Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 556/09, 1 AR 1858/09 - 2 Ws 556/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. August 2009 ergänzt:

Die durch die Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. Dezember 2007 – (282 Cs) 63 Js 5558/07 (391/07) – und vom 5. Mai 2008 – (233 Cs 63 Js 768/08 (140/08) – erkannten Geldstrafen werden auf eine Gesamtgeldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen zu je 20 (zwanzig) Euro zurückgeführt.

Die im letztgenannten Strafbefehl festgesetzte Maßnahme nach § 54 WaffG (Einziehung) bleibt aufrechterhalten.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.

Gründe

I.

1

Gegen den Verurteilten ist auf folgende, noch nicht vollstreckte Strafen rechtskräftig erkannt worden:

2

1. durch Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten

3

a) vom 5. Dezember 2007 – (282 Cs) 63 Js 5558/07 (381/07) – wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit: 25. Mai 2007) zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro (Bundeszentralregisterauszug Nr. 6),

4

b) vom 27. März 2008 – (233 Cs) 3031 PLs 2073/08 (97/08) - wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen“ (Tatzeit: 28. Dezember 2007) zur Geldstrafe von je 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (BZR Nr. 7),

5

c) vom 5. Mai 2008 – (233 Cs 63 Js 768/08 (140/08) – wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (Tatzeit: 31. Oktober 2007) zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro (BZR Nr. 8),

6

2. durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 2008 – (503) 63 Js 1268/08 (7/08) - wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 23. Dezember 2007) zu drei Jahren Freiheitsstrafe (BZR Nr. 9).

7

Mit Beschluß vom 9. Oktober 2008 führte das Amtsgericht Tiergarten die Geldstrafen aus den Strafbefehlen vom 27. März 2008 (BZR Nr. 7) und vom 5. Mai 2008 (BZR Nr. 8) unter Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro zurück.

8

Die Staatsanwaltschaft beantragte, diese Gesamtgeldstrafe aufzulösen und aus den im BZR unter 6. und 8. vermerkten Verurteilungen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 22 Euro und aus den unter 7. und 9. registrierten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat zu bilden.

9

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 18. August 2009 nur die Gesamtfreiheitsstrafe aus den Verurteilungen Nrn. 7 und 9 gebildet, nicht jedoch die Gesamtgeldstrafe aus den Nrn. 6 und 8. Denn wegen der Zäsurwirkung der Verurteilung vom 5. Dezember 2007 (BZR Nr. 6) weise § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO die Zuständigkeit insoweit dem Amtsgericht Tiergarten zu.

10

Die auf die Abweichung von dem Antrag der Staatsanwaltschaft beschränkte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§§ 460, 462 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 StPO) hat Erfolg.

II.

11

Das Landgericht hätte auch die Gesamtgeldstrafe bilden müssen, da es insoweit ebenso zuständig war.

12

Ergibt sich bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung das Erfordernis, zwei oder mehrere Gesamtstrafengruppen zu bilden, so ist das damit gemäß § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO befaßte Gericht für die Bildung aller Gesamtstrafen zuständig - auch für diejenigen Gruppen, in denen keine von ihm selbst verhängte Einzelstrafe enthalten ist.

13

1. Sachlich-rechtlich hat das Landgericht die Gesamtstrafenlage in Übereinstimmung mit der antragstellenden Staatsanwaltschaft richtig gesehen. Da von der Verurteilung vom 5. Dezember 2007 eine Zäsurwirkung ausging (vgl. Rissing-van Saan in LK, StGB 12. Aufl., § 55 Rdn. 15; Fischer, StGB 57. Aufl., § 55 Rdn. 9), waren die im BZR unter Nrn. 6 und 8 aufgenommenen Verurteilungen untereinander gesamtstrafenfähig, ebenso die Nrn. 7 und 9, jedoch nicht die Nrn. 8 und 9. Aus diesem Grunde hatte das zu der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe berufene Gericht – ebenso wie ein Tatgericht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7) - in den rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2008 einzugreifen, ihn aufzulösen und über die Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe (unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu entscheiden. Bleiben dabei – wie hier – Einzelstrafen übrig, die mangels Zutreffens der zeitlichen Voraussetzungen des § 55 StGB auf sie für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Verfügung stehen, so ist mit ihnen eine weitere Gesamtstrafe zu bilden, ggf. sogenannte Gesamtstrafengruppen (vgl. BGH aaO; Rissing-van Saan in LK, § 55 StGB Rdn. 18; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rdn. 340).

