Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (14. Senat) - 14 K 32/13

Tatbestand

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Der Kläger war seit dem 09.11.1982 beim Amtsgericht A mit der Firma „…“ (…) im Handelsregister eingetragen.  Seit 1983 betrieb er als  Gewerbebetriebe Auskunfteien in  A und  B mit  der Geschäftsleitung  in A. Daneben führte er ein Inkassogeschäft. Zum 27.07.2005 meldete er bei der Stadt A ein Gewerbe „Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Finanzierungs- und Leasingverträge“ an.

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Der Kläger hatte am 3. Oktober 1994 mit der C … GmbH & Co. KG (C) zum Betrieb der Auskunfteien sog. „C-Partnerschaftsverträge“ abgeschlossen. Nach der Präambel stand C allen C-Partnern „wie ein Franchisegeber“ als zentraler Vertragspartner für alle Geschäftsabwicklungen einschließlich Abrechnung, Organisation, Produktentwicklung sowie Marketing- und Vertriebsunterstützung zur Verfügung. Gegenstand der Verträge war nach § 1 des Vertrages die Zusammenarbeit der Vertragspartner im Rahmen des C-Auskunftsgeschäfts und des Vertriebs von C-Produkten in dessen Vertragsgebiet. Die C-Partner stellten C die von ihnen gesammelten Daten zur Verfügung. C bereitete die Daten auf und stellte sie den C-Partnern für ihr Geschäft gegen eine Gebühr zur Verfügung.

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Zum Geschäft des C-Partners (§ 2) gehörten die in Anlage 1 des Vertrages aufgeführten Produkte. Diese bezog der C-Partner ausschließlich von C. Er durfte sie nur im Vertragsgebiet vertreiben (§ 5). C enthielt sich im Vertragsgebiet eines eigenen Vertriebs. Zum C-Geschäft gehörten nach § 3 des Vertrages die in Anlage 2 des Vertrages aufgeführten Produkte und Dienstleistungen. Dem C-Partner war es nach § 4 Abs. 3 des Vertrages untersagt, Produkte fremder Erzeuger gleicher Art zu vertreiben. Die C-Vertreter waren keine Handelsvertreter der C, sondern betrieben ihr Geschäft als selbständige Unternehmer auf eigene Rechnung (§ 4 Abs.1). § 22 Ziffer 2 der Partnerschaftsverträge sah vor, dass die C ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Auskunfteien der C-Partner hatte und der Kläger seine Auskunfteien an Dritte nur verkaufen konnte, wenn die C den Erwerb für sich selbst oder einen Dritten nicht vornahm. Folgen der Beendigung des Vertrages waren in § 27 geregelt. Die Regelung sah im Fall einer ordentlichen Kündigung der Partnerverträge durch C eine Entschädigung für die C-Partner vor, die nach dem in Anlage 10 beschriebenen Verfahren bemessen wurde. Sie richtete sich im Wesentlichen nach  in vergangenen Jahren erzielten  Einnahmen der C-Partner und gewährte diesen damit einen gewissen finanziellen Schutz vor möglichen Kündigungen nach 10 Jahren. Die Verträge waren für die Betriebe des Klägers in A und B wortgleich. Wegen der Einzelheiten wird auf die C-Partnerschaftsverträge vom 3. Oktober 1994 verwiesen.

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Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 bot C dem Kläger und anderen C-Partnern den Abschluss geänderter Partnerschaftsverträge an. Nachdem der Kläger dieses Angebot nicht angenommen hatte, kündigte C die Partnerschaftsverträge mit Schreiben vom 18. November 2003 zum 31. Dezember 2004. Gleichzeitig teilte C dem Kläger mit, dass es die gem. § 27 Ziffer 5 des Vertrages zu leistende Entschädigung nach Vorlage und Prüfung der zur Berechnung gemäß Anlage 10 des Vertrages erforderlichen Unterlagen ermitteln und überweisen werde.

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Sämtliche Kündigungen wurden vom Kläger und weiteren C-Partnern aufgrund eines gemeinsam erteilten Auftrags von Rechtsanwalt V angefochten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 machte Rechtsanwalt V im Namen des Klägers sowie fünf weiterer C-Partner gegenüber C u.a. die Auskehrung von anteiligen Erlösen, hilfsweise Schadenersatzansprüche, geltend. Die Ansprüche wurden aus den C-Partnerschaftsverträgen in Verbindung mit Rundschreiben der C abgeleitet. Sie bezogen sich auf den Verkauf von C-Produkten an sogenannte …, den Verkauf von m- und n-Produkten sowie auf …, Provisionen für Marketing Service, Gutschriften aus Mehrerlösen aus C-Gebühren und eine Entschädigung gemäß § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 der Partnerschaftsverträge. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 7. Oktober 2004 verwiesen. In der Folgezeit stritten die Beteiligten außergerichtlich dem Grunde und der Höhe nach über die geltend gemachten Ansprüche.

