Beschluss vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 41/10
Tenor
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht G verwiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.)
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Der Kläger begehrt zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs Einsicht in die Vollstreckungsakte des Beklagten, hilfsweise Auskunft.
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Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 23. April 2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH ernannt. Mit Schreiben vom 10. August 2009 beantragte er Einsicht in die Vollstreckungsakte des Beklagten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. August 2009 ab.
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Mit seinem hiergegen form- und fristgerecht "gemäß § 12 Abs. 2 IFG M-V" eingelegten "Widerspruch" vom 16. September 2009 machte der Kläger geltend, er habe aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern -IFG M-V- einen Anspruch auf Zugang zu den beim Beklagten vorhandenen Informationen der Insolvenzschuldnerin. Der Anspruch erstrecke sich nach § 2 IFG M-V auf jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstige Daten, mithin auch auf die Vollstreckungsakte. Ein Ablehnungsgrund gemäß § 5 IFG M-V sei nicht ersichtlich. Insoweit wies er zu näheren Begründung auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2008, 8 A 1548/0, ZIP 2008, 1542 hin.
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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06. Januar 2010 als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, § 7 und § 5 Nr. 4 IFG M-V in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung -AO- würden einen Anspruch aus dem IFG M-V einschränken und dem Insolvenzverwalter keine Akteneinsicht in Verfahrensakten zurückliegender und bereits bestandskräftig abgeschlossener Veranlagungszeiträume erlauben. Soweit er diese Vorgänge im Hinblick darauf prüfen wolle, ob Anfechtungsrechte nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung -InsO- in Betracht kämen, bestünde ein Auskunftsanspruch nur dann, wenn ein Anfechtungsgrund tatsächlich bestehe oder zumindest substantiiert vorgetragen werde (vgl. Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2008, 4 K 242/07, EFG 2009, 258).
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Hiergegen wendet der Kläger sich mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Klage vom 04. Februar 2010, mit der er beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06. Januar 2010 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der ... GmbH, Steuernummer ... für das Jahr 2006 zu gewähren,
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hilfsweise Auskunft über Zeitpunkt und Höhe der von der ... GmbH im Zeitraum vom 14. März 2006 bis zum 15. Juni 2006 an den Beklagten geleisteten Zahlungen zu erteilen.
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Der Kläger stützt sein Begehren auf einen "allgemeinen Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch" und führt hierzu aus, er benötige die Einsicht/Auskunft, um seinen gesetzlichen Auftrag als Insolvenzverwalter erfüllen und einen Anfechtungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen zu können. Ihm stünde gegen den Beklagten ein Anfechtungsrecht aus § 133 Abs. 1 InsO zu. Neben dem "allgemeinen" Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch habe er aber auch einen Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG M-V.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ein Anspruch auf Einsicht in die Vollstreckungsakten folge weder aus dem IFG M-V noch aus einem anderen Rechtsgrund.
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Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 02. März 2010 unter Hinweis auf § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG- zur Frage der Rechtswegs angehört. Der Kläger hat mitgeteilt, dass das geltend gemachte Auskunftsbegehren der betragsmäßigen Bezifferung eines gegen den Beklagten geltend zu machenden Anfechtungsanspruchs diene und darauf hingewiesen, dass die Frage des Rechtswegs für ein solches Auskunftsbegehren nicht abschließend geklärt sei. Von einem möglichen Wahlrecht nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG hat er ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagte sieht den Finanzrechtsweg als eröffnet an. Insoweit verweist er auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlands vom 17. Dezember 2009, 1 K 1598/08, EFG 2010, 616 und weitere Entscheidungen der Finanzgerichte.
II.)
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Der von dem Kläger beschrittene Rechtsweg vor den Finanzgerichten ist unzulässig. Der Senat verweist den Rechtsstreit daher nach § 17a Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG an das von ihm bestimmte Amtsgericht G., weil für den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet und dort für die Klage das Amtsgericht G. zuständig ist.
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1.) Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
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Abgabenangelegenheiten in diesem Sinne sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten, vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO.
