Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 192 - 199/16, 1 W 192/16, 1 W 193/16, 1 W 194/16, 1 W 195/16

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. März 2016 wird teilweise abgeändert.

Der Beteiligten zu 1 wird für das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt. Ihr wird Rechtsanwältin E... W...-E..., H... 1..., 6... F.../M... mit der Maßgabe beigeordnet, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Rechtsanwältin W... -E... ihre Kanzlei nicht im Bezirk des Kammergerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort der Beschwerdeführerin erstattungsfähig sind.

Darüber hinaus wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 wurde am 4. M... 1... in T.../Rumänien geboren. Am 2... . M... 2... wurde ihr die rumänische Staatsangehörigkeit zuerkannt, die sie bereits bis 1992 besessen hatte. Die Beteiligte zu 1 ist der Volksgruppe der Roma zugehörig. Nach eigenen Angaben reiste sie im Jahr 1989 mit ihren Eltern nach Deutschland ein und lebte mit ihnen zunächst in Frankfurt am Main. In den Jahren 2002 bis 2007 habe sie in Berlin gelebt und dort die Beteiligten zu 2 bis 5 jeweils in einem Wohnwagen zur Welt gebracht.

2

Seit Oktober 2008 leben die Beteiligten zu 1 bis 5 in Frankfurt am Main.

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In dem Verfahren 70 III 159-162/10 lehnte das Amtsgericht Schöneberg den Antrag der Beteiligten zu 1 ab, das Standesamt Mitte von Berlin anzuweisen, die Geburten der Beteiligten zu 2 bis 5 zu beurkunden. Ihre dagegen erhobene Beschwerde blieb vor dem Senat in dem Verfahren 1 W 501-504/10 ohne Erfolg.

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Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren 8 A 204/15 die gegen die Stadt Frankfurt am Main erhobene Klage der Beteiligten zu 2 bis 5, mit der sie die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 25 S. 1 PStG erreichen wollten, ab. Ein Fall von § 25 PStG sei nicht gegeben, da die Beteiligte zu 1 konkrete Angaben zu Namen sowie Geburtsdaten und dem Geburtsort der Beteiligten zu 2 bis 5 mache.

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Zuvor hatte das Standesamt Friedrichshain -Kreuzberg von Berlin am 28. Dezember 2015 den Antrag der Beteiligten zu 1, die Geburten der Beteiligten zu 2 bis 5 zu beurkunden, abgelehnt. Darauf hat die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 bei dem Amtsgericht Schöneberg beantragt, das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuweisen, zu ihren Händen Geburtsurkunden für die Beteiligten zu 2 bis 5 zu erteilen und für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

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Das Amtsgericht hat die Anträge mit am 13. April 2016 zugestelltem Beschluss vom 30. März 2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 13. Mai 2016, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2016 nicht abgeholfen hat.

7

Der Senat hat die Beteiligte zu 1 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines die Beteiligten zu 2 bis 5 betreffenden genetischen Abstammungsgutachtens sowie der Vernehmung der Zeugen R... und S... durch das hierzu ersuchte Amtsgericht Frankfurt am Main.

II.

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1. Die sowohl gegen die Zurückweisung ihres Antrags in der Hauptsache als auch gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts bei diesem erhoben worden, §§ 51 Abs. 1 PStG, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65, 76 Abs. 2 FamFG, 569, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO.

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2. Die gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde ist begründet. Die Rechtsverfolgung durch die bedürftige Beteiligte zu 1 erfolgte bereits vor dem Amtsgericht nicht ohne jede Erfolgsaussicht, wie die Ermittlungen durch den Senat gezeigt haben. Die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten mit den angeordneten Beschränkungen folgt aus §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 78 Abs. 2 und 3 FamFG.

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3. In der Hauptsache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

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Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden, § 49 Abs. 1 PStG. Eine solche Anweisung ist vorliegend nicht geboten. Sie setzt die Überzeugung des Gerichts voraus, das Standesamt sei zur Vornahme der Amtshandlung verpflichtet (Berkl, Personenstandsrecht, Rdn. 391). Nach den durch den Senat erfolgten Ermittlungen, § 26 FamFG, ist das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg zur Beurkundung der Geburten der Beteiligten zu 2 bis 5 nicht verpflichtet.

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a) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich ein Geburtenregister, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PStG. Dementsprechend ist die Geburt eines Kindes dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, § 18 Abs. 1 S. 1 PStG.

