Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 150/18

Tatbestand

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Streitig ist die Anerkennung einer körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft im Jahr 2015 und damit zusammenhängender Fragen.

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Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der A ... GmbH (im Folgenden: A). Diese gründete am ... 2014 - neben zwei weiteren Tochtergesellschaften - die B ... GmbH (im Folgenden: B). Gegenstand des Unternehmens war die Vercharterung eines Seeschiffs. Die B hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. September bis zum 31. August. Bei der A selbst ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr.

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Am ... 2015 schloss die A mit der B einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Dieser wurde am ... 2015 im Handelsregister eingetragen. Der Vertrag sollte nach § 4 des EAV rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der B gelten. Für den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen auf den Anlagenband Bl. 28ff.

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Am ... 2015 verschmolz die A auf die Klägerin. Als Verschmelzungsstichtag galt nach § 3 des Verschmelzungsvertrages der 1. Januar 2015.

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Am 31. Mai 2016 erklärte die B in ihrer Steuererklärung für 2015 ein körperschaftssteuerlich zu versteuerndes Einkommen von 0 Euro. Gleichzeitig gab sie die Anlage OG ab und machte ein Organschaftsverhältnis zur Klägerin geltend, der ihr Einkommen zuzurechnen sei. Hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos beantragte sie, dieses auf ... Euro festzustellen.

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Mit Bescheiden vom 15. Juni 2016 erkannte der Beklagte die Organschaft bei der B nicht an und setzte eine Körperschaftsteuer für 2015 in Höhe von ... Euro fest. Das steuerliche Einlagekonto stellte er mit Bescheid zum 31. August 2015 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit ... Euro fest. Der Gewerbesteuermessbetrag für die B wurde auf ... Euro festgesetzt.

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Unter dem Briefkopf der Klägerin wurde am 15. Juli 2016 ein vom Geschäftsführer der B unterzeichneter Einspruch gegen die oben genannten Bescheide eingelegt. Zur Begründung führte sie aus: Es liege eine Organschaft vor. Nach dem Gesetzeswortlaut von § 12 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) sei die Besitzzeit der A an der B ihr, der Klägerin, zuzurechnen. Dies habe auch die Rechtsprechung bereits entschieden. Die einschränkende Auslegung des Beklagten habe keine gesetzliche Grundlage.

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Mit Verschmelzungsvertrag vom ... 2017 verschmolz die B mit Wirkung zum 1. September 2017 auf die Klägerin.

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Am 24. Januar 2018 ergingen jeweils Änderungsbescheide nach einer Außenprüfung, in denen - wegen unstreitiger Änderungen der Bemessungsgrundlagen - die Körperschaftsteuer auf ... Euro und der Gewerbesteuermessbetrag auf ... Euro festgesetzt und das steuerliche Einlagekonto abermals auf ... Euro festgestellt wurden. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ergab sich eine Einlage in Höhe von ... Euro und ein steuerlicher Gewinn in Höhe von ... Euro.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2018 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Organschaft sei körperschaftsteuerrechtlich und gewerbesteuerrechtlich nicht anzuerkennen. Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG sei insbesondere, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sei, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen der Organgesellschaft zustehe (finanzielle Eingliederung). Die finanzielle Eingliederung müsse zu Beginn des Wirtschaftsjahres gegeben sein und dann ununterbrochen bestehen. Maßgebend dabei sei das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. Nach dem Umwandlungssteuererlass vom 11. November 2011 (BMF v. 11. November 2011, IV C 2 - S 1978 - b/08/10001, BStBl. I, 2011, S. 1314) sei dem übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine im Verhältnis zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der Organgesellschaft bestehende finanzielle Eingliederung zuzurechnen. Die Voraussetzungen einer Organschaft seien danach vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an erfüllt, wenn dem übernehmenden Rechtsträger auch die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zuzurechnen sei. Im Streitfall habe die Organgesellschaft (B) ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Damit liege die erforderliche ununterbrochene Eingliederung vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft nicht vor.