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Ausgehend von einem solchermaßen weiten Verständnis vom Begriff der Abgabenangelegenheiten werden vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Nr. 1 auch Fälle erfasst, in denen der Insolvenzverwalter Einsicht in Steuerakten eines noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahrens begehrt, um die Interessen des Gemeinschuldners in einem solchen Verfahren wahrnehmen zu können (vgl. Koch in Gräber, § 33 FGO Rn. 30 "Akteneinsicht"; Seer in Tipke/Kruse, § 33 FGO, Rn. 24 "Akteneinsicht/Auskunft"). Die Abgabenordnung selbst enthält zwar - anders als andere Verfahrensordnungen - keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Allerdings geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens nachsuchenden Steuerpflichtigen oder sonstigen Vertreter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010, VII R 19/09, DStRE 2010, 618).
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Einen auf diese Grundlagen gestützten Anspruch auf Akteneinsicht macht der Kläger jedoch mit seiner Klage nicht geltend. Er begehrt nicht Einsicht in Steuer- oder Vollstreckungsakten des Antragsgegners, um die Rechte des Gemeinschuldners in einem noch laufenden Verwaltungs- oder noch laufenden Vollstreckungsverfahren wahrnehmen zu können, sondern will in die Vollstreckungsakten des Beklagten in einem bereits abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren einsehen, um einen Anfechtungsanspruch nach der Insolvenzordnung beziffern zu können (vgl. dazu auch Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 58/06, WM 2009, 1942).
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2.) Der Senat vermag sich der Ansicht des Finanzgerichts des Saarlands, auch für ein solches Akteneinsichtsbegehren sei der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO eröffnet (vgl. FG Saarland, Urteil vom 17. Dezember 2009, 1 K 1598/08, juris), nicht anzuschließen. Denn zum einen begehrt der Kläger Akteneinsicht in die Vollstreckungsakten aus außersteuerlichen Gründen, für die der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht mehr eröffnet ist, weil ein solches Begehren keine mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängende Angelegenheit mehr ist (vgl. FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2005, 1 K 250/05, EFG 2005, 1281).
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Zum anderen findet ein solches Begehren seine Grundlage nicht mehr in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Abgabenrechts, sondern allein noch in den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nämlich der Insolvenzordnung und § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, für die der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet ist.
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Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich beim Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Es kommt darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 07. Mai 1991, IX ZR 30/90, NJW 1991, 2147).
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. August 2009 (IX ZR 58/06, WM 2009, 1942) zwar keine Stellung dazu genommen, ob für den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Diese Frage beantwortet sich jedoch aus den Gründen der vorgenannten Entscheidung. Denn Grundlage für ein solches - auch hier von dem Kläger geltend gemachtes - Begehren sind nach dieser Entscheidung § 242 BGB und die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BGH-Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 58/06, WM 2009, 1942).
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Diese Grundsätze erstrecken sich zwar auch auf das öffentliche Recht und sind auch im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anwendbar, weil sie auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruhen und unmittelbar aus der Gerechtigkeitsidee ableitbar sind (vgl. Bundesfinanzhof - Urteil vom 23. Februar 2010, VII R 19/09, DStRE 2010, 618). Eine Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, gibt es jedoch nur im Rahmen bestehender Rechtsbeziehungen (vgl. BGH-Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 58/06, WM 2009, 1942). Eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, aus der heraus er sein Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren geltend macht, besteht hier jedoch nicht mehr, weil das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010, VII R 19/09, DStRE 2010, 618).
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Auf eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung zwischen ihm und dem Beklagten beruft sich der Kläger in diesem Klageverfahren auch nicht, soweit er sein Begehren auf einen "allgemeinen Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch" zu stützen sucht. Er beruft sich vielmehr auf eine bürgerlich-rechtliche Sonderbeziehung, wenn er in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze darauf abstellt, dass er aus § 133 Abs. 1 InsO dem Grunde nach zur Anfechtung der Zahlungen des Vollstreckungsschuldners an den Beklagten berechtigt sei (vgl. zu diesen Grundsätzen BGH-Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 58/06, WM 2009, 1942).
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Dass der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch als bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG selbst dann vor die ordentlichen Gerichte gehört, wenn darüber gestritten wird, ob die öffentliche Hand durch eine öffentlich-rechtliche Rechtshandlung wegen öffentlich-rechtlicher Abgabenansprüche eine nach der Insolvenzordnung anfechtbare Befriedigung erlangt hat, ist indes hinlänglich geklärt (vgl. BGH-Urteil vom 07. Mai 1991, IX ZR 30/90, NJW 1991, 2147). Für ein aus einer bürgerlich-rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitetes Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren kann aber nichts anderes gelten. Denn auch ein solches Begehren leitet sich nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen aus einem Sachverhalt her, der - wie ausgeführt - nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.