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Nachdem für drei der sieben Betriebe finanzielle Individuallösungen gefunden wurden, verhandelten der Kläger (Betriebe A und B) und zwei weitere C-Partner (Betriebe D und E) mit C über eine einheitliche Zahlung hinsichtlich ihrer Betriebe. In einer Besprechung am 6. Juli 2005 wurde Einigung über eine Zahlung in Höhe von insgesamt … € zzgl. Umsatzsteuer erzielt. Die Zahlung von C erfolgte entsprechend im Juni 2005 vereinbarter Quoten für den Betrieb D von … %, für den Betrieb E von … %, für den Betrieb A von … % und für den Betrieb B von … %. Die Zahlungen betrugen für die Betriebe des Klägers nominell netto für A … € und für B … €.

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Hierüber schloss der Kläger mit C unter dem Datum vom 11./15. Juli 2005 gesonderte Vereinbarungen, in denen es einleitend unter Bezugnahme auf die Partnerschaftsverträge vom 03. Oktober 1994 und deren Kündigung heißt:

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„ …  Der C-Partner vertritt die Auffassung, dass ihm aus und in Verbindung mit dem Partnerschaftsvertrag sowie aus Anlass von dessen Beendigung noch diverse Ansprüche gegen C zustehen. Zur Abgeltung dieser sowie etwaiger weiterer Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Partnerschaftsvertrag sowie aus Anlass von dessen Beendigung schließen die Parteien folgende Vereinbarung: …“.

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Der Besprechung am 6. Juli 2005 hatte folgender Vergleichsvorschlag zugrunde gelegen, der Entschädigungen für den Verkauf von C-Produkten an sogenannte Multiplikatoren, PW-Vollauskünfte, C-Mehrerlöse und eine Entschädigung gemäß § 27 Ziffer 5, Anlage 10 der Partnerschaftsverträge vorsah:

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Die dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden abgerundeten Beträge entsprachen den letztlich mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen vom 11./15. Juli 2005, mit der alle gegenseitigen Ansprüche für erledigt erklärt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 8. Juni 2005, 7. Juli 2005, den Vergleichsvorschlag und die Vereinbarungen vom 11./15. Juli 2005 verwiesen.

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In den am 20. Oktober 2006 beim Beklagten eingereichten Gewerbesteuererklärungen 2005 erklärte der Kläger für die Auskunftei einen Verlust in Höhe von … € und für den KfZ-Handel einen Verlust in Höhe von … €. Die Zahlungen der C unterwarf der Kläger nicht der Gewerbesteuer. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2005, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005 und über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2005 ergingen jeweils am 08. Februar 2007 gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

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Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 und 2006 ging der Betriebsprüfer von zwei Gewerbebetrieben des Klägers aus, denen er nunmehr die Steuernummern … für die Auskunfteien und … für den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen zuordnete. Abweichend von den bisherigen Festsetzungen ermittelte der Beklagte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb der Auskunfteien entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung in Höhe von … €. Die Zahlung C berücksichtigte er dabei, nach Abzug von Betriebsausgaben, in Höhe von … €. Den Gewerbesteuermessbetrag 2005 setzte er mit Bescheid vom 10. September 2009 auf … € fest. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 und die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2005 änderte er mit Bescheiden ebenfalls vom 10. September 2009 entsprechend. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

