Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 134/14

Tatbestand

1

Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Behandlung des Ergebnisses aus Devisentermingeschäften im Hinblick auf eine gesonderte Verlustverrechnung gemäß § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. die Abgeltung eines Gewinns durch die Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG.

2

Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gemäß ihrem Fondskonzept beteiligten sich Anleger über eine Treuhandgesellschaft als Treugeber mit einer Einlage an der Klägerin, um das Containerschiff MS A zu betreiben. Zahlreiche Anleger machten von ihrem Recht Gebrauch, die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch die Treuhandgesellschaft zu verlangen und direkt als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen zu werden. Gemäß dem Fondsprospekt erhielten die Anleger bezogen auf das Kommanditkapital eine jährliche Auszahlung zum 1. November des jeweiligen Jahres i. H. v. 10 % bzw. 12 % (... bzw. ... Euro).

3

Im Juli 2003 schloss die Klägerin mit einer ihrer Kommanditistinnen, einer in Deutschland ansässigen GmbH & Co. KG, einen Bereederungsvertrag. Die Klägerin übernahm das Containerschiff im September 2003, rüstete es aus und vercharterte es. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 optierte die Klägerin zur pauschalen Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG. Der Kaufpreis des Schiffes war in US-Dollar vereinbart. Gleiches galt für die in den Charterverträgen vereinbarten Charterraten. Zur Finanzierung des Schiffs nahm die Klägerin bei der Bank B ein Darlehen in US-Dollar auf, für welches eine Schiffshypothek in US-Dollar ins Seeschiffsregister eingetragen wurde. Gleichzeitig wurde ihr eine Buchkreditlinie i. H. v. ... Euro eingeräumt, wobei der Klägerin wahlweise das Recht zustand, diese Kreditlinie in Euro oder in US-Dollar in Anspruch zu nehmen.

4

Die Klägerin tätigte unter anderem folgende Devisentermingeschäfte mit der Bank B:

5

Am ... August 2004 kaufte die Klägerin zu einem vereinbarten Basiskurs ... Euro, fällig am 1. November 2004, wofür sie ... US-Dollar aufwandte. Einen Kursgewinn oder -verlust verbuchte sie nicht.

6

Am ... August 2004 schloss sie ein Geschäft zum Ankauf von ebenfalls ... Euro, fällig am 1. November 2005, zu einem vereinbarten Basiskurs für ... US-Dollar ab. Dies führte aufgrund der Kursentwicklung zum Fälligkeitstag zu einem Verlust i. H. v. ... Euro.

7

Jeweils mit Fälligkeitstag am 27. Oktober 2006 tätigte sie zwei Devisentermingeschäfte vom ... April 2006 bzw. ... Juni 2006 zum Kauf von ... bzw. ... Euro. Aufgrund des vereinbarten Basiskurses wandte die Klägerin dafür ... US-Dollar bzw. ... US-Dollar auf. Aus diesen Geschäften verbuchte sie aufgrund der Kursentwicklung am Fälligkeitstag einen Kursgewinn i. H. v. ... Euro.

8

Gegenläufige Devisentermingeschäfte (Ankauf Dollar für Euro) nahm die Klägerin nicht vor. Zum jeweiligen Fälligkeitsstichtag erhielt die Klägerin den angekauften Betrag in Euro.

9

Zum 1. November 2005 bzw. 2006 nahm die Klägerin die gemäß ihrem Fondskonzept vorgesehenen Auszahlungen an die Anleger i. H. v. ... Euro bzw. ... Euro vor. Auf Seiten der Anleger wurden diese Beträge auf gesondert geführten Entnahmekonten verbucht.

10

Im Hinblick auf die getätigten Devisentermingeschäfte fand ein E-Mail-Verkehr zwischen C und D von der mittelbar an der Klägerin beteiligten E Group mit dem Betreff "C-Klasse; div. DTGs zur Absicherung der jeweiligen Ausschüttungen 2006; Valuta: ...04.2006" statt. Gebeten wird darin, Beträge vom ... April 2006 für die Ausschüttung Ende Oktober 2006 zu "swappen" ("... A Kauf Euro ... zu ..."). Im Anschluss wird das Geschäft bestätigt.

