Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 (12) Sa 634/97
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.03.1997 - 6 Ca 698/96 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,-- DM brutto nebst
4% Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag ab 02.02.1996
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Auslegung des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993.
3In diesem Tarifvertrag heißt es unter § 13 IV Zusätzliches Urlaubsgeld
4wie folgt:
51. Nach einer einjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
6hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld
7für den nach Ablauf der einjährigen Frist genommenen und auf
8die Zeit nach dieser Frist entfallenden Urlaub.
9Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12 oder 13 ihm nach dem Tarifvertrag zustehende Erholungsurlaubstage für das Jahr 1995 noch nicht genommen. Er hat unter Berufung auf § 13 IV TV für 13 Tage abzugeltenden Urlaub zusätzliches Urlaubsgeld geltend gemacht und beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 416,-- DM
11brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden
12Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte hat
14Klageabweisung
15beantragt.
16Sie hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag gewähre einen Urlaubsgeldanspruch nur für tatsächlich genommene, nicht aber abgegoltene Urlaubstage.
17Das Arbeitsgericht hat bei den Tarifvertragsparteien Auskünfte eingeholt. Bezüglich der abgegebenen Erklärungen wird auf Bl. 25 bis 35 d.A. Bezug genommen.
18Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, der Wortlaut der strittigen Regelung besage, daß Urlaubsgeld nur für genommenen Urlaub zu zahlen sei. Die wörtliche Auslegung entspreche dem Sinn des Begriffes genommen im Bundesurlaubsgesetz. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dem Begriff in der hier maßgeblichen Norm einen anderen Sinn beizulegen. Die Tatsache, daß dem Arbeitnehmer durch die tarifliche Regelung im Krankheitsfalle ohne sein Verschulden der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld entgehen könne, sei deshalb unbedenklich, weil das Bundesurlaubsgesetz den bis zum Ende des Übertragungszeitraums wegen Krankheit nicht genommenen Urlaub sogar dem Verfall anheimgebe.
19Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
20Er vertritt die Auffassung, ihm stehe das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 13 IV Ziff. 1 des Rahmentarifvertrages auch bei einer Abgeltung des Urlaubs zu. Die abweichende wörtliche Tarifauslegung des Arbeitsgerichts verkenne, daß die Parallele zur Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz nicht zulässig sei, die den Begriff genommen in einem völlig anderen Zusammenhang gebrauche. Vorliegend sei es so, daß er den nicht mehr in natura genommenen Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verwirklicht habe. Auch für diese Form der Urlaubsgestaltung stehe ihm das zusätzliche Urlaubsgeld zu.
21Der Kläger beantragt nunmehr,
22das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
2311.03.1997 abzuändern und die Beklagte zu ver-
24urteilen, an den Kläger DM 416,00 brutto nebst
254 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden
26Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
29Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß die Tarifvertragsparteien die Urlaubsnahme in natura als Bedingung für die Gewährung des tariflichen Urlaubsgeldes gewollt hätten.
30Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Berufung hatte Erfolg.
33Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält die Kammer eine Auslegung des Tarifvertrages dahingehend für geboten, daß das zusätzliche Urlaubsgeld trotz des Wortlauts der Ziffer IV 1 des Tarifvertrages auch im Abgeltungsfall zu zahlen ist.
34Die Auskünfte der Verbände geben für die Ermittlung eines gemeinsamen Willens der Tarifvertragsparteien nichts her. Sie sind wie üblich von der jeweiligen Interessenlage bestimmt.
