Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 103/19 Vollz
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. Mai 2019 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt für Frauen vom 25. Januar 2019 aufgehoben.
2. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt für Frauen wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
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Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer verbüßt die Beschwerdeführerin zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) für Frauen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Strafende ist auf den 25. Februar 2020 notiert.
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Die Gefangene hat sich zum Strafantritt selbst gestellt und ist Erstverbüßerin. Am 15. Juli 2015 wurde sie in den offenen Vollzug … verlegt. Dort absolvierte sie eine Qualifizierung … und arbeitete zuletzt … bei der Firma Z.
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Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 hat die JVA die Ablösung der Beschwerdeführerin vom offenen Vollzug wegen mangelnder Eignung sowie ihre Verlegung in den geschlossenen Vollzug angeordnet und zudem die Zulassung zu jeglichen Vollzugslockerungen widerrufen. Dieser Bescheid ist der Beschwerdeführerin spätestens am 30. Januar 2019 ausgehändigt worden.
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Mit ihrem am 7. Februar 2019 beim Landgericht Berlin eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte die Beschwerdeführerin sinngemäß den angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin unverzüglich wieder in den offenen Vollzug zu verlegen sowie ihr alle bislang gewährten Vollzugslockerungen insbesondere die Zulassung zum Freigang und zu Langzeitausgängen einzuräumen.
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Mit ihrem Beschluss vom 15. Mai 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin diese Anträge auf Kosten der Gefangenen zurückgewiesen. Daneben hat sie den Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt.
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Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Anträge weiter. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Die Streitwertfestsetzung greift sie nicht an.
II.
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1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG Bund) ist zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG Bund). Es ist geboten, das Rechtsmittel zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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a) Mit der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder und dem Inkrafttreten des „Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin“ (StVollzG Bln) am 1. Oktober 2016 richtet sich die Ablösung vom offenen Vollzug nunmehr nach den einschlägigen Vorschriften des StVollzG Bln. Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG (Bund), die die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Unterbringung und Verlegung von Gefangenen betreffen, sind durch die diesbezüglichen Vorschriften des StVollzG Bln ersetzt worden.
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b) Aufgrund dieser neuen Rechtslage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es hier zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Senates, welche Vorschriften anzuwenden und wie sie gegebenenfalls auszulegen sind, da diesbezüglich Unklarheiten in der Rechtsanwendung bestehen. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer Entscheidung die Auffassung vertreten, die (rechtmäßige) Einweisung eines Gefangenen in den offenen Vollzug könne nur unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln widerrufen werden und die Entscheidung der Vollzugsbehörde folgerichtig auch (nur) hieran gemessen. Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zu der (späteren) Entscheidung des 5. Strafsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2019 – 5 Ws 83/19 Vollz –, wonach § 16 Abs. 3 StVollzG Bln eine abweichende Bestimmung i.S.v. § 98 Abs. 1 StVollzG Bln enthält, was zur Folge habe, dass § 98 StVollzG Bln für die Rückverlegung von Gefangenen in den geschlossenen Vollzug nicht anwendbar sei.
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Der Senat schließt sich der Auffassung des 5. Strafsenats an. Ein Widerruf der bisherigen Unterbringung im offenen Vollzug – mit der Folge der Unterbringung im geschlossenen Vollzug – stellt den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes (i.S.v. § 16 Abs. 2 StVollzG Bln) dar. Er ist deshalb an § 16 Abs. 3 StVollzG Bln zu messen. Dabei handelt es sich schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen hinsichtlich der Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug um eine speziellere Regelung gegenüber § 98 StVollzG Bln. Damit korrespondiert zudem die ausdrückliche Subsidiarität des § 98 Abs. 1 StVollzG Bln.
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2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, sie führt schon mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, die Beschwerdeführerin neu zu bescheiden.
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln werden Gefangene im offenen Vollzug untergebracht, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Ist dies im Gegenteil zu befürchten, muss die Ablösung erfolgen. Der Wortlaut des Gesetzes ist unmissverständlich und lässt keinen Raum für Interpretationen dahingehend, dass bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen die Rechtsfolge nicht zwingend sein sollte. Dies wird noch dadurch verdeutlicht, dass nach der sich unmittelbar anschließenden Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln Gefangene weiterhin dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden können, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist. Der Wortlaut grenzt die Rechtsfolge mithin je nach Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 oder Satz 2 von § 16 Abs. 3 StVollzG Bln klar voneinander ab (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 5 Ws 83/19 Vollz –).
