Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 W 27/25, 7 W 34/25

Orientierungssatz

class="doc"> Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 17. Oktober 2025, 7 W 27/25

Tenor

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Gründe

I.

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Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650 f BGB in Höhe von 215.000,00 EUR brutto einschließlich eines Zuschlags von 10 % für Nebenforderungen gemäß § 650 f I 1 BGB geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt (vgl. Urteil des Landgerichts vom 15.09.2025 - 95 O 88/24 -, Bl. 142, 145 der eAkte des LG).

2

Mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 16.09.2025 (Bl. 145 der eAkte des LG) wurde der Streitwert auf 215.000,00 EUR festgesetzt.

3

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 25.09.2025 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 148 der eAkte des LG) Beschwerde im eigenen Namen eingelegt, die beim Kammergericht unter dem Gz. 7 W 27/25 erfasst wurde. Er ist der Ansicht, der Zuschlag von 10 % für Nebenforderungen gemäß § 650 f BGB sei nicht zu berücksichtigen, so dass der Streitwert auf lediglich „ca. 199.000,00 EUR“ festzusetzen sei.

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Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 10.10.2025 (Bl. 150 der eAkte des LG) nicht abgeholfen. Maßgeblich sei der bei Einreichung der Klageschrift nominal begehrte Klagebetrag in der Hauptsache, mithin 215.000,00 EUR.

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Die Klägerin wurde von der Einzelrichterin des Senats mit Verfügung vom 17.10.2025 (Bl. 3 der eAkte des KG zum Gz. 7 W 27/25) darauf hingewiesen, dass für die von ihrem Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde wegen der begehrten Herabsetzung des Streitwertes keine Beschwer vorliegen dürfte und für den Fall, dass die Beschwerde als - auch - im Namen der Klägerin eingelegt zu verstehen sei, die Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts unzulässig sein dürfte. Weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter haben von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht.

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Anschließend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.11.2025 (Bl. 1 der eAkte des KG zum Gz. 7 W 34/25n>) gegen den angefochtenen Beschluss Streitwertbeschwerde eingelegt, die beim Kammergericht unter dem Gz. 7 W 34/25 erfasst wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, der Zuschlag von 10% sei bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen und verweist hierzu auf - nicht näher zitierte - Entscheidungen des 21. Zivilsenats des Kammergerichts zu den Gz. 21 W 26/25, 21 W 12/23 und 21 U 165/24. Das Landgericht hat auch dieser Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 22.12.2025, Bl. zu 10 der eAkte des KG zum Gz. 7 W 27/25).

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II.

1.

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a) Die Entscheidung über die Übertragung des Verfahrens auf den Senat beruht auf § 66 VI 2 GKG.

8

Danach überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen, sodass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Senats geboten ist (vgl. BeckOGK/Soltys, 01.01.2025, ZPO § 568 Rn. 17, beck-online m.w.N.)

9

So liegt der Fall hier.

10

Die Frage, ob bei der Festsetzung des Streitwertes eines Sicherungsverlangens nach § 650 f BGB der Zuschlag von 10% i.S.d. § 650 f I 1 BGB zu berücksichtigen ist oder nicht, hat Relevanz für jeden Rechtsstreit um eine solche Bauhandwerkersicherheit, ist mithin für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung. Zudem haben sich bisher - soweit in der veröffentlichten Rechtsprechung ersichtlich - nur der 21. Zivilsenat des Kammergerichts sowie das OLG Stuttgart mit dieser Rechtsfrage befasst und diese Frage jeweils gegensätzlich beantwortet. Der 21. Zivilsenat des Kammergerichts vertritt die Ansicht, der Zuschlag sei als Nebenforderung i.S.d. § 4 I a.E. ZPO einzuordnen und daher bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 04.06.2025 - 21 W 26/25span>> - juris, "">Rn. 12>). Das OLG Stuttgart meint, der Streitwert für eine Klage auf eine Bauhandwerkersicherung i.S.d. § 650 f BGB werde durch den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmt, § 48 GKG i.V.m. § 6 Satz 1 zweiter Fall ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2017 - 10 U 122/16 -, Rn. 104, juris). Mithin ist die Entscheidung durch den Senat auch geboten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts.

11

b) Die Entscheidung über die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren 7 W 27/25 (Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin) und 7 W 34/25 (Beschwerde der Beklagten) beruht auf § 147 ZPO. Beide Streitwertbeschwerden richten sich gegen denselben Beschluss und stehen damit in rechtlichem Zusammenhang.p>

2.

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Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Erfolg.

13

Mit Verfügung der Einzelrichterin des Senats vom 17.10.2025 (Bl. 3 der eAkte des KG zum Gz. 7 W 27/25n>) wurde der Klägerin sowie ihrem Prozessbevollmächtigter folgender Hinweis erteilt:p>

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1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Streitwertbeschwerde im Hinblick auf die erforderliche Beschwer nicht zulässig sein dürfte (§ 68 I 1 GKG) und die Beschwerde vom Landgericht auch nicht zugelassen wurde (§ 68 I 2 GKG).

