Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2910/22 K,G
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Teilwertabschreibungen der Klägerin auf von ihr gehaltene Anteile an einem Immobilien-Spezialfonds außerbilanziell insoweit wieder hinzuzurechnen sind, als die Teilwertabschreibungen aus Wirtschaftsgütern des Fonds herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes in der auf die Streitjahre jeweils anwendbaren Fassung (sog. DBA- bzw. Immobiliengewinne) anwendbar ist.
2Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform [...]. Sie ist eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts ... unter der Registernummer HRB .... Der Unternehmensgegenstand der Klägerin lautet wie folgt: „[...].“ Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn in den Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes in der auf die Streitjahre jeweils anwendbaren Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der auf die Streitjahre jeweils anwendbaren Fassung (KStG) sowie - für Zwecke der Gewerbesteuer - i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der auf die Streitjahre jeweils anwendbaren Fassung (GewStG).
3Die Klägerin war in den Streitjahren an verschiedenen Immobilien-Spezialfonds, unter anderem an dem Immobilien-Spezialfonds „Z-Fonds“, beteiligt. Dieser unterlag den Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004). Der „Z-Fonds“ ermittelte bewertungstäglich den Aktiengewinn i.S.d. § 5 Abs. 2 InvStG 2004 und veröffentlichte diesen zusammen mit dem Rücknahmepreis. Auf ihre Anteile an den verschiedenen Immobilien-Investmentfonds nahm die Klägerin in den Streitjahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG (sowie für Zwecke der Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG) Teilwertabschreibungen vor. Im Nachgang zu bei der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010, 2011 und 2012 sowie 2013 und 2014 durchgeführten Betriebsprüfungen erkannte der Beklagte (im Folgenden das Finanzamt --FA--) die durch die Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen der Höhe nach insoweit nicht an, als die Klägerin im Hinblick auf negativ thesaurierte Erträge bilanziell steuerliche Ausgleichsposten gebildet hatte, da sich - so die Betriebsprüfung und das FA - in dieser Höhe der „steuerliche Buchwert“ der Anteile bereits vermindert habe. Das FA erkannte die entsprechenden Teilwertabschreibungen in folgender Höhe nicht an und rechnete die Beträge außerbilanziell wieder hinzu:
4|
2008 |
357.421,08 Euro |
|
2009 |
5.694.509,42 Euro |
|
2010 |
23.180.732,23 Euro |
|
2011 |
6.640.440,62 Euro |
|
2012 |
14.820.719,21 Euro |
|
2013 |
1.425.054,46 Euro |
Gegen die infolge der Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin erlassenen Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag vom 31.1.2014 (Körperschaftsteuer 2008 bis 2010), vom 3.2.2014 (Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2010), vom 19.7.2016 (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2011) und vom 16.2.2018 (Körperschaftsteuer 2013 und Gewerbesteuermessbetrag 2013) legte die Klägerin jeweils Einspruch ein (Einsprüche vom 7.2.2014, 22.7.2016 sowie 7.3.2018). Die Einspruchsverfahren wurden hinsichtlich des Streitpunkts der teilweisen Nichtanerkennung der Teilwertabschreibungen in Höhe der bilanziell gebildeten passiven Ausgleichsposten aufgrund eines beim Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen XI R 42/20 anhängigen Klageverfahrens ruhend gestellt.
6Nachdem der BFH mit Urteil vom 21.4.2021 - XI R 42/20 (BStBl. II 2022, 20) entschieden hatte, dass ein aufgrund von durch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004) entstandenen negativ thesaurierten Erträgen gebildeter passiver steuerlicher Ausgleichsposten den Buchwert bilanzierter Anteilsscheine an einem Spezial-Immobilienfonds nicht mindert und daher eine Teilwertabschreibung auf diese Anteilsscheine auch nicht im Umfang des Bestands des bilanziellen passiven Ausgleichspostens „gesperrt“ ist, bat die Klägerin mit Schreiben vom 14.9.2021 um Wiederaufnahme der Einspruchsverfahren und entsprechende Rückgängigmachung der vorgenommenen Gewinnerhöhungen in Höhe der passiven Ausgleichsposten. Daraufhin teilte das FA der Klägerin in einem Telefonat vom 2.12.2021 mit, dass hinsichtlich der Teilwertabschreibungen - unabhängig vom Streitpunkt der Gewinnerhöhungen im Umfang der passiven steuerlichen Ausgleichsposten - noch eine Korrektur hinsichtlich sog. Immobiliengewinne zu erfolgen habe. Hierzu wurde im Rahmen einer bei der Klägerin für die Folgezeiträume 2015 bis 2017 durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt, dass für die von der Klägerin gehaltenen Anteile an verschiedenen Spezial-Immobilienfonds, unter anderem dem „Z-Fonds“, bislang keine Anleger-Immobiliengewinnberechnung i.S.d. § 8 InvStG 2004 vorgenommen worden sei. Gemäß § 8 Abs. 1 InvStG 2004 sei auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen u.a. § 4 Abs. 1 InvStG 2004 anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentfonds entfallen. Der nach § 4 Abs. 1 InvStG 2004 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ermittle sich gem. § 8 Abs. 3 InvStG 2004 aus dem Unterschied zwischen dem Immobiliengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Immobiliengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits. Auch - wie vorliegend - im Bewertungsfall sei nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 InvStG 2004 eine Anleger-Immobiliengewinnberechnung durchzuführen. Im Ergebnis seien positive und negative Anleger-Immobiliengewinne entstanden (aus Verkäufen und aus Bewertung). Steuerfreie Gewinne nach § 4 Abs. 1 InvStG 2004 würden zu einer Minderung des Einkommens führen, Verluste i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG 2004 seien dem Einkommen außerbilanziell hinzuzurechnen. Durch die Berechnung der Anleger-Immobiliengewinne sei aufgefallen, dass bereits in den Vorjahren hohe negative Anleger-Immobiliengewinne entstanden seien. Für die Jahre 2008 bis 2014 seien nach Informationen der Betriebsprüfung noch offene Rechtsbehelfsverfahren anhängig. Die Betriebsprüfung werde die ermittelten Werte an das Finanzamt ... weiterleiten, damit diese Beträge im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Folgende Beträge zu Anleger-Immobiliengewinnen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 InvStG 2004, die bislang noch nicht berücksichtigt worden seien, wurden durch die Betriebsprüfung für den Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ ermittelt:
7|
2008 |
./. 642.168,46 € (vollständig aus Bewertung) |
|
2009 |
./. 72.695,70 € (vollständig aus Bewertung) |
|
2010 |
./. 1.774.435,95 € (vollständig aus Bewertung) |
|
2011 |
./. 1.893.185,61 € (davon 1.479.395,50 aus Bewertung) |
|
2012 |
+ 2.131.519,70 € |
|
2013 |
./. 1.494.513,38 € (davon 227.352,45 aus Bewertung) |
|
2014 |
./. 3.745.161,12 |
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der vorgenannten Prüfungsfeststellung wird auf die Prüfungsfeststellung Nr. 1 des mitprüfenden Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 21.10.2020 samt Anlage 1 Bezug genommen.
