Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 121 Ss 245/12 (294/12)

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 350 (dreihundertfünfzig) Euro, beginnend mit dem auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung folgenden Monat, jeweils bis zum 15. eines Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte schuldhaft einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe4>

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Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Seine unbeschränkte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die Gegenerklärung des Verteidigers, die sich auf eine pauschale Ablehnung der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

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Dem Schuldspruch liegt die Überzeugung der Kammer zugrunde, dass der alkoholisierte Angeklagte am 26. Dezember 2010 der Nebenklägerin M G einen kräftigen Schlag mit der Hand ins Gesicht versetzte, so dass die Geschädigte, die Anfang Dezember 2010 eine Operation am oberen linken Kiefer hatte, eine leichte Blutung im Mund und eine schmerzhafte Schwellung im linken Gesichtsbereich erlitt. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit vermochte die Kammer festzustellen, dass durch den Schlag auch eine Verletzung eines Zahnes der Nebenklägerin verursacht wurde. Das Landgericht hat seine Feststellungen auf die für glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin G sowie auf die Angaben der Zeugin J und des Zeugen S gestützt; diese hätten glaubhaft über den Zustand und die Berichte der Geschädigten von dem Tatgeschehen bei einem Zusammentreffen am 27. Dezember 2010 ausgesagt, wodurch die Bekundungen der Nebenklägerin bestätigt worden seien.

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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte zum einen - hinsichtlich der Strafzumessung - die Verletzung des materiellen Rechts.

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Zum anderen beanstandet er das Verfahren mit der Rüge, die Kammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), indem sie es versäumt habe, den Zahnarzt der Geschädigten, M B, einem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag entsprechend als Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge B hätte, wäre die Kammer „dem zu Unrecht abgelehnten Beweisantrag“ gefolgt, „die Vermutung des Angeklagten indirekt bestätigen“ können, dass die Geschädigte sich den Schlag mit heftigen Schmerzensfolgen nur ausgedacht habe, um zahnmedizinische Kosten, die infolge einer nicht erfolgreich abgeschlossenen Zahnbehandlung ohnehin auf sie zugekommen wären, auf den Angeklagten abwälzen zu können. Das (vorher nicht gegebene) Strafverfolgungsinteresse der Nebenklägerin sei „offensichtlich“ erst durch den Zahnarzt geweckt worden.

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Der Angeklagte bringt vor, dass der Zeuge B im Falle seiner Vernehmung das Folgende ausgesagt hätte: Bei der Befundaufnahme am 21. Januar 2011 habe die Nebenklägerin nicht – wie in der gerichtlichen Hauptverhandlung - nur von einem Schlag mit der (flachen) Hand, sondern von einem (gezielten) Ellenbogenstoß gesprochen. Aus seiner – des Zeugen - Sicht seien die von der Geschädigten geschilderten Schmerzen und der von ihm am 21. Januar 2011 erhobene Befund „normale Folgen der (…) nicht abgeschlossenen zahnmedizinischen Behandlung gewesen“. Erst nachdem die Geschädigte von dem Ellenbogenstoß berichtet gehabt habe, habe er angenommen, die Schmerzen und der Befund könnten auch auf die geschilderte Tat zurückzuführen sein.

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Damit wäre nach Auffassung des Angeklagten die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin „im erheblichen Umfang erschüttert“ gewesen mit der Folge, dass er „letztendlich freizusprechen gewesen wäre“. Denn hiernach sei ohne Weiteres der folgende Schluss möglich gewesen, jedenfalls hätte „eine dementsprechende Sachverhaltsvariante von der Kammer zumindest mitberücksichtigt werden müssen“: Eine „geschwollene Backe“ der Nebenklägerin – die die Zeugen J und S bestätigt hätten – könne Folge der nicht abschließend gelungenen zahnmedizinischen Behandlung gewesen sein, und „sei es auch dergestalt, dass eine Schwellung als Folge einer emotionalen Aufwallung der Geschädigten im Nachgang zu den Vorkommnissen am frühen Morgen des 26.12.2010 überhaupt erst entstanden“ sei. Eine „geschwollene Backe“ könne „ohne Weiteres auch dadurch entstanden sein, dass die Geschädigte infolge dieses Geschehens mächtig geweint hat und sich hierbei mit beiden Händen in den frisch operierten und noch nicht ausgeheilten Gesichts- und Kieferbereich gegriffen hat, wodurch erst eine Schwellung ausgelöst wurde“.

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Zur Stützung seiner Ansicht bringt der Angeklagte ein von dem Zahnarzt B ausgestelltes Attest vom 12. Januar 2012 vor, wegen dessen Inhalt - der die dargestellten Annahmen des Angeklagten nicht eben nahe legt - der Senat auf die Revisionsschrift verweist. Ferner bezieht sich der Revisionsführer auf einen von dem Zahnarzt erstellten Behandlungsplan (wohl vom 21. Januar 2011), der – soweit es die per Fax innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangene Revisionsbegründungsschrift anbelangt – allerdings nicht hinreichend lesbar ist.

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1. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Verfahrensrüge versagt, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden ist.

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a) Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend macht, muss die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisantragsrecht 2, Beweiswürdigung 3 und letztes Wort 1, 3; BGH NJW 1995, 2047 = NStZ 1995, 462; NJW 2007, 3010, 3011; BVerfGE 112, 185 = NJW 2005, 1999, 2001). Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert zunächst die Benennung eines bestimmten Beweismittels und eines bestimmten Beweisergebnisses; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 45, 46; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6 m.w.N.) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 244 Rn. 81 m.w.N.).

