Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 U 14/10

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Beklagten beantragen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist. Dem liegt Folgendes zugrunde:

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Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 23. Dezember 2009 zur Zahlung von 5.565,38 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagtenvertreter laut Empfangsbekenntnis am 1. Januar 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, diesen Prozesskostenhilfe für die Berufung unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Die Beklagten haben angekündigt, nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Dem Antrag war der Entwurf einer Berufung beigefügt. Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 bewilligte der Senat den Beklagten Prozesskostenhilfe für die Berufung, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Höhe von 1.450,38 EUR wenden. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. Juni 2010 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19. Juli 2010 zugestellt worden ist, hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach Zugang des Beschlusses über die Prozesskostenhilfebewilligung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nicht gestellt und Berufung nicht eingelegt worden sei. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2010, per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen, beantragen die Beklagten,

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gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Sie machen geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 20. Juni 2010 den Schriftsatz für die Beantragung der Wiedereinsetzung sowie den Berufungseinlegungs- und -begründungsschriftsatz gefertigt. Wie viele weitere Briefe er an diesem Tag gefertigt habe, habe er nicht mehr in Erinnerung. Er habe dann alle Briefe in seinem Pkw auf den Beifahrersitz gelegt und sei zum Briefkasten gefahren, wo er alle Briefe, die sich auf dem Beifahrersitz befanden, eingeworfen habe. Der Schriftsatz mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung und der weitere Schriftsatz für die Einlegung und Begründung der Berufung seien aber nicht dabei gewesen, weil sie unter den Beifahrersitz gerutscht seien, was der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erst bei einer näheren Überprüfung seines Pkw nach Zugang der Verfügung des Senats vom 12. Juli 2010 bemerkt habe. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagte seit 1 1/2 Jahren die Post auf dem Beifahrersitz zum Briefkasten fahre, sei noch nie ein Brief unter den Beifahrersitz gefallen.

II.

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungfrist war zurückzuweisen.

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1. Die Beklagten haben die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist versäumt.

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Denn mit der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfebewilligung am 9. Juni 2010 war die Mittellosigkeit der Beklagten als Hindernis für die Wahrung der Berufungseinlegungsfrist entfallen. Damit begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der Einlegung der Berufung (vgl. Grandel in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 234 ZPO, Rn. 4). Sie endete mithin mit Ablauf des 23. Juni 2010. Innerhalb dieser Frist haben die Beklagten die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Wiedereinsetzungsfrist haben sie daher versäumt.

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2. Die Beklagten haben diese Frist schuldhaft versäumt, weshalb ihnen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

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Gemäß § 233 ZPO darf Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Beklagten die Wiedereinsetzungsfrist nicht schuldhaft versäumt haben. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem eigenen Verschulden gleich.

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Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schuldhaft durch die Art der Beförderung der fristwahrenden Schriftsätze seine Pflichten verletzt.

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Es kann dabei offen bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte, nachdem ihm bei der geschilderten Art der Beförderung der Briefe auf dem Beifahrersitz seines Pkw während 1 1/2 Jahren kein Brief unter den Beifahrersitz gerutscht sei, damit rechnen musste, dass dies geschehen könnte. Jedenfalls hätte diese Gepflogenheit der Beförderung es zumindest erforderlich gemacht, dass er sich während des Einwurfs der Schriftstücke besonders vergewisserte, dass er fristwahrende Schriftstücke, wie sie hier der Antrag auf Wiedereinsetzung, die Einlegung und Begründung der Berufung waren, tatsächlich einwarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1978 - VI ZB 1/78, Juris-Tz. 7 = VersR 1978, 945). Dass dies geschehen sei ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hingegen bekundet, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Briefe er am 20. Juni 2010 eingeworfen habe. Dies spricht dagegen, dass er nachvollziehen konnte, ob tatsächlich alle Briefe eingeworfen worden sind.

III.

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Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO eingelegt worden ist.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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