Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 74/16

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll.

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Die Klägerin, vertreten durch die A Gesellschaft mit beschränkter Haftung, überführte im Zeitraum 20.07.2007 bis 25.07.2008 mit insgesamt elf Zollanmeldungen diverse Partien Schuhe (Damenschuhe) der Warennummern 6403 9118 990 (bzw. 6403 9118 980 - ab 2008), 6403 9198 980 (nur 2008), 6403 9911 900 (bzw. 6403 9911 990 - ab 2008), 6403 9938 900 (bzw. 6403 9938 990 - ab 2008) und 6403 9998 990 (bzw. 6403 9998 980 - ab 2008) aus Malaysia, gekauft von der Firma B Limited, C, China, in den zollrechtlich freien Verkehr, jeweils unter Vorlage von entsprechenden Ursprungszeugnissen Formblatt A. Die Ursprungszeugnisse wiesen als Aussteller Secretary General, Ministry of International Trade and Industry Malaysia (MITI), aus und bescheinigten eine Herstellung der angegebenen Waren in Malaysia durch die Ausführer, die D ...., E, bzw. die F, E (im Einzelnen: KL2007/...-1 vom 25.06.2007, KL2007/...-2 vom 09.07.2007, KL2007/...-3 vom 14.08.2007, KL2007/...-4 vom 24.08.2007 -3 Seiten-, KL2007/...-5 vom 24.09.2007, KL2007/...-6 vom 06.09.2007 -3 Seiten-, KL2008/...-7 vom 22.02.2008 -3 Seiten- und KL2008/...-8 vom 03.07.2008).

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Mit Schreiben der Europäischen Kommission, Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 01.06.2010 wurden das Zollkriminalamt G und das Zollfahndungsamt H darüber informiert, dass nach den vorläufigen Ergebnissen der Auswertung der aus Malaysia erhaltenen Informationen in 17 Deutschland betreffenden Fällen der Einfuhr von Schuhen aus Malaysia - darunter fünf der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge der Klägerin - eine Verbindung zwischen dem Import und Export chinesischer Schuhe in die bzw. aus der Freizone Malaysias sowie in 19 Deutschland betreffenden Fällen der Einfuhr von Schuhen aus Malaysia - darunter sechs der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge der Klägerin - eine Verbindung zu dem Export chinesischer bzw. vietnamesischer Schuhe aus der Freizone Malaysias festgestellt worden sei (sog. Malaysia-Liste, SA Ordner Band I, Allgemeiner Teil, Bl. 7 ff.). Auf Anforderung des Zollfahndungsamts J im Rahmen eines - durch einen anonymen Hinweis veranlassten - Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche der Klägerin wegen mutmaßlicher Umgehungseinfuhren von Schuhen aus Malaysia hatte das Hauptzollamt K bereits im Juli 2008 zwei Nachprüfungsersuchen eingeleitet betreffend die Ursprungszeugnisse Formblatt A KL2007/...-5, KL 2007/...-1, KL 2007/...-2, KL 2007/...-3, KL 2007/...-4, KL 2007/...-6. Auf Erinnerung des Hauptzollamts Münster, Bundesstelle Ursprungsnachprüfung, vom 16.02.2009, erfolgten zwei Zwischennachrichten des MITI vom 09.07.2009, denen zufolge die Ursprungszeugnisse überprüft würden; eine weitere Mitteilung erfolgte nicht.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.07.2010 (AT/S/00/...-1) setzte der Beklagte gegen die Klägerin im Wege der Nacherhebung insgesamt 15.178,81 EUR Einfuhrabgaben (2.656,29 EUR ZollEU und 12.522,52 EUR Antidumpingzoll) für die Einfuhren vom 20.07.2007 und 23.07.2007 fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.07.2010 (AT/S/00/...-2) setzte der Beklagte gegen die Klägerin im Wege der Nacherhebung ferner insgesamt 61.590,74 EUR Einfuhrabgaben (10.778,39 EUR ZollEU und 50.812,35 EUR Antidumpingzoll) für die Einfuhren in dem Zeitraum vom 31.08.2007 bis 25.07.2008 fest. Zur Begründung führte der Beklagte jeweils aus, dass nachträgliche Prüfungen unter Mithilfe der malaysischen Behörden ergeben hätten, dass die mit den Bezugsbelegen abgefertigten Waren entgegen der Anmeldung ihren Ursprung in der Volksrepublik China hätten. Da bei der Abfertigung Präferenz beantragt und gewährt worden sei, sei die Differenz zum Drittlandszollsatz nachzuerheben sowie zusätzlich Antidumpingzoll zu erheben, da die Waren mit Ursprung in China Antidumpingmaßnahmen unterlägen.

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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2010 bzw. vom 09.08.2010 jeweils Einspruch ein mit der Begründung, dass keine begründeten Zweifel am Ursprung der Waren bestünden, so dass die Voraussetzungen an ein Nachprüfungsersuchen nicht erfüllt seien. Auf eine rechtswidrige nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen könne eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht gestützt werden. Das den Einfuhrabgabenbescheiden zugrunde liegende Nachprüfungsersuchen stütze sich ausschließlich auf haltlose Verdächtigungen, die zuletzt auch durch ein fragwürdiges Zusammenwirken von Prüfungsdienst und Zollfahndung gewonnen worden seien. Von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung sei zudem gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302/1), im Folgenden: ZK, abzusehen. Mit ergänzendem Schreiben vom 01.10.2010 legte die Klägerin zwei Bestätigungsschreiben des MITI vom 01.09.2010 und vom 03.09.2010 betreffend die bei den streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen vorgelegten Ursprungszeugnisse Formblatt A vor, Schreiben vom 01.09.2010 an die F betreffend Form A KL2008/...-7, KL2008/...-8 und KL2007/...-5, und Schreiben vom 03.09.2010 an D betreffend Form A KL2007/...-1, KL2007/...-2, KL2007/...-3, KL2007/...-4 und KL2007/...-6 (SA Ordner Band I, Gemeinsame Weiterbearbeitung, Bl. 120 f., 124, 125). Die Präferenznachweise zu den betroffenen Lieferungen seien damit geführt. Damit sei eine Nacherhebung ausgeschlossen, es sei denn, die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates könnten nachweisen, dass der Ausführer die Fakten unrichtig dargestellt habe, um eine präferenzielle Ursprungsbescheinigung zu erhalten, und der Abgabenschuldner habe nicht in gutem Glauben gehandelt und bei der Zollanmeldung alle Vorschriften eingehalten. Sie, die Klägerin, sei jedenfalls gutgläubig gewesen, da es sich weder um ungewöhnliche, der Handelspraxis nicht entsprechende Einfuhrgeschäfte gehandelt habe, noch spezielle Umstände vorgelegen hätten, auf deren Basis sich Zweifel an der ursprungsbegründenden Herstellung der Einfuhrwaren in Malaysia hätten aufdrängen müssen. Auch seien keine entsprechenden Warnhinweise der Europäischen Kommission veröffentlicht gewesen.

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Auf Veranlassung des Zollfahndungsamts H stellte OLAF eine Anfrage beim MITI hinsichtlich der Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen vom 01.und 03.09.2010. Mit Schreiben vom 25.01.2011 an OLAF teilte das MITI (SA Ordner Band I, Gemeinsame Weiterbearbeitung, Bl. 155) mit, dass es sich dabei um Fälschungen handele, sie seien nicht vom MITI ausgestellt, die enthaltenen Angaben wie Empfänger, Bezugsnummer, Daten und Inhalt seien in den Vorgängen nicht erfasst, die Unterschrift sei nachgewiesenermaßen gefälscht.

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In der Zeit vom 22. bis 26.11.2010 und vom 21. bis 28.01.2011 fand eine Missionsreise einer Delegation der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus Angehörigen des OLAF und einem Angehörigen der Fahndungsdienste der Bundesrepublik Deutschland, ZOAR L, nach Malaysia statt zur Klärung vermuteter Umgehungseinfuhren von drittlands- und antidumpingzollpflichtigen Schuhen mit Obermaterial aus Leder chinesischen oder vietnamesischen Ursprungs über Malaysia.

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Mit Schreiben vom 31.03.2011 legte das Zollfahndungsamt H den Reisebericht des Zollfahndungsamts H vom 07.03.2011 über die Missionsreise einer Delegation der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus Angehörigen des OLAF und einem Angehörigen der Fahndungsdienste der Bundesrepublik Deutschland, in der Zeit vom 22. bis 26.11.2010 und vom 21. bis 28.01.2011 nach Malaysia vor (SA Ordner Band II, Reisebericht vom 07.03.2011 - "Reisebericht L").

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Mit Schreiben vom 09.08.2012 übersandte das Zollkriminalamt dem Beklagten den Missionsreisebericht des OLAF OF-Nr. OF/.../..., Title: Footwear imported into the EC from Malaysia - Suspected Origin China - Evasion of Antidumping Duties, mit Abschlussbericht in englischer Sprache und mit Schreiben vom 22.08.2012 in deutschsprachiger Übersetzung (SA Ordner Band III, Missionsreisebericht Malaysia). Mit Schreiben vom 25.02.2013 übersandte das Zollkriminalamt dem Beklagten nochmals die Anlage 18 zum Missionsreisebericht in vollständiger Fassung (SA Hefter Beiheft 2, "Abklärung Anhang 18").

