Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 683/11 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19.01.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2011 wird die beklagte Familienkasse verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin für das Kind L. Kindergeld in Höhe von 184 €/Monat für den Zeitraum Mai 2010 – Januar 2011 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Familienkasse auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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