Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 35/20

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

2

Der 1948 geborene Kläger ist seit seiner Lehre ab dem Jahr 1966 auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig. Am ... 1980 wurde er zum Steuerberater durch die Finanzbehörde Hamburg bestellt. Im Jahr 1980 gründete der Kläger mit Kollegen eine Steuerberater-Sozietät, in dieser war er zwölf Jahre tätig. Im Anschluss daran übte der Kläger seine Steuerberatertätigkeit im Wege einer Einzelunternehmung aus und betrieb eine Kanzlei mit bis zu zehn Mitarbeitern.

3

Seit 2004 erbringt der Kläger seine steuerberatende Tätigkeit über die in 2004 gegründete A Steuerberatungsgesellschaft mbH, in welche er in 2004 sein Einzelunternehmen einbrachte. Der Kläger ist einziger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (90 %) der A Steuerberatungsgesellschaft mbH, welche ein Stammkapital in Höhe von ... € hat. Die übrigen 10 % werden vom Steuerberater B gehalten, der zurzeit nicht aktiv für die Gesellschaft tätig wird. Der jährliche Umsatz der Gesellschaft betrug in den letzten Jahren ca. ... € im Jahr, die Gesellschaft erzielte kaum Gewinne. Weder die Gesellschaft noch der Kläger beschäftigten aktuell Arbeitnehmer. Der Kläger erhält ein monatliches Gehalt von ... €.

4

Die wirtschaftliche Situation des Klägers verschlechterte sich seit seiner Ehescheidung von seiner ersten Ehefrau und der Finanzmarktkrise 2008. Außerdem führten Probleme beim Bau eines Doppelhauses zu weiteren finanziellen Belastungen.

5

Für die Jahre 2003 bis 2005 wurde bei ihm eine Betriebsprüfung durchgeführt, welche zu erheblichen Steuernachzahlungsverpflichtungen des Klägers führte. Ein in diesem Zusammenhang stehendes Steuerstrafverfahren wurde gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von ... € gem. § 153a StPO eingestellt.

6

In 2016 wurde für die Jahre 2006 bis 2008 eine weitere Betriebsprüfung durchgeführt. Diese führte zu Steuernachforderungen in Höhe von ca. ... € zuzüglich Zinsen. Die vom Kläger erhobene Klage gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide wurde durch Urteil vom 7. Mai 2019 abgewiesen (3 K 29/19). Das Urteil ist rechtskräftig.

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Am 26. August 2019 stellte der Kläger beim Amtsgericht Hamburg einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von ... €, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von ... €, Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt Hamburg-1 in Höhe von ... € zuzüglich Zinsen und Säumniszuschläge, Verbindlichkeiten gegenüber seiner zweiten Ehefrau in Höhe von ... € und gegenüber der Justizkasse in Höhe von ... €. Neben seinem Gehalt aus der Geschäftsführertätigkeit in Höhe von ... € bezog der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine Altersrente in Höhe von ... €. Den zunächst gestellten Antrag auf Eigenverwaltung nahm er am 6. September 2019 zurück.

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Mit Beschluss vom ... 2019 wurde durch das Amtsgericht Hamburg (xxx) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde noch nicht beendet. Der letzte Bericht der Insolvenzverwalterin datiert vom 26. Januar 2021. In diesem Bericht ging die Insolvenzverwalterin davon aus, dass die Zahlungsunfähigkeit des Klägers bereits in 2015 eingetreten ist. Sie prognostizierte, dass das Insolvenzverfahren im Laufe eines weiteren Jahres gegebenenfalls durch einen Insolvenzplan abgeschlossen werden könne. Der nächste Bericht soll bis zum 15. Januar 2022 erstellt werden.

9

Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 28. November 2019 dem Kläger hinsichtlich eines drohenden Widerrufs der Bestellung wegen Vermögensverfall rechtliches Gehör und bat um Stellungnahme bis zum 15. Januar 2020.

10

Am 29. Januar 2020 beschloss die C einstimmig den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls.

11

Mit Bescheid vom 31. Januar 2020 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus: Die Bestellung sei zwingend zu widerrufen, wenn ein Vermögensverfall des Steuerberaters vorliege, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber seien nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall werde u. a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden sei. Die Beklagte sei von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und des Finanzamtes Hamburg-1 darüber unterrichtet worden, dass der Kläger Steuerschulden von insgesamt ... Euro habe. Zudem sei über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es sei nicht dargelegt worden, dass kein Vermögensverfall bestehe oder ausnahmsweise Mandanteninteressen nicht gefährdet seien. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 4. Februar 2020 zugestellt.

