Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 20/19 Vollz
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. November 2018 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
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Mit dem an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - gerichteten Schreiben vom 20. November 2018 beantragte der Leiter der Justizvollzugsanstalt X die nachträgliche Genehmigung einer bereits seit dem 18. November 2018 vollzogenen Fixierung und die Genehmigung einer weiteren Fixierung des Strafgefangenen Y, der seit dem 17. November 2018 in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert ist. Zur Begründung führte der Anstaltsleiter aus, der Gefangene befände sich aufgrund des Entzuges von Alkohol im Delirium und müsse zur Abwendung gesundheitlicher Schäden mit Fusionen medizinisch versorgt werden. Aufgrund seines Geisteszustandes bestehe jedoch die Gefahr, dass der Strafgefangene die Fusionen herausziehe und es dadurch zu Blutungen komme; ferner bestünde die Gefahr, dass der Inhaftierte sich im Delirium durch Stürze Verletzungen zuziehe.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Justizvollzugsanstalt zurückgewiesen.
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Hiergegen wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt mit seinem Rechtsmittel.
II.
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1. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2018 - 2 Ws 201/18 Vollz -; vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -; vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).
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Daran fehlt es hier.
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a) Zu Recht
ist die Strafvollstreckungskammer, davon ausgegangen, dass die vom derline">Leiter> der Justizvollzugsanstalt X begehrte gerichtliche Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen und ein hierauf gerichteter Antrag daher nicht statthaft ist.
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Der R
echtsschutz gegen Maßnahmen im Strafvollzug richtet sich nach den §§ 109 ff. StVollzG. Ein nach diesen Vorschriften gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder deren Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 109 Abs. 2 StVollzG). Dasselbe gilt für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.- 8
Demgegenüber sehen die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes nicht vor, dass die Vollzugseinrichtung eine beabsichtigte Maßnahme, die den Gefangenen beschwert, gerichtlich anordnen oder eine bereits vollzogene nachträglich genehmigen lassen kann. Das Fehlen derartiger Regelungen korrespondiert mit der Ausgestaltung des StVollzG Bln, dem ein Richtervorbehalt für einzelne Maßnahmen während des Strafvollzuges grundsätzlich fremd ist. So obliegt auch die Anordnung einer Fixierung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG Bln nach § 87 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln der Anstaltsleitung. Rechtsschutz kann nur durch den betroffenen Gefangenen nach Maßgabe der §§ 109 ff. StVollzG herbeigeführt werden.
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b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (BVerfG NJW 2019, 2619 ff.), mit dem das Gericht entschieden hat, dass eine Fixierung, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde überschreitet, als Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG) einer richterlichen Anordnung bedarf. Insbesondere kann auch über die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für derartige richterliche Anordnungen oder Genehmigungen vollzugsrechtlicher Fixierungsmaßnahmen abgeleitet werden.
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Die Entscheidung betrifft Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach landesrechtlichen Vorschriften Bayerns und Baden-Württembergs, denen in Berlin das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) entspricht. Der Sache nach handelt es sich um vorübergehende Unterbringungen nach Betreuungsrecht gemäß § 1906 BGB. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit der Weitergeltungsanordnung für die verfahrensrechtliche Gewährleistung des unmittelbar aus Art. 104 Abs. 2 GG folgenden Richtervorbehalts die Regelungen der §§ 312 ff. FamFG für anwendbar erklärt (vgl. BVerfG aaO Rn. 124). Das Gerichtsverfassungsgesetz weist die sachliche Zuständigkeit für solche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Amtsgericht zu.
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Ein entsprechend geregeltes Verfahren zur Umsetzung eines Richtervorbehaltes existiert für das Strafvollzugsrecht nicht. Insbesondere fehlt es bereits an einer gerichtsverfassungsrechtlichen Zuständigkeitszuweisung. § 78a Abs. 1 Nr. 2 GVG begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nur hinsichtlich der dem Strafgefangenen oder Untergebrachten zustehenden Rechtsbehelfe.
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Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung strafvollzugsrechtliche Fragen regeln wollte. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Verfahrensarten wäre es zu erwarten gewesen, dass das Gericht sich auch zu Fixierungen äußert, die als besondere Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Vollstreckung von Strafurteilen erfolgen, wenn es die Sachentscheidung auch auf diese Sachverhalte hätte erstrecken wollen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz -, juris).
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c) Einer „freihändigen“ Ausgestaltung der hiernach bestehenden Gesetzeslücke im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf Grundlage eines unmittelbar aus Art. 104 Abs. 2 GG abgeleiteten Richtervorbehalts steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
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Die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters dient dazu, jeglicher Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 95, 322, 327; BVerfGE 48, 246, 254; BVerfGE 17, 294, 299). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322, 327; BVerfGE 4, 412, 416, 418). Aus dieser Schutzrichtung der Vorschrift folgt, dass Regelungen erforderlich sind, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen und im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689).
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Der Bestand entsprechender Rechtssätze ist damit für die Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten „gesetzlichen“ Richters zwingend (vgl. BVerfGE 19, 52, 60).p>
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Fehlen - wie hier - entsprechende gesetzliche Grundlagen, so ist es von Verfassungs wegen ausgeschlossen, dass sich ein gleichwohl angerufenes Gericht aus praktischen Erwägungen oder wegen thematischer Nähe zum eigenen Arbeitsgebiet der Sache einfach annimmt. Ebenso ist es dem befassten Beschwerdegericht verwehrt, die Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts festzulegen.
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2. Angesichts der sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 87 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG Bln wird es Sache der Strafvollstreckungskammern sein, im Rahmen von gefangenenseitigen Anträgen nach §§ 109 ff. StVollzG die Vereinbarkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) dem BVerfG vorzulegen (vgl. BVerfG NJW 2018, 2619, aaO, Rn 113). Denn in diesem Fall käme es für die Entscheidung auf die Gültigkeit der Eingriffsermächtigung an. Soweit der Senat hier lediglich über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit von Genehmigungsanträgen zu entscheiden hatte, waren diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
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Referenzen
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- 53 StVK 93/18 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 118 Form. Frist. Begründung 1x
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- 2 Ws 201/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 145/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 133/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 8/09 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 109 ff. StVollzG. Ein nach diesen Vorschriften 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 114 Aussetzung der Maßnahme 1x
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- §§ 109 ff. StVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2019, 2619 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 104 3x
- BVerfGG § 31 1x
- § 1906 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 312 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
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- GVG § 78a 1x
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- Grundgesetz Artikel 101 1x
- BVerfGE 95, 322, 327 2x (nicht zugeordnet)
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- BVerfGE 19, 52, 60 1x (nicht zugeordnet)
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- Grundgesetz Artikel 100 1x
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