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Die Klägerin hat als Gesamtrechtsnachfolgerin der B am 13. Juli 2018 Klage erhoben (6 K 150/18). Zur Begründung führt sie aus: Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 UmwStG werde eine umfassende Übernahme der steuerlichen Rechtsstellung festgelegt (sog. "Fußstapfentheorie"). Damit sei die Besitzzeit der A an der B durch die Verschmelzung auch ihr zuzurechnen. Dies habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 (I R 89/09) so gesehen. Die Einschränkung durch den Beklagten habe keine rechtliche Grundlage. Eine Fortführung der Organschaft sei somit möglich gewesen. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen habe ... Euro betragen. Die Minderabführungen beliefen sich auf ... Euro. Diese ergäben sich aus dem steuerlichen Gewinn der Organgesellschaft in Höhe von ... Euro zuzüglich dem vom Organträger zu übernehmenden Verlust in Höhe von ... Euro.

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Mit Bescheiden vom 23. August 2018 hat der Beklagte das Nichtbestehen der Organschaft zwischen der Klägerin und der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der B für den Zeitraum 1. September 2014 bis 31. August 2015 gegenüber beiden Beteiligten festgestellt. Unter dem gleichen Datum hat der Beklagte u.a. mit unveränderten Zahlen nochmals einen Bescheid zum 31. August 2015 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sowie einen Bescheid für 2015 über die Körperschaftsteuer erlassen.

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Gegen den Bescheid über die Nichtfeststellung der Organschaft hat die Klägerin für sich selbst und als Gesamtrechtsnachfolgerin der A und der B am 30. August 2018 Sprungklage erhoben. Dieser hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 2018 zugestimmt (6 K 186/18).

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Der Senat hat die beiden Verfahren durch Beschluss vom 11. Oktober 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftssteuerbescheid 2015 vom 23. August 2018 und den Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 24. Januar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2018 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für die B GmbH mit jeweils 0 Euro festgesetzt werden,
den Bescheid zum 31. August 2015 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 23. August 2018 dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto unter Berücksichtigung der bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft zur C AG mit ... Euro festgestellt wird,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass das für 2015 der C AG zuzurechnende Einkommen der B GmbH ... Euro beträgt und dass die Minderabführungen der B GmbH aus organschaftlicher Zeit in 2015 ... Euro betragen.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus: Für die Wirksamkeit einer Organschaft komme es maßgebend auf die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger an. Diese müsse vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ununterbrochen bestehen. Eine finanzielle Eingliederung der B in den übernehmenden Organträger habe bei Verschmelzung der A auf die Klägerin nicht vorgelegen. Die Entscheidung des BFH sei nicht übertragbar, weil der BFH nicht über eine Konstellation entschieden habe, in der das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vom Kalenderjahr abgewichen sei. Die Verschmelzung wirke selbst bei Rückwirkungsfiktion auf den Beginn des Wirtschaftsjahres des Organträgers, nicht der Organgesellschaft. Die Klägerin sei im Übrigen nicht in eine bestehende finanzielle Eingliederung eingetreten, sondern habe ihrerseits eine Fiktion übernommen. Die ursprüngliche Organträgerin - die A - habe nur durch eine Fiktion eine rückwirkende Organschaft begründet. So sei der EAV am ... 2015 notariell beurkundet worden, habe aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der B zurückbezogen werden sollen. Damit sei eine Fiktion begründet worden. Diese solle nach der Verschmelzung auf die Klägerin übergegangen sein. Eine Fiktion der finanziellen Eingliederung könne nicht durch einen übernehmenden Rechtsträger übernommen werden.

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Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sei rechtmäßig. Die Differenz zwischen den ermittelten Beträgen ergebe sich daraus, dass die Klägerin den Steuerbilanzgewinn der B nach der Betriebsprüfung sowie die Verlustübernahme (die von ihm, dem Beklagten, als Einlage berücksichtigt worden sei) als Minderabführungen berücksichtige.

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Für das weitere Vorbringen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins am 27. August 2020 verwiesen. ...

Entscheidungsgründe

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I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid.

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II. Die Klage betreffend den negativen Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG (1.) und gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2015 (2.) hat Erfolg. Im Übrigen wird die Klage betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2015 (3.) und die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in der begehrten Höhe (4.) abgewiesen.

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1. Die Klage betreffend den negativen Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG hat Erfolg. Wie im Erörterungstermin klargestellt, soll die Klage sowohl durch die mögliche Organgesellschaft als auch durch den möglichen Organträger erhoben worden sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Rubrum der Klagschrift. Die so erhobene Klage ist zulässig (a)) und begründet (b).