12

Der Kläger hat am 2. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er sei in einer GmbH tätig. Auslöser der Insolvenz sei eine Steuernachforderung des Finanzamtes in Höhe von ... Euro zzgl. Zinsen und Säumniszuschlägen. Diese resultierte aus einer strittigen Rechtsfrage, die zu seinen Ungunsten entschieden worden sei. Strittig sei gewesen, ob Zahlungen in Höhe von ... Euro an ihn als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren gewesen seien und ob aus mehreren Jahren offene Honorarforderungen seiner Ehefrau in Höhe von ... Euro gewinnmindernd anzuerkennen gewesen seien. Seine Ehefrau habe ihm die Honorarforderungen gestundet. Dies sei steuerlich nicht anerkannt worden. Die gegen die entsprechenden Steuerbescheide 2008 und 2009 gerichtete Klage sei durch Urteil des FG Hamburg (3 K 29/19) vom 7. Mai 2019 abgewiesen worden.

13

Er strebe eine Entschuldung durch einen Insolvenzplan an. Eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen sei nicht gegeben, weil nicht eine Unredlichkeit oder Unzuverlässigkeit zur Insolvenz geführt habe, sondern eine zu seinen Lasten entschiedene Rechtsfrage. Im Übrigen sei er seinen steuerlichen Verpflichtungen jederzeit vollumfänglich und vollständig nachgekommen. Alle Lohnsteuern von Mitarbeitern, Betriebssteuern und sonstige Abgaben seien rechtzeitig abgeführt worden. Dies gelte auch für das Insolvenzverfahren. Er wirke dort zuverlässig mit. Das Insolvenzverfahren sorge bei einem redlichen Steuerberater wie ihm für den Schutz der Auftraggeber und gefährde die Interessen der Auftraggeber gerade nicht. Er sei auch nicht in der Unabhängigkeit seines Berufs gegenüber der Finanzverwaltung eingeschränkt, weil das Finanzamt zu keiner Ratenzahlungsvereinbarung bereit gewesen sei, so dass ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei. Er habe daher gegenüber dem Finanzamt nichts mehr zu verlieren und auch keinen Grund, die Interessen seiner Auftraggeber nicht vollumfänglich gegen über der Finanzverwaltung wahrzunehmen.

14

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2020 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung führt sie aus: Es sei nicht nachgewiesen, dass ausnahmsweise Mandanteninteressen nicht gefährdet seien. Auch der Umstand, dass der Kläger sich in der Vergangenheit berufsrechtlich einwandfrei verhalten habe, lasse nicht den Schluss zu, dass aufgrund seines Vermögensverfalls ausnahmsweise die Interessen der Mandanten nicht gefährdet seien. Der Kläger habe keinen Entlastungsbeweis geführt. Ein solcher hätte darin liegen können, dass der Steuerberater durch andere Berufsangehörige in der Berufsausübung hinreichend kontrolliert werde. Der Kläger sei aber alleiniger Geschäftsführer der in Hamburg ansässigen A Steuerberatungsgesellschaft mbH und trage damit in besonderem Maße eine hohe Verantwortung für die Mandanten dieser Steuerberatungsgesellschaft. Die Situation habe sich bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht zu Gunsten des Klägers verändert.

17

Dem Kläger wurde durch richterliche Verfügung vom 25. Januar 2021 eine Ausschlussfrist bis zum 31. März 2021 gesetzt, um Unterlagen vorzulegen, die Auskunft geben über den Stand des Insolvenzverfahrens, insbesondere die Höhe der Schulden und die Vereinbarungen mit den Gläubigern. Der Kläger hat keine Unterlagen eingereicht.

18

Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.

19

Das Finanzamt Hamburg-1 teilte am 29. April 2021 mit, dass Steuerrückstände inklusive Säumniszuschläge und Zinsen insgesamt in Höhe von ... € bestünden, dass seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder Zahlungen noch Zahlungsangebote erfolgt seien, die letzte Steuererklärung für das Jahr 2014 am 1. Februar 2016 eingereicht worden sei und für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 Schätzungsbescheide ergangen seien, weil keine Steuererklärungen eingereicht worden seien.

...

Entscheidungsgründe

20

Die Entscheidung ergeht gem. § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

I.