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b) Den hiernach zu erfüllenden Anforderungen wird der Vortrag des Angeklagten nicht gerecht. Das Revisionsvorbringen setzt den Senat nicht in die Lage, allein anhand der Begründungsschrift über das Vorliegen des Verfahrensfehlers zu entscheiden.

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><p>aa) Offen bleiben kann dabei, ob es schon an hinreichend bestimmten Behauptungen fehlt. Dahinstehen kann auch, ob der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Zahnarztes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO nähere Ausführungen zur rechtlichen Zulässigkeit der Vernehmung des Zeugen B über alle in Rede stehenden Beweisfragen zu machen (vgl. zu den Anforderungen an den Vortrag einer Aufklärungsrüge hinsichtlich der Verwertbarkeit eines Beweismittels: BGH StV 1998, 360, 361; NStZ 2011, 471, 472; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 323).

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bb) Es fehlt jedenfalls an der Mitteilung des Inhalts des beanstandeten Beschlusses des Landgerichts, der weder – was grundsätzlich geboten ist (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl., § 344 Rn. 54 m.w.N.) – wörtlich wiedergegeben, noch – was hilfsweise genügen kann – seinem Inhalt nach in zusammenfassender, alle wesentlichen Punkte behandelnder Weise dargestellt wird.

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Dies war im hier gegebenen Zusammenhang erforderlich. Wird zur Begründung einer Aufklärungsrüge beanstandet, das Tatgericht habe einen entsprechenden Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, sodass sich diese Rüge auf denselben Beschwerdepunkt wie eine - mögliche, aber nicht erhobene - Beweisantragsrüge bezieht, sind auch die Gründe eines ergangenen gerichtlichen Beschlusses über die Ablehnung des Beweisantrags mitzuteilen (vgl. BGH NStZ 1984, 329, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 359; BayObLGSt 1994, 256; OLG Hamm VRS 97, 49; OLG Köln VRS 78, 467, 468), weil sich daraus ergeben kann, weshalb sich der Tatrichter zur weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt gesehen hat (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 1998 – 5 Ws (B) 432/98 – [juris]; s. auch BGH NJW 1993, 2819, 2820; BayObLG NStZ 1989, 586, 587). Andernfalls ergäbe sich die sinnwidrige Folge, dass an die Aufklärungsrüge - trotz desselben Beschwerdepunkts - geringere Anforderungen zu stellen wären als an die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts; auch könnte der Beschwerdeführer, der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags rügen will, dem Erfordernis der Mitteilung des Ablehnungsbeschlusses dadurch entgehen, dass er stattdessen eine Aufklärungsrüge erhebt. Von einem Revisionsführer, der mangelnde Sachaufklärung rügt, weil er die Nichtvernehmung eines benannten Zeugen für fehlerhaft hält, muss verlangt werden, dass er die Auffassung des Tatgerichts in der Form darstellt, wie das Gericht selbst sie in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Soweit sich der Angeklagte zur Begründung seiner Aufklärungsrüge auf die gegenteilige Auffassung stützt, ist er deshalb gehalten, den gerichtlichen Beschluss mit dessen voller Begründung oder zumindest wesentlichem Inhalt mitzuteilen, um den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen (vgl. BGH NStZ 1984, 329, 330; BayObLG aaO). Daran fehlt es hier. Die Revision teilt in keiner Weise mit, aus welchen Gründen das Landgericht die beantragte Beweiserhebung abgelehnt hat. Da der Senat die notwendigen Verfahrenstatsachen auch nicht den Urteilsgründen entnehmen kann, bleibt die Verfahrensbeschwerde unzulässig.

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2. Die Sachrüge verhilft dem Rechtsmittel ebenfalls zu keinem durchgreifenden Erfolg.

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a) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Der Senat ist ebenso wenig wie der Revisionsführer dazu berufen, seine eigenen Vorstellungen einer angemessenen Sanktion an die Stelle der Beurteilung durch den Tatrichter zu setzen, sondern er hat sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. nur BGH NStZ-RR 2008, 343; Fischer, StGB 59. Aufl., § 46 Rn. 146 ff. mit zahlr. Nachw.) auf die Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung auf Rechtsfehler zu beschränken. Dass solche vorliegen, hat die Revision nicht dargetan. Der Tatrichter ist entgegen der Auffassung des Verteidigers insbesondere nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen; dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 StR 190/06 – m.w.N. [juris]; Senat, Beschluss vom 31. Juni 2008 - [4] 1 Ss 205/08 [139/08] -).

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b) Die Berufungskammer hat es allerdings versäumt, angesichts der Höhe der Geldstrafe und der festgestellten Einkommensverhältnisse des Angeklagten über die Gewährung von Zahlungserleichterungen zu befinden (§ 42 StGB). Der Senat kann diese zwingend gebotene Entscheidung im Revisionsrechtszug nachholen (vgl. BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1, Bewilligung durch Revisionsgericht; Senat, Beschluss vom 6. März 2007 – [4] 1 Ss 61/07 [45/07] -; jeweils m.w.N.). Er erachtet eine monatliche Ratenzahlung von 350 Euro für angemessen. Die Festsetzung einer geringeren Höhe der einzelnen Raten war nicht geboten; denn Ratenzahlungen dürfen eine Geldstrafe nicht in ihrem Wesen verändern und müssen als ernstes Übel fühlbar bleiben (vgl. Fischer aaO, § 42 Rn. 10 m.w.N.).

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17t>

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO; in der Gewährung der Teilzahlungsbefugnis liegt kein kostenrechtlich beachtlicher Teilerfolg.


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