13

Die Aufgaben des Standesamts werden in Berlin von den Bezirken wahrgenommen, soweit sie nicht dem Standesamt I in Berlin zugewiesen sind, § 1 Abs. 1 PStGAV BE. Berlin gliedert sich in zwölf Bezirke, Art. 4 Abs. 1 VvB, darunter den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, der die bisherigen Bezirke Friedrichshain und Kreuzberg von Berlin umfasst, Art. 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VvB.

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b) Danach müssten die Beteiligten zu 2 bis 5 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geboren worden sein. Das aber steht nach den Ermittlungen des Senats nicht fest.

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aa) Allerdings hat der Senat keinerlei Zweifel an der Mutterschaft der Beteiligten zu 1 zu den Beteiligten zu 2 bis 5.

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Nach dem Ergebnis des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. rer. nat. P... vom 19. Juli 2017 beträgt die Mutterschaftswahrscheinlichkeit bei den Kindern zwischen 99,999852% und 99,999996%, womit die Mutterschaft jeweils “praktisch erwiesen” ist. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens sprächen, liegen nicht vor.

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bb) Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des Beteiligten zu 6 am Geburtsort Berlin.

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Dabei wird nicht verkannt, dass die Angaben der Beteiligten zu 1 hierzu in den verschiedenen Verfahren durchaus widersprüchlich und teilweise ersichtlich unrichtig sind. Gleichwohl hat die Beteiligte zu 1, seitdem sie sich im Herbst 2008 den Behörden in Frankfurt am Main offenbarte, niemals etwas anderes als den vermeintlichen Geburtsort Berlin benannt.

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Dies hat auch ihr Bruder bei seiner Vernehmung durch das von dem Senat ersuchte Amtsgericht Frankfurt am Main so bestätigt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligte zu 1 in Verkennung der späteren Erfordernisse konkreter Nachweise Berlin allein wegen seiner Größe und Entfernung von Frankfurt am Main als Geburtsort benannt haben könnte. Dagegen spricht jedoch, dass die Zeugin R... - bei allen Unklarheiten und Widersprüchen ihrer Aussage im Einzelnen - angegeben hat, die Beteiligte zu 1 mehrfach, darunter einmal in hochschwangerem Zustand in Berlin getroffen zu haben. Die Beteiligte zu 1 habe ihr zudem erzählt, in Berlin zu wohnen.

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cc) Diese Feststellung genügen hingegen nicht, das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg antragsgemäß anzuweisen. Es ist nicht erwiesen, dass die Beteiligten zu 2 bis 5 im Zuständigkeitsbereich dieses Standesamtes geboren worden sind.

21

Die Beteiligte zu 1 hat ihre ursprünglichen Angaben, die Kinder seien auf einem Platz im Bereich R...-/M... in Friedrichshain zur Welt gekommen, bei ihrer Anhörung selbst relativiert. Die Kinder seien nicht alle auf ein und demselben Platz in der Stadt geboren worden. Wo sich diese Plätze befunden haben sollen, konnte die Beteiligte zu 1 hingegen nicht angegeben. Auch die Zeugin R... konnte insoweit nicht zur Aufklärung beitragen.

22

Der Senat kann hingegen ausschließen, dass sich im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, insbesondere im Bereich R...-/M... ein “großer Romaplatz” während des fraglichen Zeitraums befunden hätte. Das ergibt sich zweifellos aus dem Tätigkeitsbericht des in diesem Bereich eingesetzten Kontaktbereichsbeamten des Polizeiabschnitts 51 vom 28. Juli 2016. Polizeioberkommissar P... teilte darin mit, seit dem 1. März 2003 im fraglichen Gebiet verwendet worden zu sein. Ein Bezug der in der sogenannten “Rollheimer-Siedlung” lebenden Personen zu rumänischen Staatsangehörigen sei nicht bekannt. Er habe es immer nur mit augenscheinlich deutschen Staatsangehörigen zu tun gehabt. Die Gruppe dulde keinen weiteren Zuzug, um ihren Status bzw. die Verhandlung über die weitere Fortführung mit dem Bezirk nicht zu gefährden.

23

Auch die weiteren Ermittlungen des Senats haben keine Erkenntnisse erbracht, in welchen Bezirken von Berlin die Beteiligten zu 2 bis 5 geboren sein könnten. Der Polizeipräsident in Berlin hat am 23. März 2017 mitgeteilt, etwaige Tätigkeitsberichte, die auf einen Aufenthalt von Roma zwischen den Jahren 2002 bis 2007 hinweisen könnten, seien aus datenschutzrechtlichen Gründen inzwischen gelöscht. Eine entsprechende Auskunft hat die Polizeiinspektion Dahme-Spreewald am 24. März 2017 erteilt. Diese konnte danach einen Hinweis des Polizeikommissars M... vom Polizeiabschnitt 66 in Berlin-Köpenick, wonach “um die Jahrtausendwende” eine größere Anzahl von Roma aus Berlin dorthin verwiesen worden seien, nicht bestätigen. Einen Aufenthalt von Roma im Bereich einer in Köpenick bestehenden Rollheimer-Siedlung hat Polizeikommissar M... ebenfalls nicht zu bestätigen vermocht.