11

Im Rahmen ihrer Erklärung für das Streitjahr 2005 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung behandelte die Klägerin den Verlust aus dem Devisentermingeschäft i. H. v. ... Euro als laufenden Verlust bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einen gesondert festzustellenden Verlust gemäß § 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 EStG erklärte sie nicht. Den im Streitjahr 2006 erzielten Gewinn aus dem Devisentermingeschäft i. H. v. ... Euro behandelte die Klägerin in ihrer Feststellungserklärung sowie in ihrer Gewerbesteuererklärung als Bestandteil des erklärten Gewinns aus dem Betrieb eines Seeschiffes nach § 5a EStG. Hinsichtlich der Devisentermingeschäfte wurde die Klägerin zunächst erklärungsgemäß veranlagt.

12

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der Verlust aus dem Devisentermingeschäft im Streitjahr 2005 gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gesondert festzustellen sei. Das Termingeschäft habe nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient. Ebenso sei der Gewinn aus den Devisentermingeschäften in 2006 nicht dem Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 EStG zuzurechnen. Die Devisentermingeschäfte seien keine Neben- bzw. Hilfsgeschäfte zum Betrieb des Handelsschiffs. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes. Es gelte eine funktionale Betrachtungsweise. Die Termingeschäfte sicherten allein die im Prospekt zugesagte Auszahlung an die Anleger.

13

Am 17. Juni 2013 erließ der Beklagte entsprechend geänderte Bescheide für die Streitjahre über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006. Dabei stellte er für 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. ... Euro sowie zusätzlich einen Verlust nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i. H. v. ... Euro fest, welchen er auf die Kommanditisten anteilig nach der Höhe ihrer Beteiligung verteilte. Für 2006 stellte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. ... Euro einheitlich und gesondert fest. Darin enthalten waren unter anderem ... Euro als Gewinn aus dem Betrieb des Handelsschiffs (§ 5a Abs. 1 EStG) sowie ein laufender, neben dem Tonnagegewinn zu erfassender Gewinn aus dem Devisentermingeschäft i. H. v. ... Euro. Der Bescheid war mit der Erläuterung versehen, dass es sich insoweit um Einkünfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG handele.

14

Am 18. Juli 2013 legte die Klägerin gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein.

15

Am 7. April 2014 erließ der Beklagte eine Teil-Einspruchsentscheidung, mit der er den in diesem Verfahren maßgeblichen Einspruch, soweit darüber entschieden wurde, als unbegründet zurückwies.

16

Am 9. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

17

Zu Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Beklagte für das Streitjahr 2005 zu Unrecht die Verluste aus dem Devisentermingeschäften gemäß § 15 Abs. 4 EStG nicht zur allgemeinen Verlustverrechnung zugelassen und die in 2006 entstandenen Gewinne nicht als Bestandteil des Tonnagegewinns gemäß § 5a EStG angesehen habe.

18

Sie, die Klägerin, habe in den Streitjahren wiederholt Devisentermingeschäfte abgeschlossen. Grund dafür seien Währungsrisiken. Standardwährung in der internationalen Seeschifffahrt sei der US-Dollar, während sie als deutsche Gesellschaft in Euro kalkuliere und bilanziere. Devisentermingeschäfte seien damit Bestandteil des laufenden Geschäftsbetriebs und hätten der Wertsicherung des US-Dollar-Bestandes gedient.

19

Im Hinblick auf das Streitjahr 2005 sei § 15 Abs. 4 EStG bereits vom Tatbestand her nicht erfüllt. Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juli 2016 (I R 25/14) gelte dieser nur für Termingeschäfte mit Differenzausgleich und nicht für die von ihr, der Klägerin, abgeschlossenen Termingeschäfte mit tatsächlicher Lieferung des Basiswertes.

20

Überdies greife die Ausnahme des Verrechnungsverbotes gemäß Satz 4. Sie, die Klägerin, habe die streitgegenständlichen Devisentermingeschäfte allein zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs abgeschlossen. Da ihr laufender Geschäftsbetrieb in fremder Währung erfolge, sei es nicht möglich, ein einzelnes Fremdwährungsgeschäft über ein Devisentermingeschäft abzusichern. Eine unmittelbare Zuordnung eines Devisentermingeschäfts zu einem Geschäftsvorfall sei nicht möglich.