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Der Kläger ist der Auffassung, bei der Zahlung von C handele es sich um einen Kaufpreis für die Veräußerung der Auskunfteien in A und B. Die Partnerschaftsverträge seien nicht gekündigt, sondern beendet worden. C habe insofern die ihr gem. § 22 Ziffer 2 der Partnerschaftsverträge zustehenden Vorkaufsrechte genutzt. Seinerzeit seien die Vorstellungen für einen Kaufpreis von V gegenüber der C geltend gemacht worden. Hierzu habe auch gehört, dass der Partnerschaftsvertrag ihm höhere Gebühren für … zugesprochen habe und diese höheren Vergütungsansprüche an Stelle der tatsächlich gezahlten für die Bemessung des Wertes der Betriebe zu berücksichtigen seien. Er, wie auch andere C-Partner hätten die Unvollständigkeit der Entschädigungsregelung in § 27 Ziffer 5 in Verbindung mit der Anlage 10 gerügt und eine Vielzahl von Positionen aufgeführt, die nicht oder nicht ordnungsgemäß im Verrechnungssystem erfasst gewesen seien. Deshalb hätten sie einen Kaufpreis gefordert und letztlich auch erhalten, der keine Entschädigung darstelle und nicht identisch mit der Berechnung der Entschädigung gemäß § 27 Ziffer 5 in Verbindung mit Anlage 10 des C-Partnerschaftsvertrages sei, sondern den Betrag wesentlich übersteige. Sie hätten Mindestvorstellungen von einem Kaufpreis gehabt, der letztlich auch erzielt worden sei. C habe diesen Preisvorstellungen wegen des Umfangs der Umsätze nicht folgen wollen. Der Vergleichsvorschlag sei nicht auf Grundlage des § 22 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 des Partnerschaftsvertrages unterbreitet worden, sondern enthalte völlig andere Bewertungskriterien. Es sei auch nicht so, dass C die Partnerschaftsverträge gekündigt hätte, um das Vertragsverhältnis mit den Partnern zu beenden, sondern um dieses mit anderen Konditionen fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund und, um nicht in Abhängigkeiten zu geraten, habe er sich entschlossen, die Betriebe zu verkaufen. Insofern handele es sich nicht um eine Ausgleichzahlung nach § 27 Ziffer 5 der Partnerschaftsverträge, sondern um einen Kaufpreis. Dieser unterliege als Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer. Es handele sich nicht um laufenden Gewinn. Mit einer Ausgleichszahlung eines Handelsvertreters nach § 89b HGB sei die Zahlung in keinem Fall zu vergleichen. Der Partnerschaftsvertrag mit C sei kein Handelsvertretervertrag gewesen. Es habe sich auch nicht um einen Franchisevertrag gehandelt. Gegen einen Franchisevertrag spreche, dass C das Auskunftsgeschäft nicht habe ausüben dürfen. Dies sei vielmehr seine Kerntätigkeit gewesen. Es habe keine Ausschließlichkeitsklausel für C-Produkte und auch keine Eingliederung in die Absatzorganisation von C sowie die Verpflichtung gegeben, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen. Eine Übertragung des Kundenstammes sei auch nicht erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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den Gewinn aus dem Verkauf der Auskunfteien in A und B in Höhe von insgesamt … € nicht als Gewinn aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen und aufgrund des insofern neu ermittelten Gewinns den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 und den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2005, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung, entsprechend zu ändern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, die Zahlungen der Firma C seien als laufende Einnahmen des Gewerbebetriebs beim Gewerbeertrag zu erfassen und der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Dem von der C eingereichten Vergleichsvorschlag sei zu entnehmen, dass neben den Entschädigungen gemäß § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 des C Partnerschaftsvertrages auch Zahlungen für noch offene Forderungen (…) angefallen seien. Die Forderungen aus … würden laufenden Gewinn aus der Tätigkeit als C-Partner darstellen, weil sie als Nachzahlungen bzw. Forderungen aus den Geschäftsbetrieben A und B anzusehen seien. Gleiches gelte für die Zahlungen aufgrund der Entschädigungsvereinbarungen aus Anlage 10. Bei dem Ausgleichsanspruch gegenüber C handele es sich um eine Forderung analog § 89b HGB, deren Entstehung einkommensteuerrechtlich dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zuzurechnen sei. Aus den von C vorgelegten Berechnungen der Ausgleichsansprüche sei eindeutig erkennbar, dass Forderungen für … i.H.v. … € dem laufenden Gewinn zuzuordnen seien. Auch die Entschädigungen i.H.v. … € seien nach Angaben der C KG gemäß § 27 Ziffer 5 in Verbindung mit Anlage 10 des Partnerschaftsvertrages berechnet bzw. ermittelt worden und damit als laufender Gewinn zu erfassen, weil hierdurch die aktive Tätigkeit im Verkaufsgeschäft des Klägers für die letzten drei Jahre habe abgegolten werden sollen. Die Zahlung sei damit dem Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB vergleichbar.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die im Jahr 2005 von der C GmbH & Co. KG in … (C) im Zusammenhang mit der Beendigung der Partnerschaftsverträge geführten Verhandlungen über die an den Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von netto … € für "A" und … € für "B" durch Vernehmung der zuständigen Abteilungsleiterin der Firma C GmbH & Co. KG … und …, als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 und 30. Juli 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Zahlung der C dem Gewerbeertrag zugerechnet und damit der Gewerbesteuer unterworfen.