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Mit Schreiben vom 13.09.2010 sowie nochmals mit Schreiben vom 04.05.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten hilfsweise, die mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 14.07.2010 und vom 23.07.2010 festgesetzten Abgaben gemäß Art. 239 ZK bzw. allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erlassen bzw. zu erstatten, da sich die zur Erlangung der Zollpräferenzbehandlung vorgelegten Einfuhrpapiere später gerade nicht als falsch, sondern als echt erwiesen hätten und sie, die Klägerin, weder grob fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt habe, sondern im Vertrauen auf die vorgelegten Präferenznachweise die Waren gutgläubig eingeführt habe. Über diesen Antrag hat der Beklagte noch nicht entschieden.

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Mit ihrer am 15.04.2011 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der Untätigkeitsklage weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre Einspruchsbegründung und führt ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:

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In Bezug auf die Nacherhebung von Antidumpingzoll sei zu berücksichtigen, dass die Welthandelsorganisation (WTO) in einem Streitschlichtungsverfahren der Volksrepublik China gegen die von der Europäischen Union verhängten Antidumpingzölle auf Lederschuhe aus China und Vietnam am 28.10.2011 in weiten Teilen festgestellt habe, dass die Antidumpingmaßnahmen gegen internationale Regeln des Welthandels verstießen. Die WTO-Entscheidung vom 28.10.2011 sei für die Mitgliedstaaten bindend mit der Folge, dass durch die ex tunc geänderte Rechtslage die streitigen Antidumpingzölle gesetzlich nicht geschuldet seien. Der WTO-Panel-Report sei durch das WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen worden. Die Europäische Kommission habe in der Sitzung des Streitbeilegungsgremiums vom 23.03.2012 mitgeteilt, dass sie die Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums beachte, aber eine angemessene Frist zur Umsetzung benötige. Soweit man mit dem Beklagten davon ausgehe, dass der WTO-Panel-Report keine unmittelbare Rechtswirkung für den Streitfall entfalte, so sei der Antidumpingzoll jedoch im Fall einer vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) festzustellenden Ungültigkeit der streitgegenständlichen Antidumpingverordnung zu erstatten. Die Antidumpingverordnung leide an mehreren Rechtsfehlern und sei ungültig: Bei Erlass der Verordnung sei durch die Einbeziehung von Schuhen mit patentierter Technologie eine zu weite Definition der betroffenen Ware gewählt worden, indem Waren in die Stichproben mit einbezogen worden seien, die sich wesentlich voneinander unterschieden, worin ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56/1, m. spät. Änd.), Antidumping-Grundverordnung, im Folgenden: VO (EG) Nr. 384/96, liege. Die gezogene Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller sei nicht repräsentativ, da hauptsächlich Wirtschaftsteilnehmer einbezogen worden seien, die STAF herstellten, obwohl diese von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen seien, und nur ein Unternehmen, dem Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) zuerkannt worden sei, und kein Unternehmen, das eine individuelle Behandlung (IB) genossen habe, einbezogen worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 17 VO (EG) Nr. 384/96. Die Gemeinschaftsorgane hätten sich bei der Beurteilung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung auf nicht repräsentative und nicht zuverlässige Daten gestützt, indem nur zehn Unternehmen einbezogen worden seien, die lediglich 0,1 % der Hersteller und 4,2 % der Gemeinschaftsproduktion repräsentierten. Auch darin liege ein Verstoß gegen Art. 17 VO (EG) Nr. 384/96. Einige der in die Stichprobe einbezogenen größten italienischen Hersteller hätten falsche Angaben gemacht, so dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, der einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 384/96 begründe. Ebenso stelle es einen Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 384/96 dar, dass das Jahr 2004 das maßgebliche Jahr für die Bestimmung der Höhe der Antidumpingzölle zur Beseitigung der Schädigung sei, obwohl zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2004 entstanden sei, kein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, sondern andere Schadensfaktoren, insbesondere die nicht wettbewerbsfähigen Preise der betroffenen Gemeinschaftsprodukte, maßgeblich gewesen seien. Schließlich beruhe auch die Festlegung der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und begründe einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 VO (EG) Nr. 384/96. Mit Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 habe der EuGH entschieden, dass die streitgegenständliche Antidumpingverordnung ungültig sei, da die Europäische Kommission im Rahmen des Verordnungserlasses nicht eine marktwirtschaftliche Behandlung betroffener Lieferanten untersucht habe. Damit sei die Rechtsgrundlage der festgesetzten Antidumpingzölle entfallen. In der Folge seien die Antidumpingzölle nach Art. 236 ZK zu erstatten. Auch soweit die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 41/3), im Folgenden: DVO (EU) 2016/233, dies zu reparieren versuche, könne hinsichtlich der Nacherhebung von Antidumpingzoll gerade nicht auf die vormalige Verordnung als Rechtsgrundlage abgestellt werden, sondern ausschließlich darauf, dass - die Wirksamkeit der Durchführungsverordnung einmal unterstellt - der Antidumpingzoll allenfalls für Hersteller, die keinen MWB- oder IB-Antrag gestellt hätten, wieder eingeführt werden könnte. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Nacherhebung von Antidumpingzoll sei allein der Beklagte beweispflichtig. Die Beweislast gehe dahin, dass die Waren einen Ursprung hätten, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führe. Auch nach dem Reisebericht vom 07.03.2011 könne gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Waren einen Ursprung hätten, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führe. Nach Ziffer 5.2. des Reiseberichts hätten zwar zahlreiche Sendungen, die aus China stammten und die über die Free Zone von Port Klang abgewickelt worden seien, Zollabfertigungen in Deutschland mit angemeldetem Ursprung Malaysia zugeordnet werden können. Die dem Reisebericht beigefügte Anlage 4 sei aber irrelevant, da die entsprechenden Unterlagen, die diese Feststellungen belegen sollten, bis heute nicht von dem Beklagten vorgelegt worden seien. Unabhängig davon beruhten die Feststellungen auch lediglich auf Angaben der für den Hafen Port Klang verantwortlichen Organisation und nicht auf Feststellungen der Zollbehörde in Malaysia, die nach Ziffer 5.3. des Reiseberichts zu den vermuteten Umgehungseinfuhren gerade keine sachdienlichen Auskünfte habe geben können. Der OLAF-Missionsreisebericht sei zudem in folgenden Punkten zu beanstanden: Die Untersuchungen seien nicht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.09.2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248/1), im Folgenden: VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013, ohne Unterbrechung durchgeführt worden, weil die Untersuchungen in der Zeit vom 20. bis 26.11.2010 und in der Zeit vom 21. bis 28.01.2011 stattgefunden hätten. Gemäß Art. 9 Abs. 4 VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sei nach Abschluss der Untersuchungen den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dass dies geschehen sei, sei nicht ersichtlich. Nach dem 12. Erwägungsgrund der VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013 dürften grundsätzlich Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung nur auf beweiskräftige Tatsachen gestützt werden. Die der sogenannten Malaysia-Liste zugrunde liegenden Frachtpapiere und Unterlangen seien vollständig unbekannt, so dass der Beweiswert der Malaysia-Liste insgesamt angezweifelt werde. Ferner fehlten sechs der elf streitgegenständlichen Zollanmeldungen zu insgesamt 44.838,91 EUR nacherhobenen Antidumpingzöllen in der Malaysia-Liste. Der zum OLAF-Missionsreisebericht zunächst vorgelegte Anhang 18 habe die Positionen DE...-1, DE...-2, DE...-3, DE...-4, DE...-5, DE...-6 und DE...-7 der ursprünglichen Malaysia-Liste nicht enthalten. Die mit E-Mail vom 28.03.2013 dem Beklagten vorgelegte Ergänzung des Anhangs 18 sei als Beweismittel nicht geeignet, da keine Kopien der malaysischen Zollbehörden vorlägen, anhand deren eine Prüfung der Verknüpfungen vorgenommen werden könne. Der Warenursprung China/Vietnam hinsichtlich der Positionen DE...-1, DE...-2, DE...-3, DE...-4, DE...-5, DE...-6 und DE...-7 sei daher nochmals ausdrücklich zu bestreiten. Darüber hinaus umfasse der antidumpingzollbegründende Warenursprung nicht nur das antidumpingpflichtige Produktionsland, sondern auch die entsprechend antidumpingpflichtige Produktionsstätte. Auch dafür trage der Beklagte die volle Beweislast. Es handele sich dabei nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal. Nach der DVO (EU) 2016/233 sei die Frage der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen für andere chinesische und vietnamesische Hersteller und damit eine anspruchsbegründende Voraussetzung der vorliegend streitgegenständlichen Nacherhebung von Antidumpingzöllen entscheidungserheblich, für die allein der Beklagte beweisbelastet sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der angebliche Hersteller der streitgegenständlichen Schuhe in der Volksrepublik China keinen MWB- oder IB-Antrag gestellt habe. Da es sich der Kenntnis des Beklagten entziehe, ob es sich bei den tatsächlichen Produzenten der streitgegenständlichen Schuhe um nicht in die Stichprobe einbezogene chinesische Hersteller handele, die MWB- oder IB-Anträge gestellt hätten, die einer nachträglichen Bewertung durch die Kommission und damit einer eventuellen Neufestsetzung der ihre Produkte betreffenden Antidumpingzollsätze überhaupt zugänglich wären, sei ein antidumpingpflichtiger Warenursprung in der VR China nicht bewiesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die DVO (EU) 2016/233 rechtswidrig sei. Der Durchführungsverordnung mangele es an der erforderlichen Rechtsgrundlage vor dem Hintergrund, dass mit der Verordnung eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereitet werden solle. Darüber hinaus fehle der Kommission die Kompetenz zur Durchführung von Erstattungsverfahren, die ausschließlich bei den nationalen Zollbehörden liege. Auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.04.2016 (4 K 1099/14 Z) sei zu verweisen und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-256/16 anzuregen. Zudem stelle sich ein unrichtiger Präferenznachweis als ein Irrtum der drittländischen Behörde dar, der vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können, so dass die streitigen Abgaben entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden seien. Die Zollbehörde habe darzulegen und zu beweisen, dass der Ausführer unrichtige Angaben bei der Beantragung der Ursprungsbescheinigung gemacht habe. Hierzu habe der Ausfuhrstaat keine Mitteilungen gemacht. Die Feststellungen im Rahmen der Missionsreise nach Malaysia seien nicht geeignet, derartige Mitteilungen zu ersetzen. Auch sei sie, die Klägerin, gutgläubig gewesen. Sie habe die Ware nicht beim Exporteur, sondern bei einem Zwischenhändler, der B Ltd., gekauft und sich im Rahmen des Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt seien.