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Wie bereits nach der früheren Rechtslage ist der Vollzugsbehörde jedoch auf der Tatbestandsseite ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Die Einhaltung des danach eröffneten Spielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz –, juris; vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz – mwN). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz –).
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b) Diese eingeschränkte Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Vollzugsbehörde die maßgeblichen Gründe ihrer Beurteilung zu erkennen gibt und die Strafvollstreckungskammer sie in ihrem Beschluss in einer den Anforderungen des § 267 StPO genügenden Ausführlichkeit darstellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschluss 3. Juni 2011 – 2 Ws 18/11 Vollz –).
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c) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die angefochtene Entscheidung der Vollzugsbehörde hier Bedenken, die zu ihrer Aufhebung und der Verpflichtung zur Neubescheidung zwingen. Insbesondere fehlt es an einem vollständig ermittelten oder zumindest ausreichend dargestellten Sachverhalt, der die Ablösung hinreichend begründet.
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Die Feststellungen der Vollzugsbehörde zu den mutmaßlichen Verfehlungen der Beschwerdeführerin in dem angefochtenen Bescheid tragen die getroffenen Entscheidungen nicht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin einzelne Aspekte bestritten hat, ist der entscheidende Vorwurf, es bestünde der Verdacht, „dass Sie neue Straftaten vorbereiten“ (und damit die Unterbringung im offenen Vollzug zur Begehung von Straftaten missbrauchen könne), schon auf der Grundlage der von der Vollzugsbehörde getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar.
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In tatsächlicher Hinsicht heißt es dazu im Wesentlichen:
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„In der Vollzugsplankonferenz im Juli 2018 wurde bekannt, dass Sie Wagentypen und Kennzeichen von Bediensteten kennen und dies kommunizieren und Zusammenhänge zu möglichen familiären Verhältnissen herzustellen versuchten. Ferner versuchen Sie vermehrt andere Inhaftierte aufzufordern, sich doch an die Presse zu wenden, um über von Ihnen verachtete Frauen zu berichten. Es wurde deutlich, dass Sie sich Ventile suchten, indem Sie andere Frauen zu illegalem oder aggressivem Verhalten anstifteten. In den vielen Gesprächen hierzu waren sie uneinsichtig, zornig und voller Wut.
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(…)
Im Oktober 2018 wurde bekannt, dass Sie hochwertige Dinge von Ihrem Hof über Facebook zum Verkauf anbieten. Da es sich um Preise jeweils um 1.000,- € handelte, wurden Sie zu einem Gespräch gerufen. Sie wurden belehrt, dass es sich um Einkommen in nicht bekannter Höhe handelt, welches Sie weder bei uns noch bei ihrem Gläubiger angegeben haben. Die Verschleierung von Einkommen zeigt doch eine deutliche Nähe zu dem Beginn Ihrer Straftat. Auch hier zeigten Sie wenig Einsicht, erhielten aber die Weisung, eine Liste zu erstellen, welche Dinge Sie zu welchem Preis zum Verkauf anbieten wollten. Trotz mehrfacher Erinnerung ist diese Liste bisher nicht eingegangen, so dass dies die Nichtbefolgung einer Weisung darstellt. Stattdessen wurde im Dezember 2018 bekannt, dass Sie nunmehr unter einem anderen Namen die Dinge bei Facebook zum Verkauf anbieten. Bei unseren umfangreichen Recherchen kam heraus, dass Sie bei Facebook dreier Länder (Deutschland, Österreich und Niederlande) weiterhin hochwertige Dinge zum Verkauf anbieten, diesmal unter dem Namen AB. Da viele der Posts zu Zeiten ins Netz gestellt wurden, in denen Sie nachhaltig in der JVA verweilten, wurden Sie gefragt, ob Sie die Dinge selbst ins Netz stellen oder ein anderer in ihrem Auftrag. Sie gaben an, alle Posts selbst ins Netz gestellt zu haben. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass Sie unerlaubt über elektronische Medien in ihrem Haftraum verfügen, auch wenn bei den Haftraumkontrollen keine gefunden wurden.