24

Die Beteiligte zu 1 ist in Berlin weder straf- noch ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten. In den Informationssystemen der Staatsanwaltschaft, des Polizeipräsidenten oder der Bundespolizei sind keine Erkenntnisse zu der Beteiligten zu 1 gespeichert, die auf einen Aufenthalt in einem bestimmten Bezirk von Berlin schließen ließen.

25

Eine Zuständigkeit des Standesamts Friedrichshain-Kreuzberg folgt auch nicht daraus, dass die Kinder nach den Angaben der Beteiligten zu 1 in einem Wohnmobil geboren worden sein sollen. Zwar hat das Standesamt die Geburt in einem Landfahrzeug zu beurkunden, in dessen Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlässt, § 32 Abs. 1 S. 1 PStV. Die Beteiligte zu 1 konnte aber schon nicht angeben, wo sie das Wohnmobil nach den jeweiligen Geburten verlassen hat. Dass der Senat ihre Behauptung, sich in Berlin ausschließlich und immer in einem Wohnmobil aufgehalten zu haben, für nicht glaubhaft erachtet, ist insoweit ohne Bedeutung.

26

dd) Ob vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit eines Standesamts in Berlin durch die Beteiligte zu 6 als deren gemeinsame Aufsichtsbehörde gem. § 40 Abs. 1 PStG bestimmt werden könnte, kann dahinstehen. Die Beteiligte zu 6 hat die entsprechende Anregung des Senats abgelehnt. Der Senat kann die Bestimmung des zuständigen Standesamts nicht an Stelle der Beteiligten zu 6 treffen. Ungeachtet der Frage, ob die Beteiligte zu 1 eine derartige Bestimmung ggf. beanspruchen könnte, wäre ein solcher Anspruch nicht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern allenfalls vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2014 - 3 K 553.13 - juris).

27

ee) Die Zurückweisung der Anträge im hiesigen Verfahren steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 26. Januar 2016. Das Verfahren nach § 25 PStG unterscheidet sich von der Zielrichtung her von demjenigen nach § 49 PStG. Während die Beteiligte zu 1 im vorliegenden Verfahren anstrebt, das Standesamt zu einer vollständigen Beurkundung der Geburten der Beteiligten zu 2 bis 5 mit den Angaben nach § 21 PStG anzuweisen, dient das Verfahren nach § 25 PStG nur dazu, eine unbekannte Person mit den notwendigen Identifizierungsdaten - Geburtsort und -tag sowie Vor-und Familiennamen - auszustatten, vgl. Nr. 25.3 PStG-VV.

28

Fehlen einer Person, die sichere Kenntnis über den eigenen Personenstand hat und Angaben über ihren Namen sowie Geburtstag und -ort machen kann, lediglich die erforderlichen Nachweise, so liegt kein Fall des § 25 PStG vor (Berkl, a.a.O., Rdn. 465). Das schließt aber die Zurückweisung eines Antrags nach § 49 PStG nicht aus, wenn, wie hier, die nach § 21 PStG zu beurkundenden Daten, insbesondere zum konkreten Geburtsort, vgl. Nr. 21.4.1 PStG-VV, und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit des Standesamts, § 18 Abs. 1 PStG, letztlich nicht zu ermitteln sind.

29

ff) Schließlich wird es der Beteiligten zu 1 durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde nicht unmöglich gemacht, rumänische Nationalpässe für die Beteiligten zu 2 bis 5 zu erlangen. Nach Auskunft der EJN-Kontaktstelle in Rumänien ist die Beurkundung einer länger als ein Jahr zurückliegenden Geburt aufgrund gerichtlicher Anweisung möglich. Dies steht in Übereinstimmung mit der von der Beteiligten zu 1 selbst vorgelegten Auskunft des Generalkonsulats von Rumänien vom 23. Oktober 2017. Warum es der Beteiligten zu 1 nicht möglich sein sollte, dieses Verfahren vor dem zuständigen Gericht ihres Heimatstaats zu betreiben, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sie inzwischen lange Jahre mit ihren Kindern in Deutschland lebt, kann kein Grund sein, in Rumänien ein solches Verfahren nicht zu betreiben.

30

4. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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