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Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 03.09.2015 nahm die Klägerin den Einspruch gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 14.07.2010 und vom 23.07.2010 bezogen auf die Nacherhebung des Drittlandszolls jeweils zurück und erklärte zugleich, dass die Einsprüche und die Erstattungsanträge nur noch hinsichtlich der nacherhobenen Antidumpingzölle aufrecht erhalten würden.

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Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, den Einfuhrabgabenbescheid vom 14.07.2010 sowie den Einfuhrabgabenbescheid vom 23.07.2010 aufzuheben, hilfsweise die festgesetzten Einfuhrabgaben zu erlassen bzw. zu erstatten,
beantragt die Klägerin nunmehr,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 14.07.2010 insoweit aufzuheben, als darin 12.522,52 EUR Antidumpingzoll festgesetzt wird, sowie den Einfuhrabgabenbescheid vom 23.07.2010 insoweit aufzuheben, als darin 50.812,35 EUR Antidumpingzoll festgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Nacherhebungen nicht im Hinblick auf die unbeantwortet gebliebenen Nachprüfungsersuchen des Hauptzollamts K erfolgt seien, sondern im Hinblick auf das OLAF-Schreiben vom 01.06.2010, mit dem OLAF das Zollkriminalamt drüber unterrichtet habe, dass die malaysischen Behörden Listen über den Im- und Export von Schuhen der HS-Positionen 6403 und 6405 aus Malaysia bzw. aus den malaysischen Freizonen übermittelt hätten, nach denen die betreffenden Schuhe ihren tatsächlichen Ursprung in China (bzw. in Einzelfällen in Vietnam) hätten. Im Rahmen der Auswertung der Listen habe in 18 Fällen, von denen vier Fälle Ursprungszeugnisse betroffen hätten, die die Klägerin zu insgesamt fünf der streitgegenständlichen elf Einfuhrzollanmeldungen vorgelegt habe, eine Verbindung zwischen den Einfuhrdaten in die Europäische Union und den übermittelten Daten betreffend die Ein-und Ausfuhr chinesischer Schuhe in eine malaysische Freizone hergestellt werden können. In 21 weiteren Fällen, von denen vier Fälle Ursprungszeugnisse betroffen hätten, die die Klägerin zu den übrigen sechs streitgegenständlichen Einfuhrzollanmeldungen vorgelegt habe, habe eine solche Verbindung "lediglich" zu den entsprechenden Ausfuhrdaten hergestellt werden können. Zwecks angestrebter zusätzlicher Verknüpfung mit den malaysischen Einfuhrzollanmeldungen hätten zu den zuletzt genannten Fällen noch ergänzende Ermittlungen im Rahmen einer ohnehin geplanten Missionsreise nach Malaysia durchgeführt werden sollen. Die entsprechende Missionsreise habe ausweislich des vorliegenden Reiseberichts eines deutschen Delegationsmitgliedes zu verschiedenen für den Streitfall bedeutenden Erkenntnissen geführt. Unter anderem seien Feststellungen getroffen worden hinsichtlich fehlender Produktionsmöglichkeiten bei den Ausführern D ... bzw. F. Darüber hinaus hätten sich die von der Klägerin im Oktober 2010 vorgelegten Schreiben des MITI vom 01. bzw. 03.09.2010 als Fälschungen erwiesen. Der zunächst ausstehend gewesene offizielle OLAF-Missionsreisebericht nebst umfangreicher Anlagen sowie der offizielle Abschlussbericht des OLAF zu den von ihm durchgeführten Untersuchungen zu Schuheinfuhren aus Malaysia führe in seinem Anhang 18 zwar nur eine der insgesamt acht streitgegenständlichen Einfuhrsendungen (DE...-8) auf. Eine diesbezügliche Abklärung bei OLAF habe jedoch ergeben, dass das Fehlen der anderen Einfuhrsendungen allein auf einen fehlerhaften Kopiervorgang des Anhangs zurückzuführen gewesen sei. Dem vorgelegten Heft "Abklärung Anhang 18" sei der ausgedruckte Original-Excel-Anhang mit allen Daten zu entnehmen. Danach enthalte der Originalanhang jedenfalls die weiteren Einfuhrsendungen DE...-1, DE...-2, DE...-4, DE...-5, DE...-6 und DE...-7. Die Einfuhrsendung DE...-3 sei zwar im Originalanhang nicht enthalten, jedoch seien alle acht streitgegenständlichen Einfuhrsendungen einschließlich der Sendung DE...-3 in der vom OLAF mit Schreiben vom 01.06.2010 übermittelten Liste der Einfuhrsendungen enthalten, für die eine Verknüpfung zu malaysischen Einfuhrzollanmeldungen ZB1 und/oder malaysischen Ausfuhrzollanmeldungen ZB2 mit angegebenen Ursprungsland China bereits anhand der im Rahmen der Vorbereitung der Missionsreisen von den malaysischen Behörden übermittelten Daten möglich gewesen sei (sog. Malaysia-Liste). Im Rahmen der Missionsreise seien keine Erkenntnisse darüber gewonnen worden, die diesen vorab übermittelten Erkenntnissen entgegenstünden. Die erneute Auflistung im Anhang 18 habe daher nur noch deklaratorischen Charakter. Die Beweislast hinsichtlich des für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgeblichen nichtpräferenziellen Warenursprungs der Einfuhrwaren trage er, der Beklagte, wobei es ausreiche, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die streitgegenständlichen Schuhe ihren Ursprung in China oder Vietnam hätten. Des Nachweises des konkreten Herstellers durch ihn, den Beklagten, bedürfe es hingegen nicht. Solange die Klägerin nicht nachweise, dass die Waren tatsächlich von einem begünstigten Unternehmen oder von einen Unternehmen, hinsichtlich dessen der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 05.10.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275/1), im Folgenden: VO (EG) Nr. 1472/2006, für ungültig erklärt habe, hergestellt worden seien, komme der für alle übrigen Unternehmen geltende Regel-Antidumpingzollsatz zur Anwendung. Da es zur Beweisführung ausreiche, wenn der chinesische bzw. vietnamesische Ursprung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, sei es bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen entsprechenden Warenursprung nicht erforderlich, jedwedes theoretisch denkbare, sondern lediglich jedes mindestens ebenso wahrscheinliche andere Ursprungsland auszuschließen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin kein mindestens ebenso wahrscheinliches oder wahrscheinlicheres Ursprungsland aufgezeigt. Die Klägerin bestreite den chinesischen Warenursprung und berufe sich im Übrigen lediglich auf die inhaltliche Richtigkeit der von ihr vorgelegten präferenziellen Ursprungszeugnisse bzw. ihr Vertrauen in deren inhaltliche Richtigkeit und die bloße Möglichkeit der Produktion bei einem anderen als in den Ursprungszeugnissen ausgewiesenen malaysischen Unternehmen oder in einem beliebigen dritten Land. Dem stehe jedoch entgegen, dass die im Vorfeld der OLAF-Mission von den malaysischen Behörden übermittelten Daten aus den dortigen Einfuhranmeldungen und/oder Ausfuhranmeldungen für alle Sendungen einen Ursprung in China bzw. für eine Teilsendung in Vietnam auswiesen und diese Ursprungsangaben durch die sich aus dem OLAF-Kontrollbericht und dem Reisebericht des deutschen Missionsteilnehmers L ergebenden zusätzlichen Erkenntnisse weiter gestützt würden, insbesondere auch die ergänzend ermittelten malaysischen Einfuhrzollanmeldungen mit ausgewiesenem Warenursprung in China. Die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Ursprungszeugnisse sei durch die im Rahmen der Gemeinschaftsmission gewonnenen Erkenntnisse bereits widerlegt. Ferner sei festgestellt worden, dass in diesen Ursprungszeugnissen als Ausführer und Antragsteller sowie zudem in den Frachtpapieren und den malaysischen Zollanmeldungen in fünf Fällen mit der D ... ein gänzlich unbeteiligtes Unternehmen und mit der F in drei Fällen ein längst nicht mehr existierendes Unternehmen angegeben worden sei. Zudem spreche das Vorlegen der gefälschten Ursprungszeugnisse und vermeintlichen Bestätigungsschreiben des MITI für ein gewolltes Verschleiern des tatsächlichen Ursprungs durch die Klägerin oder jedenfalls ihrer Geschäftspartner. Er, der Beklagte, sei in der Beweisführung hinsichtlich des tatsächlichen nichtpräferenziellen Warenursprungs nicht auf bestimmte Beweismittel oder die Auskünfte bestimmter Personen und Behörden beschränkt, so dass es unschädlich sei, dass die getroffenen Feststellungen nicht auf Feststellungen der Zollbehörde in Malaysia, sondern insbesondere auf Feststellungen der für die Überwachung der Freizone von Port Klang zuständigen Hafenbehörde beruhten. Der von der Klägerin angeführte WTO-Report vom 28.10.2011 habe keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf den Streitfall. Er führe nicht zu einer Ungültigkeit der den Antidumpingzollerhebungen zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1472/2006. Es handele sich bei WTO-Panel-Reports nicht um unmittelbar geltendes Recht oder unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründendes Gemeinschaftsrecht, sondern um in die nationale Rechtsordnung bzw. das Gemeinschaftsrecht zu transformierendes Völkerrecht. Zudem erscheine eine, zumal rückwirkende, Aufhebung oder Änderung der VO (EG) Nr. 1472/2006 unwahrscheinlich, da in dem Report ausdrücklich keine Änderung der bereits außer Kraft getretenen Antidumpingverordnung für chinesische Schuhe empfohlen werde. Darüber hinaus sei es nach der Rechtsprechung des EuGH selbst im Fall einer erfolgten Anpassung der vom WTO-Streitbeilegungsgremium beurteilten Rechtsvorschrift an WTO-Recht nicht möglich, sich auf die zugrundeliegende Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums zu berufen, wenn, wie im Streitfall, die Anmeldungen zum Zollverfahren für die Überführung in den freien Verkehr vor dem Zeitpunkt der Annahme des WTO-Panel-Reports erfolgt seien. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) habe der festgesetzte Antidumpingzoll Bestand. Der EuGH habe keineswegs entschieden, dass die VO (EG) Nr. 1472/2006 insgesamt ungültig sei, sondern diese nur ungültig erklärt, soweit der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf MWB bzw. IB der nicht in die gemäß Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 gebildeten Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden habe und die VO (EG) Nr. 1472/2006 damit gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst b) und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 verstoße. Bezüglich der Waren aller anderen ausführenden Hersteller und in Bezug auf alle anderen in den Ausgangsverfahren vorgebrachten Verstöße bleibe die Verordnung hingegen gültig. Und selbst die Antidumpingzölle, die für Schuhe erhoben würden, die tatsächlich von ausführenden Herstellern erzeugt worden seien, die nicht in die gebildeten Stichproben einbezogen worden seien und die einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hätten, könnten nicht ohne weiteres aufgrund der insoweit erfolgten Ungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1492/2006 erstattet werden. Diesbezüglich sei vielmehr die DVO (EU) 2016/223 zu beachten. Das Verfahren zur Änderung der teilweise für ungültig erklärten Verordnung solle genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei, so dass das zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswidrigkeit noch nicht abgeschlossene Antidumpingverfahren wieder aufgenommen und geprüft werde, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 Marktwirtschaftsbedingungen gegeben gewesen seien. Dabei würden nur diejenigen MWB- und IB-Anträge beurteilt, die von Erstattungsanträgen betroffen seien, die form- und fristgerecht bei den nationalen Zollstellen eingereicht worden seien. Die nationalen Zollbehörden hätten diesen Antrag an die Kommission weiterzuleiten, die den Antrag prüfe und bewerte und durch eine Durchführungsverordnung den angemessenen Zoll wiedereinführe. Die nationalen Zollbehörden hätten die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung abzuwarten, bevor sie über den Antrag auf Erstattung oder Erlass von Antidumpingzöllen entschieden. Im vorliegenden Fall scheitere die Durchführung des in der DVO (EU) 2016/223 vorgesehenen Verfahrens aber bereits daran, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht habe, dass die von ihr importierten Schuhe von einem nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen oder vietnamesischen Hersteller, der einen MWB- oder IB-Antrag gestellt habe, erzeugt worden seien. Ein Absehen von der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ausstellung der inhaltlich unrichtigen Ursprungszeugnisse offenkundig auf falschen Angaben des Ausführers gegenüber der ausstellenden Behörde in Malaysia beruhe, denn die im Rahmen der Missionsreisen gewonnenen Erkenntnisse zu den Herstellern hätten zweifelsfrei ergeben, dass diese die streitgegenständlichen Schuhe nicht hergestellt hätten.

