Beschluss vom Finanzgericht Münster - 7 V 1288/07 AO

Tenor

Die Einziehungsverfügung vom 23.02.2007 wird von der Vollziehung ausgesetzt; soweit der Antragsgegner von der Einziehungsverfügung Gebrauch gemacht hat, wird diese aufgehoben.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu je 50 v. H. auferlegt.


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