23

a) Die Klage ist zulässig.

24

aa) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO statthaft. Sie ist gerichtet auf die Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens. Eine Feststellungsklage nach § 41 FGO wäre demgegenüber gemäß § 41 Abs. 2 FGO subsidiär, weil es sich bei dieser Feststellung, die Regelungswirkung entfaltet, um einen (feststellenden) Verwaltungsakt gemäß § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) handelt. Ein solcher Verwaltungsakt kann mit einer Gestaltungsklage angegriffen werden. Auch die in dem Begehren enthaltene Aufhebung des negativen Bescheides wird im Hinblick auf das eigentliche Ziel des Rechtsschutzbegehrens - das dem Organträger zuzurechnende Einkommen festzustellen - durch die Verpflichtungsklage absorbiert (vgl. auch BFH, Urteil vom 27. Januar 1977, IV R 173/75, BStBl. II, 1977, S. 510, juris, Rn. 12).

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bb) Klagebefugt nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klägerin sowohl in ihrer Eigenschaft als mögliche Organträgerin als auch in ihrer Eigenschaft als mögliche Organgesellschaft, denn sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft sind Feststellungsbeteiligte bei § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG und die Feststellungen sind für beide bindend, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG (vgl. Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020, 4 K 412/19, juris, Rn. 25 - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20; Frotscher/Drüen, KStG, Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 928; Walter/Seite in: Bott/Walter, KStG, Kommentar, Stand: Juni 2019; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1143).

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cc) Die Klage ist als Sprungklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Vorverfahren zulässig, weil der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zugestimmt hat.

27

b) Die Klage ist auch begründet.

28

Die versagenden Bescheide vom 23. August 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Der Klägerin steht - sowohl als Rechtsnachfolgerin der Organgesellschaft als auch als Organträgerin - ein Anspruch auf gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens in Höhe von ... Euro und der geltend gemachten Minderabführungen in organschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu. Nach dieser Vorschrift werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Hier liegt eine Organschaft vor (aa)). Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen, das gesondert und einheitlich festzustellen ist, beträgt ... Euro und die damit im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen - hier Minderabführungen - betragen ... Euro (bb)).

29

aa) Für das Streitjahr liegt eine Organschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 KStG vor. Die Organgesellschaft ((1)) hat sich durch einen Gewinnabführungsvertrag ((2)) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger ((3)) abzuführen. Die Organgesellschaft ist schließlich auch finanziell in den Organträger eingegliedert und weitere streitige Punkte, die einer Organschaft entgegenstehen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich ((4)).

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(1) Die A konnte - wie nachfolgend nach der Verschmelzung die Klägerin -nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG Organträgerin sein, da es sich bei der GmbH und der Klägerin als AG um eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft handelt.

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(2) Die B konnte Organgesellschaft sein. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt § 14 KStG auch für Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der EU. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Auch die weiteren Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG liegen vor. So entspricht § 2 Abs. 1 des EAV der in § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG genannten Voraussetzung, wonach die Gewinnabführung den nach § 301 Aktiengesetz (AktG) genannten Betrags nicht überschreiten darf. Schließlich enthält § 2 Abs. 3 EAV den von § 17 Abs. 1 Nr. 2 KStG geforderten Verweis.

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(3) In dem Gewinnabführungsvertrag vom ... 2015, der gemäß § 294 AktG am ... 2015 ins Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden ist, verpflichtet sich die Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen (§ 2 Abs. 1 EAV). Die in § 4 EAV angeordnete Rückwirkung auf den 1. September 2014, d.h. auf den Beginn des Geschäftsjahres, ist steuerrechtlich (und zivilrechtlich) wirksam (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, I R 19/15, BStBl. II, 2019, S. 81, juris, Rn. 15).