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Es besteht daher der begründete Verdacht, dass Sie Ihre Einkommensverhältnisse versuchen zu verschleiern, was ein entscheidender Rückfall in Verhaltensweisen darstellt, die zum damaligen Tatgeschehen führten.
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Im Januar 2019 wurde bekannt, dass Sie insbesondere dienstjunge Kolleg(innen) des AVD immer wieder in Gespräche über ihre Autos nebst Kennzeichen verwickeln möchten und Ihnen im Gespräch versuchten Geheimnisse über andere Mitinhaftierte zu entlocken. Dies gipfelte darin, dass Sie eine Kollegin bei anderen Inhaftierten diffamierten, indem Sie behaupteten, dass diese Ihnen persönliche Geheimnisse über eine andere Frau verraten hätte. Im Gespräch mit dieser Inhaftierten gaben Sie an, dass Sie sie aufgefordert hätten, gegen die Kollegin eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu stellen, mit dem Ziel, dass auch Ihnen in Zukunft mehr geglaubt wird. Sie gaben ferner an, dass sie sich damit brüsten, die Gespräche mit den Kolleg(innen) als Beweis aufgenommen zu haben. Ebenso gab sie an das Sie bereits mehrere Frauen gefragt haben, ob diese vielleicht ‚Schlägertypen‘ kennen würden, damit Sie Ihre Rachepläne verwirklichen können.“
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Die Vorfälle aus dem Juli 2018 (sowie noch ältere) können die Entscheidung der Vollzugsbehörde schon deshalb nicht mehr tragen, weil sie bei der letzten Vollzugsplanfortschreibung im Sommer 2018 offenbar gerade nicht zum Anlass genommen worden sind, eine Ablösung aus dem offenen Vollzug zu begründen.
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Es bleiben danach die Vorwürfe, die den Verkauf (besser wohl das Anbieten) von Gegenständen über „Facebook“ im Herbst und Winter 2018 sowie das mögliche Aufwiegeln von Mitinhaftierten gegen Vollzugsbedienstete im Januar 2019 betreffen. Hierzu fehlt es fast gänzlich an nachvollziehbaren Fakten:
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Erstens: Das Anbieten von Waren ist nicht identisch mit dem Erzielen von Gewinnen, weshalb schon der Vorwurf, es handele sich dabei um die Verschleierung von Einkommen, nicht belegt ist. Zweitens: Da es an einer näheren Darstellung der früheren Delinquenz der Beschwerdeführerin fehlt (im Beschluss ist lediglich von einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung die Rede, ohne dass der zugrundeliegende Sachverhalt mitgeteilt wird) bleibt unklar, inwiefern jenes Verhalten einen entscheidenden „Rückfall in Verhaltensweisen darstellt, die zum damaligen Tatgeschehen führten“; erst recht fehlen tatsächliche Umstände für den Verdacht der Vollzugsbehörde, die Beschwerdeführerin bereite „neue Straftaten“ vor (s.o.). Drittens: Einer der wenigen wirklich greifbaren Vorwürfe, nämlich die unerlaubte Nutzung elektronischer Medien im Haftraum, hat sich trotz entsprechender Kontrolle gerade nicht erhärten lassen. Gleichwohl legte die Vollzugsbehörde auch diese Beschuldigung ihrer Entscheidung zugrunde, ohne alternative Erklärungsmöglichkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin geliefert hat, zu bedenken. Viertens: Die Vorfälle im Januar 2019, die offenbar den unmittelbaren Anlass für die Ablösungsentscheidung boten sind – mindestens in der Darstellung durch die Strafvollstreckungskammer – wenig transparent. Formulierungen wie „im Januar 2019 wurde bekannt“ deuten von vorneherein auf eine unzuverlässige, jedenfalls nicht überprüfbare Quellenlage. Undeutlich ist in dem Bescheid durchgehend von anonymen Quellen oder Betroffenen („eine Kollegin“, „diese Kollegin“, „dieser Inhaftierten“) die Rede. Für eine Aufklärung der verschiedenen Beschuldigungen – z.B. im Wege protokollierter Befragungen konkreter Personen oder gar Gegenüberstellungen – ist nichts ersichtlich. Soweit die Strafvollstreckungskammer interne Vermerke zitiert, ist die Beschwerdeführerin dazu offenbar ebenfalls nicht angehört worden. Disziplinarmaßnahmen sind offenbar wegen keines der Vorwürfe ergriffen worden.
