Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 239/14, 2 Ws 239/14 - 141 AR 315/14
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Düsseldorf, 16. März 2011, III-4 Ws 127/11, NJW 2011, 1618.
Tenor
Auf die Beschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Mai 2014 aufgehoben.
Der Untergebrachten wird unter Entpflichtung von Rechtsanwältin A Rechtsanwältin B als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Gründe
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Mit Urteil vom 14. Januar 2005 ordnete das Landgericht Berlin ordnete im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an; zugleich setzte es die Maßregel zur Bewährung aus. Die Beschuldigte hatte eine hölzerne Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus in Brand gesetzt. Sie war zur Tatzeit infolge einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen schuldunfähig. Da sich der psychische Zustand in der Folgezeit verschlechterte und sie erneut Gegenstände in Brand gesetzt hatte, widerrief das Landgericht am 20. Oktober 2009 die Aussetzung der Unterbringung. Die Beschwerdeführerin war ab dem 16. Juli 2009 zunächst vorläufig untergebracht; seit dem 7. November 2009 wird die Maßregel vollzogen. Zuletzt hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 2 Ws 587/13 - verworfen und es abgelehnt, der Untergebrachten unter Entpflichtung von Rechtsanwältin A Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren beizuordnen. Am 13. Mai 2014 übersandte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Landgericht das Vollstreckungsheft mit dem Antrag, vor der nächsten Überprüfungsentscheidung ein externes Gutachten einzuholen. Bereits im Februar 2014 hatte die Betreuerin der Untergebrachten beantragt, dieser Rechtsanwältin B beizuordnen. Mit dem angefochtenen Beschluss der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Untergebrachten (erneut) Rechtsanwältin A als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Untergebrachten hat Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und durch § 305 Satz 1 StPO (entsprechend) auch nicht ausgeschlossen. Die Ablehnung der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Beschlussfassung in dem Sinne, dass die dieser notwendig vorausgeht; sie dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat deshalb eine eigenständige prozessuale Bedeutung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - 2 Ws 349/13 - und vom 13. März 2006 - 5 Ws 127-128/06 -).
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2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
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a) Es liegt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und die anstehende Entscheidung zur Fortdauer der - hier zumal schon mehrjährig vollzogenen - Unterbringung von Gewicht ist.
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b) Die Bestellung von Rechtsanwältin A für den neuen Vollstreckungsabschnitt ist verfahrensfehlerhaft erfolgt. Zwar wird der zu bestellende Verteidiger von dem Vorsitzenden ausgewählt; dem Verurteilten soll aber Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO. Im Vollstreckungsverfahren, in dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers immer nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 3. August 2001 - 5 Ws 380/01 - juris - mit weit. Nachweisen; std. Rspr.), hat dies grundsätzlich zu Beginn eines jeden Vollstreckungsabschnittes erneut zu erfolgen.
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Da gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der vom Verurteilten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kommt die „Soll“-Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. OLG Stuttgart StV 2014, 11; OLG Koblenz StV 2011, 349). Das bedeutet, dass einem zeitgerecht vorgetragenem Wunsch auf Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist (vgl. BGH NJW 2001, 237). Zwar darf das Gericht in der Regel darauf verzichten, dem Betroffenen eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, wenn dieser erklärt, eine eigene Wahl nicht treffen zu können oder zu wollen und die Auswahl dem Gericht zu überlassen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein ausdrücklicher Verzicht auf das Wahlrecht zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. BGH NStZ 2008, 231). Bestehen hieran Zweifel, darf im Interesse eines fairen Verfahrens von der Einräumung einer Überlegungs- und Erklärungsfrist nicht abgesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618).
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Solche Zweifel bestehen hier. Denn bei der Untergebrachten wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Intelligenzminderung diagnostiziert. Obwohl keine besondere Eile bestand, wurde der Beschwerdeführerin nicht - wie sonst üblich - schriftlich Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben. Sie wurde vielmehr überraschend durch einen Sozialarbeiter befragt. Diesem teilte sie mit, es „sei ihr an sich egal, aber dann könne es auch die bisherige Rechtsanwältin sein“. Später meldete sich eine andere Mitarbeiterin des Krankenhauses des Maßregelvollzuges und berichtete, sie habe erfahren, dass die Untergebrachte sich schriftlich um eine andere Betreuerin bemüht habe. Bei diesem Verfahren ist zu befürchten, dass die Untergebrachte sich der Tragweite ihrer Erklärung nicht bewusst war und es durch die Einschaltung Dritter zu Übermittlungsfehlern gekommen ist.
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3. Ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der beigeordnete Verteidiger auf Antrag auch dann zu entpflichten und ein benannter Verteidiger beizuordnen, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem bisherigen Verteidiger nicht bestehen (vgl. OLG Stuttgart StV 2014, 11). Ungeachtet des Auswahlrechts des Strafkammervorsitzenden bestand Veranlassung, der Untergebrachten Rechtsanwältin B als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Dies entspricht dem Antrag der Untergebrachten und entgegen stehende Gründe sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Ws 127/11 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2011, 1618 2x (nicht zugeordnet)
- 94 StVK 180/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 587/13 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen 1x
- 2 Ws 349/13 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- StPO § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren 3x
- 5 Ws 380/01 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2014, 11 2x (nicht zugeordnet)
- StV 2011, 349 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2001, 237 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2008, 231 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x