33

Weitere Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG ist, dass der EAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird. Nach § 4 EAV war der Vertrag vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2020 - und damit über 5 Jahre - fest abgeschlossen. Unschädlich ist - nach der Verschmelzung des Organträgers auf die Klägerin im Jahr 2015 - die zusätzliche Verschmelzung der Organgesellschaft auf die Klägerin im Jahr 2017 (und damit vor Ablauf der fünf Jahre), weil insoweit analog § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG herangezogen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Zu einem wichtigen Grund zählen auch die Verschmelzung des Organträgers oder der Organgesellschaft (vgl. auch KStRL 60 KStH 2008 R 60 Abs. 6). Eine Regelungslücke besteht aber für den Fall, dass Organträger und Organgesellschaft auf eine neue Gesellschaft verschmelzen und der Vertrag folglich durch Konfusion erlischt (Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 4. Auflage 2017, § 20 Rn. 29). Die Interessenlage ist des Weiteren vergleichbar, weil auch in diesem Fall ein im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages hier unvorhergesehenes Ereignis - so auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin - den Vertrag hinfällig macht. Zudem steht der Sinn und Zweck der fünfjährigen Mindestdauer einer solchen Analogie nicht entgegen. Damit soll verhindert werden, dass die Organschaften nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, I R 19/15, juris, Rn. 9). Eine solche Manipulationsgefahr besteht bei der Konfusion nicht.

34

(4) Die erforderliche finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz KStG liegt vor.

35

Nach dieser Vorschrift muss der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.

36

Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Die ursprüngliche Organträgerin A war zunächst an der B in dem vorgeschriebenen Maße beteiligt, denn sie war alleinige Gesellschafterin der B. Durch die Verschmelzung der A auf die Klägerin mit Vertrag vom ... 2015 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2015 ist die Klägerin umfassend in die Rechtsstellung der A als Organträgerin eingerückt. Denn gemäß § 12 Abs. 3 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Das Umwandlungsteuerrecht sieht eine vorbehaltslose Rechtsnachfolge in die Position des Rechtsvorgängers vor (Fußstapfentheorie). Dies gilt für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 2010, I R 89/09, BStBl. II, 2011, S. 528, juris, Rn. 12; BFH, Urteil vom 28. Juli 2010, I R 111/09, BFH/NV 2011, juris, Rn. 11; siehe auch BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, I R 19/15, BStBl. II, 2019, S. 81, juris, Rn. 13; Frotscher/Drüen, KStG Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 948; Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 158a). Dies bedeutet, dass der Klägerin die vorher bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in die A zugerechnet wird. Die Besitzzeit der A kommt der Klägerin zugute (vgl. dazu: Frotscher/Drüen, KStG Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 949; Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 158a). Da die A nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite seit der Gründung der B als alleinige Gesellschafterin an dieser beteiligt war, besteht ab der Gründung eine finanzielle Eingliederung.

37

Die Ausführungen im Umwandlungssteuererlass, wonach dem übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine im Verhältnis zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der Organgesellschaft bestehende finanzielle Eingliederung zuzurechnen ist und die Voraussetzungen einer Organschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an erfüllt sind, wenn dem übernehmenden Rechtsträger auch die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zuzurechnen ist, sind zumindest missverständlich. Der Beklagte leitet daraus ab, dass es auf den Gewinnabführungsvertrag und den Verschmelzungsvertrag ankomme und diese keine Rückwirkungsfiktion für die finanzielle Eingliederung entfalten könnten. Auf diese Weise werden aber die getrennt voneinander zu beurteilenden Merkmale "Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrages" und "finanzielle Eingliederung" vermischt und so eine neue Voraussetzung geschaffen. Die finanzielle Eingliederung ergibt sich aus den Stimmrechten. Für den Fall der Verschmelzung ordnet - wie oben ausgeführt - § 12 Abs. 3 UmwStG den umfassenden Eintritt in die Rechtsnachfolge des übertragenden Rechtsträgers an. D. h. die finanzielle Eingliederung ist dem übernehmenden Rechtsträger ab dem Zeitpunkt des Bestehens der finanziellen Eingliederung beim übertragenden Rechtsträger zuzurechnen. Ob und inwieweit der Gewinnabführungsvertrag oder der Verschmelzungsvertrag Rückwirkung entfalten, ist unerheblich. Aus diesem Grund kommt es auf die Frage, ob die finanzielle Eingliederung ein rechtliches oder tatsächliches Merkmal ist, nicht an, weil es an dieser Stelle einzig und allein um die Mehrheit der Stimmrechte geht, nicht aber um die Frage der Rückwirkung des Gewinnabführungsvertrages bzw. des Verschmelzungsvertrages. Diese beiden Merkmale dürfen nicht unzulässigerweise vermischt werden. Die Finanzverwaltung weicht von dem Gedanken der Universalsukzession unzulässigerweise ab (so auch Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020, 4 K 412/19, juris, Rn. 36ff. - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20; vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 158a; Rödder/Liekenbrock in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, Kommentar, 2015, § 14 Rn. 224) bzw. etabliert durch das Vermischen der zwei Merkmale ohne Rechtsgrundlage eine neue Voraussetzung (vgl. Walter/Seite, in: Bott/Walter, KStG, Kommentar, Stand: September 2017, § 14 Rn. 356).