17

Über die Einsprüche der Klägerin gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 14.07.2010 und vom 23.07.2010 hat der Beklagte bisher nicht entschieden. Nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, dass eine abschließende Entscheidung über die Einsprüche vor Vorliegen und einer abschließenden Auswertung des offiziellen OLAF-Missionsreiseberichts nicht möglich sei, hat er mit Schriftsatz vom 28.04.2017 erklärt, dass er nicht mehr beabsichtige, über die Einsprüche zu entscheiden, und von der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ausgehe.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des Beklagten (3 Stehordner Bände I-III, 2 Hefter Beihefte 1-2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Klage - die nach gemäß § 155 FGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässiger Ermäßigung des Sachantrags nur noch darauf gerichtet ist, dass die Aufhebung der angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide vom 14.07.2010 und vom 23.07.2010 insoweit begehrt wird, als darin jeweils Antidumpingzoll festgesetzt wird - ist zulässig (dazu 1.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu 2.).

1.

20

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass das außergerichtliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist.

21

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Anfechtungsklage abweichend von § 44 Abs. 1 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsvoraussetzungen nicht um Zugangsvoraussetzungen, sondern um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen; für die Zulässigkeit der Klage kommt es somit darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, in: juris).

22

Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist. Das Tatbestandsmerkmal "in angemessener Frist" kann aber auch eine Frist von mehr als sechs Monaten bedeuten. Es ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen, ob eine darüber hinausreichende Frist noch "angemessen" ist. Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine ansonsten angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.). Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, in: juris).

23

Die Klage ist nach § 46 Abs. 1 FGO zulässig, weil der Beklagte nicht in angemessener Frist über die Einsprüche gegen die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide vom 14.07.2010 und vom 23.07.2010 entschieden hat. Es ist - jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - kein zureichender Grund dafür gegeben, dass über die Einsprüche vom 04.08.2010 bzw. vom 09.08.2010 nach nunmehr weit über sechs Jahren noch immer nicht entschieden worden ist. Es kann dabei offenbleiben, ob der seitens des Beklagten angegebene Grund, nicht über die Einsprüche zu entscheiden, da zunächst die Vorlage des offiziellen OLAF-Reiseberichts über die im November 2010 und Januar 2011 durchgeführte Missionsreise nach Malaysia abzuwarten gewesen sei, auch unter Berücksichtigung der dem Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2011 rund acht Monate nach den Einsprüchen bereits vorgelegten Unterlagen, namentlich des Reiseberichts des Zollfahndungsamts vom 07.03.2011 über die Missionsreise, einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Einspruchsentscheidungen darstellte. Jedenfalls ist der Grund nach der erfolgten Vorlage des offiziellen Missionsreiseberichts in deutschsprachiger Übersetzung mit Schreiben des Zollkriminalamts vom 22.08.2012 entfallen, so dass, wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen, jedenfalls jetzt Entscheidungsreife gegeben ist.

2.

24

Die Anfechtungsklage ist jedoch lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet: Der Einfuhrabgabenbescheid vom 14.07.2010 ist insoweit rechtswidrig, als darin unter der Position 3 für die Waren, die vietnamesischen Ursprungs sind, Antidumpingzoll nach einem Antidumpingzollsatz von mehr als 10 % festgesetzt wird, der Einfuhrabgabenbescheid vom 14.07.2010 im Übrigen sowie der Einfuhrabgabenbescheid vom 23.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

25

Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Antidumpingzolls ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK. Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2 - Unionszollkodex) noch anwendbar, da die streitgegenständlichen Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 01.05.2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2005, IV 337/02, in: juris). Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK sind erfüllt, da bisher der dem Grunde nach von der Klägerin geschuldete Antidumpingzoll nicht buchmäßig erfasst wurde (dazu 2.1). Auf einen die nachträgliche buchmäßige Erfassung ausschließenden Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 2.2). Die Nacherhebungsfristen sind gewahrt (dazu 2.3). Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Antidumpingzolls ist in Bezug auf eine Teillieferung von Waren vietnamesischen Ursprungs ein niedrigerer als der von dem Beklagten zugrunde gelegte Antidumpingzollsatz einschlägig und die Berechnung insoweit zu beanstanden mit der Folge der Teilaufhebung des Einfuhrabgabenbescheids vom 14.07.2010 (dazu 2.4).

