Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 900/13 Erb
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
3Der Kläger beerbte seinen am 00.00.0000 verstorbenen Onkel neben weiteren Erben ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts E zu 1/3.
4Zum Nachlass gehörte der Grundbesitz A-Straße 1 in E, ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung beheizt. Noch vor seinem Tod hatte der Erblasser Heizöl bezogen. Aufgrund einer veränderten Heizölqualität kam es dazu, dass der Schlauch der Anlage mit Ölschlamm so stark verschmutzt wurde, dass das Öl nicht mehr richtig angesaugt wurde mit der Folge, dass sich das Öl zunächst in einem Tank der aus drei Tanks bestehenden Anlage sammelte und schließlich – ohne dass es zu einer Störmeldung gekommen war – austrat und zentimeterhoch in dem nur durch eine verschlossene Luke erreichbaren Ölauffangraum stand. Der Sachverhalt wurde im Oktober 0000 von der nunmehr allein in dem Haus lebenden Mieterin bemerkt, der starker Ölgeruch aufgefallen war. Sie informierte die Firma U, die sich den Schaden ansah und zunächst das ausgelaufene Öl mit einem Ölbindemittel beseitigte, so dass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Späterhin wurden die alten Tanks ausgebaut, durch neue ersetzt und der Öllagerraum gereinigt und mit einem neuen Schutzanstrich versehen. Eine Miterbin hatte insoweit die Firma T beauftragt. Von den seitens der Firma U (Rechnungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000, insgesamt 969,54 Euro) und der Firma T (10.378,07 Euro lt. Überweisungsbelegen und Rechnungen vom 00.00. und 00.00.0000) in Rechnung gestellten Beträgen machte der Kläger 1/3, also 3.782,54 Euro als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Im Einzelnen wird auf den vom Kläger vorgelegten Artikel (IKZ – Haustechnik, Blatt 48/49 der Gerichtsakte) und auf die schriftliche Äußerung der damaligen Mieterin (Blatt 55 der Gerichtsakte) hingewiesen.
5Durch geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer auf X Euro fest, ohne diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Steuerfestsetzung erging gem. §165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen der noch nicht abschließend ermittelten Nachlassverbindlichkeiten vorläufig. Eine Erblasserschuld ergebe sich aus der Wertminderung des Gebäudes nicht, solange keine zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich begründete Pflicht zur Beseitigung der Mängel bestehe.
6Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch vom 05.03.2012 hielt der Kläger an seinem Begehren auf Berücksichtigung der genannten Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten fest. Es handele sich nicht um einen Gebäudeschaden. Die Schadensursache sei bereits durch den Erblasser gelegt worden, da dieser Heizöl minderer Qualität bezogen habe. Die Aufwendungen zur Beseitigung dieses latenten Schadens seien deshalb als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
7Nach Erlass eines aus anderweitigen Gründen geänderten Erbschaftsteuerbescheides am 08.05.2012 wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 19.02.2009 II B 132/08 vertrat er die Auffassung, dass ohne Bestehen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen ausgeschlossen sei.
8Mit seiner Klage vom 21.03.2013 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.
9Der Beklagte hat am 19.02.2015 aus hier nicht mehr streitigen Gründen einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid erlassen.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11den Erbschafsteuerbescheid vom 19.02.2015 zu ändern und weitere Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 3.782,54 Euro zu berücksichtigen,
12hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
13Der Beklagte beantragt sinngemäß,
14die Klage abzuweisen,
15hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
16Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.
17Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO).
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid in der Fassung des Bescheides vom 19.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der vom Kläger begehrte Abzug der anteiligen Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG kommt nicht in Betracht.
21Nach dieser Vorschrift sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handelt sich um die sog. Erblasserschulden, also im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründete gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten (vgl. Palandt/Edenhofer, Rz. 2 zu § 1967 BGB). Für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist weiter erforderlich, dass die Verbindlichkeiten neben ihrem rechtlichen Bestand den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 15.05.2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441 m. w. N.). Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln oder zum Abbruch eines Gebäudes können nur dann als Erblasserschulden berücksichtigt werden, wenn der Erblasser dazu bereits zu Lebzeiten aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung tätig werden musste (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.1990 II R 153/87, BFH/NV 1991, 97, und Beschluss vom 19.02.2009 II B 132/08, BFH/NV 2009, 966).
22Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich der Senat auch für den vorliegenden Fall anschließt, kommt ein Abzug der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht in Betracht. Denn allein die Tatsache, dass der Erblasser durch den Einkauf von für seine Heizungsanlage nicht geeignetem Öl die Ursache für den späteren Austritt des Öls und damit für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt hat, reicht danach für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus. Der Senat kann nämlich eine Verpflichtung bereits des Erblassers zur Beseitigung des Öls nicht feststellen.
23So ist unstreitig keine öffentlich-rechtliche Aufforderung zur Entfernung des Öls ergangen.
24Ebenso wenig kann der Senat eine privatrechtliche Verpflichtung des Erblassers gegenüber der im Objekt A-Straße wohnenden Mieterin feststellen. Grundsätzlich war der Erblasser gegenüber der Mieterin verpflichtet, ihr die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten und mängelfreien Zustand zu überlassen (§§ 535, 536 BGB). Mangel ist dabei eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten. Die Abweichung muss den vertragsgemäß vorausgesetzten, konkreten Gebrauch der Mietsache aufheben oder mindern (vgl. Palandt/Weidenkaff Rz. 16 zu § 536 BGB). Mit dem Austritt des Öls liegt danach ein Mangel vor. Insoweit ist der vertragsgemäß vorausgesetzte, konkrete Gebrauch der Mietsache gemindert. Denn der Austritt des Öls hatte sowohl eine erhebliche Geruchsbelästigung zur Folge, darüber hinaus war die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage beeinträchtigt. Jedoch ist der Austritt des Öls erst im Oktober 0000 und damit ein halbes Jahr nach dem Todestag des Erblassers bemerkt worden, so dass erhebliche Zweifel bestehen, ob der Mangel am Todestag selbst bereits vorlag und so Verpflichtungen des Erblassers als Vermieter zur Beseitigung entstanden waren. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser bereits am Todestag mit einer Inanspruchnahme rechnen musste. Es fehlt mithin an der für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit erforderlichen wirtschaftlichen Belastung.
25Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob er in Bezug auf die Berücksichtigung latenter bzw. ungewisser Schäden und Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG der für ertragsteuerliche Zwecke entwickelten Rechtsprechung zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auch im Bereich der Erbschafsteuer folgen würde, nach der der Gläubiger seine Ansprüche kennen muss oder diese Kenntnis unmittelbar bevorsteht (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486).
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Behandlung latenter Schäden bzw. Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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Referenzen
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- BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 2x
- BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten 1x
- FGO § 100 1x
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 3x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x
- 2009 II B 132/08 2x (nicht zugeordnet)
- 2009 II B 155/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1990 II R 153/87 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 VIII R 34/99 1x (nicht zugeordnet)