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d) Es ist zweifelhaft, ob die gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 StVollzG gebotene Anhörung in der gesetzlich gebotenen Weise durchgeführt worden ist.
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Zwar heißt es im letzten Absatz des angefochtenen Bescheides: „Auch Ihre Anhörung vom 25.01.2019 brachte keinen neuen Erkenntnisse, sodass ich nach abschließender Prüfung zum oben genannten Ergebnis gekommen bin.“ Doch hat die Beschwerdeführerin eben dies ausweislich des Beschlusses bestritten (BA S. 7). In dem – von der Strafvollstreckungskammer in Bezug genommenen – Schriftsatz vom 12. März 2019 hat sie ausgeführt, dass sie die vollständigen Gründe ihrer Verlegung erst mit der Übergabe des schriftlichen Bescheides, also am 29. oder 30. Januar 2019, erhalten habe. Anknüpfend an den oben genannten Bescheid und die oben zitierte Passage führt die Strafvollstreckungskammer dazu aus: „Demnach stellte die – auch von der Antragstellerin vorgetragene – mündliche Mitteilung der Verlegung in den geschlossenen Vollzug am 25. Januar 2019 zugleich die nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVollzG Bln vorgesehene Anhörung der der Antragstellerin dar.“
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Dies ist aus zweierlei Gründen fehlerhaft:
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(1) § 17 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln bezweckt, dem Gefangenen zu ermöglichen, auf eine anstehende Entscheidung noch Einfluss nehmen zu könne. Eine – wie hier durchgeführte – nachträgliche Anhörung (nach bereits erfolgter mündlicher Eröffnung der Entscheidung) kann diesen Zweck grundsätzlich nicht erfüllen. Eine nachträgliche Anhörung sieht das § 17 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln nur ausnahmsweise, nämlich „bei Gefährdung der Sicherheit“ vor. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor.
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(2) Aber selbst wenn man angesichts der späteren schriftlichen Bestätigung, die auf das Gespräch vom 25. Januar 2019 folgte, ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Anhörungsmangel ausschließen könnte, würde ein weiterer Rechtsfehler darin liegen, dass nicht aufgeklärt worden ist, zu welchen Vorwürfen die Antragstellerin im Einzelnen angehört worden sein soll. Grundsätzlich genügt zwar die allgemeine Feststellung, dass eine Anhörung erfolgt ist. Etwas anderes gilt indes, wenn die Antragstellerin eine Anhörung überhaupt in Abrede stellt oder – wie hier – deren Unvollständigkeit vorträgt. Dann ist die Strafvollstreckungskammer nach dem – auch im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG geltenden – Untersuchungsgrundsatz (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO) gehalten, die streitigen Umstände aufzuklären. Eben dies ist nicht geschehen.
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e) Hinsichtlich des an § 98 StVollzG Bln zu messenden Widerrufs sämtlicher Vollzugslockerungen in Form von (Langzeit-) Ausgängen gemäß § 42 Abs.1 Nr. 2 und 3 StVollzG Bln und Freigang gemäß § 42 Abs.1 Nr. 4 StVollzG Bln leidet die Entscheidung an denselben tatsächlichen Mängeln wie jene zur Ablösung vom offenen Vollzug. Gemäß § 42 Abs. 2 StVollzG Bln dürfen Lockerungen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene sich weder dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde. Die entsprechende Besorgnis der Vollzugsbehörde ist aus den dargelegten Gründen – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 115 Abs. 5 StVollzG – nicht ausreichend belegt.
III.
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Aus den genannten Gründen unterliegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und der zugrundeliegende Bescheid der Justizvollzugsanstalt der Aufhebung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Der Senat hat an Stelle der Strafvollstreckungskammer entschieden, weil die Sache auch insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
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Referenzen
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- 2 Ws 636/10 2x (nicht zugeordnet)
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