Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 147/11 K,G,F

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.2000, beide vom 21.02.2008 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2010, die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002, jeweils vom 03.03.2008 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2010, sowie die Körperschaftsteuerbescheide für 2001 bis 2005, die Gewerbesteuermessbescheide für 2004 und 2005 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 36 Abs. 7 KStG, jeweils vom 21.03.2014, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Berechnung der geänderten Steuer-, Steuermess- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 15 v.H. und der Beklagte zu 85 v.H.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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