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

Ein Vorverfahren war gemäß § 164a des Steuerberatergesetzes (StBerG), § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) nicht erforderlich.

23

Der angefochtene Bescheid vom 31. Januar 2020 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gestützte Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig.

24

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte zuständig und das notwendige Anhörungsverfahren ist eingehalten worden.

25

Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG ist der Betroffene vor dem Widerruf zu hören. Dies ist durch Schreiben vom 28. November 2019 geschehen.

26

2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

27

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO); § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist.

28

Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).

29

Die in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor. Der Kläger ist in Vermögensverfall geraten und hat nicht dargelegt, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. Schließlich ist keine Änderung der Verhältnisse erkennbar, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederbestellung rechtfertigen würden.

30

a) Der Kläger ist im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in Vermögensverfall geraten.

31

Es greift die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ein, denn mit Beschluss vom ... 2019 wurde durch das Amtsgericht Hamburg (xxx) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet, nachdem der Kläger selbst am 26. August 2019 beim Amtsgericht Hamburg einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Das Insolvenzverfahren wurde noch nicht beendet.

32

Anders als der Kläger meint, haben die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder gar die bloße Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, nicht automatisch zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als geordnet zu betrachten wären. Das Insolvenzverfahren nach der InsO kann zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO). Ob dieses Ziel erreicht wird, ist jedoch zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff. InsO) bzw. im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans oder der Ersetzung der Zustimmung (§§ 308, 309 InsO) völlig ungewiss (BFH, Urteil vom 28. August 2003, VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90).

33

Die vom Kläger bereits im Sommer 2019 angekündigte Entschuldung über einen Insolvenzplan ist nicht eingetreten. Insbesondere wurde kein Insolvenzplan vorgelegt. Zahlungen an das Finanzamt wurden nicht geleistet.

34

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt auch für nicht selbständig tätige Steuerberater (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Februar 2000, VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Auch von ihnen verlangt das StBerG persönliche Eignung, die u.a. grundsätzlich voraussetzt, dass sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben und nicht in Vermögensverfall. Wegen einer infolge des Vermögensverfalls des Steuerberaters eingetretenen Schädigung des Auftraggebers diesen auf einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu verweisen, würde dem ebenso wenig gerecht wie der selbständig tätige Steuerberater etwa auf bei einem Fehlverhalten gegebene Ansprüche gegen seine Haftpflichtversicherung verweisen könnte.

35

Beim Kläger kommt hinzu, dass er der einzige Geschäftsführer der A Steuerberatungsgesellschaft mbH ist und der Minderheitsgesellschafter (10 %) nicht aktiv in der Gesellschaft tätig ist, so dass eine Kontrolle des Klägers nicht möglich ist.

36

b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären.

37

Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass der betroffene Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand trägt. Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614).

38

Insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausschließen könnte. Die Behauptung des Klägers, seine Insolvenzreife sei nicht durch seine Unzuverlässigkeit entstanden, sondern weil das Finanzgericht eine Rechtsfrage zu seinen Lasten entschieden hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger hätte als Steuerberater erkennen müssen, welche Gefahr bestand und für eine etwaige Steuernachzahlung Vorsorge treffen müssen. Dies gilt insbesondere, weil er bereits durch die für die Jahre 2003 bis 2005 durchgeführte Betriebsprüfung erfahren hatte, dass erhebliche Steuerschulden entstehen können, wenn das Finanzamt steuerlichen Gestaltungen die Anerkennung versagt.

39

Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist auch dann anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009, VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; vom 4. Dezember 2007, VII R 64/06, BStBl II 2008, 401).

40

Der Kläger ist in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig, denn er hat bereits seit Jahren keine persönlichen Steuererklärungen eingereicht, die letzte hat er in 2016 für 2014 abgegeben.

41

c) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist eine Wiederbestellung als Steuerberater nicht gerechtfertigt.

42

Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 bestehende Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Steuerberater, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall kein Vermögensverfall mehr gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er nunmehr wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Darlegungslast liegt insoweit beim Kläger.

43

Nach diesen Grundsätzen ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederbestellung des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. In diesem Zusammenhang ist auch zu Lasten des Klägers einzubeziehen, dass er bereits seit Sommer 2019 einen Insolvenzplan ankündigt, ohne bisher tätig worden zu sein oder auch nur zu erklären, wodurch es zu einer Verzögerung gekommen ist.

II.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

45

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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