2.1

26

Nicht erhoben wurde dem Grunde nach von der Klägerin geschuldeter Antidumpingzoll in Höhe von 16,5 % bzw. 10 % gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1472/2006.

2.1.1

27

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14, in: juris) entschieden, dass die VO (EG) Nr. 1472/2006 ungültig ist, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b) und Art. 9 Abs. 5 VO (EG) Nr. 384/96 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 08.03.2004 (ABl. L 77/12) geänderten Fassung verstößt, und die Prüfung der in den Vorlageverfahren C-659/13 und C-34/14 gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung mit Blick auf Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c), Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 zu beeinträchtigen vermag. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass es sich um eine teilweise Ungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 in Bezug auf Waren einzelner ausführender Hersteller handelt, und zwar auf dem Umstand beruhend, dass der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf MWB der nicht in die gemäß Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden haben (vgl. Rn. 112 des Urteils), bzw. auf dem Umstand beruhend, dass der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf IB der nicht in die gemäß Art. 17 VO (EG) Nr. 384/96 gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden haben (vgl. Rn. 135 des Urteils). Damit ist die VO (EG) Nr. 1472/2006 - außer in Bezug auf Waren solcher chinesischen und vietnamesischen Hersteller, die einen Antrag auf MWB oder IB gestellt haben, über den entschieden worden ist, weil die jeweiligen Hersteller in die nach Art. 17 VO (EG) Nr. 384/96 gebildete Stichprobe einbezogen worden waren, vgl. dazu Rnrn. 102 und 114 des Urteils - in Bezug auf Waren solcher chinesischen und vietnamesischen Hersteller, die weder einen Antrag auf MWB noch auf IB gestellt haben, ohne weiteres gültig und als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzoll tragfähig und einschlägig, soweit die nach der VO (EG) Nr. 1472/2006 zur Erhebung von Antidumpingzoll normierten Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind.

28

Demgegenüber ist - anders als offenbar die Klägerin meint - in Bezug auf Waren solcher chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller, die weder einen Antrag auf MWB noch auf IB gestellt haben, weder auf die DVO (EU) 2016/233 noch auf ggf. erst zu erlassende Durchführungsverordnungen zur Wiedereinführung eines entsprechenden Antidumpingzolls für Waren von nicht in die gemäß Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 ursprünglich gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern, die einen MWB- oder IB-Antrag gestellt haben, auf der Grundlage der von der Kommission hierzu noch vorzunehmenden MWB- bzw. IB-Bewertungen (vgl. dazu 16. und 28. Erwägungsgrund der DVO (EU) 2016/233) als Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls abzustellen. Denn die genannten Durchführungsverordnungen betreffen von vornherein nur Antidumpingzoll in Bezug auf Waren von nicht in die gemäß Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 ursprünglich gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern, die einen MWB- oder IB-Antrag gestellt haben. Da keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die streitgegenständlichen Schuhe von derartigen Herstellern produziert worden sein könnten, kommt übrigens auch eine - von der Klägerin angeregte - Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO im Hinblick auf das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der DVO (EU) 2016/233 beim EuGH anhängige Verfahren (C-256/16) von vornherein nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die DVO (EU) 2016/233 nur das Verfahren in Bezug auf bestimmte Anträge auf Erstattung von Antidumpingzoll nach der VO (EG) Nr. 1472/2006 regelt und insofern für das mit der vorliegenden Klage verfolgte Anfechtungsbegehren ohnehin nicht relevant ist.

29

Anlass, aus den von der Klägerin angeführten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 - nämlich die fehlerhafte Warendefinition und die fehlende Repräsentativität der durchgeführten Stichprobe, die auf nicht repräsentative und unzuverlässige Daten sowie die Nichtberücksichtigung anderer Schadensfaktoren gestützte fehlerhafte Beurteilung der dem Wirtschaftszweig der Union entstandenen Schädigung und die fehlerhafte Festlegung der Höhe der Antidumpingzölle - an der Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 zu zweifeln und dem EuGH daher die VO (EG) Nr. 1472/2006 zur Prüfung im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nochmals vorzulegen, hat der erkennende Senat nicht. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) bereits entschieden, dass die Prüfung der in den Vorlageverfahren C-659/13 und C-34/14 gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung mit Blick auf Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c), Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 zu beeinträchtigen vermag. Ausweislich der Urteilsbegründung war Gegenstand der Vorlagefragen unter anderem auch, ob die VO (EG) Nr. 1472/2006 ungültig ist, weil die Zahl der mitarbeitenden Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht ausreichte, um der Kommission eine fundierte Beurteilung der Schädigung und ihrer Ursache zu ermöglichen, weil Beweise in der Ermittlungsakte zeigen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt wurde, und weil in der endgültigen Verordnung nicht erläutert wird, warum diese Beweise unbeachtet blieben, und weil andere Faktoren, deren schädigende Wirkung bekannt ist, nicht ordnungsgemäß von den Wirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren abgegrenzt und unterschieden wurden, bzw. ob die VO (EG) Nr. 1472/2006 insgesamt gültig ist, soweit sie nicht durch die Urteile des EuGH in den Sachen C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurde, bzw. in Bezug auf welche Ausführer und Hersteller die VO (EG) Nr. 1472/2006 nichtig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die angewandte Dumpingspanne ordnungsgemäß ermittelt wurde (vgl. zu den Vorlagefragen Rn. 46 und 52 des Urteils, sowie zu den darauf bezogenen Ausführungen des EuGH Rnrn. 145 ff., 151 ff., 159 ff., 167 ff. des Urteils). Damit sind gerade auch die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen bereits vom EuGH als für die Gültigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 nicht durchgreifend bewertet worden.

30

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch etwaige Einwendungen gegen die VO (EG) Nr. 1472/2006 aufgrund deren Unvereinbarkeit mit internationalen Regeln des Welthandels, die sich aus dem vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen WTO-Panel-Report vom 28.10.2011, WT/DS405/R, ergeben, zu keiner der Klägerin günstigeren Beurteilung führen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) ausgeführt, dass weder das WTO-Antidumpingübereinkommen noch u. a. der WTO-Bericht "Europäische Union - Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhe aus China" vom 28.10.2011, WT/DS405/R, im Rahmen der Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 geltend gemacht werden können und dass sie folglich bei der Prüfung der Gültigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Rnrn. 80 ff., Rn. 100 des Urteils).

2.1.2

31

Die mit den den streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheiden zugrunde liegenden Zollanmeldungen eingeführten Schuhe gehören zu den in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006 genannten Waren u. a. der Unterpositionen (ex)6403 9118, (ex)6403 9198, (ex)6403 9911, (ex)6403 9938 und (ex) 6403 9998. Nach Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1472/2006 beträgt der Antidumpingzollsatz grundsätzlich die vom Beklagten geltend gemachten 16,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt für Schuhe chinesischen Warenursprungs, bzw. 10 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, soweit es sich im Einfuhrabgabenbescheid vom 14.07.2010 in einem Fall einer Teileinfuhr um Schuhe vietnamesischen Ursprungs handelt.

32

Da die Hersteller der eingeführten Schuhe unbekannt sind, kann weder ein- ohnehin nur für Schuhe chinesischen Ursprungs des Unternehmens M eröffneter - individueller Zollsatz zur Anwendung kommen, noch fehlt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen unter 2.1.1 die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Antidumpingzolls aufgrund der teilweisen Ungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch den EuGH für Waren von nicht in die gemäß Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 ursprünglich gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern, die einen MWB- oder IB-Antrag gestellt haben. Der Umstand, dass hinsichtlich des Warenursprungs letztlich nicht weiter aufgeklärt werden kann, welche konkreten ausführenden Hersteller die streitgegenständlichen Schuhe produziert haben, geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin. Die Klägerin vermag mit ihrem Einwand, dass der Beklagte nicht nur für das antidumpingpflichtige Produktionsland, sondern auch für eine "antidumpingpflichtige Produktionsstätte" beweisbelastet sei, nicht durchzudringen. Die Antidumpingzollpflicht nach der VO (EG) Nr. 1472/2006 knüpft an den Warenursprung in einem bestimmten Land an, vgl. Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006. Aufgrund der teilweisen Ungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch das Urteil des EuGH vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) stellt sich die "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", als negatives Tatbestandsmerkmal bzw. die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", als Befreiungsvoraussetzung in Bezug auf die Anwendbarkeit der ansonsten gültigen VO (EG) Nr. 1472/2006 dar. Nach allgemeinen Beweislastregeln ist derjenige beweisbelastet, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, mithin hier für die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", die Klägerin. Zudem führte die Annahme einer die Zollbehörden treffenden Beweislast nicht nur hinsichtlich des Ursprungslandes, sondern auch hinsichtlich der "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", letztlich zu dem in sich widersprüchlichen Ergebnis, dass bei strittigem Warenursprung zwar einerseits aufgrund des naturgemäß schwer zu ermittelnden Auslandssachverhaltes der Nachweis eines mit an Sicherheit grenzenden antidumpingzollbegründenden Warenursprungs für die Erhebung von Antidumpingzoll im Sinne einer Beweiserleichterung ausreicht (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 11.09.2015, 4 K 84/14, und vom 18.02.2014, 4 K 6/13, m. w. N., jeweils in: juris), andererseits durch eine über diesen Warenursprung hinausgehende Nachweispflicht in Bezug auf einen konkreten Hersteller die Beweisanforderungen für die Zollbehörden derart überhöht würden, dass im Ergebnis der Nachweis eines antidumpingzollbegründenden Warenursprungs in solchen Fällen faktisch so gut wie nicht mehr möglich wäre.

