Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 5127/05 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 13.10.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2005 wird die beklagte Familienkasse verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn S.... für die Monate Januar und Februar 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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