35Die wörtliche Auslegung des Tarifvertrages spricht zweifelsfrei für die Auffassung des Arbeitsgerichts. Diese erscheint der Kammer jedoch zu vordergründig. Sie läßt sich auch aus der Verwendung des auszulegenden Begriffes genommen im Bundesurlaubsgesetz in einem anderen Zusammenhang nicht hinreichend stützen. Des weiteren ergeben sich aus § 13 IV Ziff. 5 des RTV entgegen der Auffassung der Beklagten keine hinreichenden Rückschlüsse darauf, wie der Begriff des genommenen Urlaubs in § 13 IV Ziff. 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung von Tarifverträgen muß der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien berücksichtigt werden, wenn er im Wortlaut einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG, AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung). Ein gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien läßt sich nicht ermitteln. Was eine Tarifvertragspartei sich vorgestellt hat oder welche Ziele sie verfolgte, ist aber nur dann von Bedeutung, wenn dies von der anderen Tarifvertragspartei (an-)erkannt wurde (BAG, AP Nr. 4 zu § 8 TVG, a.a.O.).
36Richtigerweise ist die Vorinstanz bei der Auslegung der strittigen Bestimmung vom Wortlaut des Tarifvertrages ausgegangen. Der Wortlaut darf jedoch nicht überbetont werden, da die in einem notwendigen Interessenkompromiß zustande gekommenen tarifvertraglichen Regelungen häufig nicht so präzise formuliert sind wie Gesetze.
37Unter Heranziehung der §§ 133, 157, 242 BGB kann der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien insoweit Berücksichtigung finden, als er im Tarifvertrag irgendeinen Niederschlag gefunden hat. Das ist auch der Sinn der von der Rechtsprechung häufig verwandten Formel, es komme nicht auf den inneren, sondern nur auf den in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen an (vgl. BAG, AP Nr. 4, 10; 96, 115, 117, 121 und 124 zu § 1 TVG Auslegung mit Anmerkungen). Der Versuch, den wirklichen Willen der tarifvertragsschließenden
38Parteien zu erforschen, führt vorliegend nicht weiter.
39 40Ihre divergierenden Erklärungen legen vielmehr die Annahme nahe, daß das
41Problem nicht gesehen wurde.Es ist daher nach Überzeugung der Kammer
42eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.
43Die Arbeitsgerichte sind zur Lückenfeststellung und Lückenausfüllung bei Tarifverträgen ebenso berechtigt wie bei unvollständigen Gesetzen im formellen Sinn (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, § 1 Rdnr. 416 mit zahlreichen Literaturnachweisen).
44Die ergänzende Lückenausfüllung muß davon ausgehen, was die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie unter objektiver Einschätzung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge bei Vertragsschluß vereinbart hätten, wenn sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten.
45In diesem Zusammenhang gewinnt die Tatsache Bedeutung, daß keine innere Rechtfertigung dafür erkennbar ist, dem Arbeitnehmer das Urlaubsgeld im Abgeltungsfalle zu versagen. Sinn der Urlaubsabgeltung ist es, dem Arbeitnehmer außerhalb des beendeten Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Gestaltung der im Arbeitsverhältnis erworbenen und zu beanspruchenden Urlaubszeit zu ermöglichen. Das zusätzliche Urlaubsgeld hat Vergütungscharakter. Es gibt keinen sinnvollen Gesichtspunkt, die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers im Abgeltungsfalle zu beschränken und das zusätzliche Urlaubsgeld nur für den tatsächlich während des Beschäftigungsverhältnisses genommenen Urlaub zu gewähren. In diesem Falle würde der Arbeitgeber eine Einsparung zu Lasten des Arbeitnehmers erzielen, für die es keine Berechtigung gibt und die daher sinnvollerweise bei Abfassung der tariflichen Vereinbarung nicht gewollt gewesen sein kann.
46Nach allem war der Berufung stattzugeben.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
48Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
49RECHTSMITTELBELEHRUNG
50Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
51REVISION
52 53eingelegt werden.
54Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
55Die Revision muß
56innerhalb einer Notfrist von einem Monat
57 58nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
59Bundesarbeitsgericht,
60Graf-Bernadotte-Platz 5,
6134119 Kassel,
62 63eingelegt werden.
64Die Revision ist gleichzeitig oder
65innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
66 67schriftlich zu begründen.
68Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
69Funke Boecker Vogtländer
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 Ca 698/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 IV 5x (nicht zugeordnet)
- TVG § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags 2x
- TVG § 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x