21

Auch nach Sinn und Zweck von § 15 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 EStG greife vorliegend die Verlustbeschränkung nicht. Diese solle nur für besonders risikobehaftete Spekulationsgeschäfte gelten, um die Verlagerung von privaten Risiken in die betriebliche Sphäre zu vermeiden. Sie, die Klägerin, habe nicht mit Spekulationsabsicht gehandelt. Vielmehr wäre der Verzicht auf die Sicherungsgeschäfte spekulativ. Sie habe in 2005 durch das Devisentermingeschäft einen Verlust erzielt. Hätte sie bereits bei Abschluss des Devisentermingeschäfts in Spekulationsabsicht US-Dollar in Euro gewechselt, hätte sie einen Spekulationsgewinn erzielt.

22

Etwas anderes ergebe sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus, dass eine zeitliche Nähe zwischen der Auszahlung (Entnahme) und der Fälligkeit des Devisentermingeschäfts bestanden habe. Nach ihrem Geschäftsmodell erziele sie, die Klägerin, im optimalen Fall laufend Liquiditätsüberschüsse. Auszahlungen an die Anleger erfolgten jedoch zu festen Zeitpunkten, um eine regelmäßige Verzinsung zu garantieren. Ausgekehrt würden die in US-Dollar erwirtschafteten liquiden Mittel, die nach Ausschüttung dem Betrieb entzogen seien. Bei sinkendem Dollarkurs müssten mehr liquide Mittel eingesetzt werden, um die prospektierten Auszahlungen in Euro zu finanzieren. Die Devisentermingeschäfte seien daher abgeschlossen worden, um den Bestand der betrieblichen Mittel möglichst hoch zu halten.

23

Ferner gehe der Beklagte fehl in der Annahme, dass eine Entnahme kein betrieblich veranlasster Vorgang sei. So seien auch Kontoführungsgebühren, die der Kommanditist für das die Entnahme erfassende Konto zu zahlen habe, Sonderbetriebsausgaben. Auch Kosten auf Ebene der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Auszahlung seien betrieblich veranlasst.

24

Im Übrigen sei § 15 Abs. 4 EStG verfassungswidrig. Finanzdienstleistungsunternehmen könnten ihre Verluste aus Termingeschäften mit anderen Einkünften verrechnen, während anderen Gewerbetreibenden dies versagt sei. Mangels Rechtfertigungsgrundes werde gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen.

25

Bezüglich des Streitjahres 2006 sei der aus dem Devisentermingeschäft erzielte Gewinn als Tonnagegewinn im Sinn von § 5a Abs. 1 EStG zu erfassen.

26

Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die Devisentermingeschäfte kein eigenständiger Tätigkeitsbereich im Sinne eines Mischbetriebs. Mit den Devisentermingeschäften würden allgemeine Währungsrisiken abgesichert, die daraus resultierten, dass die Chartererlöse als auch die laufenden Betriebskosten und Hypothekenzinsen in US-Dollar gezahlt würden, Auszahlungen an Anleger und Bilanzierung dagegen in Euro erfolgten. Ein eigenständiger Tätigkeitsbereich im Sinne eines eigenständigen Betriebsteils bestehe daher nicht.

27

Bei den Devisentermingeschäften handele es sich vielmehr um Hilfs- bzw. Nebengeschäfte zum Betrieb des Seeschiffes, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen beiden bestehe. Neben Zinserträgen aus laufenden Geschäftskonten könnten auch Erträge aus Kapitalanlagen und Beteiligungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handelsschiffes stehen, wenn Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung veranlasst seien. Da für den Betrieb eines Schiffes regelmäßig nicht unerhebliche Liquiditätsreserven für Erhaltungsaufwendungen sowie Neu- und Ersatzbeschaffungen bereitgehalten werden müssten, sei ein solcher Zusammenhang auch bei anderen Kapitalgeschäften gegeben. Die Klägerin halte ihre Liquiditätsreserve in US-Dollar aus Einnahmen vor, insbesondere für ihre ebenfalls in US-Dollar zu leistenden Ausgaben. Aus dieser würden auch die Auszahlungen an die Kommanditisten in Euro gespeist.