9Für die Anteile der Klägerin an den übrigen Spezial-Immobilienfonds konnte die Betriebsprüfung noch keine Werte zu etwaigen Anleger-Immobiliengewinnen mitteilen.
10Mit Schreiben vom 28.3.2022 wies das FA die Klägerin darauf hin, dass die Teilwertabschreibungen auf die Anteile der Klägerin an sämtlichen Spezial-Immobilienfonds - entsprechend des BFH-Urteils vom 21.4.2021 (IX R 42/20) - in Höhe der zuvor gebildeten passiven Ausgleichsposten anerkannt werden könnten. Allerdings sei im Hinblick auf die durch die Betriebsprüfung für 2015 bis 2017 auch für die Vorjahre festgestellten negativen Anleger-Immobiliengewinne i.S.d. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 InvStG 2004 - bezogen auf die Anteile an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ - eine Saldierung gem. § 177 der Abgabenordnung (AO) bzw. eine Verböserung in folgender Höhe beabsichtigt (Anleger-Immobiliengewinne aus Verkäufen und aus Bewertung):
11|
Begehrte Minderung des festgesetzten Gewinns |
Z-Fonds Kompensation § 177 AO bzw. Verböserung (in €) |
Beabsichtigte Minderung des bisher festgesetzten Gewinns (in €) |
Beabsichtigte Erhöhung des bisher festgesetzten Gewinns (in €) |
|
|
Z-Fonds |
Verböserung |
|||
|
2008 |
357.421,08 |
- 642.168,46 |
284.747,38 |
|
|
2009 |
5.694.509,42 |
- 72.695,70 |
5.621.813,72 |
|
|
2010 |
23.180.732,23 |
- 1.774.435,95 |
21.406.296,28 |
|
|
2011 |
6.640.440,62 |
- 1.893.185,61 |
4.747.255,01 |
|
|
2012 |
14.820.719,21 |
+ 2.131.519,70 |
16.952.238,91 |
|
|
2013 |
1.425.054,46 |
- 1.494.513,38 |
69.458,92 |
|
|
2014 |
333.586,51 |
- 3.745.161,12 |
3.411.574,61 |
Das FA wies die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass im laufenden Einspruchsverfahren beabsichtigt sei, die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2008, 2013 und 2014 in dem oben genannten Punkt zum Nachteil der Klägerin zu ändern. Weiter wies das FA darauf hin, dass sich für das Jahr 2012 aufgrund der Feststellungen zum „Z-Fonds“ sogar eine höhere Gewinnminderung ergebe als von der Klägerin begehrt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des FA vom 28.3.2022 Bezug genommen.
13Trotz des Verböserungshinweises durch das FA hielt die Klägerin weiterhin an ihrem Änderungsbegehren in vollem Umfang fest und nahm die Einsprüche in der Folge nicht zurück. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 5.4.2022 ausdrücklich ihre Zustimmung zur Änderung der Steuerbescheide für 2008 und 2013 erteilt und mit weiterem Schreiben vom 1.7.2022 um Erlass entsprechender Teilabhilfebescheide gebeten hatte, erließ das FA unter dem Datum vom 3.8.2022 (Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2013) und 8.8.2022 (Körperschaftsteuer 2008 bis 2013) Änderungsbescheide für die Jahre 2008 bis 2013, die hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2011 und 2013 zum Gegenstand der laufenden Einspruchsverfahren wurden.
14Mit Schreiben vom 19.8.2022 wandte sich die Klägerin gegen die durch das FA über § 177 AO berücksichtigten Gewinnerhöhungen in Höhe der durch die BP ermittelten besitzzeitanteiligen Anleger-Immobiliengewinne aus Bewertung. Zur Begründung führte die Klägerin aus, hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 werde bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts lediglich die Ermittlung eines besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns, nicht aber des besitzzeitanteiligen Anleger-Immobiliengewinns angeordnet. Es werde um Erlass weiterer Abhilfebescheide oder um Erlass einer rechtsmittelfähigen Einspruchsentscheidung gebeten.
15Nachdem das FA nicht über die anhängigen Einsprüche vom 7.2.2014, 22.7.2016 sowie 7.3.2018 entschieden hatte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2022, bei Gericht eingegangen am 21.12.2022, die vorliegende Untätigkeitsklage wegen Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 und 2013 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2011 und 2013. Die Untätigkeitsklage sei zulässig, da von der Einspruchseinlegung bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage bereits mehrere Jahre und seit Vorliegen der erwarteten BFH-Entscheidung (BFH v. 21.4.2021 - I R 42/20, BFHE 273, 149) sowie der Bitte der Klägerin um Abhilfe mit Schreiben vom 21.4.2021 und 8.12.2021 bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage mehr als ein Jahr vergangen sei. Einen zureichenden Grund für das Nichtabschließen des Rechtsbehelfsverfahrens habe das FA bislang nicht mitgeteilt. Inhaltlich führt die Klägerin zur Begründung aus, für das Vorgehen des FA fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Das FA stütze sein Vorgehen, die Teilwertabschreibungen um die negativen Anleger-Immobiliengewinne zu korrigieren, nach hiesigem Verständnis auf § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004. Dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 nach sei im Bewertungsfall lediglich der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn, nicht aber der besitzzeitanteilige Anleger-Immobiliengewinn zu ermitteln. Auch der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vorliegend einen anderen Fall als den Anleger-Aktiengewinn habe regeln wollen. Während der in § 8 Abs. 1 InvStG 2004 enthaltene Hinweis auf § 4 Abs. 1 InvStG 2004 habe sicherstellen sollen, dass Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen auch insoweit steuerfrei sind, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Ausland und ausländische Mieteinnahmen enthielten, regle § 8 Abs. 3 InvStG 2004 ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich „die Auswirkungen des Aktiengewinns im Rahmen von Gewinnminderungen“ (vgl. BT-Drs. 15/1553, S. 128). Eine Regelung zur Auswirkung des DBA-Gewinns fehle, anders als in Abs. 1, hingegen. Zwar sei im Rahmen des EURLUmsG auch § 8 Abs. 3 InvStG 2004 überarbeitet worden; hierbei handle es sich jedoch lediglich um „redaktionelle Klarstellungen“ (vgl. BT-Drs. 15/4050, S. 61). Dieses Verständnis decke sich auch mit dem BFH-Urteil vom 21.4.2021 (Az. XI R 42/20) sowie den Feststellungen der Vorinstanz (FG Münster, Az. 10 K 1848/216 K,G,F), wonach keine außerbilanzielle Korrektur der Teilwertabschreibungen um etwaige Immobiliengewinne vorgenommen worden sei, obwohl der entsprechende Fonds im Urteilsfall in Immobilien der Europäischen Union investiert gewesen sei. Zu demselben Ergebnis komme der BFH in seinem Urteil vom 21.9.2016 (Az. I R 63/15, BStBl. II 2017, 357) zu etwaigen außerbilanziellen Korrekturen bei Teilwertabschreibungen auf Spezialfonds. Dort führe der BFH unter anderem aus, die Teilwertabschreibung werde insoweit neutralisiert, als sie auf der während der Haltedauer des Anlegers eingetretenen Wertminderungen im Aktienbestand - und nicht etwa auf Wertminderungen bei Immobilien oder festverzinslichen Wertpapieren - beruhe.