2.1.3

33

Hinsichtlich der Nacherhebungsvoraussetzungen, hier also des chinesischen bzw. vietnamesischen Ursprungs der Schuhe, ist der Beklagte beweispflichtig, wobei es, wie bereits ausgeführt, ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 11.09.2015, 4 K 84/14, vom 18.02.2014, 4 K 6/13, und vom 17.05.2017, 4 K 147/15 m. w. N., jeweils in: juris).

34

Der erkennende Senat ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführte Ware im Lichte dieser Beweislastverteilung und nach Gesamtwürdigung des Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht - wie in den mit den Zollanmeldungen vorgelegten Ursprungszeugnissen ausgewiesen - malaysischen, sondern chinesischen bzw. bezüglich einer Teileinfuhr vietnamesischen Ursprungs ist und damit die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Antidumpingzolls dem Grunde nach gegeben sind. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere der von OLAF mit Schreiben vom 01.06.2010 übersandten Aufstellung über Angaben der malaysischen Hafenbehörde Port Klang Authority zu Einfuhr- und Ausfuhrsendungen in das bzw. aus dem Zollfreigebiet Free Commercial Zone Port Klang, sog. Malaysia-Liste (SA Ordner Band I, Allgemeiner Teil, Bl. 5-32), dem Reisebericht des Zollfahndungsamts H vom 07.03.2011 (SA Ordner Band II, Bl. 2 ff.) sowie dem OLAF-Abschlussbericht OF/.../... THOR-Nr. (2012) ... vom 20.07.2012 (SA Ordner Band III, Bl. 38 ff.) und dem OLAF-Kontrollbericht OF/.../... THOR-Nr. (2012) ... vom 13.07.2012 nebst Anlagen (SA Ordner Band III, Bl. 47 ff.) und insbesondere der hierzu von dem Beklagten nochmals vorgelegten und in Bezug auf die klägerischen Einfuhren vollständig ausgedruckte und ungeschwärzte Anlage 18 zum OLAF-Kontrollbericht (SA Hefter Beiheft 2, "Abklärung Anhang 18", sowie Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2016).

35

Die Erkenntnisse, die auf die OLAF-Missionsreise zurückzuführen sind, sind entgegen der Annahme der Klägerin ohne erkennbare Verstöße gegen Vorgaben der - für den hier maßgeblichen Untersuchungszeitraum allein einschlägigen - Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136/1), im Folgenden: VO (EG) Nr. 1073/1999, gewonnen worden und daher verwertbar. Die Aufteilung der Missionsreise in zwei, zudem in zeitlich engem Zusammenhang stehende Teile (November 2010 und Januar 2011) war auf organisatorische (vgl. Ziff. 1 des Reiseberichts des Zollfahndungsamts vom 07.03.2011) und damit sachgerechte Gründe zurückzuführen und stellt mithin keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1073/1999, wonach Untersuchungen ohne Unterbrechungen durchzuführen sind, dar. Verstöße gegen Verfahrensgarantien Betroffener, insbesondere ein Äußerungsrecht betroffener Personen zu auf diese Personen bezogenen Schlussfolgerungen, das in dieser Form erst in die Nachfolgeverordnung zur VO (EG) Nr. 1073/1999 (VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013) aufgenommen worden ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

36

Dies vorweggeschickt, ergibt sich aus den durch die malaysischen Behörden gegebenen Auskünften und den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen, die übereinstimmend sowohl im Reisebericht des Zollfahndungsamts als auch im OLAF-Kontrollbericht und im OLAF-Abschlussbericht enthalten sind, in Zusammenschau und Abgleich mit den den streitgegenständlichen Einfuhrsendungen zuordenbaren vorhandenen Daten zu den Bewegungen der entsprechenden Warenpartien durch das Zollfreigebiet Free Commercial Zone Port Klang, namentlich den Daten zu Einfuhranmeldungen in die Free Commercial Zone Port Klang bzw. Ausfuhranmeldungen aus der Free Commercial Zone Port Klang, der zwingende Rückschluss, dass sämtliche streitgegenständlichen Wareneinfuhren aus China bzw. in einem Fall einer Teillieferung aus Vietnam stammten und über Malaysia unverändert, d. h. insbesondere auch ohne ursprungsbegründende Bearbeitung in Malaysia, in die Europäische Union eingeführt wurden, wobei in den Zollanmeldungen bei der Einfuhr in die Europäische Union unter Vorlage unrichtiger Ursprungszeugnisse Formblatt A mit Ursprungsangabe Malaysia als unzutreffende Herkunft der Waren Malaysia angegeben wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich für sämtliche streitgegenständlichen Wareneinfuhren ein insoweit stimmiges und auf hinreichend nachweisbaren Tatsachen beruhendes Bild. Im Einzelnen:

37

Die mit insgesamt elf Zollanmeldungen von der Klägerin eingeführten Warenpartien sind in der sog. Malaysia-Liste, ausgehend von der jeweiligen Verwendung der insgesamt acht gefälschten Ursprungszeugnisse, insgesamt acht Fallnummern (DE...-1, DE...-2, DE...-3, DE...-4, DE...-5, DE...-6, DE...-7 und DE...-8) zugeordnet. Sämtlichen acht Fallnummern konnten sog. ZB2-Nummern, die von der Hafenbehörde Port Klang bei Wiederausfuhr der Waren aus der Free Commercial Zone u. a. unter Erfassung des im Zusammenhang mit der Ausfuhr vom Ausführer angegebenen Herkunftslands der Ware vergeben werden, zugeordnet werden (vgl. SA Ordner Band I, Allgemeiner Teil, Bl. 21). Nach den danach erfassten Daten weisen eine Teilausfuhr der Fallnummer DE...-2 als Herkunftsland Vietnam und sämtliche sonstigen Ausfuhren der genannten Fallnummern einschließlich der anderen Teilausfuhr der Fallnummer DE...-2 als angegebenes Herkunftsland China aus (vgl. SA Ordner Band I, Allgemeiner Teil, Bl. 23). Für drei der genannten Fallnummern, nämlich DE...-1, DE...-3 und DE...-6, konnten darüber hinaus anhand der vorhandenen Daten, die einen Abgleich der Einfuhr- und Ausfuhrvorgänge in der Free Commercial Zone und entsprechende Verknüpfungen zulassen, sog. ZB1-Nummern, die von der Hafenverwaltung Port Klang bei Einfuhr der Waren in die Free Commercial Zone Port Klang u. a. unter Erfassung des vom Einführer angegebenen Herkunftslands der Ware vergeben werden, zugeordnet werden (vgl. SA Ordner Band I, Allgemeiner Teil, Bl. 27). Des Weiteren konnte für die Fallnummer DE...-2 in Bezug auf einen Teil der Waren eine ZB1-Nummer zugeordnet werden (vgl. SA Ordner Band I, Allgemeiner Teil, Bl. 27). Nach den unter diesen ZB1-Nummern erfassten Herkunftsländern ist für die Fallnummern DE...-1, DE...-3 und DE...-6 sowie für eine in den Datenbeständen näher ausgewiesene Teillieferung der Fallnummer DE...-2 - es handelt sich um die Teillieferung, die in der zugehörigen ZB2-Nummer ebenfalls China als Herkunftsland ausweist - jeweils China erfasst (vgl. SA Ordner Band I, Allgemeiner Teil, Bl. 29).

38

Diese Erkenntnisse, die auf der vor der Missionsreise übermittelten Malaysia-Liste beruhen, wurden durch die Feststellungen anlässlich der OLAF-Missionsreise bestätigt, wie sich insbesondere aus der Schilderung der Gespräche mit der Hafenbehörde Port Klang zur Verfahrensweise der Vergabe der ZB1- und ZB2-Nummern und den Vorgaben zu den nur erlaubten Behandlungen in der Free Commercial Zone (vgl. Ziff. 5.2. des Reiseberichts des Zollfahndungsamts H vom 07.03.2011 nebst Anlage 3; OLAF-Kontrollbericht vom 13.07.2012 Anlage 5) sowie den Zusammenstellungen der erhaltenen Daten, die teilweise um weitere nachträglich ermittelte ZB1-Nummern ergänzt wurden (vgl. Reisebericht des Zollfahndungsamts H vom 07.03.2011 Anlage 4; Ziff. 4.3. des OLAF-Kontrollberichts vom 13.07.2012 nebst Anlage 18), ergibt:

