Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 V 57/25

Tenor:

  1. 1.

    Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

  2. 2.

    Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm hier dem NGrStG bestehen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... Januar 2023 und des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - ebenfalls vom ... Januar 2023.

Die Antragsteller sind Geschwister und in Erbengemeinschaft Eigentümer des bebauten Grundstücks ..., Gemarkung ..., Grundbuchblatt ..., Flur ..., Flurstück ....

Am ... September 2022 ging die Grundsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt ein. Darin gaben die Antragsteller an, das Grundstück habe eine Fläche von X.XXX m2 ,wovon 1/2 der Erbengemeinschaft gehöre. Es sei mit einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von XXX m2 bebaut.

Im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... Januar 2023 hatte das Finanzamt eine Wohnfläche von XXX m2 und eine Fläche des Grund und Bodens von X.XXX m2(Anm. 1/2 der Gesamtfläche) erfasst sowie einen Lagefaktor von ... angesetzt und so einen Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche von ... € und einen Äquivalenzbetrag für Grund und Boden von ... € festgestellt.

Im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - ebenfalls vom ... Januar 2023 ermittelte der Beklagte einen Grundsteuermessbetrag in Höhe von XXX,XX €.

Am ... Februar 2023 ging ein von beiden Antragstellern unterzeichnetes Schreiben vom ... Februar 2023 beim Finanzamt ein, mit dem diese Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag einlegten. Sie verwiesen auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) und beantragten ein Ruhen des Verfahrens, bis über eine eventuelle Verfassungswidrigkeit entschieden sei.

Weiter führten sie aus, es werde trotz der Auflage des Bundesverfassungsgerichtes, bestehende Verletzungen des Gleichheitsgebotes abzuschaffen, weiterhin an den gemeindespezifischen Hebesätzen festgehalten. Bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes fließe der Bodenrichtwert, welchen ebenfalls die Gemeinden festlegten, in die Ermittlung der zu zahlenden Grundsteuer ein. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichbehandlung aller Bürger werde damit in Frage gestellt. Hinzu komme, dass aufgrund fehlender Hebesätze für 2025 aller Kommunen derzeit niemand die künftige Höhe der Grundsteuer B berechnen könne. Mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Steuerlast verstoße die isolierte bestandskräftige Festsetzung der Grundsteuerwertbescheide gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Mit Allgemeinverfügung vom 28. August 2024 S 324-St 284-246/2023-3602/2023/S 0622-St 141-573/2023 (Nds. Ministerialblatt vom 4. September 2024, Nr. 387) ordnete das Landesamt für Steuern Niedersachsen für alle bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängigen und zulässigen Einsprüche nach § 347 Abgabenordnung (AO) gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundenen Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - (Folgebescheid), in denen die Einspruchsführerin/der Einspruchsführer (§ 359 AO) geltend mache, dass das NGrStG nicht verfassungsgemäß sei, insoweit ein Ruhen des Verfahrens an bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens.

Mit Bescheid vom ... Januar 2025 setzte die Stadt ... für das streitige Objekt Grundsteuer B für die Zeit von 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 in Höhe von XXX,XX € fest, Fälligkeit in 4 Raten in Höhe von einmal XXX,XX € und dreimal XXX,XX € zum 15. Februar 2025, 15. Mai 2025, 15. August 2025 und 15. November 2025.

Mit Schreiben vom ... Januar 2025 beantragte die Erbengemeinschaft bestehend aus den beiden Antragstellern beim Finanzamt Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom ... Januar 2023 "über den Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert" wegen verfassungsrechtlicher Bedenken. Die unbillige Härte sei vorliegend gegeben, weil ihnen durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts der Verwaltungsakte hinausgingen und insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung fordern würden.

Mit an die Erbengemeinschaft gerichteten Bescheid vom ... Januar 2025 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit einem standardisierten Text ab. Es bestünden nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grundsteuermessbescheids noch seien Gründe ersichtlich, wonach durch den Vollzug über die eigentliche Zahlung hinausgehende, schwer wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Die Ablehnung habe keinen Einfluss auf den gleichzeitig eingelegten Einspruch. Ein Einspruch zur Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes ruhe bis zur Rechtskraft eines Musterverfahrens beim Niedersächsischen Finanzgericht.

Am ... Februar 2025 ging beim Niedersächsischen Finanzgericht ein von beiden Gemeinschaftern unterschriebener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit einem offensichtlich vorformulierten Text "wegen Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert" ein. Darin beantragten sie wörtlich "die Vollziehung des mit Bescheid vom ...01.2023 festgesetzten Grundsteuermessbetrags auszusetzen".