38

Dass dem Bestehen der Organschaft dem Grunde nach andere Gesichtspunkte entgegenstehen könnten, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

39

bb) Das dem Organträger aufgrund der bestehenden Organschaft zuzurechnende Einkommen beträgt der Höhe nach unstreitig ... Euro.

40

Anders als das Hessische FG in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2020 meint (4 K 412/19, juris - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20), muss das Einkommen nicht auf den alten und den neuen Organträger aufgeteilt werden, weil der Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt (so auch Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 523). Für eine solche Auffassung gibt der Gesetzeswortlaut nichts her. Etwaige vom FG angesprochene Gestaltungsmöglichkeiten wären daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

41

Des Weiteren sind in dem positiven Bescheid "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen" festzustellen. Der weite Wortlaut umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. auch Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit (vgl. BT-Drs. vom 25. Oktober 2012, 17/11217, S. 8). Dabei handelt es sich vorliegend um die Minderabführungen in der geltend gemachten Höhe von ... Euro. Diese stellen Minderabführungen im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG dar. Danach liegen Minderabführungen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Denn der abgeführte Gewinn wich der Höhe nach unstreitig von dem Steuerbilanzgewinn ab und diese Abweichung war in organschaftlicher Zeit verursacht.

42

2. Die zulässige Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2015 ist auch begründet. Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 ist rechtswidrig (a)) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (b)), vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

43

a) Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 ist rechtswidrig. Eine eventuelle Bestandskraft des Gewerbesteuermessbescheides 2015 steht der Begründetheit der Klage nicht entgegen (aa)) und bei dem Gewerbesteuermessbescheid 2015 handelt es sich nicht um einen Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG (bb)). Da eine Organschaft aus den oben genannten Gründen besteht, beträgt der Messbetrag für die Organgesellschaft 0 Euro (cc)).

44

aa) Der Ausgangsverwaltungsakt vom 15. Juni 2016 ist nicht bestandskräftig geworden.

45

Zwar ist der Einspruch vom 15. Juli 2016 gegen die Ausgangsbescheide unter dem Briefkopf der Klägerin und nicht unter dem Briefkopf der Adressatin des Bescheides, der B, erhoben worden, aber den Einspruch hat der Geschäftsführer der B unterzeichnet und damit deutlich gemacht, dass dies im Namen der B erfolgt sein sollte ("Mit freundlichen Grüßen ... B GmbH"). Nach dem objektiven Empfängerhorizont war damit anzunehmen, dass die Adressatin des Bescheides den Einspruch erhoben hat.

46

bb) § 42 FGO steht der Begründetheit der Klage nicht entgegen, denn der Gewerbesteuermessbescheid ist kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG.

47

Zwar können nach § 42 FGO auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können und § 351 Abs. 2 AO bestimmt sodann, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden können. Aber hier handelt es sich bei dem Gewerbesteuermessbescheid nicht um einen solchen Folgebescheid zum Körperschaftsteuerbescheid. Eine gesetzliche Regelung, aus der sich ein solches Grundlagen-/Folgebescheidverhältnis ergeben würde, existiert nicht. Ein solches ergibt sich nicht aus § 35b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). § 35b Abs. 1 GewStG enthält eine Verfahrensvereinfachung, begründet aber kein Grundlagen-/Folgebescheidverhältnis (BFH, Urteil v. 5. November 2009, IV R 13/07, BFH/NV 10, 652, juris, Rn. 25 m.w.N.; Hofmeister, in: Blümich, GewStG, Kommentar, Stand: November 2019, § 35b Rn. 30).