16Während des Klageverfahrens erließ das FA unter dem Datum vom 7.11.2023 eine Teileinspruchsentscheidung und wies damit die Einsprüche gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 und 2013 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2011 und 2013 als unbegründet zurück, soweit diese die Abschreibungen auf die Anteile an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ sowie die damit im Zusammenhang stehenden und nunmehr im laufenden Einspruchsverfahren vorgenommenen außerbilanziellen Korrekturen um die sog. Anleger-Immobiliengewinne gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 betrafen. Auf den - mangels Mitteilung der Betriebsprüfung zu möglichen Anleger-Immobiliengewinnen - noch nicht entscheidungsreifen Teil der Einsprüche wegen der Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen der Klägerin an weiteren Spezial-Immobilienfonds ([...]) sowie in diesem Zusammenhang möglicherweise vorzunehmender weiterer außerbilanzieller Hinzurechnungen um Anleger-Immobiliengewinne erstreckte sich die Teileinspruchsentscheidung ausdrücklich nicht.
17Zur Begründung ihrer vorgenannten Teileinspruchsentscheidung führte das FA aus, die Berücksichtigung eines besitzzeitanteiligen negativen Anleger-Immobiliengewinns im Fall einer Teilwertabschreibung erfolge auf Basis von § 8 Abs. 2 InvStG 2004 sowie des BMF-Schreibens vom 18.8.2009, BStBl. I 2009, 931, Rz. 162 bis 179. Rechtsgrundlage für die Anwendung des § 4 Abs. 1 InvStG 2004 auf Teilwertabschreibungen sei § 8 Abs. 2 InvStG 2004 und nicht § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004. In § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 werde lediglich die „Technik“ zur Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns geregelt. Diese Sichtweise ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1944, S. 18). Hiernach regle § 8 Abs. 1 InvStG 2004 die Steuerfreiheit in Höhe eines positiven zeitanteiligen Aktiengewinns für Veräußerungsfälle und Zuschreibungen. § 8 Abs. 2 InvStG 2004 regle die Behandlung von zeitanteiligen negativen Aktiengewinnen im Veräußerungsfall sowie bei Teilwertabschreibung. In der ursprünglichen Fassung sei ein Verweis auf § 4 Abs. 1 in § 8 Abs. 2 InvStG 2004 nicht enthalten gewesen; dies sei jedoch kurzfristig über das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 15.12.2004 (EURUmsG) nachgeholt worden (BT-Drs. 15/3677, S. 20-24 und 49). § 8 Abs. 3 InvStG 2004 regle lediglich die Technik, wie ein zeitanteiliger Aktiengewinn in den Fällen des Abs.1 und Abs. 2 zu ermitteln ist. Danach sei der ausschließliche Verweis auf § 8b KStG und § 3c Abs. 2 EStG in § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 lediglich klarstellend und nicht abschließend zu verstehen.
18Hierzu erwidert die Klägerin, der Auffassung des FA, wonach „Absatz 3 […] lediglich die Technik, wie ein zeitanteiliger Aktiengewinn in den Fällen des Absatz 1 und 2 zu ermitteln ist“ darstelle, stehe sowohl der Wortlaut als auch die Rechtsauffassung des BFH entgegen, wonach die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 „die Grundlage für die außerbilanzielle Korrektur einer Teilwertabschreibung“ darstelle (vgl. BFH v. 21.9.2016, Az. I R 63/15, IStR 2017, 369, Rz. 424 m.w.N.). Im Übrigen folge das InvStG 2004 dem Grundsatz einer eingeschränkten Transparenz. Danach gelte das Transparenzprinzip - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Anlegers - lediglich in dem Umfang, in dem eine Transparenz gesetzlich ausdrücklich im InvStG 2004 durch spezielle Regelungen normiert sei. Wegen des nur eingeschränkt gesetzlich umgesetzten Transparenzprinzips könne bei der Auslegung des InvStG 2004 nur eingeschränkt auf eine Analogie zur steuerlichen Behandlung von Erträgen beim Direktanleger zurückgegriffen werden. Das InvStG 2004 regle zwei verschiedene Besteuerungsebenen; zum einen die des Fonds und zum anderen die des Anlegers. Dadurch, dass das Vermögen des Fonds als Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fingiert werde, seien die Anteile an einem Investmentfonds im Betriebsvermögen steuerbilanziell eigenständige Wirtschaftsgüter. Es seien insoweit die einzelnen Anteile, nicht aber die vom Investmentfonds gehaltenen Wirtschaftsgüter, zu bilanzieren. Somit seien bilanziell zwei Ebenen zu unterscheiden: Die Wirtschaftsgüter im Fonds einerseits und beim Anleger die Anteile am Fonds andererseits. Den im Rahmen des InvStG 2004 zu berücksichtigenden unterschiedlichen Besteuerungsebenen und Wirtschaftsgütern habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Abschreibungen ursprünglich durch § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG Rechnung getragen. Demnach seien auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. An die insoweit saubere Gesetzestechnik knüpfe im Übrigen auch der Gesetzgeber des InvStG 2018 in § 49 InvStG 2018 an und halte die unterschiedlichen Besteuerungsebenen eindeutig auseinander. Anders als die Vorgängerregelung und die Nachfolgeregelung könne § 8 Abs. 2 InvStG 2004 schon seinem Wortlaut nach nicht die Rechtsgrundlage für eine Korrektur von Abschreibungen um negative Immobiliengewinne darstellen, denn § 8 Abs. 2 InvStG 2004 beziehe sich ausdrücklich auf „Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens“. In § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 fehle wiederum ein Verweis auf § 4 InvStG 2004. So hätten konsequenterweise im Verfahren um den passiven Ausgleichsposten weder der BFH noch das FG Münster eine außerbilanzielle Korrektur der Teilwertabschreibungen um etwaige Immobiliengewinne für geboten erachtet. Die unbelegte Behauptung des FA, der ausschließliche Verweis auf § 8b KStG und § 3c Abs. 2 EStG in § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG sei vor dem Hintergrund der damals bereits bekannten gesetzlichen Mängel im Zusammenhang mit § 8b Abs. 3 KStG und § 40a KAGG lediglich klarstellend und nicht abschließend zu verstehen, sei inhaltlich in keiner Weise überzeugend. Die Folge des gesetzgeberisch verunglückten Verweises in § 40a KAGG hätte gerade sein müssen, mit einer sauberen Verweistechnik zu arbeiten. Es sei unlogisch, aufgrund negativer Erfahrungen der Vergangenheit hinsichtlich § 8b Abs. 3 KStG und § 3c Abs. 2 EStG sicherheitshalber „klarstellend“ zu verweisen und gleichzeitig einen solchen Verweis auf § 4 InvStG 2004 zu unterlassen. Dies gelte umso mehr, da der Gesetzgeber den Verweis auf § 4 InvStG 2004 in § 8 Abs. 2 InvStG 2004 nachträglich im Rahmen des EURLUmsG eingefügt habe. Ein Gleichlauf im Hinblick auf Abschreibungen und Veräußerungs- oder Rückgabeergebnisse könne schließlich auch sonst nicht vorausgesetzt werden. Teilwertabschreibungen stellten nämlich - anders als die Rückgabe oder Veräußerung - keinen Realisationstatbestand dar. Daher könne der Verweis auf § 4 InvStG 2004 in § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 InvStG 2004 nicht in § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 hineingelesen werden. Die Kosten des Verfahrens seien schließlich dem FA aufzuerlegen, da bereits bei Klageerhebung die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorgelegen hätten.
