Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 3457/08

Tenor

Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1994 der aus L1, L2 und L3 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 3. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2000 wer-den die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 262.046,80 Euro (512.519 DM) festgestellt. Sie setzen sich zusammen aus einem laufenden Verlust in Höhe von 1.022,58 Euro (2.000 DM), der wie bisher auf die Gesellschafter verteilt wird, und einem nach § 34 EStG begünstigten Aufgabegewinn des Gesellschafters L1 in Höhe von 263.069,39 Eu-ro (514.519 DM).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 80 v.H. und dem Beklagten zu 20 v.H. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstat-tungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 29/09
19. Dezember 2012
IV R 29/09 19. Dezember 2012
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 783/11
7. August 2012
10 Ko 783/11 7. August 2012

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