Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 U 59/10

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

2

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung von einer Vorfahrtsverletzung durch den Kläger ausgegangen.

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1. Der Vorfahrtsbereich besteht aus dem Einmündungsviereck und aus der Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße, in die der Vorfahrtsberechtigte bei seinem Abbiegevorgang einfährt. In diesem Bereich darf der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht von dem Wartepflichtigen beachtet wird. Das Einmündungsviereck umfasst die gesamte Kreuzungsfläche in ganzer Fahrbahnbreite. Lediglich bei rechtwinkligen Kreuzungen oder Einmündungen wird das Einmündungsviereck durch die Fluchtlinien der beiden Fahrbahnen begrenzt.

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Bei spitzwinkligen Einmündungen führt die vom Kläger vertretene Begrenzung des Einmündungs-vierecks durch die Fluchtlinien der Straßen zu einer Verzerrung der wechselseitigen Pflichten der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich. Vorliegend würde das Einmündungsviereck so zu einem spitzwinkligen Parallelogramm verzerrt, dass der Beklagte als Linksabbieger gezwungen wäre, „nichtgeschützte“ Fahrbahnteile zu befahren, um seinen Abbiegevorgang durchführen zu können. Dies kann nicht zutreffend sein. Auf die Frage, ob die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 56, 1) einschlägig ist, kommt es deshalb nicht an.

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Bei spitzwinkligen Einmündungen besteht das Einmündungsviereck deshalb zumindest aus dem Quadrat, welches sich aus den Fluchtlinien der Fahrbahnbegrenzung ergeben würde, wenn die Einmündung rechtwinklig wäre.

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Der Vorfahrtsbereich umfasst vorliegend deshalb jedenfalls den in der nachfolgenden Skizze ersichtlichen Bereich:

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Aus dieser Skizze ergibt sich auch, dass der Kläger sich nicht nur mit der Front seines Fahrzeugs 0,8 m im Vorfahrtsbereich des Beklagten befindet, sondern auch mit der gesamten linken Seite seines Fahrzeugs.

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2. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es bei der Bestimmung des Vorfahrtsbereichs nicht darauf an, ob die Sicht des Wartepflichtigen in Richtung des Vorfahrtsberechtigten beeinträchtigt war. Kann der Wartepflichtige die Kreuzung nicht einsehen, wenn er an der Begrenzung des Vorfahrtsbereichs anhält, so muss er sich, wie das Gesetz (§ 8 Absatz 2 StVO) dies für solche Fälle vorschreibt, von dort vorsichtig in die Kreuzung hineintasten. Dass der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, hat er selbst nicht behauptet.

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3. Die Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers ist nicht zu beanstanden.

II.

11

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

III.

12

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

IV.

13

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 7.098,28 € festzusetzen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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