14

2. Mit der Zäsurwirkung geht nicht die Folge einher, daß für die Bildung der Gesamtstrafe aus den übrig gebliebenen Einzelstrafen nicht dasjenige Gericht zuständig wäre, dem die Akten zur Neuordnung der Vollstreckungsgrundlagen vorliegen, sondern dasjenige, das – isoliert betrachtet – gemäß § 462a Abs. 3 Abs. 2 StPO ausschließlich für diese übrig gebliebenen Einzelstrafen zuständig wäre, hier also das Amtsgericht Tiergarten. Das Landgericht vertritt diese Auffassung. Es meint, wegen der Zäsurwirkung nichts mit diesen beiden Einzelstrafen zu tun zu haben, weil die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe nicht mit ihnen zusammengeführt werden kann.

15

Diese Sicht berücksichtigt nicht die prozessuale Struktur der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Das Gericht soll sich an die Stelle des Tatrichters setzen, der die gebotene Gesamtstrafenbildung in der Hauptverhandlung nicht vorgenommen hat, wobei der Grund dieser Unterlassung (z. B. Unmöglichkeit mangels Rechtskraft der einzubeziehenden Strafe, Übersehen, Fehlen der Akten, Rechtsirrtum) gleichgültig ist (vgl. BGHSt 35, 243 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359 mit weit. Nachw.). Entscheidend ist, daß der Verurteilte nachträglich so gestellt wird, wie er bei von vornherein richtiger Bildung der Gesamtstrafen gestanden hätte. Dem Gericht ist mit § 55 StGB die umfassende Neuordnung der Vollstreckungsgegenstände aufgegeben. In der Hauptverhandlung führt das nach der Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe dazu, daß das erkennende Gericht alle Einzelstrafen, auch die übrig gebliebenen aus der aufgelösten Gesamtstrafe, in den nach § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtzusammenhang einzuordnen hat (vgl. BGHSt 35, 243, 246 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359; BGH NStZ-RR 2010, 9; BayObLGSt 1955, 152).

16

Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO gilt nichts anderes. Sie ist das prozessuale Instrument zur nachholenden Realisierung der nach §§ 54, 55 StGB bestehenden Rechtslage (vgl. Bringewat Rdn. 339). Dem nach § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO zuständigen Gericht – hier dem Landgericht Berlin - obliegen dabei dieselben Aufgaben wie dem seinerzeitigen Tatrichter. Greift es in eine frühere Gesamtstrafenbildung ein und bleiben Einzelstrafen übrig, so obliegt deren Zurückführung auf eine Gesamtstrafe ebenfalls ihm. Daß mit ein- und derselben Neuordnung der Vollstreckungsgrundlagen zwei Gerichte nebeneinander tätig sein sollen, läßt sich der Zuständigkeitsbestimmung in § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht entnehmen. Dabei ist nicht der (richtige) Gedanke maßgebend, daß es „unnütz“ und prozessual verzögernd sei, zwei Gerichte damit zu befassen (vgl. BayObLG aaO). Sondern die Aufspaltung widerspräche dem Wesenskern der nachträglichen Gesamtstrafenbildung als einer Einordnung der einzelnen Strafen in einen einheitlich zu beurteilenden Gesamtstrafenzusammenhang (vgl. BGHSt 35, 243).

17

3. Daher war der angefochtene Beschluß um die Bildung der Gesamtgeldstrafe zu ergänzen. Die Erhöhung der Einsatzstrafe von fünfzig Tagessätzen auf sechzig entspricht dem Schuldgehalt der Taten. Der Senat hat den einzelnen Tagessatz auf 20 Euro bemessen, was vollständig dem niederen Wert der beiden zusammenzuführenden Geldstrafen entspricht. Der Umstand, daß die Tagessatzhöhe in einem der Strafbefehle 30 Euro betrug, wurde der wirtschaftlichen Lage des überwiegend arbeitslosen Verurteilten nicht gerecht.

18

4. Die Landeskasse hat die Kosten des weder zugunsten noch zuungunsten des Verurteilten, sondern zwecks Übereinstimmung mit der Rechtslage eingelegten Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen (vgl. Meyer-Goßner, § 473 StPO Rdn. 17 mit weit. Nachw.).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen