zu erstattenden Kosten antragsgemäß unter Berücksichtigung der Erledigungsgebühr in Höhe von 405 Euro mit insgesamt (5/6 von 1.855,21 Euro =) 1.546,01 Euro nebst MWSt und Zinsen festgesetzt. Die Erledigungsgebühr sei nach mehr als 10 % Einschränkung des Klagebegehrens entstanden (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04).

IV.

44

1. Mit Erinnerung vom 5. April 2016 trägt die beklagte Familienkasse im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 76=78):

45

Sie sei bisher davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich des Zeitraums September und Oktober 2014 zurückgenommen worden sei, für den eine Erledigungserklärung ihrerseits weder abgegeben worden sei noch gemäß § 138 Abs. 3 FGO fingiert werden könne.

46

Sofern eine diesbezügliche Rücknahme nicht erklärt worden sei, sei der Rechtsstreit insoweit noch nicht erledigt und sei nunmehr über die Feststellung der klägerseits erklärten Erledigung zu entscheiden, das heiße über die Behauptung, dem Klagebegehren sei durch ein erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden (BFH-Urteil vom 19.05.2011 III R 61/09, BFH/NV 2011, 1526).

47

Falls die Erledigungserklärung klägerseits für September und Oktober 2014 zurückgenommen werde, könne die insoweit aufgegebene fristgebundene Klage nicht wieder aufleben.

48

Die beklagte Familienkasse beantragt
erstens die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. März 2016 einstweilen auszusetzen und
zweitens die zu erstattenden Kosten auf 1.144,38 Euro herabzusetzen [m. a. W. von 1.546,01 Euro um 401,63 Euro, d. h. um 5/6 von 405 nebst 19 % MWSt].

49

2. Der Kläger trägt vor, er schließe sich der Entscheidung des Gerichts an und sehe von einer gesonderten Stellungnahme ab (FG-A Bl. 81).

50

3. Der Urkunds- und Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (FG-A Bl. 82).

Entscheidungsgründe

B.

51

Die Kostenfestsetzungs-Erinnerung wird zurückgewiesen.

I.

52

1. Die fristgerechte Erinnerung ist gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässig nach Auslegung dahin, dass durch stillschweigende Bezugnahme der beklagten Familienkasse auf ihre Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers die Entstehung einer Erledigungsgebühr weiter bestritten wird und sich insoweit die Erinnerung nicht auf außerkostenrechtliche Gesichtspunkte oder auf Angriffe gegen den Hauptsacherledigungs-Kostenlastbeschluss beschränkt, das heißt auf die der Kostenfestsetzung (auch für den Kostensenat) bindend zugrunde liegende Gerichts- und Kostenlastentscheidung (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2012 3 KO 205/12, Juris m. w. N. der ständ. Rspr.).

53

2. Soweit die beklagte Familienkasse dagegen wegen eines Missverständnisses der Reichweite ihrer Erledigungserklärung (oben II 5) den Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss nach § 138 FGO angreifen will, hatte sie Gelegenheit zur Klarstellung mittels Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO, Art. 103 GG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14.04.2016 2 BvR 695/16, Juris m. w. N.).

54

Davon hat die beklagte Familienkasse keinen Gebrauch gemacht (oben II 9).

55

3. Ebenso wenig kommt es hier darauf an, dass die beklagte Familienkasse ihre Erledigungserklärung zunächst unzutreffend, und zwar verfrüht eingereicht hat, nämlich vor bindender Zusage oder Bekanntgabe des Abhilfebescheids (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 14.04.2011 3 KO 201/10, EFG 2011, 1546, DStRE 2012, 383 m. w. N.)

II.

56

Die Erinnerung gegen die (quotale) Festsetzung der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 RVG-VV ist unbegründet.

57

1. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut von Nr. 1002 RVG-VV ergibt, wird die Entstehung der Erledigungsgebühr nicht dadurch gehindert, dass sich die Rechtssache möglicherweise nur teilweise erledigt (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 S 4 SF 5570/14 E, NZS 2015, 320; AG Ehingen, Beschluss vom 08.02.2014 BHG 79/13, Juris).

58

2. Danach erfordert die Erledigungsgebühr:
a) eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung,
b) die auf den Erledigungserfolg ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist;
c) den Eintritt des Erledigungs-Erfolgs und
d) eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungs-Erfolg
(FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2015, EFG 2015, 845 m. w. N. u. Anm. Rosenke).

59

3. Die von der beklagten Familienkasse bestrittene, über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung ist gegeben.

60

a) Zwar genügt dafür nicht die zur prozessualen Mitwirkungspflicht gehörende Benennung von Beweismitteln oder Einreichung von Beweisunterlagen, insbesondere von weitgehend beim Mandanten präsenten Unterlagen nach Aufforderung (FG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris).

61

b) Jedoch ergibt sich die darüber hinausgehende besondere Mitwirkung im Streitfall in der Gesamtschau.

62

Auszugehen ist von dem angeblich dem Einspruch vom 29. Juli 2014 abhelfenden, jedoch tatsächlich unerklärt den Streitzeitraum aussparenden Bescheid der beklagten Familienkasse vom 12. März 2015 (oben A I 2).

63

Nach (Untätigkeits-)Einspruch der vorgehend eingeschalteten Steuerberater mit der unmissverständlichen Frage, warum insoweit kein Kindergeld festgesetzt worden sei (oben A I 3), blieb die Einspruchsentscheidung diesbezüglich ebenso unerklärlich (oben A I 4).

64

aa) Vor diesem Hintergrund hat der zuständige Klägervertreter nach fristwahrender Klage Einsicht in die Kindergeldakte genommen und - seinerseits anstelle der beklagten Familienkasse - als Ursache der nicht nachvollziehbaren Bescheidung das Datumsversehen in dem Abgabevermerk der hiesigen Familienkasse vom 21. Juli 2015 ausgemacht.

65

bb) Überobligatorisch hat er bereits umgehend telefonisch versucht zu klären, wie hinsichtlich des Datumfehlers zu verfahren sei (oben A II 1).

66

cc) Über die mit der dargelegten Untätigkeit der beklagten Familienkasse erforderliche Klagebegründung hinaus ist der Klägervertreter darin auf die in dem vorgenannten Vermerk genannten Daten und den damit zusammenhängenden Akteninhalt eingegangen (oben A II 2).

67

dd)Die weitere besondere Mitwirkung des Klägervertreters ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die beklagte Familienkasse in ihrer Erwiderung (ihrer Meinung nach) fehlende Beschwer einwandte und - nach Aktenlage unbelegt bzw. anscheinend ins Blaue - behauptete, die Bearbeitung des ausgesparten Zeitraums befinde sich "in Bearbeitung", während die beklagte Familienkasse überhaupt nicht (nach ihrem Standpunkt wenigstens hilfsweise) in der Sache auf das Klagebegehren sowie auf das streitursächliche innerbehördliche Datumsversehen einging (oben A II 3).

68

Nach Aktenlage erstmals im nachfolgenden gerichtlichen Erörterungstermin am 22. Oktober 2015 erhielt der Klägervertreter den Hinweis, dass über die - nach dem Vermerk vom 21. Juli 2015 und dem Schlusssatz des Bescheids vom 12. März 2015 (oben A I 1, 2) - bisher als ausreichend erachteten Unterlagen hinaus hiesige Tätigkeitsnachweise des Klägers zu ergänzen seien.

69
Die weitere besondere Mitwirkung des Klägervertreters zeigte sich daraufhin darin (oben A II 4 - 5):
aaa) dass er gleichwohl sofort Unterlagen des Klägers vorlegen konnte, anhand derer - aufgrund allseitiger Durchsicht bereits im Termin unstreitig geworden - hiesige baugewerbliche Tätigkeiten für zumindest sechs der streitigen zwölf Monate nachgewiesen waren, nämlich für November 2013, März bis Mai 2014 und Juli bis August 2014;
bbb) dass er - im Beisein des Klägers - ebenfalls sofort die wetterbedingte Inaktivität der Baustellen in den Wintermonaten erklären konnte;
ccc) dass er desgleichen den Urlaubsmonat Juni 2014 soweit erklären konnte, dass die durch die beklagte Familienkasse bevollmächtigte Prozessvertreterin der hiesigen Familienkasse diese Erklärung akzeptieren konnte;
ddd) dass er zu Protokoll mit der Beklagtenvertreterin eine Absprache traf über die Einreichung weiterer Unterlagen, Erledigungserklärung nach ggf. Abhilfe und Einverständnis mit Hamburger Kostenregelung;
eee) dass er binnen eines Monats nach Protokollerhalt den schriftlichen Nachweis über Auftragsbemühungen des Klägers in den Wintermonaten einreichte und über weitere Auftragsbemühungen und eine diesbezügliche, unbeantwortete Bestätigungsanfrage berichtete;
fff) dass er auf den die Monate November 2013 bis August 2014 umfassenden (Teil-)Abhilfebescheid vom 16. Dezember 2015 mit darauf bezogener Erledigungserklärung der beklagten Familienkasse den Rechtsstreit namens des Klägers insgesamt für erledigt erklärte, mit anderen Worten hinsichtlich der Monate September bis Oktober 2014, das heißt um 2/12 bzw. 1/6 signifikant nachgebend (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 2. 6. 2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817 zu II 3 f, Juris Rz. 26).

70

4. Wie aus der vorstehenden Gesamtschau zugleich folgt,
- war die besondere Mitwirkung auch auf den Erledigungserfolg ohne förmliche Entscheidung gerichtet (oben 2 b),
- ist ein Erledigungserfolg bzw. -teilerfolg eingetreten (oben 1, 2 c) und
- war für diesen die besondere Mitwirkung wesentlich ursächlich (oben 2 d).

C.

71

Die beantragte Anordnung der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 149 Abs. 3 FGO wird abgelehnt.

I.

72

Eine einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Erinnerung erübrigt sich durch die vorstehende Zurückweisung der Erinnerung (oben B).

II.