In dem vorformulierten Antrag an das Gericht legten sie dar, die angefochtenen Steuerbescheide begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es läge insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem.

Die unbillige Härte sei vorliegend gegeben, weil durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts hinausgingen und insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung forderten. Diese unbillige Härte sei gerade durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides verursacht und gehe angesichts der Kausalität von Sofortvollzug und unbilliger Härte über bloße Billigkeitserwägungen weit hinaus. Die Aussetzung wegen unbilliger Härte sei auch deshalb geboten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte nicht auszuschließen seien.

Der angefochtene Bescheid führe zu einer erheblichen Erhöhung der Grundsteuerbelastung von bislang XXX,XX € auf XXX,XX €, mithin einer Differenz von XXX,XX €. Diese Erhöhung sei wirtschaftlich nicht marginal und insbesondere bei laufender Vollziehung in vier Raten geeignet, einen unzumutbaren Nachteil darzustellen.

Weiter führt der Antragsteller zu 2. aus, die sofortige Vollziehung würde für ihn eine unzumutbare Härte darstellen. Sein monatlicher Arbeitslohn liege teilweise unter der Pfändungsgrenze; er reichte Lohnabrechnungen ... ein. Weiterhin bestehe eine laufende Ratenvereinbarung aufgrund ..., die er monatlich in Raten zu je XX,XX € tilge, auch insoweit reichte er entsprechende Unterlagen ein. Darüber hinaus bestehe noch eine finanzielle Belastung gegenüber .... Angesichts dieser finanziellen Belastungen sei es ihm nicht möglich, die erhöhte Grundsteuer in der geforderten Höhe zu begleichen, ohne in eine unzumutbare wirtschaftliche Notlage zu geraten.

Zudem vertreten die Antragsteller die Auffassung, die Einlassung des Finanzamts, die Einkünfte des Antragstellers seien nicht hinreichend offengelegt worden, sei rechtlich irrelevant. Im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts handle es sich um ein objektbezogenes Bewertungsverfahren. Persönliche Einkommensverhältnisse der Beteiligten seien weder Prüfungs- noch Bewertungskriterium und führten nicht zu einer Modifikation der Feststellung nach § 197 ff. Bewertungsgesetz. Die Hinweise auf persönliche Einkünfte seien im Verfahren vollständig rechtlich unberücksichtigt zu lassen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... Januar 2023 und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - vom ... Januar 2023 von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er vertritt die Auffassung, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestünden nicht.

Die Veranlagung sei antragsgemäß erfolgt. Laut Erklärung hätte lediglich 1/2 Anteil zur wirtschaftlichen Einheit der Erbengemeinschaft gehören sollen. Der richtige Ansatz für den Grund und Boden wäre jedoch X.XXX m2 gewesen.

Die Grundsteuer sei eine wichtige Grundlage für die Haushalte der Gemeinden. Dem Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sei gegenüber dem Interesse an einem vorläufigen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen.

Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehöre. Dies sei eine Gesamthandsgemeinschaft, die auch Kosten wie die Grundsteuer gemeinsam zu tragen habe. Teile des Grundstückes seien vermietet, die Erbengemeinschaft erziele hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin seien keine Aussagen gemacht worden.

Beim Antragsteller stelle der Arbeitslohn nicht seine einzige Einkunftsquelle dar. Er erziele daneben noch Einkünfte .... Eine Existenzgefährdung durch die Erhebung der Grundsteuer liege nicht vor, da das Grundstück werthaltig sei und zur Sicherung der Existenz verkauft werden könne.

Im Verfahren hat die Berichterstatterin die Antragsteller gebeten, mitzuteilen, welche Teile des Gebäudes an wen vermietet sind, welche Teile des Gebäudes von B zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, eine Grundrisszeichnung einzureichen, in der die unterschiedlichen Nutzungen eingetragen sind, und darzustellen, wie die erklärte Wohnfläche von XXX m2 ermittelt wurde. Dem kamen die Antragsteller nicht nach.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 91 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) gegeben. Soweit die Gesetzesbegründung (Niedersächsischer Landtag Drucksache 18/8995 zu § 12) auf § 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (Nds. AG FGO) verweist, scheint es sich um ein Versehen zu handeln, denn diese Norm ist bereits zum 31. Dezember 2014 aufgehoben worden.

2.

Antragsteller sind hier A und B als Gemeinschafter der Erbengemeinschaft.