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1. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), das ist grundsätzlich der nach den Vorschriften des EStG bzw. des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Der Gewerbeertrag i.S.d. § 7 GewStG erfasst nur die in einem tätigen Gewerbebetrieb erzielten (laufenden) Gewinne (BFH-Urteil vom 2. Februar 1972 I R 217/69, BFHE 105, 35, BStBl II 1972, 470). Veräußerungs- und Aufgabegewinne (§ 16 EStG) sind nicht einzubeziehen, weil dies dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer widersprechen würde (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).

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2. Die Zahlung C nach Beendigung der Partnerschaftsverträge erfolgte nicht ausschließlich nach den in den Partnerschaftsverträgen vorgesehenen Zahlungen nach § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10, sondern darüber hinaus als Abfindung für vom Kläger geltend gemachte Forderungen für …, … C und Mehrerlöse als einheitliche Vergleichszahlung mit gleichlautenden Vereinbarungen vom 11./15. Juli 2005 für A und B. Die Zahlungen der C unterliegen in vollem Umfang als dem Gewerbeertrag unterliegende Einkünfte der Gewerbesteuer.

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a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Zahlung der C aufgrund der Vereinbarungen vom 11./15. Juli 2005 aus Zahlungen für …, … C, Mehrerlöse und nach § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 der Partnerschaftsverträge zusammensetzte. Dies hat der Zeuge G eindeutig in seiner Aussage bekundet. Danach waren vom Kläger über die Ansprüche nach § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 der Partnerschaftsverträge hinaus Forderungen geltend gemacht worden, was auch durch die der Besprechung vom 6. Juli 2005 vorangegangene Korrespondenz des u.a. vom Kläger beauftragten V bestätigt wird. Der Zeuge bekundete ferner, dass nach intensiven Verhandlungen letztlich diese Forderungen und Ansprüche nach § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 der Partnerschaftsverträge Gegenstand des Vergleichsvorschlags und Grundlage der am  6. Juli 2005 getroffenen Vereinbarung waren.

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aa. Bei den von C mit der Vergleichszahlung abgegoltenen Forderungen des Klägers für … C und Mehrerlöse handelt es sich um dem Gewerbeertrag unterliegende laufende Gewinne aus dem tätigen Gewerbebetrieb des Klägers.

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Der Zeuge G, dessen Aussage mit den Unterlagen übereinstimmte und die insgesamt glaubhaft und glaubwürdig war, hat auch insofern bekundet, dass es sich um Ansprüche handelt, die aus der Zeit während des Bestehens der Partnerschaftsverträge vor ihrer Kündigung resultierten. Nach seiner Darstellung war sich C unsicher hinsichtlich der Rechtslage, ob nicht ein Anspruch des Klägers aus den Partnerschaftsverträgen auf diese Forderungen bestand. Um der Gefahr zu entgehen, dass im Falle eines Rechtsstreits andere ehemalige C-Partner ebenfalls vergleichbare Ansprüche geltend machen würden, verzichtete C gegenüber dem Kläger auf eine gerichtliche Klärung und leistete hierfür Zahlungen an ihn wie sie weitgehend dem der Einigung zugrunde liegenden Vergleichsvorschlag entsprachen. Damit handelt es sich zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei um Einkünfte, die im laufenden Geschäftsbetrieb aus dem tätigen Gewerbebetrieb des Klägers erzielt wurden.

27

bb. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich auch hinsichtlich der Zahlungen nach § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 der Partnerschaftsverträge um dem Gewerbeertrag zuzurechnende Zahlungen aus laufenden Gewinnen.

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(1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Danach hatte der Kläger als C-Vertragspartner im Fall der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch C einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, die nach Anlage 10 der Verträge zu berechnen war. Anlage 10 knüpfte als Bezugsgröße für die Berechnung an die Einnahmen an, die der Kläger mit den von C vertraglich vereinbarten Vertriebsprodukten erzielt hatte abzüglich der an C für die Zurverfügungstellung der Daten zu leistenden vertraglich vereinbarten Gebühren. Im Kern handelte es sich damit um eine einem Handelsvertreter gem. § 89b HGB zustehende vergleichbare Ausgleichszahlung.