19Mit an das FA gerichtetem Schreiben vom 26.11.2025 hat die Klägerin den noch beim FA anhängigen Teil ihrer Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2011 und 2013 zurückgenommen, die nicht von der Teileinspruchsentscheidung vom 7.11.2023 umfasst waren (also den Teil der Einsprüche, die die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen der Klägerin an den weiteren Spezial-Immobilienfonds - [...] - sowie die in diesem Zusammenhang aus Sicht des FA noch vorzunehmenden weiteren außerbilanziellen Hinzurechnungen um Anleger-Immobiliengewinne betraf, s. dazu oben).
20Die Klägerin beantragt,
21die Körperschaftsteuerbescheide für 2008 bis 2011 und 2013, jeweils vom 8.8.2022, sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 bis 2011 und 2013, jeweils vom 3.8.2022, sämtlich in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 7.11.2023, dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (für Zwecke der Körperschaftsteuer) sowie des Gewinns aus Gewerbebetrieb (für Zwecke der Gewerbesteuer) weitere gewinnmindernde Teilwertabschreibungen in Höhe von 642.168,46 Euro (2008), 72.695,70 Euro (2009), 1.774.435,95 Euro (2010), 1.479.395,50 Euro (2011) und 227.352,45 Euro (2013) berücksichtigt werden.
22Das FA beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Das FA hat in der mündlichen Verhandlung über seinen vorgenannten Antrag hinaus geltend gemacht, es sei im vorliegenden Verfahren eine Saldierung vorzunehmen und vom Gericht in der von ihm zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen. Hierzu hat das FA Folgendes vorgebracht (s. hierzu und zum Folgenden das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4.12.2025):
25Die Klägerin habe den noch bei ihm anhängigen Teil der Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2011 und 2013 zurückgenommen, die nicht von der Teileinspruchsentscheidung vom 7.11.2023 umfasst waren (s.o.). Die Teileinspruchsentscheidung vom 7.11.2023 habe die Beteiligung der Klägerin an dem „Z-Fonds“ umfasst. Der nicht von der Teileinspruchsentscheidung erfasste und noch bei ihm verbliebene Teil des Einspruchs habe dagegen die Beteiligungen der Klägerin an den den weiteren Spezial-Immobilienfonds ([...]) betroffen (s. dazu schon oben). Es sei so gewesen, dass für vorgenannten weiteren Fonds seinerzeit die Zahlen noch nicht ermittelt worden waren. Diese seien vielmehr erst jetzt ermittelt worden. Daher habe es eigentlich in dem bei ihm - dem FA - verbliebenen Teil der Einsprüche nunmehr noch zu einer Änderung bzw. Saldierung kommen müssen, und zwar in gleicher Weise, wie es seinerzeit in Bezug auf die mit der Klage streitgegenständlichen Beteiligung an dem „Z-Fonds“ geschehen sei. Da aber die Klägerin den bei ihm - dem FA - verbliebenen Teil der Einsprüche zurückgenommen habe, sei - so das FA - die Saldierung für die weiteren Fonds nunmehr im vorliegenden Klageverfahren geltend zu machen.
26Das FA hat hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung übergeben, aus der hervorgeht, welche Saldierungen aus seiner Sicht im vorliegenden Klageverfahren im Einzelnen vorzunehmen sind. Auf diese Aufstellung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (s. Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4.12.2025).
27Des Weiteren macht das FA Folgendes geltend:
28Aus seiner Sicht hätten die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO ursprünglich nicht vorgelegen. Da seiner nach vorheriger Auffassung keine Abschreibungen auf Anteile an Spezialinvestmentfonds vorzunehmen gewesen seien, habe ursprünglich auch keine Veranlassung für die Ermittlung und rechtliche Würdigung der Korrektur dieser Abschreibungen um den sog. Anleger-Immobiliengewinn bestanden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der BFH-Rechtsprechung zugunsten der Klägerin sei nach seiner Auffassung erstmals eine Korrektur vorzunehmen gewesen. Entsprechende Erörterungen und Mitteilungen seien erfolgt. Da die Klägerin unter anderem mit Schreiben vom 19.8.2022 Einwendungen gegen die Korrektur vorgebracht habe, habe es - das FA - seine Rechtsauffassung erneut überprüfen und begründen müssen. Es sei daher nicht untätig geblieben.
29In der Sache ist das FA weiterhin der Auffassung, dass auch auf eine Teilwertabschreibung § 8 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 InvStG 2004 anwendbar sei. § 8 InvStG 2004 benutze ausschließlich den Begriff Aktiengewinn und verweise nicht nur auf § 8b KStG, sondern auch auf § 4 InvStG 2004. Anders als die Klägerin darstelle, handle es sich bei § 8 InvStG 2004 um eine Norm, die ausschließlich die Besteuerungsebene der Anleger umfasse. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 InvStG 2004. Die Pflicht der Investmentfonds, diesen Wert für Zwecke der Anlegerbesteuerung zu ermitteln, ergebe sich aus § 5 Abs. 2 InvStG 2004. § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 regle lediglich, wie im Falle einer Teilwertabschreibung der Wert i.S.d. § 8 Abs. 2 InvStG 2004 zu ermitteln sei. Diese Gesetzessystematik des § 8 InvStG 2004 sei auch der Gesetzesbegründung deutlich zu entnehmen. Der Wille des Gesetzgebers komme ebenfalls im BMF-Schreiben vom 18.8.2009 (BStBl. I 2009,931, Rz. 171 und 179) zum Ausdruck, wonach auch ein negativer Anleger-Immobiliengewinn (bzw. DBA-Gewinn) im Fall einer Teilwertabschreibung außerbilanziell hinzuzurechnen sei. Auch die herrschende Meinung in der Literatur teile diese Auffassung bzw. problematisiert sie nicht. Im Übrigen seien die von der Klägerin angeführten BFH-Urteile nicht einschlägig.
30Der Senat hat am 4.12.2025 mündlich über die Sache verhandelt. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 4.12.2025 wird Bezug genommen.
31Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen, sowie die dem Gericht vorliegenden, den Streitfall betreffenden Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33I. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass vor Erhebung der Klage durch die Klägerin das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahre förmlich noch nicht abgeschlossen war. Dabei kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich eine Untätigkeit i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegen hat, d.h. über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich noch nicht entschieden worden war. Die als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage ist jedenfalls spätestens durch den Erlass der Teileinspruchsentscheidung nach Klageerhebung in die Zulässigkeit hineingewachsen.