15

a) Soweit - worauf der Wortlaut der von ihrem Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerde hindeutet („erhebe ich Streitwertbeschwerde“) - die Beschwerde in seinem Namen gemäß § 32 II 1 RVG eingelegt worden sein sollte, fehlt es an seiner erforderlichen Beschwer, da eine Streitwertreduzierung begehrt wird.

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b) Soweit die Streitwertbeschwerde als im Namen der Klägerin eingelegt verstanden werden sollte, wird die erforderliche Beschwer von 200 EUR i.S.d. § 68 I 1 GKG ebenfalls nicht erreicht. Diese Beschwer ist nicht gleichzusetzen mit der beabsichtigten Änderung des Streitwerts (hier: 199.122,96 EUR statt 215.000,00 EUR), sondern stellt den kostenmäßigen Nachteil dar, der dem Beschwerdeführer durch die erfolgte Festsetzung des Streitwerts erwächst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - 15 W 29/04 -, Rn. 3, juris). Ausweislich des am 15.09.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts hat die Klägerin 5% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei einem Streitwert von 215.000,00 EUR belaufen sich die erstinstanzlichen Prozesskosten auf 19.691,44 EUR, wovon die Klägerin 984,57 EUR (=5% von 19.691,44 EUR) zu tragen hat. Bei einem Streitwert von 199.122,96 EUR belaufen sich die erstinstanzlichen Prozesskosten auf 18.336,73 EUR, wovon die Klägerin 916,84 EUR zu tragen hat (= 5% von 18.336,73 EUR). Der kostenmäßige Nachteil beträgt mithin nur 67,74 EUR (= 984,57 EUR abzgl. 916,84 EUR).

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c) Eine Streitwertänderung von Amts wegen nach § 63 III 1 Nr. 2 GKG kommt im Fall der hier vorliegenden unzulässigen Streitwertbeschwerde nicht in Betracht, da anderenfalls die Beschwerdebeschränkungen des § 68 I GKG leerlaufen würden (vgl. BeckOK KostR/Jäckel, 50. Ed. 1.9.2025, GKG § 63 Rn. 27, beck-online m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 – 4 W 9/22 –, Rn. 13 ff., juris). Hinzu kommt, dass ohnehin mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 63 III 2 GKG erfüllt sind, mithin das am 15.09.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Rechtskraft erlangt hat.

18

Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung nach eigener Prüfung an und macht sie sich zu eigen.

3.

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Die zulässige, insbesondere gemäß § 68 I 1 ZPO statthafte und gemäß § 68 I 3, § 63 III 2, § 66 V 1 und 2 GKG form- und fristgerechte Streitwertbeschwerde der Beklagten ist unbegründet und bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.

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>Das Landgericht hat den Streitwert im Ergebnis zutreffend auf 215.000,00 EUR festgesetzt.

21

Der Streitwert einer Klage auf eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB wird gemäß § 6 Satz 1 zweiter Fall ZPO durch den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmt.

22

Im Einzelnen:

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Nach § 6 Satz 1 zweiter Fall ZPO wird der Streitwert durch den Betrag einer Forderung bestimmt, wenn es auf deren Sicherstellung ankommt. So liegt der Fall bei der Bauhandwerkersicherung i.S.d. § 650 f BGB. Danach kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit verlangen für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind. Mithin beläuft sich der zu sichernde Betrag auf den nominalen Betrag, der sich als Summe aus vereinbarter, noch nicht gezahlter Vergütung zzgl. eines pauschalierten Zuschlags von 10% hieraus für Nebenforderungen ergibt.

24

Für eine Anwendung des § 4 I a.E. ZPO ist im Rahmen des § 6 ZPO kein Raum (a.A. KG, Beschluss vom 04.06.2025 - 21 W 26/25an> - juris, Rn. 14 f.). Unerheblich ist, dass gemäß § 650 f I 1 BGB zur Ermittlung der Höhe des Sicherungsbetrages neben der vereinbarten, noch nicht gezahlten Vergütung auch die „Nebenforderungen“ heranzuziehen sind, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind. Nach § 4 I a.E. ZPO sind Nebenforderungen nur dann ohne Streitwertrelevanz, wenn diese abhängig von der Hauptforderung sind. Im Fall der Bauhandwerkersicherung i.S.d. § 650 f I 1 BGB ist der Zuschlag von 10% jedoch keine Nebenforderung, sondern Bemessungsgrundlage für die Höhe des Sicherungsbetrages und damit Teil der Hauptforderung „Bauhandwerkersicherung“. Nach § 6 Satz 1 zweiter Fall ZPO kommt es nicht darauf an, welche Streitwertrelevanz die einzelnen Forderungsbestandteile, aus denen sich die Bauhandwerkersicherung zusammensetzt, hätten, würden diese für sich genommen als Forderungen eingeklagt. Maßgeblich ist allein der Nominalbetrag der begehrten Bauhandwerkersicherung.

25

In diesem Sinne hatte auch die Klägerin in der Klageschrift bei der Angabe des mit 215.000,00 EUR bezifferten Streitwertes ausdrücklich auf § 6 Satz 1 ZPO verwiesen und den Ansatz des „vollen“ Betrages gefordert (vgl. Bl. 5 der eAkte des LG).

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 III GKG.

IV.

27

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt wegen § 66 III 3 GKG nicht in Betracht.


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