39

So haben sich anlässlich der Missionsreise in Bezug auf die streitgegenständlichen Einfuhren die bisherigen Angaben der Malaysia-Liste nicht nur bestätigen, sondern sogar noch weitere Verknüpfungen zwischen ZB1-Nummern und ZB2-Nummern in Bezug auf die streitgegenständlichen Warenpartien feststellen lassen. Aus der Anlage 4 zum Reisebericht des Zollfahndungsamts H vom 07.03.2011 ergibt sich, dass hinsichtlich der Fallnummern DE...-4, DE...-5 und DE...-7 den insoweit streitgegenständlichen Warenpartien nunmehr ebenfalls jeweils ZB1-Nummern mit Herkunftsangabe China zugeordnet werden konnten (SA Ordner Band II, Bl. 92). In der Anlage 18 zum OLAF-Kontrollbericht vom 13.07.2012 sind die in die Europäische Union eingeführten Sendungen aufgelistet, bei denen eine Zuordnung der Einfuhr in die Europäische Union zu einer entsprechenden Ausfuhr aus dem Zollfreigebiet Port Klang mit ZB2-Dokument bzw. aus dem malaysischen Zollgebiet von zuvor als chinesisches, vietnamesisches oder taiwanesisches Ursprungserzeugnis mit ZB1-Dokument eingeführten Schuhen möglich war. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Zweifel kann zum Nachweis der Datenlage auf die vom Beklagten im Nachgang nochmals in vollständig abgedruckter und betreffend die Klägerin in vollständig ungeschwärzter Form vorgelegte Anlage 18 (SA Hefter Beiheft 2, "Abklärung Anhang 18; Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2016) zurückgegriffen werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass diese Fassung der Anlage 18 der Originalversion der Anlage 18 zum OLAF-Kontrollbericht vom 13.07.2012 entspricht. Ausweislich des Vermerks von ZOAR L vom 21.02.2013 über ein Gespräch mit Frau N von OLAF war bei der Kopie der Orginal-Exceldatei, die der Anlage 18 zugrunde liegt, versehentlich nicht der gesamte Inhalt in das pdf-Format umgesetzt worden, so dass in der ursprünglich dem Beklagten übersandten Anlage 18 nicht alle streitrelevanten Daten ausgewiesen waren (vgl. SA Hefter Beiheft 2, "Abklärung Anhang 18", Bl. 8). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Darstellung eines versehentlichen fehlerhaften Datenkopiervorgangs zu zweifeln, zumal es sich bei der Anlage 18 um eine äußert umfangreiche mehrseitige Tabelle handelt. In der demzufolge als Erkenntnisgrundlage heranzuziehenden nachgereichten vollständigen Fassung der Anlage 18 sind - in Übereinstimmung mit den Daten aus der zuvor erwähnten Anlage 4 - hinsichtlich der Fallnummern DE...-1, DE...-2 (Teillieferung), DE...-4, DE...-5, DE...-6, DE...-7 entsprechende ZB1- und ZB2-Verknüpfungen mit Herkunftsland China aufgeführt (vgl. SA Ordner Band II, Bl. 91 f., SA Hefter Beiheft 2, "Abklärung Anhang 18", Bl. 35, 43, sowie Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2016, dort S. 33 und 39). Eine weitere Verknüpfung von ZB1- und ZB2-Daten ist ausweislich des Vermerks von ZOAR L vom 21.02.2013 über das bereits erwähnte Gespräch mit Frau N von OLAF zu der Fallnummer DE...-3 möglich gewesen, allerdings ist die Information zu Fallnummer DE...-3 versehentlich - von vornherein - nicht in die Anlage 18 mit aufgenommen worden und daher auch nicht Bestandteil des nachgelieferten vollständigen Ausdrucks der Anlage 18 (vgl. SA Hefter Beiheft 2, "Abklärung Anhang 18", Bl. 8). Auch insoweit hat der erkennende Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben von Frau N zu zweifeln. Angesichts der überaus großen Menge an Daten, die im Rahmen der Missionsreise erhoben wurden und weit mehr als die streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge betreffen (vgl. Ziff. 4.2 des OLAF-Kontrollberichts vom 13.07.2012 nebst Anlagen 9, 14 und 18: 74 plus 44 in die Europäische Union verschiffte Sendungen, aus denen sich allein für Einfuhren nach Deutschland rund 250 verknüpfte ZB1- und ZB2-Warenpartien mit chinesischem, taiwanesischem oder vietnamesischem Ursprung ergeben), entspricht es der Lebenswahrscheinlichkeit, dass bei der Erstellung einer abschließenden Tabellenübersicht ausnahmsweise vereinzelt Fehler passieren können und ein Vorgang deshalb versehentlich nicht mit aufgenommen wird. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fallnummer DE...-3 deshalb nicht in die Anlage 18 mit aufgenommen worden sein könnte, weil sich die dazu in der Malaysia-Liste mitgeteilten ZB1- und ZB2-Daten im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hätten und daher zu korrigieren gewesen wären. Derartige Feststellungen enthalten weder der OLAF-Kontrollbericht noch der OLAF-Abschlussbericht, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die nachträglichen Ermittlungen tatsächlich Abweichungen von den in der Malaysia-Liste niedergelegten Erkenntnissen ergeben hätten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich mithin, wie auch der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, dass sich - anders als die Klägerin wohl meint - den Aussagen des OLAF-Kontrollberichts im Zusammenhang mit der Anlage 18 gerade nicht entnehmen lässt, dass sich die für die streitgegenständlichen Einfuhrsendungen maßgeblichen Erkenntnisse, die bereits in der sog. Malaysia-Liste niedergelegt gewesen waren, im Nachhinein nicht bestätigt hätten. Im Gegenteil, es ist aufgrund der entsprechenden Angaben von Frau N als Teilnehmerin der Missionsreise davon auszugehen, dass sich sämtliche die klägerischen Einfuhren betreffenden Angaben aus der Malaysia-Liste vollumfänglich im Rahmen der Missionsreise haben bestätigen lassen.

40

Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Fallnummern DE...-1, DE...-2 (in Bezug auf eine Teilwarenlieferung), DE...-3, DE...-4, DE...-5, DE...-6 und DE...-7 von einer sowohl in den Einfuhr- als auch Ausfuhrdaten der Free Commercial Zone Port Klang dokumentierten Herkunftsangabe China auszugehen und damit ein chinesischer Warenursprung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Datenerhebung durch die malaysische Hafenbehörde und der darauf beruhenden Verknüpfung der Wareneingänge und -ausgänge bestehen nicht. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass die malaysischen Zollbehörden hierzu nicht nähere Angaben haben machen können. Denn die in Bezug auf die Warenbewegungen in der Free Commercial Zone Port Klang relevanten Daten werden nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Missionsteilnehmer in ihren Berichten gerade von der Hafenbehörde erhoben und verwaltet und nicht von den malaysischen Zollbehörden (vgl. Ziff. 5.2. und 5.3. des Reiseberichts des Zollfahndungsamts vom 07.03.2011, Ziff. 2 des OLAF-Abschlussberichts vom 20.07.2012). Der Senat hält auch die Herkunftsangabe "China" in den ZB1-Meldungen für ausreichend, um einen chinesischen Ursprung im zollrechtlichen Sinne nachzuweisen, ohne dass die zusätzliche Vorlage diesbezüglicher Frachtpapiere, Rechnungen o. ä. zu fordern wäre. Die Angaben zum Herkunftsland werden aufgrund der Angaben, die die mit dem Handel und Transport befassten Unternehmen in den vorzulegenden ZB-Dokumenten machen, in den Datenbanken der Hafenbehörde erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die in Bezug auf die streitrelevanten Warenpartien gemachten Herkunftsangaben unrichtig gewesen oder von der Hafenbehörde unzutreffend erfasst worden sein könnten, liegen nicht vor. Insbesondere besteht für die Einführer auch kein Anlass, Waren, die nicht aus China stammten, fälschlicherweise als Waren aus China zu deklarieren.

41

In Bezug auf die Fallnummer DE...-8 und eine Teillieferung der Fallnummer DE...-2 hat sich eine Verknüpfung zwischen ZB1- und ZB2-Nummer zwar nicht herstellen lassen. Insofern ergeben die vorhandenen Daten aber zumindest jeweils eine ZB2-Nummer mit der Herkunftsangabe China (DE...-8) bzw. Vietnam (Teillieferung DE...-2). Anlass, an der Richtigkeit der von der Hafenbehörde mitgeteilten und vom OLAF wiedergegebenen Daten zu zweifeln, hat der Senat auch insoweit nicht. Die vorstehenden Ausführungen zur Belastbarkeit der aufgrund der ZB-Dokumente erfassten Daten gelten insoweit auch für die ZB2-Dokumente entsprechend, da nichts dafür ersichtlich ist, warum die jeweiligen Ausführer Waren, die nicht aus China bzw. Vietnam stammen, fälschlicherweise als aus China bzw. Vietnam stammend deklarieren sollten. Auch spricht allein der Umstand, dass, anders als bei den übrigen Fallnummern, bei der Fallnummer DE...-8 bzw. einer Teillieferung der Fallnummer DE...-2 eine Verknüpfung zwischen der zuordenbaren ZB2-Nummer zu einer ZB1-Nummer nicht möglich gewesen ist, nicht gegen die Verwendbarkeit der ZB2-Daten. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der Vielzahl der untersuchten Vorgänge und der Vielzahl der dazu vorhandenen Daten in Einzelfällen aufgrund möglicher Datenlücken eine hinreichend sichere Verknüpfung von ZB1- und ZB2-Nummern ausnahmsweise nicht möglich ist. Auch ohne korrespondierende Daten aus einer ZB1-Anmeldung behalten die anlässlich einer ZB2-Anmeldung niedergelegten Daten mithin ihre Richtigkeit.