Die Antragsbefugnis richtet sich nach § 48 Finanzgerichtsordnung (FGO) in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung (n.F.). Die in § 48 FGO getroffenen Regelungen gelten nicht nur im Klageverfahren, sondern auch für andere Rechtsschutzbegehren wie Anträge nach §§ 69 und 114 FGO entsprechend (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 24. Oktober 1968 IV B 40/68, BStBl II 1969, 40 und vom 20. September 1991 IX B 12/91, BFH/NV 1992, 157).

Die Erbengemeinschaft ist eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO n.F. i.V.m. § 14a Abs. 3 Nr. 1 und 3 AO. Klagebefugt ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO n.F. der Klagebefugte im Sinne des § 48 Abs. 2 FGO n.F. und wenn Personen nach der Regelung in Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FGO n.F.).

§ 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO n.F. regelt, unter welchen Voraussetzungen der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Abs. 1 Satz 1 AO oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO klagebefugt ist. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO n.F. ist nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind (§ 48 Abs. 2 Satz 3 FGO n.F.).

Ob ein Klagebefugter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 FGO n.F. i.V.m. § 183a AO im Streitfall existiert, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es aufgrund des Geschehensablaufs an einer Belehrung der Beteiligten über die vorrangige Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten nach § 48 Abs. 2 Satz 3 FGO n.F. i.V.m. § 183a AO. Eine ordnungsgemäße Belehrung auf Grundlage des ab dem 1. Januar 2024 geltenden Rechts war schon vor dem Hintergrund der zeitlichen Abläufe - die angefochtenen Bescheide datieren vom 19. Januar 2023; eine Einspruchsentscheidung ist bisher nicht erlassen - nicht möglich (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 VIII R 36/23, BFH/NV 2025, 682, bei Inkrafttreten von § 48 FGO n.F. während eines bereits anhängigen Revisionsverfahrens).

Klagebefugt ist deshalb jeder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FGO n.F.). Dies sind vorliegend die Geschwister A und B, also die Antragsteller.

3.

Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller sowohl eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge als auch eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag, beide vom ... Januar 2023, begehren.

Der mit einem offensichtlich vorformulierten Text gestellte Antrag lautet zwar nur auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetragsbescheids. Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente in erster Linie gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit hauptsächlich gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris). Im Betreff ("wegen") des Antragsschreibens wird zudem der Begriff des "Grundsteuerwerts" genannt. Obwohl nach dem NGrStG für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens keine Grundsteuerwerte, sondern Grundsteueräquivalenzbeträge festgestellt werden, lässt der Hinweis auf den "Grundsteuerwert" erkennen, dass auch der entsprechende Grundlagenbescheid erfasst sein soll.

4.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - vom ... Januar 2023 ist unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides, der nur mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist grundsätzlich mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240 sowie Beschlüsse vom 24. April 2004 IX S 7/04, juris und vom 4. März 2020 I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris; Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2025 2 V 46/25, juris), denn die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids begründet eine Verpflichtung, auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 FGO). Die isolierte Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, u.a. wenn im Verfahren gegen den Folgebescheid Einwendungen gegen Besteuerungsgrundlagen erhoben werden, die nicht mit bindender Wirkung im Grundlagenbescheid festgestellt wurden oder festzustellen sind (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn 74).

Der Grundsteuermessbetragsbescheid ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 NGrStG ein sog. Folgebescheid des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NGrStG sind im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auch Feststellungen zu treffen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen sowie ihre Einordnung als Wohnfläche oder Nutzfläche.

Vorliegend kann der Senat nicht erkennen, dass die Antragsteller irgendwelche Einwendungen gegen die im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag gemachten Festsetzungen geltend machen, die nicht bereits bei den Feststellungen im Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zu berücksichtigen wären. Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid rechtfertigen aber keine isolierte Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides.

5.

Soweit die Antragsteller beantragen, den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... Januar 2023 von der Vollziehung auszusetzen, ist dieser Antrag unbegründet.

Den Antragstellern fehlt jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

a. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 5. Juli 2018 II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, m.w.N.).

Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21], m.w.N.).

Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558, m.w.N. und vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]).