28

Im Übrigen seien die Wechselkursgewinne bzw. -verluste aus den US-Dollar-Konten vom Tonnagegewinn abgegolten. Gleiches müsse dann allerdings auch für die Ergebnisse der Devisentermingeschäfte gelten, die ausschließlich der Begrenzung dieser Währungsrisiken gedient hätten.

29

Gegen dieses Ergebnis spreche auch nicht das vom Beklagten zitierte Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 23. November 2010. Auch das FG Niedersachsen habe anerkannt, dass Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten Nebengeschäfte zum laufenden Reedereibetrieb seien. Daraus folge, dass auch Devisentermingeschäfte zur Sicherung des Währungsrisikos auf einem Betriebskonto Nebengeschäfte zum Reedereibetrieb seien.

30

Die Klägerin beantragt,
die Bescheide für 2005 und 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17. Juni 2013 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014 dergestalt zu ändern, dass für 2005 - unter Aufhebung der gesonderten Feststellung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG - die negativen Einkünfte aus Termingeschäften die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindern und Letztere i. H. v. ./. ... Euro festgestellt werden, und
dass für 2006 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Auflösung eines laufenden Gewinns i. H. v. ... Euro auf ... Euro festgestellt werden;

31

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

32

Unter Bezugnahme auf seine Teil-Einspruchsentscheidung sowie die Prüfungsfeststellungen führt er zur Begründung wie folgt aus:

33

Bei dem im Jahr 2005 getätigten Devisentermingeschäft handele es sich um ein solches im Sinn von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Die gegen § 15 Abs. 4 EStG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken seien unerheblich, da eine entsprechende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorliege. Der Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG sei nicht erfüllt. Der Abschluss des streitigen Devisentermingeschäfts habe gerade nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gedient, sondern die beschlossene Auszahlung an die Anleger abgesichert. Dies ergebe sich insbesondere aus der zeitlichen Nähe zwischen der Fälligkeit der Devisentermingeschäfte sowie deren Höhe im Verhältnis zu den im Emissionsprospekt zugesagten Auszahlungsbeträgen. Für das Devisentermingeschäft 2006 ergebe sich dieser Zusammenhang zusätzlich aus einer der Klägerin zuzurechnenden E-Mail vom 24. April 2006, in der ausdrücklich Bezug auf die Ausschüttung im Rahmen des Abschlusses des Termingeschäftes genommen werde. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Termingeschäfts seien zudem keine anderen höheren Ausgaben des laufenden Geschäftsverkehrs getätigt worden.

34

Für 2006 unterfalle der Ertrag aus den getätigten Devisentermingeschäften auch nicht dem Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen gemäß § 5a Abs. 1 EStG. Es handele sich nicht um Neben- bzw. Hilfsgeschäfte. Gemäß Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002) gehörten dazu nur Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten, mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Betrieb des Seeschiffes jedoch nicht Erträge aus Kapitalanlagen. Vorliegend sichere das Devisentermingeschäft lediglich die Ausschüttung an die Anteilseigner. Ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Containerschiffes bestehe nicht. Mit Urteil vom 23. November 2010 habe das FG Niedersachsen (Az. 8 K 347/09) die Abgeltung durch den Tonnagegewinn verneint, wenn Erträge aus Festgeldanlagen nicht als Liquiditätsreserve dem Betrieb des Schiffes dienten, sondern im Interesse der Mitreeder erfolgt seien. Gleiches gelte bei Devisentermingeschäften zur Absicherung von Entnahmen von Anlegern.

35

Mit Beiladungsbeschlüssen vom 2. März 2017 und 3. Mai 2017 hat das Gericht die an der Klägerin in den Streitjahren beteiligten und mittlerweile ausgeschiedenen Kommanditisten zu dem Verfahren notwendig beigeladen.

36

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

37

Dem Gericht haben die Sachakten zur Steuernummer .../.../... (Bd. I Rechtsbehelfsakten, Bd. I Allgemeines, Bd. I, Ia, II, III Bp-Arbeitsakten, Bd. Ia Bilanzakten sowie Bd. III, IV Gewinnfeststellungsakten) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

39

I. Der Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte einen Verlust aus Devisentermingeschäften gesondert gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG festgestellt und nicht in die übrigen festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb einbezogen hat (dazu 1.). Der Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist hingegen rechtmäßig, und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 2.).