42

Da schließlich Anhaltspunkte für einen anderweitigen Warenursprung nicht vorliegen, muss in Bezug auf sämtliche streitgegenständlichen Warenpartien von einem chinesischen bzw. vietnamesischen Warenursprung ausgegangen werden. Die jeweils bei der Einfuhr in die Europäische Union vorgelegten Ursprungszeugnisse des MITI, die einen malaysischen Ursprung der streitgegenständlichen Waren belegen sollten, mögen den nach vorstehenden Ausführungen mit an Sicherheit grenzenden chinesischen bzw. vietnamesischen Ursprung der Waren nicht in Frage zu stellen. Präferentielle Ursprungszeugnisse haben hinsichtlich des für die Erhebung von Antidumpingzoll maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs nur Indizwirkung (FG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, in: juris). Diese Indizwirkung ist vorliegend bereits deshalb entfallen, weil sich die Ursprungszeugnisse als unrichtig erwiesen haben. Dies ergibt sich bereits aus der nach vorstehenden Ausführungen nachgewiesenen nichtmalaysischen Herkunft der aus China bzw. Vietnam nach Malaysia eingeführten streitgegenständlichen Waren. Anhaltspunkte für eine ursprungsbegründende Bearbeitung der Waren nach deren Einfuhr nach Malaysia gibt es nicht. Die Waren sind ausweislich der von der malaysischen Hafenbehörde erhobenen Daten in die Freigebietszone Free Commercial Zone Port Klang eingeführt und aus dieser in die Europäische Union wieder ausgeführt worden. In der Free Commercial Zone sind lediglich bestimmte zollfreie Behandlungen, wie beispielsweise das Löschen, Sortieren, (Um)-Packen und Umetikettieren von Waren, die aus Drittländern stammen und nur für den Transit bestimmt sind, zulässig, während in der Free Industrial Zone Waren mit entsprechender Genehmigung zollfrei hergestellt oder be- oder verarbeitet werden dürfen (vgl. Ziff. 5.2 des Reiseberichts des Zollfahndungsamts vom 07.03.2011 nebst Anlage 3; OLAF-Kontrollbericht vom 13.07.2012 Anlage 5.2). Ursprungsbegründende Bearbeitungen sind damit in der Free Commercial Zone nicht zulässig. Auch die weiteren Erkenntnisse, die während der Missionsreise zu den angeblichen Herstellern der eingeführten Waren gewonnen wurden, sprechen eindeutig dafür, dass die Waren nicht in Malaysia hergestellt wurden. Denn die angegebenen malaysischen Herstellerfirmen existierten entweder nicht (F) oder ihre Produktionsmöglichkeiten waren völlig unzureichend für die Anzahl der angeblich produzierten Waren (D) (vgl. Ziff. 5.1.4, 6.1., 6.3 des Reiseberichts des Zollfahndungsamts vom 07.03.2001; Ziff. 3.3.2.2 des OLAF-Kontrollberichts vom 13.07.2012). Schließlich spricht auch der Umstand, dass seitens der Klägerin zwei gefälschte, d. h. vom MITI nicht ausgestellte Schreiben an die angeblichen Herstellerfirmen F und D vom 01.09.2010 bzw. vom 03.09.2010, mit denen das MITI die Richtigkeit der ausgestellten Ursprungszeugnisse angeblich bestätigt, vorgelegt wurden, dafür, dass die von der Klägerin verwendeten Ursprungszeugnisse auf unzutreffenden Angaben der Ausführer beruhen und damit zum Nachweis eines malaysischen Ursprungs ungeeignet sind. Mit Schreiben des MITI vom 25.01.2011 hat das MITI bestätigt, dass die in den Schreiben vom 01.09.2010 und 03.09.2010 enthaltenen Angaben wie Empfänger, Bezugsnummer, Daten und Inhalt in den Vorgängen des MITI nicht erfasst sind und die Unterschrift nachgewiesenermaßen gefälscht ist (SA Ordner Band I, Gemeinsame Weiterbearbeitung, Bl. 155 f., vgl. auch Ziff. 5.1.2 des Reiseberichts des Zollfahndungsamts vom 07.03.2011). Dass im Nachgang gefälschte Schreiben zum Nachweis der angeblichen Richtigkeit der in den Ursprungszeugnissen niedergelegten Angaben vorgelegt werden - auch wenn die gefälschten Schreiben, dies zugunsten der Klägerin einmal unterstellt, ohne Zutun der Klägerin allein auf Veranlassung der Ausführer erstellt worden sein mögen -, ergibt letztlich nur dann einen Sinn, wenn die Ursprungszeugnisse auf falschen Angaben der Ausführer beruhen, anderenfalls man vielmehr direkte Nachweise für die Richtigkeit der in den Ursprungszeugnissen gemachten Angaben zum Warenursprung beibringen würde.

2.2

43

Die Klägerin kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat.

44

Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK sind bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich nicht um einen aktiven Irrtum handelt. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, in: juris). Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum der beteiligten Behörden liegt nicht vor, weil das beklagte Hauptzollamt die Zollanmeldungen ohne weitere Prüfung angenommen hat.

45

Die ergänzenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK gelten nicht für die Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern nur den Präferenzstatus einer Ware, so dass sich die Klägerin nicht auf ein etwaiges Vertrauen in die Richtigkeit der verwendeten malaysischen Ursprungszeugnisse berufen kann. Im Übrigen sind die malaysischen Ursprungszeugnisse zum einen, wie unter 2.1.3 bereits ausgeführt, als nichtpräferentielle Ursprungsbescheinigungen für das Einfuhrverfahren in Bezug auf eine etwaige Nichterhebung von Antidumpingzöllen nicht bindend, und zum anderen beruhen sie, wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen unter 2.1.3 ergibt, auf unrichtigen Angaben der Ausführer der streitgegenständlichen Waren, so dass auch von daher ein Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, vgl. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK.

2.3.

46

Auch die Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK, nach der die Erhebung nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf, ist jeweils gewahrt.

2.4.

47

Hinsichtlich der Höhe der berechneten nachzuerhebenden Antidumpingzölle ist bei der im Einfuhrabgabenbescheid vom 14.07.2010 unter Position 3 unter Bezugnahme auf die Position 1 des Einfuhrabgabenbescheides vom 23.07.2007 (AT/C/40/...) ausgewiesenen Warenpartie von 8.103 Paar Schuhen im Hinblick auf 7.603 Paar Schuhe, die nach den zur Fallnummer DE...-2, Teillieferung ZB2-Nummer ..., ermittelten Daten vietnamesischen und nicht chinesischen Ursprungs sind, ein Antidumpingzollsatz von nur 10 % statt 16,5 % zugrunde zu legen. Wegen der Einzelheiten der zutreffenden Berechnung des sich daraus ergebenden Erstattungsbetrages von 3.354,13 EUR wird auf die Ausführungen des Beklagten in dem mit Schriftsatz vom 23.06.2017 vorgelegten Bescheidentwurf verwiesen. Im Übrigen drängen sich dem Senat zur Höhe der berechneten nachzuerhebenden Antidumpingzölle keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

48

Über das zunächst hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren, die mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 14.07.2010 und vom 23.07.2010 festgesetzten Einfuhrabgaben zu erlassen bzw. zu erstatten, war nicht mehr zu entscheiden, da der Hilfsantrag ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 22.06.2017 vollumfänglich zurückgenommen worden ist, § 72 Abs. 1 Satz 1 FGO.

III.

49

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FGO. Soweit die Klägerin ihren Sachantrag ermäßigt hat, ist dies - da die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide in Bezug auf den nacherhobenen Drittlandszoll und die entsprechend ausgewiesenen Nacherhebungsbeträge jeweils teilbare Streitgegenstände darstellen - als teilweise Klagrücknahme zu werten und kostenmäßig entsprechend zu berücksichtigen, so dass nach einem anteiligen Streitwert von 13.434,87 EUR (76.769,55 EUR abzüglich 63.334,87 EUR) die Klägerin die Kosten zu tragen hat (vgl. zur nachträglichen Beschränkung des Klageantrags bei Anfechtung eines Steuerbescheids und den kostenrechtlichen Folgen auch BFH, Urteil vom 16.07.1969, I R 81/66; Beschluss vom 12.10.1967, V B 33/67, jeweils in: juris). Soweit über die Klage entschieden worden ist, beläuft sich der für die Kosten erhebliche Streitwert auf 63.334,87 EUR, diesbezüglich obsiegt die Klägerin mit einem Betrag von 3.354,13 EUR und unterliegt die Klägerin mit einem Betrag von 59.980,74 EUR. Unter Berücksichtigung des Betrags, der auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfällt, mithin 13.434,87 EUR, und des Betrags, mit dem die Klägerin im streitig entschiedenen Teil der Klage unterlegen ist, mithin 59.980,74 EUR, insgesamt 73.415,42 EUR, ergäbe sich für die Klägerin eine Kostenquote von 95,6 % und für den Beklagten eine Kostenquote von 4,4 %. Da der Beklagte damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sieht der Senat mit Blick auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO von einer gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 FGO grundsätzlich gebotenen Kostenquote zu Lasten des Beklagten ab.

50

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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