73

Im Übrigen sind die Hauptsache oder die Kostenlast betreffende bzw. materiell-rechtliche Erinnerungs-Einwendungen bei der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses unbeachtlich (vgl. Beschlüsse LG Düsseldorf vom 24.06.2013 25 T 331/13, Juris; vom 20.06.2013 25 T 332/13, Juris; vorgehend AG Düsseldorf vom 07.05.2013 667 M 661/13, Juris; FG Köln vom 16.07.1998 10 Ko 4196/98, EFG 1998, 1423; ferner zu § 148 FGO a. F. Hessisches FG vom 24.07.1968 B II 76/68, EFG 1968, 585).

III.

74

Anzuordnen war die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 149 Abs. 3 FGO auch nicht in Verbindung mit einer gleichzeitigen Aussetzung des Erinnerungs-Verfahrens entsprechend § 74 FGO bis zu einer Klärung der vollständigen Erledigung der Hauptsache im Hauptsacheverfahren (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14.12.2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; vom 13.02.2008 VIII B 215/07, BFH/NV 2008, 815; Urteile FG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2012 10 K 1037/06 B, Datev, Juris; FG München vom 06.10.2009 13 K 1819/06, Juris).

75

1. Zwar macht die beklagte Familienkasse bezüglich der beschränkten Reichweite ihrer Hauptsache-Erledigungserklärung (oben A II 5, B I 2-3) in dem nach - "ebenfalls" - unbeschränkt - abgegebener Kläger-Erledigungserklärung (oben A II 7) entsprechend § 138 FGO ergangenen Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss (oben A II 8) nachvollziehbar sinngemäß ein Missverständnis und damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.

76

Zutreffend weist sie zugleich daraufhin, dass eine vollständige Erledigungserklärung ihrerseits gemäß § 138 Abs. 3 FGO mangels diesbezüglichen Hinweises und anschließenden Ablaufs von zwei Wochen Gehörsfrist auch nicht zu fingieren ist (oben A IV 1).

77

2. Jedoch kommt es gemäß Rechtsprechung für die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht auf eine noch offene Anfechtung oder Abänderbarkeit einer Hauptsache- oder Kostenlastentscheidung an (vgl. oben II; Beschlüsse FG Köln vom 16.07.1998 10 Ko 4196/98, EFG 1998, 1423; zu § 148 FGO a. F. FG Düsseldorf vom 08.12.1966 VI 171/66 EK, EFG 1967, 142).

78

3. Davon abgesehen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (in Verbindung mit einer Aussetzung des Verfahrens über die Kostenfestsetzungs-Erinnerung) und fehlt erst recht ein gegenüber dem Vollziehungsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse, wenn - wie hier - die Erinnerungsführerin die Erinnerung nach § 149 Abs. 2-3 FGO zur Geltendmachung einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Hauptsacheverfahren einlegt, nachdem sie die dafür im Hauptsacheverfahren eröffnete Anhörungsrüge in der dafür vorgesehenen Frist gemäß § 133a FGO versäumt hat (oben A II 9, B I 2).

79

4. Schließlich fehlt es an einem überwiegenden Aussetzungsinteresse auch deswegen, weil in dem summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 149 Abs. 3 FGO weder von der beklagten Familienkasse dargelegt und glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich ist, inwieweit oder dass überhaupt eine Änderung des materiellen Ergebnisses oder der Kostenlastquote im Hauptsacheverfahren zu erwarten ist oder denkbar ist.

80

Wie die nach nur formaler Einspruchsentscheidung (vgl. oben A I 4, B II 3 b) bloß formaljuristische Klageerwiderung sich als weder aussichtsreich noch für die Fallbearbeitung zielführend gezeigt hat (vgl. oben A II 3, 4 a, B II 3 b aa, dd), ist auch ein die beklagte Familienkasse inhaltlich interessierendes Ziel des - bisher allerdings zutreffenden - Einwands gegen den Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss nicht ersichtlich.

81

Wie die beklagte Familienkasse selbst das Klagebegehren hinsichtlich der beiden Nichtabhilfe-Monate September-Oktober 2014 durch die insoweit bisher einseitige Kläger-Erledigungserklärung als aufgegeben betrachtet (oben A IV 1), ist durch eine Streitfortsetzung (trotz versäumter Anhörungsrüge) keine Änderung oder Kostenlast-Quotenverschiebung zu ihren Gunsten zu erwarten.

82

Vielmehr drohen nur höhere Kosten; es sei denn, die beklagte Familienkasse stimmt der diesbezüglich weitergehenden Kläger-Erledigungserklärung jetzt zu oder der Kläger nimmt anderenfalls die Klage insoweit zurück oder die Beteiligten lassen - gegenüber dem in der Sache zuständigen Spruchkörper - ihr Einverständnis mit einer entsprechend weitergehenden Auslegung ihrer bisherigen Erledigungs-Erklärungen erkennen.

D.

83

1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

84

Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG nicht vor.

85

2. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.

86

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 149 Abs. 3 und Abs. 4, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO durch den Vorsitzenden und Berichterstatter des gemäß FG-Geschäftsverteilung zuständigen Kostensenats.

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