40

1. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung für 2005 hat der Beklagte zu Unrecht den Verlust aus Devisentermingeschäften i. H. v. ... Euro gesondert gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG festgestellt und nicht den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet.

41

a) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 1 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, soweit die Geschäfte nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gehören oder soweit sie nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.

42

b) Vorliegend handelt es sich bei den von der Klägerin abgeschlossenen Devisentermingeschäften bereits nicht um solche im Sinne der genannten Vorschrift.

43

aa) Der Begriff des Termingeschäfts ist in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht definiert. Er entstammt dem Wertpapier- und Bankrecht und ist dort vom Kassageschäft abzugrenzen. Nach der BFH-Rechtsprechung folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts im Grundsatz jenem des Zivilrechts (BFH-Urteile vom 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231; vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BStBl II 2015, 483). Danach sind Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, DStR 2016, 2388). In Anlehnung an die Legaldefinitionen in § 1 Abs. 11 Satz 3 Nr. 1 KWG und § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) sind Termingeschäfte solche Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet.

44

Mit seiner Entscheidung vom 6. Juli 2016 (I R 25/14, DStR 2016, 2388) hat der BFH mit der herrschenden Auffassung in der Literatur und gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG einschränkend nur solche Termingeschäfte erfasst, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Aufgrund des Wortlautes fallen solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche ("physische") Lieferung des Basiswertes am Ende der Laufzeit gerichtet sind, nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung. Der gegenteiligen Auffassung sei zwar darin Recht zu geben, dass mit der Verwendung des Begriffs "Vorteil" i. S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG neben der Begünstigung in einem Geldbetrag auch andere Vorteile umfasst sein können, wie z. B. die Lieferung von Wertpapieren oder Devisen (wenn Letztere nicht schon als "Geldbetrag" anzusehen sind). Jedoch erfordere der insoweit unmissverständliche Gesetzeswortlaut, dass der Geldbetrag oder Vorteil "durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt" sein muss. An der Abhängigkeit von einer veränderlichen Bezugsgröße fehlt es aber, wenn am Fälligkeitstag schlicht die den Gegenstand des Termingeschäfts bildenden Basiswerte in der bestellten - und damit von Anfang an feststehenden und von der weiteren Kursentwicklung unabhängigen - Menge geliefert werden. Dieses Begriffsverständnis werde zudem von der Gesetzeshistorie und -systematik geteilt (vgl. dazu die Ausführungen in BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, DStR 2016, 2388). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

45

bb) Daran gemessen hat die Klägerin keine Termingeschäfte im Sinn von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG abgeschlossen. Die von ihr getätigten Ankäufe von Euro auf Grundlage eines Basiswerts gegen Dollar zu einem bestimmten Termin zielten darauf ab, zum Ende der Laufzeit den entsprechenden Euro-Betrag, mithin die Lieferung des Basiswertes tatsächlich zu erhalten. Entsprechend wurden die Geschäfte mit der Bank B auch durchgeführt. Die Euro-Beträge dienten der Finanzierung der im Emissionsprospekt zugesagten Ausschüttung/Rückzahlung an die Anleger und wurden entsprechend über die Treuhänderin an die Anleger ausgekehrt.

46

Die Klägerin hat auch mit der Bank B vor dem Fälligkeitszeitpunkt keinerlei Gegengeschäfte (Rücktausch Euro gegen Dollar) vorgenommen, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung der dann als wirtschaftliche Einheit anzusehenden Termingeschäfte zuließe (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, DStR 2016, 2388).

47

cc) Vor diesem Hintergrund konnte offenbleiben, ob sich die Klägerin auf die Ausnahmeregelung § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG berufen kann, weil die Devisentermingeschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienten, oder § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gar verfassungswidrig sei (dagegen zuletzt BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, DStR 2016, 2388).

48

2. Der Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist rechtmäßig. Der Beklagte hat den Gewinn aus dem Devisentermingeschäft i. H. v. ... Euro zu Recht als laufenden Gewinn erfasst. Er unterfällt nicht dem Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.

