Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (17. Kammer) - 17 Ta (Kost) 6031/10
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Februar 2010 – 6 BV 3889/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Der Streit der Beteiligten über die Frage, ob der Beteiligte zu 1) nach der Verlagerung von Arbeitsplätzen weiterhin im Amt ist, stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG mit 4.000,00 EUR, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000,00 EUR zu bewerten ist. Dabei sind nach Auffassung der Beschwerdekammer die Grundsätze anzuwenden, die für ein Wahlanfechtungs-verfahren nach § 19 BetrVG gelten. Es geht in dem vorliegenden Fall ebenfalls um die Frage, ob der gewählte Betriebsrat die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer wahrnehmen darf. Die Bedeutung des vorliegenden Streites geht dabei im Grunde noch über die eines Wahlanfechtungsverfahrens hinaus, weil der Beteiligten zu 1) nicht wie bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Amt bleiben würde; dass eine betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer weiterhin bestand, mindert die Bedeutung der Angelegenheit für den Beteiligten zu 1) nicht.
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2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, die zu ändern keine Veranlassung besteht, ist ein Wahlanfechtungsverfahren jedenfalls mit dem dreifachen Hilfswert zu bewerten; ferner ist die Größe des Betriebsratsgremiums in der Weise zu berücksichtigen, dass für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein weiterer Hilfswert anzusetzen ist (zuletzt LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 17 Ta (Kost) 6137/07). Mit einer Betriebsratswahlanfechtung wird die Entscheidung der Arbeitnehmer über die Zusammensetzung des Betriebsrats und damit die Grundlage der betrieblichen Mitbestimmung in Frage gestellt. Ihre Bedeutung geht daher über den Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds hinaus, dessen Wert nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer von dem doppelten Hilfswert ausgehend zu bestimmen (LAG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 17 Ta (Kost) 6040/05). Auch ist der Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in aller Regel jedenfalls mit einem einfachen Hilfswert zu bewerten. Die von der Beschwerdeführerin für zutreffend gehaltenen Wertansätze berücksichtigen im Vergleich dazu die Bedeutung des Wahlanfechtungsverfahrens nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht hinreichend.
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3. Der Beteiligte zu 1) bestand aus 11 Mitgliedern. Dies rechtfertigt einen Wertansatz von 12.000,00 EUR (dreifacher Hilfswert) zuzüglich 20.000,00 EUR (fünf Hilfswerte für fünf Stufen des § 9 BetrVG), was den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert ergibt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das vorliegende Verfahren nimmt nicht an der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 2 GKG teil, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 2a Abs. 1 ArbGG, sondern um eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG handelt.
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5. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 BV 3889/09 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- BetrVG § 19 Wahlanfechtung 1x
- BetrVG § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *) 2x
- 17 Ta (Kost) 6137/07 1x (nicht zugeordnet)
- 17 Ta (Kost) 6040/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 1x
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x