341. Gemäß § 44 Abs. 1 FGO ist vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO eine Klage in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Klage abweichend von § 44 FGO auch ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
352. Der Senat kann im Streitfall unentschieden lassen, ob eine Verzögerung ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO vorlag. Im Streitfall hat das FA nämlich während des laufenden Klageverfahrens unter dem Datum vom 7.11.2023 eine Teileinspruchsentscheidung erlassen und den streitigen Teil der Einsprüche, der sich darauf bezieht, ob die Teilwertabschreibungen der Klägerin auf ihre Beteiligungen an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 außerbilanziell um den sog. Anleger-Immobiliengewinn zu korrigieren ist, und der auch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist, als unbegründet zurückgewiesen. Das FA ist nicht gehindert, trotz einer vom Steuerpflichtigen erhobenen Untätigkeitsklage den bei ihm noch anhängigen Einspruch zurückzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem FA vom Gericht gemäß § 46 Abs. 1 FGO eine Frist zum Abschluss seines Verfahrens gesetzt worden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 30.1.1976 - III R 61/74, BStBl. II 1976, 428). In einem solchem Fall wird - wie vorliegend auch - die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens, welches dadurch im Hinblick auf die ursprünglich fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung des erfolglos abgeschlossenen Vorverfahrens unabhängig von den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO in die Zulässig hineinwächst und fortzuführen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.10.2010 - I R 54/09, BFH/NV 2011, 641 und vom 18.11.2015 - XI R 24-25/14, BFH/NV 2016, 418).
36II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2011 und 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das FA hat die Teilwertabschreibungen der Klägerin auf ihre Beteiligungen an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“, die diese - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zu Recht vorgenommen hat, zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 in der auf die Streitjahre jeweils anwendbaren Fassung (InvStG 2004) außerbilanziell wieder insoweit gewinnerhöhend korrigiert, als die Teilwertabschreibungen aus Wirtschaftsgütern des Fonds herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 InvStG 2004 anwendbar ist, d.h. deren Erträge aus einem ausländischen Staat stammen, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf die Ausübung der Besteuerung verzichtet hat (sog. DBA- bzw. Immobiliengewinne).
371. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn in den Streitjahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG (sowie für Zwecke der Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG). Sie musste dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen.
38a. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, zu denen die Anteile an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ zählen, grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG in den folgenden Wirtschaftsjahren mit dem Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
39b. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Deshalb ist bei der Ermittlung des Teilwerts von Fondsanteilen grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungspreis abzustellen, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können (BFH-Urteile vom 21.9.2011 - I R 7/11, BStBl. II 2014, 616 und vom 13.2.2019 - XI R 41/17, BStBl. II 2021, 717). Dieser kann bei Fondsanteilen abhängig von den Umständen des Einzelfalls dem Ausgabepreis (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.9.2011 - I R 7/11, BStBl. II 2014, 616), dem Rücknahmepreis (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.3.1972 - sI R 199/69, BStBl. II 1972, 489) oder dem Börsenkurs der Anteile am Zweitmarkt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.2.2019 - XI R 41/17, BStBl. II 2021, 717) entsprechen.
40c. Bei der Ermittlung des Teilwerts als objektivem Wert handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung des Finanzgerichts i.S.v. § 118 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 17.8.2017 - IV R 3/14, BStBl. II 2023, 26, Rz. 21 und vom 13.2.2019 - XI R 41/17, BStBl. II 2021, 717, Rz. 19). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hinsichtlich der von der Klägerin gehaltenen Anteile an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“) zum jeweiligen Bilanzstichtag voraussichtlich dauerhafte Wertminderungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eingetreten und damit Teilwertabschreibungen auf die Fondsanteile dem Grunde nach zulässig waren (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.2019 - XI R 41/17, BStBl. II 2021, 717 zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds). Der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Teilwertabschreibungen ab. Auch die Höhe der von der Klägerin zum jeweiligen Bilanzstichtag der Streitjahre vorgenommenen Teilwertabschreibungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat sieht daher auch hierzu von weiteren Ausführungen ab.
41d. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens XI R 42/20 durch Urteil des BFH vom 21.4.2021 (BStBl. II 20212, 20) hat das FA zudem anerkannt, dass der durch die Klägerin in den Streitjahren bilanziell gebildete passive Ausgleichsposten für negativ thesaurierte Erträge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 den Buchwert der Anteile an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ nicht gemindert hat und daher die Teilwertabschreibungen auch nicht im Umfang des Bestands des passiven steuerlichen Ausgleichspostens „gesperrt“ sind.
422. Die Teilwertabschreibungen auf die von der Klägerin gehaltenen Anteile an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ sind jedoch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 InvStG 2004 durch außerbilanzielle Hinzurechnungen insoweit wieder gewinnerhöhend zu korrigieren, als die Teilwertabschreibungen aus Wirtschaftsgütern des Fonds herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 InvStG 2004 anwendbar ist, d.h. deren Erträge aus einem ausländischen Staat stammen, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf die Ausübung der Besteuerung verzichtet hat (sog. DBA- bzw. Immobiliengewinne). Entgegen der Sichtweise der Klägerin finden die Abzugsbeschränkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 InvStG 2004 auch auf Vermögensminderungen in Form von Teilwertabschreibungen Anwendung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer systematischen sowie einer teleologischen Auslegung des § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 InvStG 2004.
43a. aa. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 sind in Umsetzung des investmentsteuerlichen Transparenzprinzips im Rahmen der Schlussbesteuerung einer Investmentbeteiligung bei betrieblichen Anlegern auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung und - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 28.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768) - aus der Entnahme von Investmentanteilen (im Betriebsvermögen) § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG, § 4 Abs. 1 InvStG sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn). Während § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 bis zu dessen Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtsache C-284/09 (EuGH vom 29.3.2013 (BGBl. I 2013, 561) für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger und körperschaftsteuerpflichtige betriebliche Anleger gleichermaßen galt, wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtsache C-284/09 ein neuer § 8 Abs. 1 Satz 2 InvStG geschaffen, der nunmehr den positiven Aktiengewinn für körperschaftsteuerpflichtige betriebliche Anleger eigenständig regelt. Hierbei handelt es sich um eine unselbständige Ergänzung zu dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 geregelten Aktiengewinn im weiteren Sinne (vgl. Hartmann in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 22. Edition, Stand 1.12.2024, § 8 Rz. 24).
44bb. Spiegelbildlich zum positiven Aktiengewinn i.S.d. § 8 Abs. 1 InvStG 2004 regelt § 8 Abs. 2 InvStG 2004 den sog. negativen Aktiengewinn. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 sind auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens (bzw. des Investmentfonds) beim Anleger § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderung auf Beteiligungen des Investmentvermögens (bzw. des Investmentfonds) an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. Nr. 1 EStG gehören.
45Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 InvStG 2004 dürfen darüber hinaus Vermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 InvStG 2004 anzuwenden ist, das Einkommen nicht mindern.
46Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 sind die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat (sog. DBA-Ergebnis, vgl. Bachmeister/Reislhuber in Haase, InvStG, 2. Auflage, 2015, § 8 Rz. 35).
47cc. Durch die Umsetzung des investmentrechtlichen Transparenzprinzips in § 8 InvStG 2004 nach den vorstehenden Grundsätzen, d.h. die Steuerfreistellung bestimmter Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung und Entnahme von Investmentanteilen (positiver Aktiengewinn im weiteren Sinne) und korrespondierend die Verlustabzugsbeschränkung für bestimmte Vermögensminderungen (negativer Aktiengewinn im weiteren Sinne), beabsichtigte der Gesetzgeber die mittelbare Beteiligung an bestimmten Wirtschaftsgütern über einen Investmentfonds, konkret die mittelbare Beteiligung an Körperschaften und an Wirtschaftsgütern, deren Erträge im Inland nach einem DBA von der Besteuerung freigestellt sind, der Direktinvestition in die betreffenden Wirtschaftsgüter steuerlich im Wesentlichen gleich zu behandeln (vgl. ausführlich zur Reichweite des Transparenzprinzips Bachmeister/Reislhuber in Haase, InvStG, 2. Auflage, 2015, § 8 Rz. 27 ff.). Dieses Leitbild der Transparenz wird im Rahmen der Schlussbesteuerung durch Freistellung eines positiven Aktiengewinns im weiteren Sinne bzw. die steuerliche Nichtberücksichtigung eines negativen Aktiengewinns umgesetzt.
48dd. Obschon der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 InvStG 2004 in dem dort jeweils eingefügten Klammerzusatz einheitlich die Begrifflichkeit (positiver oder negativer) Aktiengewinn verwendet hat, umfasst die Begrifflichkeit des Aktiengewinns im weiteren Sinne sowohl den Aktiengewinn im engeren Sinne (als Einnahmen aus der Beteiligung des Investmentfonds an Körperschaften) als auch - aufgrund des Verweises sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 des § 8 InvStG 2004 auch auf § 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. einer DBA-Freistellung - den sog. DBA-Gewinn (als Einnahmen, die aufgrund eines DBA im Inland von der Steuer freigestellt sind; vgl. Hartmann in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 22. Edition, Stand 1.12.2024, § 8 Rz. 21).
49ee. § 8 InvStG 2004 richtet sich schließlich sowohl an die Investmentgesellschaft, nämlich für Zwecke der Berechnung des positiven oder negativen Aktiengewinns (Fonds-Aktiengewinn), als auch an den Anleger (Anleger-Aktiengewinn), nämlich zwecks Besteuerung des zeitanteiligen positiven oder negativen Aktiengewinns (vgl. Bachmeister/Reislhuber in Haase, InvStG, 2. Auflage, 2015, § 8 Rz. 67; Hartmann in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 22. Edition, Stand 1.12.2024, § 8 Rz. 22).
50(1) Für den Investmentfonds ergibt sich die Bedeutung des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 InvStG 2004 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 InvStG 2004. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 InvStG 2004 definieren - auch für den Investmentfonds - tatbestandlich den positiven und negativen Aktiengewinn im weiteren Sinne, nämlich sinngemäß als den in den Einnahmen aus der Veräußerung, Rückgabe oder Entnahme enthaltenen, dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Betrag bzw. realisierten oder noch nicht realisierten Gewinn aus der Beteiligung des Investmentfonds an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, auf die § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG, § 19 REIT-Gesetz oder § 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. DBA-Freistellung anwendbar sind. Der positive Aktiengewinn im weiteren Sinne umschreibt damit den beim Anleger freizustellenden Betrag bzw. der negative Aktiengewinn im weiteren Sinne den Umfang der beim Anleger steuerlich unberücksichtigt zu lassenden Vermögensminderung.
51Gem. § 5 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 sind Spezial-Investmentfonds - wie vorliegend der in Rede stehende Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ - verpflichtet, den Fonds-Aktiengewinn und den Fonds-DBA-Gewinn bewertungstäglich zu ermitteln und zu veröffentlichen. § 8 und § 5 InvStG 2004 stehen dabei in Wechselwirkung. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 findet § 8 Abs. 1 bis 4 InvStG nur Anwendung, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz des Werts des Investmentanteils - seit dem 1.3.2013 getrennt für natürliche Personen und für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen - ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile i.S.d. § 8 InvStG 2004 entfällt, und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. Die (getrennt auszuweisenden) Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der originären Aktien- bzw. DBA-Gewinnbestandteile, wie sie in den Rücknahmepreis eingegangen sind, zum Rücknahmepreis insgesamt (vgl. Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 2010, § 5 InvStG Rz. 201).
52(2) Die Ermittlung des Aktiengewinns im weiteren Sinne auf Fondsebene erfolgt im Hinblick auf die spätere Besteuerung der Anleger. Für den Anleger ist die Kenntnis des nach vorstehenden Grundsätzen veröffentlichten Fonds-Aktiengewinns im weiteren Sinne - unterteilt in den Aktiengewinn (dieser seit dem 1.3.2013 wiederum unterteilt in den Aktiengewinn I und den Aktiengewinn II) und den DBA-Gewinn - erforderlich, damit dieser hieraus wiederum bei Veräußerung, Rückgabe; Entnahme oder Bewertung seiner Anteile den besitzzeitanteiligen positiven oder negativen Aktiengewinn im weiteren Sinne gemäß § 8 Abs. 3 InvStG 2004 ermitteln kann (vgl. Hartmann in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 22. Edition, Stand 1.12.2024, § 5 Rz. 204).
53ff. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 ist der nach Abs. 1 und Abs. 2 - durch den Investmentfonds - ermittelte (positive oder negative) Teil der Einnahmen auf Ebene des Anlegers wiederum im Umfang des Unterschiedsbetrags zwischen dem Aktiengewinn (im weiteren Sinne) auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits zu berücksichtigen. Gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 ist bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG, vorbehaltlich einer Korrektur nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
54b. Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ist nach Auffassung des Senats - ebenso wie für den Fall von Vermögensminderungen durch Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme der Fondsanteile, die auf den DBA-freigestellten Teil des Fondsvermögens entfallen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 InvStG 2004) - auch für den Fall der Vermögensminderung durch Teilwertabschreibung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 diese außerbilanziell wieder insoweit zu korrigieren, als die Teilwertabschreibung aus Wirtschaftsgütern des Fonds herrührt, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 InvStG 2004 (sog. DBA- bzw. Immobiliengewinne) anwendbar ist.
55aa. Insoweit schließt sich der Senat der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum (vgl. etwa Bachmeister/Reislhuber in Hasse, InvStG, 2. Aufl., 2015, § 8 Rz. 181; Hartmann in Bödecker/Ernst/Hartmann, BeckOK InvStG 2004, 22. Edition, Stand 1.12.2024, § 8 Rz. 52.2) sowie der Sichtweise der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.8.2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl. I 2009, 931 Rn. 171 und Rn. 179) an. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass § 8 Abs. 3 InvStG 2004, der den besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn im weiteren Sinne regelt, in Satz 2, der insoweit wiederum den Fall der Bewertung, d.h. den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, regelt - im Vergleich zu § 8 Abs. 2 InvStG 2004 - hinsichtlich des zu berücksichtigenden Teils des Anleger-Aktiengewinns, d.h. des Teils, der das Einkommen des Anlegers nicht mindern darf, seinem Wortlaut nach ausdrücklich lediglich § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG in Bezug nimmt und nicht auch § 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. einer DBA-Freistellung. Allerdings ergibt sich eine Anwendung auch des § 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. einer DBA-Freistellung über den reinen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 hinaus durch eine systematische und teleologische Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 InvStG 2004.
56bb. § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 stellt zwar - wie die Klägerin zutreffend ausführt - die Rechtsgrundlage für die außerbilanzielle Korrektur der Teilwertabschreibung dar. Allerdings ist § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 nicht isoliert als Rechtsgrundlage heranzuziehen, sondern in Verbindung mit Absatz 2 des § 8 InvStG 2004. Dabei stellt § 8 Abs. 2 InvStG 2004 -spiegelbildlich zu § 8 Abs. 1 InvStG 2004 für den positiven Aktiengewinn im weiteren Sinne - die materiell-rechtliche Grundlage dafür dar, dass sich bestimmte Vermögensminderungen innerhalb des Investmentfonds auf Anlegerebene steuerlich nicht auswirken dürfen. Bezüglich des Teils der Vermögensminderungen innerhalb des Investmentfonds, der - in Umsetzung des investmentsteuerrechtlichen Transparenzprinzips - das Einkommen des Anlegers nicht mindern darf, nimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 neben § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004) in dessen Halbsatz 2 auch § 4 Abs. 1 InvStG 2004 in Bezug und ordnet an, dass Vermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 InvStG 2004 anzuwenden ist, das Einkommen - des Anlegers - nicht mindern dürfen.
57Mit der Verwendung der allgemeinen Begrifflichkeit „Vermögensminderungen“ differenziert der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 nicht zwischen solchen Vermögensminderungen, die durch die Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen eintreten, und solchen, die durch die Bewertung der Investmentanteile durch den Anleger - also durch Ansatz eines niedrigeren Teilwerts - eintreten. Nach diesem Verständnis bezieht sich die materiell-rechtliche Regelung über die steuerliche Abzugsbeschränkung bestimmter Vermögensminderungen innerhalb des Investmentfonds auf Anlegerebene sowohl auf Vermögensminderungen im Zuge der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme der Investmentanteile als auch auf Vermögensminderungen durch Teilwertabschreibung.
58Das Ergebnis eines negativen Aktiengewinns im weiteren Sinne (der auch ein negatives DBA-Ergebnis umfasst) nimmt sodann auch § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 - neben einem positiven Aktiengewinn im weiteren Sinne i.S.d. § 8 Abs. 1 InvStG 2004 - in Bezug und regelt darüber hinaus, auf welche Weise der nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 InvStG 2004 ermittelte positive oder negative Aktiengewinn im weiteren Sinne für den Anleger besitzzeitanteilig für die gesamte Haltedauer zu ermitteln ist. Hinsichtlich der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns im weiteren Sinne unterscheidet § 8 Abs. 3 InvStG 2004 in Satz 1 einerseits und Satz 2 andererseits zwischen dem Fall der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme in (Satz 1) und dem Fall der Teilwertabschreibung (Satz 2). Diese Unterscheidung ist notwendig, weil es für den Fall der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits ankommt und für den Fall der Teilwertabschreibung auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung (d.h. den Bilanzstichtag) einerseits und zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits. Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Fallgruppen war darüber hinaus notwendig, weil eine Teilwertabschreibung nur insoweit steuerlich unbeachtlich ist, als sich der Unterschiedsbetrag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
59cc. Nach diesem Verständnis regelt § 8 Abs. 2 InvStG 2004 materiell-rechtlich, welche Bestandteile der Vermögensminderungen innerhalb des Investmentfonds sich dem Grunde nach nicht auf Anlegerebene vermögensmindernd auswirken dürfen (positiver oder negativer Aktiengewinn im weiteren Sinne), während § 8 Abs. 3 InvStG 2004 in der auf die Streitjahre jeweils anwendbaren Fassung die Technik regelt, wie der nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigende Aktiengewinn im weiteren Sinne für den jeweiligen Anleger besitzzeitanteilig ermittelt wird (vgl. Faller in Bordewin/Brandt/Bode, § 8 InvStG 2004 Rz. 4 (Mai 2015)). Dieses Verständnis entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/1944, S. 18) und findet im Wortlaut und der Systematik des § 8 InvStG 2004 hinreichend Ausdruck.
60Dafür, dass der Gesetzgeber - korrespondierend zu einem positiven DBA-Ergebnis - lediglich für den Fall der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme auf Anlegerebene ein negatives DBA-Ergebnis steuerlich unberücksichtigt lassen wollte, für den Fall der Teilwertabschreibung diese hingegen lediglich im Hinblick auf einen negativen Aktiengewinn im engeren Sinne außerbilanziell zu korrigieren sein sollte, nicht aber insoweit, als die Teilwertabschreibung aus Wirtschaftsgütern des Investmentfonds herrührt, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.v.m. einer DBA-Freistellung anwendbar ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Andernfalls liefe die materiell-rechtliche Rechtsfolge des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 InvStG 2004 für den Fall der Teilwertabschreibung leer.
61dd. Zudem bestünde unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses eine steuerliche Asymmetrie. Eine Teilwertabschreibung würde sich auf Anlegerebene auch in dem Umfang steuermindernd auswirken, als die Wertminderung der Anteile auf den Wertverlust von Wirtschaftsgütern zurückzuführen ist, deren Erträge nach einem DBA steuerfrei gestellt sind (§ 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. einer DBA-Freistellung), während der unter Zugrundelegung des entsprechend geminderten Teilwerts höher ausfallende Gewinn aus einer anschließenden Veräußerung der Anteile wiederum nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 auf Anlegerebene steuerfrei wäre, und zwar auch insoweit als der Gewinn wiederum auf Wirtschaftsgüter des Investmentfonds zurückzuführen ist, deren Erträge nach einem DBA steuerfrei gestellt sind. Dieses Ergebnis - d.h. Steuerwirksamkeit einer Teilwertabschreibung und Steuerbefreiung eines anschließenden Veräußerungsgewinns - tritt jedenfalls für den Fall ein, dass den Anleger am Bilanzstichtag vor der Veräußerung keine Pflicht zur Wertzuschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG trifft. Im Übrigen enthält § 8 InvStG 2004 keine Regelung dazu, dass ein positiver DBA-Gewinn im Veräußerungsfall entgegen § 8 Abs. 1 InvStG 2004 wiederum insoweit steuerpflichtig wäre, als vorher eine gewinnwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.
