Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 3170/17 K

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 28.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2007 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Der Beklagte hat den festzusetzenden Betrag zu errechnen und mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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s="absatzLinks">Bei der Z. Anstalt habe die Kapitalerhöhung im Jahr 2001 nicht zu einer vGA geführt. Vom Eintritt einer Vermögensminderung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom 15.12.2004 I R 6/04, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2009, 197) nicht auszugehen, weil sich die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nicht auf das bilanzielle Vermögen der Z. Anstalt ausgewirkt habe. Eine verhinderte Vermögensmehrung liege nicht vor, weil die Z. Anstalt aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 1998 verpflichtet gewesen sei, zu den im Jahre 1998 vereinbarten Konditionen an der Kapitalerhöhung mitzuwirken. Dies hätten die von der Klägerin benannten Zeugen R. und S. bestätigt. Zudem ergebe sich dies aus einem Memorandum vom 20.11.2000, ausweislich dessen die Beteiligten wie selbstverständlich davon ausgegangen seien, dass die Vereinbarung vom ...1998 die Möglichkeit der Kapitalerhöhung zu den im Jahre 1998 genannten Bedingungen verbindlich vorgesehen habe und es der W. Holding GmbH überlassen gewesen sei, diese herbeizuführen. Die Kapitalerhöhung im Jahre 2001 sei danach lediglich die Umsetzung (Erfüllungsgeschäft) des im Jahre 1998 Vereinbarten (Verpflichtungsgeschäft) gewesen und habe mangels Vermögensminderung/Vermögenserhöhung nicht zu einer vGA / verdeckten Einlage geführt. Im Übrigen seien die Konditionen von den Vertragsparteien als angemessen angesehen worden. Hinzu komme, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH nur dann von einer vGA in Form der verhinderten Vermögensmehrung auszugehen sei, wenn die Z. Anstalt für ein Recht zum Bezug der neuen Anteile im Jahr 2001 ein Entgelt hätte verlangen können. Ein fremder Dritter hätte für die Möglichkeit der Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei der W. GmbH jedoch kein Entgelt gezahlt. Dies gelte schon deshalb, weil die W. GmbH in den Jahren vor 2001 nie Dividenden ausgeschüttet habe und dies auch für die Folgejahre nicht geplant gewesen sei. Da die Firmenphilosophie vielmehr darin bestanden habe, die Ertr28;ge zu reinvestieren, habe ein fremder Dritter mit einer Minderheitsbeteiligung weder Erträge erzielen noch auf die Geschäftsführung der W. GmbH Einfluss nehmen können. Unabhängig davon habe bei der Klägerin auch kein bilanzierungsfähiger und damit einlagefähiger Vermögensvorteil vorgelegen. Die vom BFH im Rahmen des § 17 EStG zum Zwecke der Besteuerung des Zuwachses an finanzieller Leistungsfähigkeit getroffene Annahme des Vorliegens eines Anwartschaftsrechtes auch bei Bezugsrechtsausschluss sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn bei der Klägerin sei es tatsächlich nicht zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gekommen. Letztlich seien nur stille Reserven von einer Tochtergesellschaft auf eine andere Tochtergesellschaft verlagert worden.

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atzLinks">Das Finanzgericht – FG – Münster hat im I. Rechtszug mit Urteil vom 3.6.2014 9 K 5/08 K (EFG 2014, 2076) der Klage teilweise stattgegeben und die Revision zugelassen. Das FG hat zur Begründung erklärt, die Klägerin sei eine rechtsfähige Stiftung liechtensteinischen Rechts und damit eine Vermögensmasse, die im Streitjahr weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland gehabt habe. Sie habe durch ihren Verzicht auf die Teilnahme an der im Jahre 2001 bei der W. GmbH vorgenommenen Kapitalerhöhung inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG erzielt, und zwar in Form einer dem § 17 Abs. 1 EStG unterfallenden verdeckten Einlage. Die Höhe des Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage belaufe sich auf 6.432.671 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 3.6.2014 9 K 5/08 K Bezug genommen.

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zLinks">Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil des FG Münster mit Gerichtsbescheid vom 8.2.2017 I R 55/14 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2017, 1588) aufgehoben und die Sache an das FG Münster zurückverwiesen. Zugleich hat er dem FG die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Er hat ausgeführt, anhand der vom FG getroffenen Feststellungen lasse sich nicht beurteilen, ob die Klägerin, die dem Recht des Fürstentums Liechtenstein unterstehe, nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur – ungeachtet einer ggf. nach ausländischem Recht bestehenden Rechtspersönlichkeit – einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspreche (sog. Typenvergleich, vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 54/14, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 256, 66, m.w.N. aus der Rechtsprechung) und damit eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 2 Nr. 1 KStG darstelle. Zudem lasse sich nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin – sollte sie ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur nach einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entsprechen – im Streitjahr die streitigen inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG überhaupt zugerechnet werden könnten aufgrund allgemeiner Regelungen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Weiterhin sei zu klären, ob der Stifter der Klägerin bzw. die bezugsberechtigten oder anfallsberechtigten Personen im Inland unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes – AStG – seien und daher, sofern eine Familienstiftung i.S.d. § 15 Abs. 2 AStG vorliege, die Einkünfte nicht der Klägerin, sondern den Familienmitgliedern zuzurechnen seien. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur nach einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspreche, dem die entsprechenden Einkünfte auch zugerechnet werden könnten, werde sich das FG im Weiteren damit zu befassen haben, ob der Z. Anstalt – einer Anstalt liechtensteinischen Rechts – die Anteile an der W. GmbH sowie das Anwartschaftsrecht/Bezugsrecht an den neuen Geschäftsanteilen überhaupt zuzurechnen gewesen seien. Letzteres hänge davon ab, so der BFH, ob die Z. Anstalt nach den Grundsätzen des Typenvergleichs, d.h. nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur, einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspreche.

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s">Die Klä;gerin beantragt sinngemäß,

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="absatzLinks">Die Klägerin bleibt nach Abschnitt XIV.1 der Statuten auch dauerhaft als juristische Person bestehen, solange sie ihren Zweck sinnvoll erreichen kann. Eine Auflösung der Klägerin kann nach Abschnitt XIV.2 nicht ohne Weiteres erfolgen, sondern bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats mit Zustimmung des Protektors. Ein Widerruf der Stiftung ist nach Abschnitt XIV.3 ausdrücklich nicht zulässig, so dass der Stiftung ihre juristische Selbständigkeit nicht entzogen werden kann. Auch dies entspricht der rechtlichen Struktur einer juristischen Person und damit einer Körperschaft.

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ks">Bei Anwendung dieser Grundsätze führt der Verzicht der Z. Anstalt auf die Teilnahme an der (zweiten) Kapitalerhöhung zu einer verdeckten Einlage eines Vermögensvorteils von der Klägerin in die W. Holding GmbH.

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