Bei der Prüfung ist das Interesse des Antragstellers mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder im vorliegenden Fall ggf. des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 II B 75/16, BFH/NV 2018, 706; vom 20. September 2022 II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328 [BFH 28.07.2022 - IV R 23/19] und vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]). Zwar wird ein Festhalten an dieser Rechtsprechung von mehreren Senaten des BFH offengelassen (vgl. zum Streitstand BFH, Beschluss vom 23. Mai 2022 V B 4/22, BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030 [BFH 05.04.2022 - VII R 52/20], auch in Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundvermögen ab 1. Januar 2022 nämlich BFH, Beschlüsse vom 27. Mai 2024 II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546, und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543). Der erkennende Senat folgt dennoch - wie auch andere Finanzgerichte (vgl. z.B. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. September 2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642 und vom 21. Februar 2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1477; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2024 11 V 533/24, EFG 2024, 1283; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2024 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156) - dieser Rechtsauffassung und hält am Erfordernis einer Abwägung von Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes fest. Der in bestimmten Fallgruppen eingeräumte Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers genügt einer sachgerechten Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; a.A. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. November 2023 4 V 1295/23, EFG 2024, 93).

Liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Maßstäben dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen ein Vorrang vor den öffentlichen Interessen zukommt, nicht vor, kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Bestimmungen bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21] m.w.N.).

b. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist vorliegend keine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge zu gewähren.

aa. Einfachrechtliche Einwände gegen den angefochtenen Bescheid machen die Antragsteller nicht geltend.

Zwar hat das Finanzamt zu Unrecht eine Grundstücksgröße von nur X.XXX m2 statt X.XXX m2 angesetzt. Insoweit handelt es sich aber um einen Fehler, der sich zu Gunsten der Antragsteller ausgewirkt hat. Weitere Fehler bei der Anwendung des NGrStG haben die Antragsteller trotz Aufforderung nicht dargetan und solche sind nach Aktenlage nicht ersichtlich.

bb. Vorliegend kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des NGrStG bestehen.

Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interesse der Antragsteller und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommen Gesetzes kann der Senat nicht erkennen, dass dem Interesse der Antragsteller, die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 nicht unter Zugrundelegung der nach den NGrStG festgesetzten Grundsteueräquivalenzbeträge entrichten zu müssen, der Vorrang einzuräumen wäre.

aaa. In Hinblick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer B für die jeweilige Kommune von erheblicher Bedeutung ist. Eine flächendeckende Aussetzung der Grundsteuer B würde zu erheblichen Einnahmeausfällen führen, die durch andere Steuern und Abgaben nicht oder nur schwer kompensierbar wären. Darüber hinaus ist die Grundsteuer B die einzige Einnahmequelle der Kommune, die sie aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz planbar selbst steuern kann (vgl. auch Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156 - zum Bundesmodell).

bbb. Demgegenüber haben die Antragsteller bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu haben.

Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Arbeitslohn liege teilweise unter der Pfändungsgrenze und er Lohnabrechnungen ... eingereicht sowie auf Ratenzahlungsverpflichtungen und ...verbindlichkeiten hingewiesen hat, genügt dies nicht, um feststellen zu können, dass die Antragsteller durch die Zahlung der erhöhten Grundsteuer in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten könnten. Nach der unbestrittenen Darstellung des Finanzamts hat der Antragsteller neben seinem Arbeitslohn weitere Einkünfte und das Objekt wird zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Weitere Angaben haben die Antragsteller auch nach dem Hinweis des Finanzamts nicht gemacht. Vielmehr vertreten sie die Auffassung, die persönlichen Einkünfte seien vollständig unberücksichtigt zu lassen. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass die Zahlung einer zusätzlichen Grundsteuer in Höhe von XXX,XX € die Antragsteller in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen würde.

c.

Die entsprechenden Überlegungen führen dazu, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Vollziehung würde für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben.

Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (vgl. BFH, Beschluss vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146 m.w.N.).

Das Drohen derartiger konkrete Nachteile für die Antragsteller durch die Zahlung der erhöhten Grundsteuer, die nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machen wären, wenn die Grundsteuer später wieder erstattet würde, ist nicht feststellbar. Die moderate Erhöhung der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer von bislang XXX,XX € auf XXX,XX € allein vermag keinen derartigen Nachteil darzustellen. Da die Antragsteller ihre wirtschaftliche Lage nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben, lässt sich ein solcher Nachteil auch nicht im Zusammenspiel zwischen der Grundsteuererhöhung und den persönlichen finanziellen Verhältnisse erkennen.

6.

Die Beschwerde wird gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 NJG in der Fassung der Änderung vom 25. Juni 2026 (n.F.) i.V.m. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Frage, ob bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen begründet wird, ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist, scheint derzeit nicht abschließend geklärt zu sein (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2025 16 V 16040/25, juris). Auf die Ausführungen unter II.5.a. wird Bezug genommen.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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