48

cc) Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt - anders als im angegriffenen Bescheid festgesetzt - 0 Euro. Denn die Klägerin - als Rechtsnachfolgerin der B - ist Organgesellschaft. Eine Organschaft liegt vor (s.o.) und der zunächst eigenständig zu ermittelnde Gewerbeertrag der Organgesellschaft, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eine Betriebsstätte des Organträgers darstellt (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft), ist auf der zweiten Stufe dem Organträger zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014, I R 39/14, BStBl. II 2015, 1052, juris, Rn. 8, 12).

49

b) Die Klägerin ist durch den rechtswidrigen Bescheid in ihren Rechten verletzt, denn sie ist als Rechtsnachfolgerin der Organgesellschaft B Adressatin des rechtswidrigen belastenden Bescheides.

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3. Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO) gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 ist unbegründet. Der Körperschaftsteuerbescheid 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zwar ist der Körperschaftsteuerbescheid 2015 aus den oben genannten Gründen nicht bestandskräftig geworden, aber es handelt sich bei dem Körperschaftsteuerbescheid 2015 um einen Folgebescheid, der nach Ergehen des Grundlagenbescheides nicht (mehr) angegriffen werden kann.

51

Der Begründetheit der Klage steht entgegen, dass es sich um einen Folgebescheid zum inzwischen ergangenen Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG handelt (a)). Dieser war zwar - solange kein Grundlagenbescheid ergangen war - anfechtbar, im entscheidenden Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheides lagen die Voraussetzungen von § 42 FGO vor, so dass der Folgebescheid nicht mehr anfechtbar war (b)). Schließlich musste das Verfahren nicht nach § 74 FGO wegen des gleichzeitig anhängigen Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid ausgesetzt werden (c)).

52

a) Die Feststellung des Bestehens der Organschaft dem Grunde nach erfolgt inzident im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 5 KStG und nimmt an der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheides teil.

53

Nach der Legaldefinition in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ist ein Grundlagenbescheid ein Verwaltungsakt, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Hierzu gehören nach der Legaldefinition insbesondere Feststellungsbescheide und Steuermessbescheide. Für die Annahme einer Bindungswirkung ist grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich (BFH, Urteil vom 10. Juni 1988, III R 232/84, BStBl. II 1988, S. 981 juris, Rn. 13 m.w.N.; Paetsch, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: März 2017, § 171 AO, Rn. 157; Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, Stand: April 2018, § 171 Rn. 207). Feststellungsbescheide, mit denen Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden (§ 179 Abs. 1 AO), sind auf Grund der in § 182 Abs. 1 AO geregelten Bindungswirkung Grundlagenbescheide. Dort ist bestimmt, dass Feststellungsbescheide für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend sind, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Welche Feststellungen getroffen worden sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Verfügungssatz und damit danach, mit welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen in den Tenor des Verwaltungsaktes aufgenommen hat (BFH, Urteil vom 8. November 2005, VIII R 11/02, BStBl. II, 2006, S. 253, juris, Rn. 29). Dabei ist der Bescheid entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie ein verständiger Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den Bescheid unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (BFH, Urteil vom 8. November 2005, VIII R 11/02, BStBl. II, 2006, S. 253, juris, Rn. 30). Die zugrundeliegenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art (Gründe des Bescheides) nehmen an der Verbindlichkeit und der Bindungswirkung des Bescheides nicht teil (BFH, Urteil vom 8. November 2005, VIII R 11/02, BStBl. II, 2006, S. 253, juris, Rn. 29). Auch konkludente Feststellungen können Bindungswirkung entfalten (BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998, III R 61/97, BStBl. II, 1999, S. 390; juris, Rn. 54).