49

a) Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG). Gemäß § 5a Abs. 4a EStG ist § 5a Abs. 1 EStG auch auf Kommanditgesellschaften wie die Klägerin anwendbar. Der Gewinn wird anhand der Tonnage des Handelsschiffes pauschaliert ermittelt (§ 5a Abs. 1 Satz 2 EStG), soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt. Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Vercharterung, wenn die Schiffe vom Vercharterer ausgerüstet sind, und die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.

50

Mit Ausnahme der Einordnung der Devisentermingeschäfte sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt und zwischen den Beteiligten nicht streitig.

51

b) Bei dem Gewinn aus Termingeschäften handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht jedoch nicht um einen Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Weder Abschluss noch die Abwicklung der Devisentermingeschäfte resultieren aus dem Betrieb eines Handelsschiffs.

52

Auch sind sie keine mit dem Einsatz oder der Vercharterung zusammenhängenden Neben- bzw. Hilfsgeschäfte.

53

aa) Nebengeschäfte im Sinn von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG sind dabei solche Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen und nebenbei mit erledigt werden. Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris; vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2014 2 K 175/13, EFG 2014, 1773).

54

Sowohl Hilfs- als auch Nebengeschäfte gehören nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG aber nur dann zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn sie unmittelbar mit deren Einsatz oder Vercharterung zusammenhängen. Mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit soll sichergestellt werden, dass nicht sämtliche mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr zusammenhängenden Geschäfte in den Anwendungsbereich des § 5a EStG einbezogen werden, sondern nur solche, die in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs stehen. Der Begriff "unmittelbar" als Gegensatz zu "mittelbar" beinhaltet seinem Wortsinn nach eine direkte bzw. dichte, nicht durch etwas Drittes bzw. einen Dritten vermittelte Verbindung. Die Forderung nach einem besonderen, engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsgeschäft ergibt sich auch aufgrund des Subventionscharakters des § 5a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris).

55

Nach Auffassung der Verwaltung (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002, BStBl I 2002, 614, Rn. 9) gehören Erträge aus Kapitalanlagen bzw. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Betrieb von Schiffen grundsätzlich nicht zum Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG. Nur Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten sollen von § 5a Abs. 1 EStG abgegolten sein.

56

Diese - einschränkende - Verwaltungsauffassung bindet das Gericht nicht. Vielmehr sind nach Auffassung des Senats im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung nur Erträge aus solchen Kapitalanlagen aus dem Anwendungsbereich des § 5a EStG auszuschließen, die nicht mit dem Schiffsbetrieb in einem besonderen, engen Zusammenhang stehen. Dieses bestimmt sich auch bei Kapitalanlagen anhand des Einzelfalls nach dem Zweck des Gesetztes (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris).

57

bb) Daran gemessen stellen weder Abschluss noch Abwicklung der Devisentermingeschäfte Neben- bzw. Hilfsgeschäfte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes dar.