62ee. Unter Zugrundelegung des systematischen und teleologischen Verständnisses des § 8 InvStG 2004 nach den vorstehenden Ausführungen steht einer Anwendung des § 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. einer DBA-Freistellung auch auf den Bewertungsfall nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 auch der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 nicht entgegen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens den Verweis auch auf § 4 Abs. 1 InvStG 2004 in § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 lediglich versehentlich nicht mit aufgenommen hat oder nicht für erforderlich gehalten hat (so auch Bachmeister/Reislhuber in Hasse, InvStG, 2. Aufl., 2015, § 8 Rz. 181).
63ff. Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des BFH vom 21.4.2021 (XI R 42/20, BStBl. II 2022, 20) und vom 21.9.2016 (I R 63/15, BStBl. II 2017, 357).
64Streitgegenstand in dem Urteil vom 21.4.2021 (XI R 42/20, BStBl. II 2022, 20) war allein die Frage, ob sich der Buchwert von Investmentanteilen mindert, soweit der Anleger passive Ausgleichsposten für negativ thesaurierte Gewinne gebildet hat, und insoweit eine Teilwertabschreibung nicht infrage kommt. Dem Sachverhalt lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob in dem Streitfall auch negative Fonds- bzw. Anleger-Aktiengewinne in Form negativer DBA-Gewinne vorlagen, die gegebenenfalls eine weitere außerbilanzielle Hinzurechnung hätten erforderlich werden lassen.
65Das Urteil des BFH vom 21.9.2016 (I R 63/15, BStBl. II 2017, 357) bezieht sich wiederum nur auf negative Fonds- bzw. Anleger-Aktiengewinne im engeren Sinne. Soweit der BFH in seiner Entscheidung in Rz. 24 ausführt, die Teilwertabschreibung werde insoweit neutralisiert, als sie auf die während der Haltedauer des Anlegers eingetretenen Wertminderungen im Aktienbestand - und nicht etwa auf Wertminderungen bei Immobilien (!) oder festverzinslichen Wertpapieren - beruhe, ist diese Aussage für sich gesehen zutreffend. Eine allgemeine Neutralisierung einer Teilwertabschreibung findet, auch soweit diese auf die während der Haltedauer des Anlegers eingetretene Wertminderung im Immobilienbestand des Fonds zurückzuführen ist, gerade nicht statt. Vielmehr kommt es darauf an - und dazu verhält sich das Urteil des BFH vom 21.9.2016 nicht -, ob die Vermögensminderung auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen ist, deren Erträge nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. einem DBA im Inland von der Steuer freigestellt sind.
663. Die Berechnung der Höhe des negativen Anleger-DBA-Gewinns der Klägerin aus ihrer Beteiligung an dem Spezial-Immobilienfonds „Z-Fonds“ nach § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InvStG 2004 ist zwischen den Beteiligten wiederum unstreitig. Aus diesem Grund sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab.
67III. Weitergehende gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnungen um Anleger-Immobiliengewinne der Klägerin betreffend ihre Beteiligungen an weiteren Spezial-Immobilienfonds ([...]), so wie sie das FA über die beantragte Klageabweisung hinaus unter Berufung auf eine Saldierung nach § 177 AO bzw. die im finanzgerichtlichen Verfahren bestehende entsprechende Saldierungsbefugnis und -pflicht des Gerichts (vgl. hierzu etwa Rauda in Hübschmann, § 96 FGO Rz. 198, m.N. aus der Rspr. des BFH) begehrt, kommen nicht in Betracht. Da die Klägerin mit der vorliegenden Klage in vollem Umfang unterliegt, liegen bereits die Voraussetzungen für eine Saldierung nach § 177 AO bzw. eine entsprechende Saldierung durch das Gericht, nämlich eine Änderung der angefochtenen Steuerbescheide zugunsten der Klägerin, die durch materielle Fehler zuungunsten der Klägerin kompensiert werden könnte, nicht vor. Würde das Gericht über die vollständige Klageabweisung hinaus weitere außerbilanzielle Hinzurechnungen um Anleger-Immobiliengewinne aus anderen Beteiligungen der Klägerin an Spezial-Immobilienfonds berücksichtigen, läge ein unzulässige Verböserung im Klageverfahren vor. Eine Berücksichtigung weiterer Hinzurechnungen über eine Saldierung nach § 177 AO bzw. eine entsprechende Saldierung durch das Gericht scheitert aber auch daran, dass die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2011 und 2013 hinsichtlich der Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen der Klägerin an den weiteren Spezial-Immobilienfonds ([...]) in Bestandskraft erwachsen sind, nachdem die Klägerin die insoweit nicht von der streitgegenständlichen Teileinspruchsentscheidung erfassten Einsprüche zurückgenommen hat. Die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen der Klägerin an den weiteren Spezial-Immobilienfonds ([...]) sind darüber hinaus - aufgrund der vorgenannten, diese nicht erfassenden Teileinspruchsentscheidung - auch nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Daher stünden diese für eine Saldierung ohnehin nicht zur Verfügung.
68IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
69V. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Frage, ob eine Teilwertabschreibung auf Anteile an einem Investmentfonds außerbilanziell insoweit wieder hinzuzurechnen ist, als die Teilwertabschreibung auf Wirtschaftsgütern des Fonds beruht, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 InvStG 2004 anwendbar ist (sog. DBA- bzw. Immobiliengewinne), ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Zwar betrifft diese Rechtsfrage das InvStG 2004 und damit inzwischen ausgelaufenes Recht. Der Senat geht aber davon aus, dass hiervon noch eine Vielzahl offener Fälle betroffen ist.
70... ... ...
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- FGO § 45 1x
- FGO § 46 5x
- InvStG § 8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung 89x
- § 177 AO 5x (nicht zugeordnet)
- § 8b KStG 9x (nicht zugeordnet)
- § 49 InvStG 1x (nicht zugeordnet)
- InvStG § 4 Ausländische Einkünfte 30x
- § 40a KAGG 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 44 2x
- EStG § 6 Bewertung 10x
- InvStG § 5 Besteuerungsgrundlagen 5x
- FGO § 96 1x
- § 8 Abs. 1 KStG 1x (nicht zugeordnet)
- GewStG § 7 Gewerbeertrag 2x
- EStG § 3c Anteilige Abzüge 7x
- § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8b Abs. 3 KStG 3x (nicht zugeordnet)
- EStG § 20 3x
- FGO § 100 1x
- § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 1x
- EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden 1x
- FGO § 118 1x
- EStG § 3 2x
- InvStG § 15 Inländische Spezial-Investmentfonds 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x
- § 4 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 177 der Abgabenordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Investmentsteuergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- XI R 42/20 6x (nicht zugeordnet)
- IX R 42/20 1x (nicht zugeordnet)
- I R 42/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 1848/21 1x (nicht zugeordnet)
- I R 63/15 4x (nicht zugeordnet)
- III R 61/74 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 54/09 1x
- Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 7/11 2x
- Urteil vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI R 41/17 4x
- I R 199/69 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 3/14 1x