54

Bei dem Bescheid nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG handelt es sich um einen solchen Feststellungsbescheid, dessen Bindungswirkung explizit in § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG angeordnet ist und der nach § 182 AO ein Grundlagenbescheid ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich sowohl auf die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens als auch auf das Bestehen der Organschaft dem Grunde nach. Nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 5 KStG werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt. Auch wenn der Feststellungsbescheid damit keine ausdrückliche Feststellung enthält, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis dem Grunde nach vorliegt, beruht die Feststellung des zuzurechnenden Einkommens der Höhe nach auf der Prüfung der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 KStG und damit auf der Prüfung, ob eine Organschaft dem Grunde nach vorliegt. Notwendigerweise enthält die Feststellung im Tenor des Bescheides nach § 14 Abs. 5 KStG damit zugleich die (konkludente) Feststellung, ob eine Organschaft dem Grunde nach vorliegt (vgl. Frotscher/Drüen, KStG, Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 926; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1142) oder wie hier im Bescheid des Beklagten eine Feststellung darüber, dass eine Organschaft nicht vorliegt (so auch Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020, 4 K 412/19, juris, Rn. 28 - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20; vgl. zur Nichtfeststellung auch: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1142; a.A. keine Inzidentfeststellung: Walter/Seite in: Bott/Walter, KStG, Kommentar, Stand: Juni 2019, § 14 805.0.3). Anders gewendet, eine Zurechnung des Organeinkommens kann nur dann der Höhe nach festgestellt werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des materiellen Rechts dem Grunde nach (Organschaft) vorliegen, damit muss konkludent das (Nicht-)Vorliegen einer Organschaft festgestellt werden (vgl. Rödder/Liekenbrock, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, Kommentar, 2015, § 14 Rn. 763). Anders als manche Stimmen in der Literatur meinen (z.B. Schnitger/Fehrenbacher, KStG, Kommentar, 2. Auflage, 2018, § 14 Rn. 682f.), besteht damit die erforderliche gesetzliche Anordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) der Bindungswirkung.

55

Dieses Ergebnis nach dem Wortlaut wird gestützt durch die Gesetzeshistorie. § 14 Abs. 5 KStG wurde geschaffen, um Rechtssicherheit zu schaffen, die Verfahrensökonomie zu sichern und eine gleichmäßige Besteuerung zu sichern (BT-Drs. vom 25. September 2012, 17/10774, S. 2, 9, 20). Explizit ist im Gesetzentwurf zur Einführung des § 14 Abs. 5 KStG festgehalten, dass die Feststellung des zuzurechnenden Einkommens gleichzeitig auch die grundlegende Feststellung darüber enthalte, dass eine steuerlich anzuerkennende Organschaft vorliege, denn nur dann sei die Rechtsgrundlage für eine Einkommenszurechnung gegeben (BT-Drs. vom 25. September 2012, 17/10774, S. 20). Weiter wird dort ausgeführt, dass der Feststellungsbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers und der Organgesellschaft die Funktion eines Grundlagenbescheides habe (BT-Drs. vom 25. September 2012, 17/10774, S. 20).

56

Unerheblich ist dagegen die teleologische Erwägung, gegen die konkludente Feststellung der Organschaft spreche, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt worden sei (so aber: Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 529d). Denn insoweit dürfte es sich um eine neue Tatsache nach § 173 AO handeln (vgl. auch Frotscher/Drüen, KStG, Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 935). Dagegen spricht auch nicht, dass eine Organschaft in der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer auf diese Weise auseinanderlaufen könnten (so aber: Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 529d), denn der Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers und der Organgesellschaft und der Gewerbesteuermessbescheid ist gemäß § 35b GewStG entsprechend zu ändern (so auch: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1143). Über diesen Umweg entfaltet die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft auch für gewerbesteuerliche Zwecke Bindungswirkung. In seiner Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber dies auch so festgehalten, wenn er schreibt, dass eine vergleichbare Notwendigkeit für eine gesonderte Feststellung für die Gewerbesteuer nicht bestehe, denn durch § 35b GewStG bestehe in Organschaftsfällen bereits jetzt eine Änderungsmöglichkeit für einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid des Organträgers, wenn dies auf eine Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft zurückzuführen sei (BT-Drs. vom 25. September 2012, 17/10774, S. 21).

57

b) Solange der Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG (Grundlagenbescheid) noch nicht ergangen war, war der Körperschaftsteuerbescheid 2015 (Folgebescheid) anfechtbar, im entscheidenden Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheides lagen aber die Voraussetzungen von § 42 FGO vor.