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3.) Soweit der Kläger sein Begehren - neben dem "allgemeinen Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch" auch auf einen Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 2 i. V. m. § 4 IFG M-V zu stützen sucht, kann dahinstehen, ob ein auf ein Landesgesetz gestützter Anspruch auf Einsicht in Steuerakten schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht bestehen kann (so wohl FG Münster, Urteil vom 05. November 2002, 1 K 7155/00, EFG 2003, 499; FG des Saarlandes, Urteil vom 17. Dezember 2009, 1 K 1598/08, EFG 2010, 616, juris; offengelassen BGH-Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823; Oberverwaltungsgericht -OVG- für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2009, 8 E 1044/09, ZInsO 2009, 2401).
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Hierüber hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Denn für die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16. Februar 2009, 5 So 31/09, DVBl. 2009, 603; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2009, 8 E 1044/09, ZInsO, 2009, 2401) Anspruchs auf Akteneinsicht und Auskunft aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 IFG M-V ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn Auskunft und Einsicht in die Verwaltungsakten nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen Gründen geltend gemacht wird (entgegen FG Münster, Urteil vom 05. November 2002, 1 K 7155/00, EFG 2003, 499 zu § 4 IFG NRW).
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Zum einen handelt es sich in einem solchen Fall - wie ausgeführt - nicht mehr um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Zum anderen folgt dies für das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern aus § 12 IFG M-V. Auch wenn der Landesgesetzgeber dies hier nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, folgt doch aus § 12 Abs. 2 IFG M-V hinlänglich, dass er Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz allein den Verwaltungsgerichten hat zuweisen wollen. Unter der Paragraphenüberschrift "Ablehnung des Antrags, Rechtsweg" bestimmt § 12 Abs. 2 IFG M-V, dass gegen die Ablehnung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist danach auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. Diese Behörde erlässt den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. hierzu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16. Februar 2009, 5 So 31/09, NordÖR 2009, 258).
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4.) Da der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eröffnet ist, war nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist und der Rechtsstreit zu verweisen. Da der Kläger von seinem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG keinen Gebrauch gemacht hat, hat der Senat bestimmt, dass der Rechtsstreit an das für den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zuständige Amtsgericht G. verwiesen wird. Der Senat hält dies für sachgerecht, weil - wie auch der Vortrag der Beteiligten zur Sache zeigt - ihr Rechtsstreit im Kern auf die Frage hinauslaufen wird, ob dem Kläger ein Anfechtungsanspruch nach der Insolvenzordnung gegen den Beklagten zusteht. Für die Entscheidung über einen solchen Anspruch sind die ordentlichen Gerichte berufen.
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Da der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft sich nach dem Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift auf die Begleichung von Abgabenrückständen in Höhe von rund 14.000,00 € bezieht und das Interesse des Klägers an einem solchen Begehren regelmäßig nur mit einem Bruchteil eines möglichen Zahlungsanspruchs zu bemessen ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO Rn. 152), geht der Senat davon aus, dass der Streitwert nicht über 5.000,00 € liegt und für die Entscheidung über den Rechtsstreit nach § 23 Nr. 1 GVG noch das Amtsgericht zuständig ist.
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4.) Der Senat hat die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zugelassen (vgl. dazu Seer in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rn. 92), weil er den hier aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Frage, ob für den Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskunft und Einsicht in die (abgeschlossenen) Vollstreckungsakten des Finanzamts der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, wenn die begehrte Akteneinsicht der Durchsetzung außersteuerlicher Ansprüche dienen soll, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Das FG des Saarlandes sieht den Rechtsweg zu den Finanzgerichten in solchen Fällen als eröffnet an und hat dies in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 ausdrücklich ausgesprochen (1 K 1598/08, EFG 2010, 616). Unausgesprochen hat in einem vergleichbaren Fall wohl auch das Finanzgericht Düsseldorf den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet (Urteil vom 14 Mai 2008, 4 K 242/07, EFG 2009, 258), obwohl in den Gründen seiner Entscheidung maßgeblich auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zu einem solchen Auskunftsanspruch abgestellt wird.
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