58

(1) Für die Annahme eines Hilfsgeschäfts fehlt es bereits an einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft. Eine solche wäre beispielsweise anzunehmen, wenn das Termingeschäft zur Absicherung von Währungsschwankungen bei der Bedienung von aus dem Betrieb des Schiffes resultierenden Verbindlichkeiten (Zinszahlungen bzw. Tilgungsleistungen bezüglich des Finanzierungsdarlehens, Ausrüstung bzw. Reparatur und Wartung des Schiffes etc.) abgeschlossen worden wäre. Vorliegend ist ein solcher Zusammenhang jedoch nicht ersichtlich. Der laufende Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde auf US-Dollar-Basis betrieben. Charterraten wurden in US-Dollar vereinnahmt; die laufenden Ausgaben im Wesentlichen in US-Dollar bestritten. US-Dollar/Euro-Termingeschäfte waren dafür nicht notwendig. Wesentliche Geschäftsvorfälle auf Euro-Basis mit Bezug zur Vercharterung des Schiffes und im Zusammenhang mit Aufnahme und Fälligkeit des Devisentermingeschäfts sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. In der Gesamtschau ergibt sich eine funktionale Beziehung allein zur prospektierten und den Anlegern jährlich zugesicherten Auszahlung in Höhe von 10 % bzw. 12 % des eingezahlten Kommanditkapitals auf Euro-Basis, wofür die Klägerin im Wesentlichen auf ihre in US-Dollar vorhandenen Liquiditätsreserven zurückgreifen musste. Bereits Fälligkeitsdatum und Betrag der beiden abgeschlossenen Devisentermingeschäfte vom ... April 2006 bzw. ... Juni 2006 sprechen für einen funktionalen Zusammenhang mit der Auszahlung. Auszahlungsbetrag und Volumen des Termingeschäfts sind mit ... € identisch. Der 1. November 2006 als Auszahlungstag liegt in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Fälligkeitstag der Devisentermingeschäfte am 27. Oktober 2006. Auch ergibt sich die Absicht des Abschlusses des Termingeschäfts im Hinblick auf die im November vorgenommene Auszahlung durch den der Klägerin aufgrund der personellen Verbundenheit der beteiligten Personen zuzurechnenden E-Mail Verkehr vom 23. bis 25. April 2006 zum Abschluss der Geschäfte. Insbesondere aus den Betreffzeilen der E-Mails geht hervor, dass die Devisentermingeschäfte im Hinblick auf die Auszahlung im November 2006 getätigt werden sollten.

59

(2) Auch ein Nebengeschäft im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz des Schiffes oder seiner Vercharterung liegt nicht vor.

60

Der Klägerin ist dabei zuzugestehen, dass Devisentermingeschäfte beim Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr durchaus Nebengeschäfte sein können, da sie zwar nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen können. Werden Charterraten üblicherweise in US-Dollar vereinbart, ist es denkbar, dass auf der Ausgabenseite (Ausrüstung, Reparatur, Wartung des Schiffes) Verbindlichkeiten in anderen Währungen eingegangen werden. Devisentermingeschäfte können deren Absicherung dienen.

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Im konkreten Fall fehlt es jedoch zumindest an einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft. Ein besonderer, enger Zusammenhang zu diesem besteht nicht. Die beiden Devisentermingeschäfte waren ihrer Art, ihrer Höhe und ihrer Dauer nach nicht unmittelbar durch den Einsatz bzw. die Vercharterung des Schiffes veranlasst. Sie wurden gerade nicht getätigt, um gewöhnliche Geschäfte wie beispielsweise die Ausrüstung, die Wartung bzw. Reparatur abzusichern. Vielmehr standen sie in direktem Zusammenhang mit den prospektierten und zugesicherten Auszahlungen an die Anleger. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die zwei Devisentermingeschäfte auch in einem Bezug zu ihrem laufenden Betrieb des Schiffes standen. Durch die Absicherung der für November vorgesehenen Auszahlungen in Euro durch Termingeschäfte im April bzw. Juni hätte die Klägerin bei ungünstiger Kursentwicklung ("starker Euro") eine übermäßige Beanspruchung ihrer Liquiditätsreserve in US-Dollar verhindern können. Diese reflexive Auswirkung begründet jedoch allenfalls einen mittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. der Vercharterung des Schiffes. Ein unmittelbarer Zusammenhang ergibt sich allein zu der auf gesellschaftsrechtlicher Ebene stattfindenden Kapitalentnahme.

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(3) Soweit die Klägerin anführt, sie habe nicht in Spekulationsabsicht gehandelt, ist dies irrelevant. Eine solche ist kein (negatives) Tatbestandsmerkmal des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG. Ferner ist nicht erheblich, dass etwaige Wechselkursgewinne aus ihren in US-Dollar geführten Konten u. U. vom Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 EStG erfasst werden. Dieses ist vor dem Hintergrund zu rechtfertigen, dass die Liquidität in US-Dollar unmittelbar aus dem laufenden Betrieb des Handelsschiffs der Klägerin herrührt (Charterraten, Ausrüstung, Reparatur, Wartung des Schiffes), sie jedoch aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Euro bilanzieren muss.

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II. Die Kostenregelung folgt aus § 136, § 135 Abs. 3 sowie § 139 Abs. 4 FGO.

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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 51, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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IV. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

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