58

Nach § 42 FGO können auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können. Hier hat zwar zunächst die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 2 AO nicht gegriffen, weil der Folgebescheid (Körperschaftssteuerbescheid) vor dem Grundlagenbescheid (Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG) erlassen worden ist (Bartone in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: August 2019, § 351 AO Rn. 21; von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: September 2017, § 42 FGO Rn. 71). Es kommt aber darauf an, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: September 2017, § 42 FGO Rn. 71). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheides - der an die Stelle der mündlichen Verhandlung tritt - war der Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG bereits ergangen (der Bescheid datiert vom 23. August 2018). Nach § 42 FGO können die Entscheidungen, die im Grundlagenbescheid getroffen worden sind, nicht im Folgebescheid angegriffen werden. Eine gegen den Folgebescheid gerichtete Klage ist nach der Rechtsprechung des BFH unbegründet (BFH, Urteil vom 27. Juni 2018, I R 13/16, BStBl. II 2019, 632, juris, Rn. 20; BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011, VIII R 2/10, BFH/NV 2012, 776, juris, Rn. 10 m.w.N.; kritisch dazu von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: September 2017, § 42 FGO Rn. 66ff. m.w.N.).

59

c) Schließlich musste das Verfahren insoweit nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden.

60

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Ist ein Grundlagenbescheid bereits ergangen und gleichfalls angefochten, ist eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung aber den Regelfall dar (BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013, X B 203/12, BFH/NV 2013, 511 juris, Rn. 14; BFH, Beschluss vom 24. März 1999, I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, juris, Rn. 3). Eine Ausnahme kann im Interesse eines zügigen Gerichtsverfahrens bestehen, z.B. wenn der Grundlagenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist (BFH, Beschluss vom 24. März 1999, I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, juris, Rn. 10). Auch vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall gegeben. Da es umstritten ist, ob der Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG tatsächlich ein Grundlagenbescheid hinsichtlich des (Nicht-)Bestehens der Organschaft ist und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ist es im erklärten Interesse eines zügigen Rechtsschutzes der Klägerin, beide Verfahren in der Sache zu entscheiden. Nur so kann umfassend geklärt werden, ob und inwieweit eine Grundlagen-/Folgebescheidproblematik besteht und nur so können beide Verfahren im Zusammenhang mit ihren wechselseitigen Auswirkungen - soweit Revision eingelegt werden sollte - vom BFH höchstrichterlich entschieden werden.

61

4. Die Klage betreffend die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG hat ebenfalls keinen Erfolg, weil es sich um einen Folgebescheid handelt.

62

Die Bindungswirkung des § 14 Abs. 5 KStG umfasst auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos: Dies kann dem Wortlaut von § 14 Abs. 5 KStG entnommen werden, der "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlage" explizit erwähnt (für Bindungswirkung: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftssteuer, Stand: August 2016, § 14 KStG, Rn. 1141, 1146; Dötsch/Pung, DB 2013, 305 (313); BT-Drs. vom 25. Oktober 2012, 17/11217, S. 8). Die Bindungswirkung umfasst nicht nur die Feststellung, dass eine Organschaft besteht oder nicht besteht, sondern auch die hier in Rede stehende Höhe der Minderabführungen (a. A. wohl Frotscher/Drüen, KStG/GewSt/UmwSt, Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 938). Denn der Wortlaut von § 14 Abs. 5 KStG ist insoweit sehr weit gefasst. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten auch Mehr- und Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, umfasst werden (BT-Drs. vom 25. Oktober 2012, 17/11217, S. 8). Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck für eine solche Bindungswirkung. Denn die Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit wirken sich bei der Organgesellschaft und beim Organträger aus, so dass eine einheitliche Berücksichtigung erstrebenswert ist: So ist gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer Ausgleichsposten zu bilden. Gleichzeitig erhöhen Minderabführungen und vermindern Mehrabführungen das Einlagekonto der Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, vgl. § 27 Abs. 6 KStG.

63

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin obsiegt hinsichtlich der Klage gegen den Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG (Streitwert: ... Euro hinsichtlich der Körperschaftsteuer und ... Euro hinsichtlich der Feststellungen nach §§ 27, 28 KStG) und der Klage gegen den Gewerbesteuermessbetrag (Streitwert: ... Euro). Da es sich bei den anderen Bescheiden nur um Folgebescheide handelt und die Verfahren verbunden sind, ist insoweit jeweils nur der Eingangswert von ... Euro als Streitwert anzusetzen. Bei einem so ermittelten Streitwert von ... Euro obsiegt die Klägerin zu 99,84%.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

65

IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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