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(2) Ferner knüpft die Regelung des § 27 Ziffer 5 in Verbindung mit Anlage 10 an bisherige Verdienstchancen an, indem die Wertfindung im Wesentlichen nach der Differenz der aufgrund der vom Kläger mit C-Produkten mit Kunden erzielten Umsätze abzüglich an C gezahlter Gebühren unter Anwendung eines bestimmten, für weiter zurückliegende Jahre abnehmenden Faktors erfolgt. Die Zahlung von C an den Kläger erfolgte, weil C das bisherige Vertragsverhältnis gekündigt hatte. Dies wird durch die Aussage des Zeugen G bestätigt. Dieser bekundete ferner, dass die Regelung des § 27 Ziffer 5 ausdrücklich im Interesse der C-Partner in die Partnerschaftsverträge aufgenommen worden war, weil sie Angst hatten, durch übermächtige Gesellschafter der C im Falle der Vertragsbeendigung ausgebootet zu werden. Die mit der Regelung getroffene finanzielle Absicherung im Fall der Vertragsbeendigung durch C habe der Absicherung der C-Vertragspartner gegen diese Gefahr gedient. Die C-Vertragspartner sollten eine wirtschaftliche Absicherung aufgrund der mit einer Vertragskündigung verbundenen Einbußen künftiger Erwerbschancen erhalten.

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(3) Die Zahlung der C ist damit ebenfalls als laufender Gewinn des tätigen Gewerbebetriebs dem Gewerbeertrag zuzurechnen. Im Kern ist sie zur Überzeugung des Senats steuerlich einer Ausgleichszahlung gem. § 89b HGB an einen Handelsvertreter vergleichbar. Der Ausgleichanspruch wird deshalb gewährt, weil dieser das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer beendet, dessen Produkte er vertrieben hat und dieser Ausgleich auch dann verlangt werden kann, wenn der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zu Stande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte. Der BFH hat unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters der Gewerbesteuer unterliegt, da er eine Forderung zur Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit darstellt. Das Entstehen dieser Forderung zum Ende des Vertreterverhältnisses ist auch dann dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn der Handelsvertreter gleichzeitig mit der Beendigung seines Vertragsverhältnisses seinen Betrieb aufgibt (BFH, Beschlüsse vom 11.04.2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331 und 17.03.2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; kritisch zur Einbeziehung der Ausgleichsansprüche Blümich/v. Twickel, § 7 GewStG Rz 158).

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(4) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB abweichenden Besonderheiten hinsichtlich der Zahlungen nach § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 der Partnerschaftsverträge. Die Zahlung der C ist nur bedingt mit einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB für einen Handelsvertreter vergleichbar.

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(a) Gemäß § 89b HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Ausgleichsanspruch für den Handelsvertreter ist die Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen und der Unternehmer nunmehr allein nutzen kann (vgl. etwa BGH, Urteil v. 28.06.2006, VIII ZR 350/04, NJW-RR 2006, 1692). Soweit die durch den Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehungen das Ende des Vertragsverhältnisses überdauern, hat - jenseits der engen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs nach § 87 Abs. 3 HGB - allein der Unternehmer den Nutzen, für den er dem Handelsvertreter als Gegenleistung ein Entgelt zahlen muss (vgl. mit zahlreichen Nachweisen BGH, Urteil v. 16.06.2010, VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226, Rn. 15). Der Ausgleich soll ein angemessenes Entgelt für die Leistungen des Handelsvertreters bei Aufbau, Reaktivierung oder Intensivierung von Geschäftsbeziehungen des Unternehmers zu Stammkunden sein, welche der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiter nutzen kann. Die Rechtfertigung für den Ausgleichsanspruch folgt aus der für den Handelsvertretervertrag typischen zwingenden Verbindung von Pflicht zur Tätigkeit und Abhängigkeit der Vergütung von deren Erfolg; der Handelsvertreter soll an den Erfolgen des Unternehmers teilhaben, welche er in Erfüllung seiner Pflicht zur Vertriebstätigkeit angebahnt und herbeigeführt hat (vgl. Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl., § 17 Rn. 102).
(b) Eine unmittelbare Vergleichbarkeit der Anwendung des § 89b HGB scheidet aus, weil der Kläger nicht Handelsvertreter der C war, also nicht als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut war, für C Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 S. 1 HGB). Vielmehr verkaufte der Kläger C-Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (vgl. § 4 Abs. 1 der Partnerschaftsverträge). Ihm stand nach den Partnerschaftsverträgen kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu. Die in Anlage 10 getroffene Vereinbarung über die Bestimmung der Zahlung entspricht jedoch bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und C dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB.
Die Verträge zwischen dem Kläger und der C enthielten für den Fall der Vertragsbeendigung keine Vereinbarung über die Übertragung eines Kundenstammes vom Kläger auf C. Die Besonderheit der Vertragsbeziehung lag jedoch darin, dass nicht der Kundenstamm, sondern der Datenstamm bzw. -bestand dasjenige war, was den wesentlichen Wert für den Kläger ausmachte. Hierauf weist auch der Kläger hin, wenn er als wesentlichen Wert auf das „Archiv“ abstellt, der Wert dieses „Lagerbestands“ schwierig zu ermitteln und deshalb die Anlage 10 erstellt worden sei. Dieser Datenstamm war vom Kläger erarbeitet, der C aber bereits während des Geschäftsbetriebs laufend und permanent aktualisiert zur Verfügung gestellt worden. C verfügte bei Vertragsbeendigung bereits über das, worin die zukunftsbezogenen Gewinnchancen des Klägers lagen und was den Wert seines Unternehmens ausmachte. Der Kundenstamm war demgegenüber uninteressant, es sei denn, es handelte sich um Großkunden. Diese waren aufgrund der vertraglichen Regelung gem. § 5 der Partnerschaftsverträge aber sowieso bei C. Die Interessenlage ist damit trotz fehlender Vereinbarung über die Übertragung des Kundenstamms dem eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB vergleichbar. Die Ausgleichszahlung stellt damit auch hinsichtlich der Entschädigungszahlung laufenden Gewinn dar und unterliegt der Gewerbesteuer.
(5) Bei der Vergleichszahlung von C handelt es sich nicht um einen Veräußerungspreis. Der Kläger und C haben keinen Kaufvertrag über die Auskunfteien des Klägers in A und B geschlossen. Dies hat der Zeuge G in seiner Bekundung ausgeschlossen.
Der Zeuge hat zwar zugestanden, dass der Kläger die Verhandlungen über die Zahlungen als Verhandlungen über einen Kaufpreis der Auskunfteien verstanden haben mag. Er schloss auch nicht aus, dass die Berechnung nach Anlage 10 letztlich dem Wert eines Kaufpreises der Auskunfteien nahe gekommen sein mag. Er selbst habe sich bei Erstellung der Anlage 10 der Partnerschaftsverträge seinerzeit auch davon leiten lassen, mit der darin vorgesehenen Form der Berechnung in etwa einen Wert ermitteln zu können, der einem Kaufpreis entspräche. C habe ein Interesse hieran für den Verkauf von Auskunfteien durch C an Dritte gehabt. Der Zeuge bekundete aber auch, dass dies seine Motivation bei Erstellung der Anlage 10 gewesen, im Wortlaut aber nicht zum Ausdruck gekommen sei, sondern diese bewusst an erzielte Gewinne während des Bestehens der Partnerschaftsverträge anknüpfe und entgehende Gewinnchancen der Zukunft wiederspiegele. Sinn der Regelung sei ja gewesen, die C-Partner bei Kündigung der Verträge wegen des Verlustes von Gewinnchancen in der Zukunft wirtschaftlich abzusichern. Darüber hinaus hat der Zeuge unabhängig davon, dass Anlage 10 keine Anhaltspunkte für eine Kaufpreisfindung bietet, klar und eindeutig bekundet, dass C auf keinen Fall mit dem Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen und der letztlich vereinbarten Zahlungen einen Kaufvertrag über die Auskunfteien in A und B geschlossen oder Verhandlungen darüber geführt hat. Er hat dies vielmehr trotz mehrfacher Nachfragen des Klägervertreters ausdrücklich und bestimmt mit dem Hinweis ausgeschlossen, dass C die Auskunfteien schon deshalb auf keinen Fall kaufen wollte, weil sie nicht dem Risiko der Haftung ausgesetzt sein wollten. Selbst wenn man, wie der Kläger, davon ausgeht - was das Gericht nicht teilt -, dass es für die Bestimmung der Zahlung auf den Willen der Beteiligten bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung ankäme, ergibt sich außer der Behauptung des Klägers kein Hinweis auf eine Kaufpreiszahlung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -.

 


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